AG Ahlen
Az.: 30 C 1/11
Urteil vom 12.05.2011
In dem Rechtsstreit hat die Zivilabteilung des Amtsgerichts Ahlen im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 26.04.2011 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.150,29 EUR (in Worten: zweitausendeinhundertfünfzig Euro und neunundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ersatz von Mietwagenkosten geltend anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 22.05.2009 in Ahlen ereignete.
Im Zuge dieses Unfalls wurde ein Fahrzeug der Fa. … Gebäudereinigung … GmbH & Co. KG durch einen Zusammenstoß mit einem bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt versicherten Fahrzeug beschädigt. Zwischen den Parteien ist insofern unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach voll für die durch den Unfall entstandenen Schäden haftet. Nach dem Verkehrsunfall mietete die Fa. … Gebäudereinigung … GmbH & Co. KG bei der Klägerin im Zeitraum vom 22.05.2009 bis 25.06.2009 ein Ersatzfahrzeug an. Die Klägerin stellte der Fa. … Gebäudereinigung hierfür insgesamt 3.568,71 € in Rechnung. Diese trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung von Mietwagenkosten mit Vertrag vom 23.09.2010 sodann an die Klägerin ab, ohne dadurch von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten gegenüber der Klägerin befreit zu werden.
Unter Berücksichtigung des Schwacke Mietpreisspiegels 2008 macht die Klägerin gegenüber der Beklagten abzüglich einer Eigenersparnis von 10 % den dortigen Normaltarif für die Mietwagenklasse 7 Tr. für 34 Tage in Höhe von 2.898,00 geltend zuzüglich einer Vollkaskoversicherung (CDW = Collision Damage Waiver) für 952,00 € sowie einer Insassenunfallversicherung (PAI = Personal Accident Insurance) für 175,10 €, abzüglich 19 % Umsatzsteuer, d.h. insgesamt 3.382,44 €. Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.085,00 € und lehnte mit Schreiben vom 14.07.2009 die Zahlung weiterer Mietwagenkosten ab. Für das verunfallte Fahrzeug der Geschädigten bestand keine Insassenunfallversicherung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.297,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten seien nicht marktgerecht, angemessen und ortsüblich. Die zugrundegelegten Preise der Schwackeliste seien überhöht, stattdessen sei der Erhebung des Fraunhofer-Institutes der Vorzug zu geben, die der Abrechnung durch die Beklagte zugrunde gelegt wurde. Der Geschädigten sei es problemlos möglich gewesen, ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von unter 1.085,00 € brutto für 34 Tage anzumieten. Dies ergebe sich auch aus einem vorgelegten Internetangebot der Firma Sixt aus Hamm vom 04.03.2011, welches die Anmietung eines Peugeot 308 SW zum Preis von 1.081,92 € für 34 Tage ausweist. Weiter sei die Berechnung eines zusätzlichen Aufschlages für unfallbedingte Mehraufwendungen nicht erforderlich gewesen. Schließlich macht die Beklagte geltend, die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an die Klägerin sei aufgrund Verstoßes gegen das RDG nichtig.
Mit Schriftsätzen vom 07.04.2011 und 12.04.2011 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist zum Großteil begründet.
Gem. § 128 Abs. 2 ZPO konnte mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 2.150,29 € aus abgetretenem Recht der geschädigten Fa. … Gebäudereinigung. Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.05.2009 ist der Geschädigten gem. den § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des gesamten hieraus folgenden Schadens entstanden. Zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören insofern auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.
Ihren Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten hat die Geschädigte mit Vertrag vom 23.09.2010 gem. § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG unwirksam. Gem. § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie gesetzlich erlaubt ist. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ihrer Kundin stellt vorliegend für die Klägerin eine fremde Angelegenheit dar, denn die Fa. … Gebäudereinigung trägt weiterhin das wirtschaftliche Risiko einer Beitreibung der Mietwagenkosten, da sie bei fehlender Zahlung durch die Versicherung gegenüber der Klägerin zum Ersatz der Mietwagenkosten verpflichtet bleibt. Insofern liegt lediglich eine Abtretung erfüllungshalber vor (vgl. LG Mönchengladbach vom 20.01.2009, Az.: 5 S 110/08). Diese Tätigkeit setzt ferner auch eine besondere rechtliche Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung zu § 249 BGB voraus.
Die Besorgung dieser fremden Rechtsangelegenheit ist der Klägerin jedoch gem. § 5 RDG erlaubt. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Geltendmachung von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadenregulierung stellt eine solche Nebentätigkeit der Klägerin dar, die als Autohändlerin und Mietwagenunternehmerin tätig ist. So ist es mittlerweile als branchenüblich anzusehen, dass Kraftfahrzeugvermieter unmittelbar mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers abrechnen (BGH NJW-RR 1994, 1081-1084). Diesem Umstand wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 5 RDG auch ausdrücklich Rechnung tragen. Anders als der zuvor gültige Artikel 1 § 5 RBerG, der einen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Haupttätigkeit erforderte, verlangt der neue § 5 RDG lediglich einen sachlichen Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung. Als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit wird dabei in der amtlichen Begründung der Neuregelung ausdrücklich die Geltendmachung von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadenregulierung genannt, da gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung und Abrechnung des Mietwagenunternehmers die geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung belegt (BT-Drucks. 16/3655 S. 53). In der amtlichen Begründung heißt es ausdrücklich weiter: „Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283), soll dies künftig nicht mehr gelten“ (BT-Drucks. 16/3655 S. 53).
