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Mietwagenkosten – Verkehrsunfall – Schwackemietpreisspiegel 2003

AMTSGERICHT SIEGEN

Az.: 14 C 1900/10

Urteil vom 27.01.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Siegen im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss am 06.01.2011 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 728,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2009 sowie 70,20 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 7 %, die Beklagte zu 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 787,13 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in Siegen ein Mietwagenunternehmen. Am 26.12.2009 hatte die Geschädigte … mit ihrem Pkw Renault Scenic 1,9 dCI Luxe Expression, 88 kW Erstzulassung 16.10.2003, mit dem amtl. Kennzeichen … in Hilchenbach einen Verkehrsunfall, bei dem ihr vorgenanntes Fahrzeug beschädigt wurde. Der Unfall wurde mit dem bei der Beklagten Kfz-haftpflichtversicherten Fahrzeug Toyota Corolla amtl. Kennzeichen … verursacht. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Am 28.12.2009 um 08:45 Uhr mietete die Geschädigte ein Mietfahrzeug der Klägerin einen Pkw Renault Clio TXe 100 Dynamique, 74 kW, amtl. Kennzeichen Wl-ES … an. Die Geschädigte nahm hinsichtlich des Mietfahrzeuges bei der Klägerin eine Haftungsbeschränkung auf einen Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 300,00 € in Anspruch. Das von ihr in Anspruch genommene Mietfahrzeug war mit Winterreifen ausgestattet, und die Geschädigte nahm die Option in Anspruch, dass das Fahrzeug auch durch einen Zusatzfahrer gefahren werden darf. Das Fahrzeug wurde der Geschädigten auf deren Wunsch zu der Firma … in Kreuztal am 28.12.2009 zugestellt und am 08.01.2010 von der Klägerin dort wieder abgeholt Die Geschädigte nutzte das Mietfahrzeug der Klägerin während des vorgenannten Zeitraums und legte mit diesem insgesamt 585 km zurück. Ihre ihr gegenüber der Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche trat sie in Höhe der anfallenden Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten der Abtretungserklärung wird Bezug genommen auf Bl. 12 d.A.

Die Klägerin rechnete nach Rückgabe des Mietfahrzeuges durch die Geschädigte die angefallenen Mietwagenkosten ab. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 14 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin auf die geltend gemachte Forderung insgesamt 885,87 €. Mit Schreiben vom 24.02.2010 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, den noch offen stehenden Differenzbetrag bis zum 10.03.2010 zu zahlen. Unter dem 16.04.2010 wurde die Beklagte anwaltlich aufgefordert, den aus der Rechnung vom 12.01.2010 noch offenen Betrag von 787,13 € bis zum 30.04.2010 zu zahlen.

Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund der Abtretungserklärung der Zeugin M… vom 28.12.2009 aktivlegitimiert. Das Fahrzeug der Geschädigten entspreche der Mietwagengruppe 06. Die Klägerin habe der Geschädigten ein Fahrzeug der Gruppe 03 zur Verfügung gestellt, was aber dahinstehen könne, da jedenfalls die Mietwagenkosten lediglich für ein Fahrzeug der Gruppe 03 abgerechnet worden seien. Das beschädigte Fahrzeug sei von einem Zusatzfahrer genutzt worden. Die Klägerin habe die 12-tägige aus der entsprechenden Reparaturdauer resultierende Mietdauer mit einer Wochenpauschale einer 3-Tagespauschale sowie zwei 1-Tagespauschalen abgerechnet.

Die Klägerin meint, die mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten seien angemessen und nicht überhöht, da ein der Schwacke-Liste 2009 entsprechender Normaltarif zugrunde gelegt worden sei. Auch der geltend gemachte pauschale Aufschlag für unfallersatzbedingte Mehraufwendungen in Höhe von 20 % der sonst üblichen Normaltarife sei erstattungsfähig. Ebenso die Nebenleistungen wie Winterreifen, die Gestattung, dass das Fahrzeug durch einen Zusatzfahrer genutzt werde, sowie Kosten für Zustellung/Abholung und Haftungsfreistellung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 787,13 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2010 sowie 70,39 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung, die in der Abtretung vom 28.12.2009 genannten Bedingungen seien nicht erfüllt. Ferner vertritt sie die Auffassung, die Klägerin habe nachzuweisen, dass sie über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfüge und bestreitet, dass die Klägerin in Besitz einer Inkassoerlaubnis sei. Die Beklagte behauptet, das Mietfahrzeug gehöre mindestens der Gruppe 03, je nach Motorisierung sogar 04 oder höher, an. Die Klägerin habe sich das Ausfallrisiko durch Vorlage einer Kreditkarte absichern lassen. Das Fahrzeug der Geschädigten sei nach dem Unfall noch verkehrssicher gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug der Geschädigten regelmäßig von einem Zusatzfahrer genutzt worden sei. Die Reparaturdauer bestreitet sie mit Nichtwissen.

