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Mietwagenkosten – Schätzungsgrundlage Schwacke-Liste

AMTSGERICHT LANGENFELD

Az.: 31 C 89/10

Urteil vom 11.02.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Langenfeld auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2011 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.111,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten die Zahlung weiterer Mietwagen kosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht geltend.

Der Beklagte hat am 21.01.2009 in Langenfeld als Fußgänger einen Verkehrsunfall
allein verursacht, bei dem das Fahrzeug des Zedenten, dem Zeugen …, Toyata Evensis Executive Diesel mit amtlichen Kennzeichen …, welches der Fahrzeugklasse 6 zuzuordnen ist, erheblich beschädigt wurde. Der Zedent miete daraufhin vom 21.01.2009 bis zum 16.02.2009 (27 Tage) bei der Klägerin einen Mietwagen an und versicherte dies ohne Selbstbehalt Vollkasko. Für die Mietzeit stellte die Klägerin dem Zedenten 3.839,66 € in Rechnung. Der Zedent mietete ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 5, Modus an. Das Postleitzahlengebiet lautet 405. Die Versicherung des Beklagten ersetzte nur Mietwagen in Höhe von 716,18 €. Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs war am 12.02.2009 abgeschlossen.

Die Rechnung der Klägerin an den Zedenten setzte sich wie folgt zusammen:

Mietwagenkosten 27 Tage 2.051,72 €

20 % unfallbedingter Mehraufwand 410,34 €

Haftungsbefreiung 488,70 €

Winterreifen 232,74 €

Zustellung und Rückholung 43,10 €

Mehrwertsteuer 19 % 613,05 €

3.839,65 €

Der Zedent trat der Klägerin seine Ansprüche gegen den Beklagten, beschränkt auf die Mietwagenkosten, am 21.01.2009 ab.

Die Klägerin behauptet, der Zedent sei bis zum 15.02.2009 mit dem Mietwagen im Urlaub gewesen und habe das reparierte Fahrzeug deswegen erst am 16.02.2009 abholen können. Zudem sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, bei Berechnung von Mietwagenkosten sei die Schwacke-Liste zugrunde zulegen. Die Liste des Fraunhofer IAO sei nicht repräsentativ und zu großflächig ermittelt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.122,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.03.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Reparatur hätte innerhalb von 7 Werktagen durchgeführt werden können, mithin unter Einbeziehung eines Wochenendes seien maximal Mietwagenkosten für die Dauer von 11 Tagen gerechtfertigt. Zudem habe der Zedent nicht das günstigste Angebot gewählt. Günstigere Angebote hätte er durch Vorlage einer Barkaution oder Kreditkarte erhalten. Ein unfallbedingter Mehraufwand sei nicht zu erstatten. Der Beklagte ist der Ansicht, bei der Berechnung sei nicht die Schwacke-Liste zugrunde zu legen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 9.12.2010 durch
Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2011 verwiesen.

Wegen der werteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von weiteren Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht in Höhe von 3.111,22 € aus §§ 7 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 ff. BGB.

Für den Umfang des Ersatzanspruchs ist § 249 BGB maßgeblich. Danach besteht der ersatzfähige Schaden in den als Herstellungsaufwand objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Inwieweit der Klägerin Schadensersatz auf Grundlage eines sogenannten Unfallersatztarifs zusteht, bedarf hier keiner Klärung, da die Klägerin die Mietwagen kosten bei der Schadensberechnung den nach der Schwacke-Liste berechneten Normaltarif zu Grunde legt. Auf der Basis des Normaltarifs geforderte Mietwagenkosten sind regelmäßig zu ersetzen.

