AG DORTMUND
Az.: 423 C 3435/11
Urteil vom 19.07.2011
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2011 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 833,83 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2010 zu zahlen und zwar an die Firma … Autovermietung GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, 57,04 Euro an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfallgeschehen geltend.
Am 13.08.2010 verursachte und verschuldete ein Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem das KFZ des Klägers so stark beschädigt wurde, dass es abgeschleppt werden musste. Bei dem Kraftfahrzeug des Klägers handelte es sich um einen Opel-Vectra C/GTS 1,8. Das Kraftfahrzeug wurde auf das Gelände des Abschlepp-Unternehmens verbracht. Der Kläger mietete am 13.08.2010 vor Ort bis zur Neuzulassung eines anderen Kraftfahrzeuges am 25.08.2010 einen klassengleichen Mietwagen der Firma … der zum Abschleppgelände gebracht und dort wieder abgeholt wurde. Der Autovermieter berechnete dem Kläger am 26.08.2010 einen Betrag von 1.939,70 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Rechnung verwiesen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers mahnten diesen Betrag zur Zahlung bis zum 22.09.2010 an.
Die Beklagte zahlte auf diese Rechnung einen Betrag von 862,75 Euro. Auf die außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren zahlte die Beklagte 718,40 Euro.
Der Kläger begehrt die restlichen Mietwagenkosten bis zu einer Höhe, die dem Normalpreis gemäß der aktuellen Schwacke-Liste entspricht.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er auf der Grundlage der Werte der Schwacke-Liste Ersatz verlangen könne.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit, Ortsüblichkeit und Angemessenheit der berechneten Kosten. Er ist der Ansicht, dass eine Herabstufung der Mietwagenpreise vorzunehmen sei, da das beschädigte Kraftfahrzeug bereits sieben Jahre alt gewesen sei. Der Kläger hätte einen Mietwagen für den Betrag anmieten können, den der Beklagte bereits beglichen habe. Zudem habe der Kläger nach Ansicht des Beklagten keinen Schaden, da er dem Vermieter einen Gegenanspruch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung entgegenhalten könne. Nach Ansicht des Beklagten seien auch die Kosten für eine Vollkasko-Versicherung nicht erstattungsfähig. Zumindest sei ein Abzug von 50 % gerechtfertigt. Nach Ansicht des Beklagten sei die Schwacke-Liste keine taugliche Schätzgrundlage. Ein 20 %iger Aufschlag sei nach seiner Ansicht zudem unberechtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 115 VVG in Verbindung mit §§ 7 StVG, 249 BGB die Zahlung von 833,83 Euro verlangen.
Der vorgenannte Betrag steht dem Kläger als ersatzfähiger Schadensbetrag aus einem Verkehrsunfallgeschehen zu. Obwohl die Beklagte vorgerichtlich auf die angemeldeten Ersatzansprüche – auch die Mietwagenkosten – Zahlungen erbracht hat, ist die Beklagte verpflichtet, den geltend gemachten Klagebetrag auf der Basis noch zu ersetzender Kosten der Nutzung eines Mietwagens zu begleichen.
Ein Geschädigter kann von einem Schädiger nach § 249 Abs. 2, Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ein Geschädigter verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigt, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann ein Tatrichter den Normaltarif auf der Grundlage des arithmetischen Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09; Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09; Landgericht Dortmund, Urteil vom 01.09.2010, 4 S 48/10; Urteil vom 07.04.2011 4 S 148/10).
Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund kann der erforderliche Schadensersatzbetrag und damit der Betrag, der an berechtigten Mietwagenkosten von einem Schädiger zu ersetzen ist, anhand folgender Parameter ermittelt werden:
– Mietpreis nach Wochen/3-Tagestarif/Tagestarif der Schwacke-Liste für das jeweilige Jahr des Verkehrsunfallgeschehens
– 10 %iger Abschlag wegen ersparter Eigenkosten von diesem Mietpreis bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges,
– 20 %iger Aufschlag für die Besonderheiten des Unfallersatzgeschäftes auf den vorgenannt berechneten Mietpreis,
– zusätzlich Vollkaskokosten entsprechend der Schwacke-Liste
– zusätzlich Kosten für einen Zusatzfahrer und sonstige Nebenkosten wie Zustellkosten, soweit entsprechender Sachvortrag vorhanden ist.
Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung und den Ausführungen der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Dortmund zur Berechnung der berechtigten Mietwagenkosten zur Begründung einer einheitlichen Rechtsprechung an. Das Landgericht Dortmund hat mit zahlreichen Entscheidungen, dessen Inhalt den Parteivertretern bekannt ist, seine vorgenannte Rechtsprechung bestätigt und aufrechterhalten. Soweit der Beklagte Einwände gegen die Tauglichkeit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlade hervorgebracht hat, so vermögen diese Einwände das Gericht nicht zu überzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Begründungen der landgerichtlichen Urteils verwiesen. Die 4. Zivilkammer des Landgerichtes Dortmund hat ihre Rechtsprechung zuletzt mit Urteil vom 07.04.2011 (a. a. O.) bestätigt. Auch insoweit wird auf die umfangreiche Begründung zur Vermeidung von immer wiederkehrenden Wiederholungen verwiesen.