Die Beklagte meint, es liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Geschädigten vor. Es bedürfe eines konkreten Nachweises und der Darlegung der Berechnungsgrundlage für den von der Klägerin vorgenommenen Aufschlag. Eine Mietdauer von 12 Tagen sei nicht erforderlich gewesen. Der Normaltarif sei anhand des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts zu berechnen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet.

I.

Die Zuständigkeit des AG Siegen ergibt sich aus § 32 ZPO.

II.

1.

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungserklärung der Geschädigten vom 28.12.2009, Bl. 12 d.A., aktivlegitimiert. Der Einwand der Beklagten, die Bedingungen für die Abtretung seien nicht erfüllt, verfängt nicht, denn die Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten erfolgte bedingungslos.

Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG ist nicht ersichtlich. Der Mietwagenunternehmer besorgt keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im Wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der Unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (BGH, r + s 2005, 438; NJW 2006, 1726). Dass die Klägerin nach einer solchen Geschäftspraxis verfahre, hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen.

2.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht besteht gemäß §§ 7 StVG, 249 Abs. 1 Satz 1, 393 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom 26.12.2009 – der dem Grunde nach unstreitig ist – über die bereits vorgerichtlich durch die Beklagte geleistete Zahlung hinaus in Höhe von 728,36 €. Dabei handelt es sich um einen Teil der Kosten für den Mietwagen, den die Klägerin für zwölf Tage in Anspruch genommen hat. Die Dauer der Inanspruchnahme hat die Beklagte nicht qualifiziert bestritten. Sie ist dem Vortrag der Klägerin mit deren Schriftsatz vom 21.07.2010, S. 9, Bl. 69 d.A., mit dem diese Bezug genommen hat auf ihre Ausführungen in der Klageschrift (dort S. 3), die Dauer der Anmietung entspreche der Ausfalldauer des beschädigten Fahrzeugs der Geschädigten, nicht entgegengetreten.

Die Beklagte hat nicht qualifiziert bestritten, dass der beschädigte Pkw in die Gruppe 06 einzuordnen ist, denn sie hat lediglich behauptet, aufgrund des Alters des Pkw sei diese Einordnung unzutreffend. Aus dem von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Auszug der Schwacke-Liste – insoweit wird Bezug genommen auf Bl. 13 d.A. – ergibt sich indessen, dass bei der Einordnung auch das Baujahr des Pkw Berücksichtigung gefunden hat.

Der Geschädigte muss sich grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen (BGH NJW 1967, 552). Die Ersparnis beträgt etwa 10 % der Mietwagenkosten (OLG Hamm VersR 2001, 206). Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Geschädigte ein Fahrzeug der Gruppe 03 als Mietwagen zur Verfügung gestellt bekommen hat, ist dies unbeachtlich da in Übereinstimmung mit der vertraglichen Vereinbarung – insoweit ist auf den Eintrag in dem Vertrag unter dem Oberpunkt „Mietwagen/Marke“, Bl. 11 d.A., zu verweisen – mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 12.01.2010, Bl. 14 d.A., lediglich die Kosten für einen Pkw der Preisgruppe 03 in Ansatz gebracht wurden. Die Miete für einen Pkw der Gruppe 03 liegt jedoch sowohl nach der Schwacke-Liste 2003 als auch nach der Schwacke-Liste 2009 sowie auch nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts 2008 mehr als 10 % unter der Miete für einen Wagen der Gruppe 06. Mietet aber der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug, dessen Miete um 10 % geringer ist als die Miete für einen gleichwertigen Pkw, entfällt der Ersparnisabzug, da der Abzug der Billigkeit widersprechen würde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (OLG Hamm NJW-RR 1999, 1119).

Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung des LG Siegen (Urt. v. 17.11.2009, Az. 1 S 49/09, BeckRS 2010, 06765; NVZ 2010, 146 ff.) an und legt für die Ermittlung der (weiteren) ersatzfähigen Kosten den Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerung zugrunde. Der Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.614,23 € ist erforderlich und angemessen. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin, etwa auf vollständigen Ersatz der von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten, ist aufgrund des nach ständiger Rechtsprechung geltenden Wirtschaftlichkeitspostulats abzulehnen. Danach kommt die Erstattung von Mietwagenkosten insoweit in Betracht als die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, welcher ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind daher grundsätzlich nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH[Z] 61, 346 (349); 132, 373 (375 f.); 154, 395 (398); 155, 1 (4)). Im Rahmen des ihm Zumutbaren ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. BGH aaO). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (LG Siegen aaO).

Die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.673,00 € sieht das Gericht als nicht angemessen und überhöht an. Eine Rechtfertigung für die Geltendmachung von Kosten dieser Höhe ist nicht gegeben.

Das Gericht legt seinen Berechnungen die Schwacke-Liste 2003 unter Berücksichtigung der Preissteigerung zugrunde, da diese gegenüber den Schwacke-Listen ab 2006 sowie der Erhebung des Fraunhofer-Instituts („Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“) die am besten geeignete Vergleichsgrundlage darstellt (LG Siegen, aaO; LG Braunschweig, Urteil vom 15.01.2009, Az.: 7 S 278/08 – zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters die Zugrundelegung dieser Liste gebilligt (vgl. BGH NJW 2009, 58, 60; BGH NJW 2008, 2910, 2911).

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Gegen die Zugrundelegung der Schwacke-Listen 2006 und 2007 ergeben sich erhebliche Bedenken. Dies folgt daraus, dass die ermittelten Daten nicht anonymisiert abgefragt wurden, sondern die befragten Vermieter seinerzeit über den Zweck der Befragung informiert waren, was die ermittelten Werte dem Vorwurf der Beeinflussung aussetzt. Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Daten ergeben sich überdies auch aus dem Grunde, dass die Schwacke-Listen 2006 und 2007 gegenüber der Liste aus dem Jahre 2003 erhebliche Preissprünge aufweisen, die sich – da sie über die allgemeine Preisentwicklung im Bereich „Verkehr“ deutlich hinausgehen – dadurch erklären lassen, dass die Mietwagenunternehmen in Kenntnis der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif ihre Angaben hierauf „ausgerichtet“ haben (LG Siegen aaO).

Aber auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts begegnet durchgreifenden Einwänden. Zwar bietet diese Liste den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Allerdings hat die Liste bereits den Nachteil, dass sie ein zu großes Raster etwa bei den telefonisch erfragten Werten (lediglich einstellige Postleitzahlengebiete) und den ermittelten Internetwerten (zweistellige Postleitzahlengebiete) aufweist und so den örtlichen Preisunterschieden nicht genügend Rechnung trägt. Ins Gewicht fällt außerdem, dass man bei der telefonischen Erhebung die Legende verwendet hat, ein Fahrzeug erst in einer Woche zu benötigen. Diese Vorgehensweise wird dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Ersatzwagen nicht gerecht. Im Übrigen handelt es sich bei der Fraunhofer-Studie um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann (LG Siegen aaO).

Die Nachteile, die den jeweiligen Zahlenwerken anhaften, lassen sich auch nicht dadurch aufheben, dass man aus beiden einen Mittelwert bildet. Im Übrigen würde ein solches Vorgehen die Berechnung im Einzelfall noch komplizierter gestalten (LG Siegen aaO).

Dagegen bietet die Schwacke-Liste 2003 den Vorteil, dass die Liste zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem die Mietwagenunternehmen – im Gegensatz zum Zeitpunkt der Erhebung der Schwacke-Listen ab 2006 – noch keine Kenntnis von der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarifes haben konnten. Dies spricht dafür, dass die Angaben der Mietwagenunternehmer – trotz nicht anonymisierter Abfrage – nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgerichtet waren und damit die real geforderten Preise besser abgebildet werden (LG Siegen, aaO).