Das Gericht hat die Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO geschätzt auf Grundlage des von der Klägerin dargelegten Schwacke-Mietpreis-Spiegels 2009. Dass eine Schätzung auf Grundlage dieses Normaltarifs zulässig ist, welcher im Schwacke-Mietpreis-Spiegel zugrunde gelegt wird, ist auch nach der neueren BGH-Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. BGH, Urt. vom 19.01.2010, Az. VI ZR 112/00; Urt. v. 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08). Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste zu schätzen. Maßgeblich sind dabei die für das Postleitzahlengebiet 405 ermittelten Mietwagenkosten, da sich dort das vom Geschädigten kontaktierte Autohaus befindet. Die von den Vertretern der Mietwagenkostenermittlung nach Fraunhofer Institut erhobenen Einwände gegen die Schwacke-Liste, diese enthalte erhebliche, auf ein unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmer zurückzuführende Preissteigerungen, hält das Gericht nicht für durchgreifend. Insoweit sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Preise der Schwacke-Liste sich nicht an der tatsächlichen Preisentwicklung orientieren. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung, die z.T. die Ermittlung nach dem Fraunhofer Institut zugrunde legt (vgl. z.B. Entscheidung des OLG München vom 25.07.2008, Az. 10 U 2539/08, des OLG Köln vom 10.10.2008, Az. 6 U 115/08 sowie des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07). Die genannten Entscheidungen enthalten kein Präjudiz für die von dem Tatrichter nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.10.2008 lediglich festgestellt, dass eine Ermittlung der Mietwagenkosten auf Grundlage der von der Beklagten favorisierten Studie des Fraunhofer Instituts nicht fehlerhaft ist. Daraus folgt aber nicht, dass dieser grundsätzlich der Vorzug vor der Schwacke-Liste zu geben sei. Auf welcher Grundlage der Tatrichter die Schadensschätzung nach § 287 ZPO vornimmt, ist Teil seines Ermessens. Da das erkennende Gericht die Bedenken der Beklagten gegen die Schwacke-Liste nicht für zwingend hält, legt es diese seiner Schätzung zu Grunde. Das Gericht hat sich dabei nicht nur mit der Kritik an der Schwacke-Liste, sondern auch mit den Einwänden gegen die von dem Fraunhofer Institut ermittelten Mietwagenpreise auseinandergesetzt. Die beiden Studien zu Grunde liegenden Erhebungsmethoden welchen dabei erheblich voneinander ab. Bedenken im Hinblick auf die Studie des Fraunhofer Instituts bestehen insbesondere dahingehend, dass der weit überwiegende Teil der erhobenen Daten von lediglich sechs Anbietern stammt, bei denen Mietwagen verbindlich über das Internet gebucht werden können. Angesichts dieser Erhebungsmethode hält das Gericht die in der Schwacke-Liste gefundenen Ergebnisse für vorzugswürdig; nach diesseitiger Auffassung bildet die Schwacke-Liste durch die größere Einbeziehung mittelständischer Mietwagenunternehmen die tatsächliche Marktsituation genauer ab als die Studie des Fraunhofer Instituts, dessen Erhebung zum großen Teil auf den Mietwagenpreisen von sechs Internetanbietern basiert. Hinzu kommt, dass die Schwacke-Liste auch die regionalen Besonderheiten des Marktes exakter abbildet, da die Postleitzahlengebiete anhand der ersten drei Ziffern der Postleitzahl ermittelt werden, während die Studie des Fraunhofer Institut lediglich zweistellige Postleitzahlenbezirke bildet. Bedenken gegen die Ermittlung der Mietwagenkosten nach Fraunhofer Institut bestehen auch insoweit, weil für die Buchung über das Internet stets die Angabe der Kreditkartendaten erforderlich ist.

Des weiteren war zu berücksichtigen, dass der Zedent sofort auf sein Mietfahrzeug angewiesen war und weitere umfangreiche Recherchen – wie der Beklagte sie anstellen konnte – nicht möglich waren. Auch greifen die Einwendungen des Beklagten insoweit nicht durch, als der Beklagte darlegt, wie in anderen Bundesländern Sachverständige die Angemessenheit von Mietwagenkosten begutachtet haben, es stets auf eine ortsbezogene Betrachtung ankommt. Der Verweis auf die günstigen Angebote über das Internet bei Sixt und anderen Anbietern in Düsseldorf, also ortsbezogen, geht ebenfalls fehl, da aus diesen nicht hervorgeht, ob die Anfrage sich auf eine Anmietung unmittelbar ab dem Tag des Schadensereignisses (bzw. dem darauf folgenden Tag) oder auf einen späteren Zeitpunkt bezieht. Anmietungen für spätere Zeitpunkte sind nicht selten mit geringeren Kosten verbunden als solche, die unmittelbar erfolgen. Gegenteiliges ist auch nicht der Anlage B 9 zu entnehmen, da aus diese lediglich die sofortige Anmietung mit der Anmietung in 10 Tagen vergleicht und sich nicht auf längere Zeiträume bezieht.

Der Berechnung der Mietwagenkosten war deswegen die Schwacke-Liste zugrunde zu legen, wonach sich folgende Berechnung ergibt.

Auf Grundlage der Fahrzeugklasse 5 im Postleitzahlgebiet 407, Modus ist ein Wochentarif von brutto 647,60 € als Normaltarif sowie ein 3-Tagestarif von 279,00 € in Ansatz zu bringen. Für eine Reparaturdauer von 27 Tagen war es wirtschaftlich, dreimal den Wochentarif und zweimal den 3-Tagestarlf zu wählen.

Zugrunde zu legen waren der Berechnung auch 27 Tage. Die Klägerin kann auch
den Ersatz der Mietkosten verlangen, die darauf beruhen, dass der Zedent das
Fahrzeug urlaubsbedingt erst 4 Tage später abholen konnte. Im Rahmen der
Beweisaufnahme hat der Zeuge … nachvollziehbar und schlüssig geschildert, dass er das eigene Fahrzeug erst wieder abholen konnte – und das Mietfahrzeug entsprechend zurückgeben konnte – als er aus seinem bereits vor dem Unfallgeschehen gebuchten Urlaub zurückgekehrt war. Da die Rückkehr auf einen Samstagabend (14.02.2009) gefallen sei, habe er das Fahrzeug erst am darauf folgenden Montag (16.02.2009) zurückgeben können.

