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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Berechnung

AG Bayreuth

Az.: 104 C 1146/10

Protokoll vom 15.10.2010


In dem Rechtsstreit … wegen Schadensersatz erscheinen bei Aufruf der Sache Sitzungsbeginn: 11:00 Uhr

Der Beklagtenvertreter übergibt Untervollmacht zu den Akten.

Der Beklagtenvertreter erhält Abschrift des Schriftsatzes vom 12.10.2010.

Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein, es werden mit den Parteien Güteverhandlungen geführt.

Im Rahmen der Güteverhandlung weist das Gericht zunächst darauf hin, dass es ständiger Rechtssprechung des Amtsgerichts Bayreuth entspricht, erforderliche Mietwagenkosten im Rahmen des § 249 BGB auf Grundlage der Schwacke-Liste (arithmetisches Mittel) im entsprechenden Postleitzahlenbezirk der Anmietung zuzusprechen. Dies deshalb, da es zwei Richter des Amtsgerichts Bayreuth nicht gelungen ist, entsprechend kurzfristig „im Selbstversuch“ Mietwagen über die der Frauenhofererhebung zugrunde liegenden Internettarife anzumieten.

Ggf. könnte vorliegend allerdings problematisch sein, dass zwischen dem Unfallereignis und der durchgeführten Reparatur die Dauer von zwei Wochen liegen und ggf. man darüber nachdenken könnte, entsprechende Informationspflichten dem Geschädigten aufzuerlegen.

Im Übrigen ist festzustellen, dass ein Aufschlag zur Schätzung gem. Schwacke in Höhe von 20 % nur in eng begrenzten Ausnahmefällen dann möglich erscheint, wenn vorgetragen und nachgewiesen wird, dass über die Vermietung eines Fahrzeuges hinaus besondere zwingend erforderliche Leistungen erbracht wurden. Diesbezüglich hat das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte dafür.

Auch entspricht es ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Bayreuth zusätzliche Kosten für Winterbereifung im Hinblick auf die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung nicht zuzusprechen. Weiter wäre vorliegend festzustellen, dass es sich für das Gericht nicht erschließt, weshalb die Anmietung eines Pkws eine Autovermietung mit Sitz in Unterfranken bzw. in den neuen Bundesländern vorliegend erforderlich war.

Darüber hinaus auch nicht der Umstand, dass zusätzliche Kosten für Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten geltend gemacht werden, wobei sich aus der Rechnung vom 14.12.2009 ergibt, dass die Anmietung bzw. Rückgabe jeweils um 11 Uhr vormittags erfolgt ist. Im Hinblick auf den Beklagtenvortrag wäre weiter ggf. ergänzend klägerseits vorzutragen, weshalb eine Rückgabe des Fahrzeuges erst am Samstag 12.12.2009 erfolgt ist. Ggf. wäre zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug – unterstellt die Reparatur wäre bereits am Vortag abgeschlossen – auch am Vortrag hätte übernommen werden können.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände unterbreitet das Gericht einen Vergleichsvorschlag auf Basis von 600,00 € noch zu zahlen bei Kostenaufhebung, dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es ständiger Rechtsprechung des Gerichts entspricht, ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % abzusetzen.

Die Parteien schließen sodann folgenden

VERGLEICH:

Zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung zahlt die Beklagte an den Kläger 600,00 €.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.

Dieser Vergleich ist für beide Parteien widerruflich mit Schriftsatz eingegangen beim Amtsgericht Bayreuth bis spätestens Freitag, 05.11.2010.

Vorgespielt und genehmigt.

Der Klägervertreter stellt Antrag aus der Klageschrift vom 18.08.2010.

Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 27.09.2010 und beantragt für den Fall des Widerrufes die Einräumung einer Schriftsatzfrist.

Beschluss:

Der Streit- und Vergleichswert wird auf 1.227,03 € festgesetzt.

Für den Fall des Vergleichswiderrufs wird der Beklagten Schriftsatzfrist bis 19.11.2010 gesetzt.

gez.

Die Parteivertreter erklären ihr Einverständnis dass im schriftlichen Verfahren zu entscheiden ist. Gem. § 128 II ZPO wird damit ins schriftliche Verfahren übergeleitet.

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