Nach der Schwacke-Liste 2003 betragen im Normaltarif für das hier betroffene Postleitzahlengebiet die Tagespauschale 79,00 Euro, die 3-Tagespauschale 210,00 € und die Wochenpauschale 344 Euro, wobei es sich jeweils um Brutto-Beträge handelt. Für die hier anzusetzenden 12 Tage sind eine Wochenpauschale, eine 3-Tagespauschale sowie zwei Tagessätze zu addieren. Bei der konkreten Berechnung hat das Gericht die Reduzierungen, die sich bei mehrtätiger Vermietung nach Wochen- oder Tagespauschalen ergeben, zu berücksichtigen (LG Siegen, aaO). Unter Berücksichtigung der Inflation von der Zeit der Erhebung der Liste an bis zur Anmietung durch die Klägerin in Höhe von rund 12 % und unter Berücksichtigung der zur Zeit der Anmietung gegenüber dem Jahre 2003 um 3 % erhöhten Mehrwertsteuer ergibt sich für das betreffende Postleitzahlengebiet ein Normaltarif von ca. 821,36 Euro.

Die Beklagte hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Geschädigten ein günstigeres Angebot ohne weiteres zugänglich war, sondern die Ansicht geäußert, die Klägerin habe hierzu vorzutragen. Indessen muss der Schädiger darlegen und beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, NJW 2009, 58, 59).

Die Klägerin kann einen pauschalen Zuschlag auf den Normaltarif für unfallspezifische Kosten des Mietwagenunternehmens verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, dass das Gericht für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Unternehmens – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – in jedem Fall nachvollzieht (vgl. BGH NJW 2007, 2758 m.w.N.). Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein eine Erhöhung rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; LG Köln, Urteil vom 19.11.2008, Az.: 9 S 171/08, Rn. 8/9 – zitiert nach juris). Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Umständen zählen etwa die Vorfinanzierung und die für den Vermieter höheren Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03, in: NJW 2005, 51, 53; Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; OLG Köln. a.a.O.). Dazugehört die Möglichkeit eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Mieter. Außerdem handelt es sich häufig um Kunden, die dem Vermieter nicht bekannt sind und deren Bonität er schlecht beurteilen kann. Das Forderungsausfallrisiko und das Risiko von Zahlungsverzögerungen sind trotz der mit dem Kunden vereinbarten Sicherungsabtretung gegenüber dem Normaltarif deutlich erhöht, im Unfallersatztarif ergeben sich darüber hinaus aufgrund des zufälligen Charakters sowohl der Unfallzahl als auch der Art der betroffenen Fahrzeuge stärkere Schwankungen der Nachfrage als im Einzelkundentarif (siehe dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.07.2007, Az.: 4 U 714/03, bei Juris Rn. 29). Das hat eine gegenüber dem Normaltarif, der verlässlichere Kalkulationen ermöglicht, geringere Auslastung der vom Vermieter vorzuhaltenden Fuhrparks zur Folge. Auch die Service- und Verwaltungskosten sind im Unfallersatztarif höher.

Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich das Ausfallrisiko durch Vorlage einer Kreditkarte absichern lassen, ist der Vortrag unbeachtlich, da unsubstantiiert. Die Beklagte hat diese Behauptung lediglich pauschal aufgestellt und zu den näheren Umständen nicht vorgetragen.

In welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. BGH NJW 2006, 1506, 1507). Bei der konkreten Schätzung des Aufschlags auf den Normaltarif nach dem Schwacke-Mietpreis-Spiegel ist die Rechtsprechung bislang zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Die im Vordringen befindliche Auffassung spricht den Geschädigten einen Zuschlag von 20 % zu (vgl. OLG Köln, a.a.O., LG Dortmund, Urteil vom 29.05.2008, Az: 4 S 169/07; LG Bonn, Urteil vom 26.05.2009, Az.: 8 S 32/09, Rn. 13 – zitiert nach juris; LG Hof, NJOZ 2008, 2806 ff.; LG Köln, Urteil vom 19 11.2008, Az.: 9 S 171/08, Rn, 9 – zitiert nach juris sowie Urteil vom 06.01.2009, Az.: 29 0 97/08), während andere einen Zuschlag von 25 % (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 31; LG Bonn, Urteil vom 28.02.2007, Az: 5 S 159/06, Rn. 26 – zitiert nach juris) bis zu 30 % (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 07.03.2007, Az.: 22 S 292/06 unter Ziffer 2; LG Köln, Urteil vom 30.01.2007, Az.: 11 S 578/04, bei Juris Rn. 9 sowie LG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 1 S 195/04, Rn. 22 bei Juris = NZV 2006, 650) zubilligen.

Die Klägerin hat einen Aufschlag im unteren Bereich, in Höhe von 20 %, geltend gemacht, den das Gericht für angemessen erachtet.