Weswegen eine Anmietzeit von 7 Tagen bzw. unter Berücksichtigung eines Wochenendes von 11 Tage hätte ausreichen sollen, hat der Beklagte nicht dargelegt, sondern vielmehr lediglich pauschal behauptet. Aus dem von dar Klägerin vorgelegten Reparaturverlaufsplan ergibt sich, dass das Fahrzeug erst am 12.02.2010 fertig gestellt war. Sofern zuvor eine kürze Reparaturdauer in Aussicht gestellt worden war und diese seitens der Werkstatt nicht eingehalten werden konnte, trägt der Schädiger, also der Beklagte die Verzögerungsgefahr.

Nach der oben dargelegten Berechnung kann die Klägerin insgesamt 2.500,80 € gegenüber dem Beklagten geltend machen. Lediglich in Rechnung gestellt und damit als Schaden berechenbar sind allerdings (inklusive 19 % Mwst.) 2.441,56 €, welche damit erstattungsfähig sind.

Daneben kann die Klägerseite einen Mehraufwand durch Unfall bedingte Tätigkeiten von pauschalen 20% geltend machen. Dieser ist auf den Normaltarif zur Abgeltung der besonderen Risiken und Kosten, die das Unfallersatzgeschäft im Vergleich zu einer normalen Autovermietung kennzeichnen, gerechtfertigt (vgl. dazu auch Urteil des LG Düsseldorf vom 02.07.2010, Az.: 20 S 24/10). Die Klägerseite hat dargelegt, dass ihm durch die Anmietung des Fahrzeugs im Rahmen der unfallbedingten Abwicklung Mehrleistungen zuteil wurden, wie freie Kilometer, keine Kautionsleistung, die rechtfertigen, dass auch auf Grundlage der üblichen Tätigketten im Rahmen einer Anmietung eines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall ein pauschaler Aufschlag (auf den Grundmietpreis) in Höhe von 20 % gemäß § 287 ZPO in Ansatz gebracht werden kann. Nach der Schwacke-Liste ergibt sich ein Aufschlag von 500,16 €. Geltend gemacht werden hier lediglich 488,30 € brutto. Daraus ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden In Höhe von 488,30 €.

Darüber hinaus sind die Kosten für die Kaskoversicherung („Haftungsbefreiung“) von Klägerseite berechtigterweise in Ansatz gebracht worden, da der Zedent sein Fahrzeug Vollkasko ohne Selbstbehalt versicherte. Es besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietwagens nicht selbst aufzukommen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit hochwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, NJW 2005, 1041). Dabei spielt keine Rolle, ob der Geschädigte zuvor sein eigenes Fahrzeug kaskoversichert hatte. Das schutzwürdige Interesse erstreckt sich auch darauf, nicht noch aufgrund eines etwaigen weiteren Schadensfalls einem Dritten (dem Vermieter) gegenüber haftbar zu werden. Während er bei seinem eigenen Wagen abwägen kann, ob sich die Kosten lohnen, läge das bei einem Unfall mit dem Mietwagen in der Hand des Vermieters. Die Kosten sind für 27 Tage (nach der Schwacke-Liste 3 x 1 Woche à 154 €, 2×3 Tage à 66,00 €) in Ansatz zu bringen, mithin insgesamt 594,00 €. In Rechnung gestellt und geltend gemacht wurden vorliegend lediglich (inklusive 19 % MwSt.) 681,56 €.

Außerdem sind die entstandenen Kosten für Winterreifen in Höhe von insgesamt 270,00 € ebenfalls in Ansatz zu bringen. Nach der Schwacke-Liste könnten geltend gemacht werden 27 Tage à 10,00 €. In Rechnung gestellt wurden dem Zedenten hingegen 276,96 € brutto.

Das Bestreiten des Beklagten, das Fahrzeug sei nicht mit Winterreifen ausgestattet gewesen ist unbeachtlich, da der Vortrag widersprüchlich ist, wenn der Beklagte zum einen behauptet, im Winter hatten alle vermieteten Fahrzeuge Winterreifen, dann aber bestreitet das Fahrzeug des Zedenten habe solche nicht gehabt. Durchgreifende Bedenken gegen die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten für Winterreifen ergeben sich nicht, da der Wagen im Winter gemietet wurde, so dass die Klägerin verlangen kann 270,00 €.

Die Kosten für die Zustellung und die Abholung in Höhe von 46,00 € kann die Klägerin ebenfalls verlangen. Diese sind für die Zustellung/Abholung angefallen, da der Zedent das Mietfahrzeug bei der Reparaturwerkstatt erhalten und zurückgeben hat. Die insoweit brutto geltend gemachten 51,29 € sind hingegen nur in Höhe der Kosten nach der Schwacke-Liste erstattungsfähig.

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Aus den gesamten Schadenspositionen ergibt sich ein Betrag von 3.627,40 €. Hierauf wurden unstreitig 716,16 € gezahlt, so dass ein Betrag in Höhe von 3.111,22 € verbleibt.

Der Zinsanspruch folgt auch §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.122.88 € festgesetzt.

 

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