Zwar ist der dieser Begründung zugrundeliegende Entwurfstext nicht vollständig Gesetz geworden, da der Halbsatz „oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten“ wieder gestrichen wurde. Aus der amtlichen Begründung dieser Streichung ergibt sich jedoch nicht, dass hiermit auch die zuvor ausdrücklich erwähnte Zulässigkeit der Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen zurückgenommen werden sollte. Der Halbsatz wurde lediglich gestrichen, da der Gesetzgeber ihn für obsolet hielt, insofern als dass gesetzliche und vertragliche Pflichten, die mit der Haupttätigkeit einhergehen, ohnehin auch Teil des jeweiligen Berufsbildes sind. Mit der Streichung sollte insoweit nur vermieden werden, dass Unklarheiten entstehen und die Parteien durch vertragliche Regelungen willkürlich Nebenpflichten vereinbaren können, die in keinem Zusammenhang zur Haupttätigkeit stehen (BT-Drucksache 16/6634, S. 51). Wie aber bereits aufgezeigt, steht die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen im Rahmen der Unfallschadensregulierung im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit der Vermietung von Fahrzeugen an Unfallgeschädigte und ist daher auch von dem nunmehr Gesetz gewordenen Text erfasst (so auch LG Offenburg, 04.12.2009, Az: 1 S 32/09; anders LG Stuttgart, 13.04.2011 Az. 4 S 278/10).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Geschädigten problemlos ein günstigerer Tarif unter 1.085,00 € zugänglich gewesen wäre. Der Vortrag der Beklagten ist insofern unsubstantiiert. Das vorgelegte Onlineangebot ist hinsichtlich der genauen Ausstattung des Mietwagens und der Mietbedingungen nicht hinreichend aussagekräftig. Es bezieht sich zudem nicht auf den Zeitpunkt des Unfalls und stammt nicht von einem am Ort der Geschädigten in Ahlen ansässigen Händler, sondern von einem Händler in Hamm.
Der Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten kann, wie von der Klägerin berechnet, auf der Grundlage der Schwackeliste und des dort genannten Normaltarifs nach § 287 ZPO geschätzt werden (BGH NJW 2008, 2910).
Eine Berechnung der Mietwagenkosten aufgrund der Schwackeliste anstelle der Fraunhofer Erhebung ist nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten angeführte Erhebung des Fraunhofer-Institutes berücksichtigt vorwiegend große Mietwagenunternehmer, die ihre Angebote im Internet machen und vernachlässigt insofern die Preise mittelständischer Autovermietungen. Eine Online-Buchung erfordert zudem den Einsatz einer Kreditkarte und die Preisgabe von Kreditkartendaten im Internet, was von einem Geschädigten nicht ohne weiteres verlangt werden kann. Die Schwackeliste erzielt darüber hinaus genauere Ergebnisse da sie, anders als die Fraunhofer Erhebung, die auf einem zweistelligen Postleitzahlenraster basiert, ein dreistelliges Raster zugrunde legt. Schließlich hat das Fraunhofer Institut Preise mit Selbstbeteiligungsbeiträgen in Höhe von 750,00 – 950,00 € zur Kaskoversicherung ermittelt, der Geschädigte hat jedoch Anspruch darauf, ein ohne Selbstbeteiligung Vollkasko versichertes Fahrzeug zu bekommen.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin berechne einen Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen, ist ein solcher nicht ersichtlich. Die von der Klägerin zugrundegelegten Preise entsprechen dem Normaltarif nach der Schwackeliste, hier wurde sogar eine Eigenersparnis von 10 % abgezogen.
Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Vollkaskoversicherung (CDW) in Höhe von 952,00 € brutto sind ebenfalls ersatzfähig (vgl. BGH, NJW 2005, 1041-1043).
Die Kosten der von der Klägerin weiter geltend gemachten Insassenunfallversicherung (PAI) in Höhe von 175,10 € brutto sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Da ein Geschädigter ansonsten ohne schadensrechtlichen Grund besser gestellt wäre, sind diese Kosten nur erforderlich, wenn der Geschädigte auch bei seinem beschädigten Fahrzeug eine solche Versicherung abgeschlossen hat (vgl. auch OLG Celle, 30.09.2009, Az: 14 U 63/09). Dies ist nach Angaben der Klägerin vorliegend nicht der Fall.
Der Mietwagenkostenerstattungsanspruch ist daher von brutto 4.025,10 € um 175,10 € auf 3.850,00 € brutto zu kürzen, was abzüglich Mehrwertsteuer einen Erstattungsanspruch von 3.235,29 € ergibt. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.085,00 € ergibt sich ein Forderungsbetrag von 2.150,29 €.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte mit Schreiben vom 14.07.2009 die Zahlung weiterer Mietwagenkosten endgültig abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.