Demnach ergibt sich folgende konkrete Berechnung:

Zugrunde zu legen ist, wie bereits erörtert, der aufgrund der Schwacke-Liste 2003 unter Berücksichtigung der Preissteigerung und der höheren Mehrwertsteuer errechnete Normaltarif in Höhe von 821,36 Euro. Hinzuzurechnen ist, wie dargelegt, ein pauschaler Aufschlag von 20 %.

Hinzu kommen Kosten für die Vollkaskoversicherung, die Zustellung/Abholung, die Winterreifen und den Zusatzfahrer in Höhe von insgesamt 602,00 € brutto (228,00 € + 50,00 € + 144,00 € – 180,00 Euro, jeweils brutto).

Diese Kosten sind ersatzfähig, wobei sie nicht durch den pauschalen Aufschlag zu erhöhen sind (vgl. OLG Köln. a.a.O., S. 202; LG Bonn, Urteil vom 26.05.2009, Az.; 8 S 32/09, Rn. 16 – zitiert nach juris).

a)

Für die Vereinbarung eines Vollkaskoschutzes entstandene Mehraufwendungen sind als adäquate Schadensfolge erstattungsfähig (vgl. BGH NZV 2005, 390 ff.; OLG Köln, NZV 2007, 199, 201). Unabhängig von der Frage, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug selbst voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse der Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge.

b)

Die Kosten für Zustellen und Abholung des Mietwagens sind ersatzfähig. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, Zeit für eine umständliche Ermittlung anderer Fahrtmöglichkeiten bzw. Eigenbeschaffung aufzuwenden und dafür finanziell in Vorleistung zu gehen, wenn hierdurch die Kosten voraussichtlich nur unwesentlich und je nach örtlicher Lage gar nicht gemindert werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die bei Nutzung eines Taxis entstehenden Fahrtkosten regelmäßig auch bei kürzeren Distanzen erheblich sind und die in Rechnung gestellten Kosten für Zustellung/Abholung des Mietfahrzeugs schnell erreichen bzw. übersteigen dürften.

c)

Gleichfalls stand der Klägerin angesichts des Zeitpunkts der Anmietung (Ende Dezember) das Recht zu, eine Winterbereifung zu nutzen. Die Höhe dieser Kosten hat die Beklagte nicht bestritten.

d)

Die Klägerin kann weiter die Kosten für den Zusatzfahrer erstattet verlangen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Unfallfahrzeug regelmäßig auch von einer weiteren Person genutzt wurde. In dieser Situation durfte die Geschädigte bei Anmietung des Unfallersatzwagens sicherstellen, dass die potentielle Nutzung des Ersatzfahrzeugs – bei entsprechendem Bedarf – durch einen weiteren Fahrer zulässig ist. Die Beklagte bestreitet auch nicht die Nutzung des beschädigten Wagens durch weitere Personen, sondern nur, dass die Nutzung des Unfallersatzwagens durch den weiteren Fahrer während der Dauer der Anmietungszeit tatsächlich erfolgt ist bzw. erforderlich war. Hierauf kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an. Wenn der Unfallwagen regelmäßig auch einer weiteren Person neben dem Fahrer zur Verfügung stand, dann verstößt die Geschädigte nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht, wenn sie bei Abschluss des Mietvertrags diesen Zustand dadurch erhält, dass sie mit dem Autovermieter die Zulassung eines Zusatzfahrers während der Anmietung des Unfallersatzwagens vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Nutzung nachfolgend tatsächlich stattfindet oder nicht.

e)

Damit ergibt sich abzüglich der von der Beklagten bereits vorgerichtlich gezahlten 885,87 € ein der Klägerin zu 1) zu ersetzender Restbetrag in Höhe von weiteren 728,36 €.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich, nachdem sie binnen der ihr von der Klägerin mit Schreiben vom 24.02.2010 zum 10.03.2010 gesetzten Frist keine Zahlung geleistet hat, seit dem 11.03.2010 in Verzug. Für die vorgerichtliche Inanspruchnahme ihres Bevollmächtigten steht der Klägerin ein Betrag von 70,20 € netto als Verzugsschaden zu, nämlich eine 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 2 Abs. 2, 13 RVG iVm Nr. 2300 VV RVG (58,50 €), sowie die Post- und Telekommunikationspauschale, § 2 Abs. 2 RVG iVm Nr. 7002 VV RVG (11,70 €).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG.

 

 

Mietwagenkosten – Verkehrsunfall – Schwackemietpreisspiegel 2003

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