Ebenso hat der BGH noch mit Urteil vom 12.04.2011 (VI ZR 300/09) bestätigt, dass die Schwacke-Liste trotz der bekannten Einwände als Schätzgrundlage tauglich ist und bleibt.
Unter Anwendung der vorgenannten Berechnungsparameter steht dem Kläger zumindest noch der streitig geltend gemachte Anspruch in Höhe von 833,83 Euro zu. Denn nach der vorgenannten Berechnungsweise hätte der Kläger einen Mietwagen zu einem Preis von 1882,05 Euro anmieten können. Abzüglich der erfolgten Zahlung ergebe sich ein Betrag von 1019,30 Euro. Da die klagende Partei einen Betrag von 833,83 Euro geltend macht, stellt dieser Betrag einen erstattungsfähigen Schadensaufwand dar.
Die Berechnung im Einzelnen:
– Wochentarif: 577,61 Euro
– 3-Tages-Tarif 338,29 Euro
– 3-Tages-Tarif 338,29 Euro
– 1-Tages-Tarif 114,79 Euro
– Summe 1368,98 Euro
– abzgl. 10% Eigenersparnis
– Summe 1232,08 Euro
– zzgl. 20 % Aufschlag
– Summe 1478,50 Euro
– Haftungsreduzierung
– Wochentarif 167,08 Euro
– 3-Tages-Tarif 75,42 Euro
– 3-Tages-Tarif 75,42 Euro
– Tagestarif 25,35 Euro
– Zustellungskosten 30,14 Euro
– Abholungskosten 30,14 Euro
– Gesamtsumme 1882,05 Euro
Der Betrag von 1882,05 Euro stellt denjenigen Betrag dar, zu dem der Kläger einen Wagen hätte anmieten dürfen. Da der Beklagte auf diesen Betrag lediglich 862,75 Euro gezahlt hat, steht der klagenden Partei zumindest noch der geltend gemachte Klageanspruch zu.
Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, der Kläger hätte sich nur ein um zwei Klassen niedriger eingestuftes Kraftfahrzeug mieten dürfen, weil sein beschädigtes Kraftfahrzeug bereits über sieben Jahre alt gewesen sei. Nach Ansicht des Gerichts ist vorliegend eine Abstufung nicht vorzunehmen. Es ist dem Geschädigten gestattet, als Ersatz für sein eigenes unfallgeschädigtes Fahrzeug einen typengleichen Mietwagen zu nehmen oder – wenn es einen solchen nicht mehr gibt – einen Nachfolgetyp anzumieten und Ersatz der dafür anfallenden Kosten zu beanspruchen. Dieser Anspruch wird nur dann eingeschränkt, wenn hierbei unverhältnismäßige Aufwendungen entstehen würden oder es nur um die Befriedigung bloßer Affektionsinteressen geht (OLG Stuttgart, RUS 1988, 332). Das Gericht sieht den Grundsatz, der Verhältnismäßigkeit vorliegend nicht als verletzt an. Das beschädigte Kraftfahrzeug des Klägers war nicht so alt, als dass eine Abstufung bei den berechtigten Mietwagenkosten vorzunehmen wäre.
Ebenso kann der Beklagte nicht damit gehört werden, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil er dem Autovermieter einen Aufklärungspflichtverletzung entgegen halten könne. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur den Betrag geltend macht, der ihm als Normaltarif unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zusteht. Der Kläger macht daher keine überteuerten Kosten gelten, so dass insoweit der Einwand, er könne seinem Vermieter einen Sorgfaltspflichtverletzung entgegen halten, nicht greift.
Ebenso wenig kann der Beklagte damit gehört werden, die Kosten für die Vollkasko-Versicherung seien nicht ersatzfähig bzw. seien um 50 % zu kürzen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Dortmund, dass ein Mieter eines unfallbedingt angemieteten Mietfahrzeuges aufgrund der Besonderheit der Situation stets eine Vollkasko-Versicherung abschließen darf und diese Kosten als Schaden geltend machen kann.
Auch kann der Beklagte nicht damit gehört werden, dem Kläger seien solche Kosten gar nicht in Rechnung gestellt worden. Es ist gerichtsbekannt, dass der Unfallersatztarif des Mietwagenunternehmens, dessen Hilfe sich der Kläger bedient hat, in diesem Tarif eine Vollkasko-Versicherung inkludiert hat.
Der Beklagte war daher in tenoriertem Umfang zur Zahlung zu verurteilen.
Der Kläger kann zudem von der Beklagten Zahlung der tenorierten Kosten in Höhe von 57,24 Euro verlangen. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nach dem Verkehrsunfallgeschehen erforderlich und angemessen. Die insoweit angefallenen Kosten, die ausgehend von dem berechneten Gesamtstreitwert vorgerichtlich noch nicht ersetzt wurden, stellen einen ersatzfähigen Schaden dar.
Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.