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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Schwacke-Mietpreisspiegel 2007

Landgericht Köln

Az: 25 O 282/10

Urteil vom 02.12.2010


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.267,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 322,00 € seit dem 2.3.2010, aus 777,87 € seit dem 31.05.2010, aus 131,00 € seit dem 10.5.2010, aus 258,00 € seit dem 21.2.2010, aus 340,00 € seit dem 5.5.2010, aus 218,48 € seit dem 18.7.2010, aus 1.122,06 € seit dem 17.6.2009, aus 343,90 € seit dem 3.9.2009, aus 68,50 € seit dem 14.10.2009, aus 720,72 € seit dem 18.2.2010, aus 964,57 € seit dem 28.2.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

T A T B E S T A N D:

Die Klägerin, Betreiberin einer gewerblichen Autovermietung, begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz für Mietwagenkosten aus 11 Verkehrsunfallereignissen in Höhe von insgesamt 6.384,14 €. Der Berechnung legt sie die sog. Schwacke-Liste zugrunde, wobei sie einen pauschalen Zuschlag von 20 % vornimmt und die je nach Fall entstandenen Nebenkosten entsprechend der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste geltend macht. In jedem Fall wurde jeweils ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse als das verunfallte Fahrzeug angemietet. Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf Bl. 11, 13 – 16 der Klageschrift, Bl. 12, 14 – 18 d.A. verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.384,14 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 364,02 € seit dem 2.3.2010, aus 1.125,84 € seit dem 31.05.2010, aus 185,00 € seit dem 10.5.2010, aus 330,00 € seit dem 21.2.2010, aus 425,00 € seit dem 5.5.2010, aus 304,20 € seit dem 18.7.2010, aus 1.122,06 € seit dem 17.6.2009, aus 409,90 € seit dem 3.9.2009, aus 137,50 € seit dem 14.10.2009, aus 884,62 € seit dem 18.2.2010, aus 1.096,00 € seit dem 28.2.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Schwacke-Liste sei nicht als Schätzgrundlage geeignet. Zusatzfahrer könnten nicht abgerechnet werden, weil jeweils eine Vollkaskoversicherung bestehe, Winterreifen könnten nicht abgerechnet werden, weil im Winter alle Mietfahrzeuge mit Winterreifen ausgestattet seien.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 5.267,10 €.

1.

Zu dem gem. § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges. Der Geschädigte kann hiernach Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren erhältlichen Tarifen muss er sich dabei gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auf den günstigeren verweisen lassen (BGH, NJW 2007, 3782 m.w.N.) Als Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten ist dabei der am Markt übliche Normaltarif zu ersetzen.

a)

Dieser Schaden kann auf der Grundlage der Pauschale der Tarifart „Modus“ der gemieteten Fahrzeugklasse des jeweiligen PLZ-Gebietes nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 berechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung richterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf den „Schwacke-Automietpreisspiegel“ als Schätzgrundlage zurückzugreifen. Geeigneter Anknüpfungspunkt hierfür ist der sog. Gewichtete Normaltarif bzw. der Tarif „Modus“ für die Fahrzeugklasse und das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten (BGH, NJW 2006, 2693; OLG Köln, NZV 2007, 199). Klargestellt hat der Bundesgerichtshof auch, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen, ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (BGH, NJW-RR 2010, 1251). Entscheidend kommt es nur darauf an, ob mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der jeweils beanstandeten Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Solche konkreten Tatsachen hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Zweifel ergeben sich nicht aus dem Vorwort des Schwacke-Automietpreisspiegels 2008, weil die Klägerin nach dem Automietpreisspiegel 2007 abrechnet. Zweifel ergeben sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgetragenen gerichtlichen Sachverständigengutachten über die Höhe ortsüblicher Mietwagenkosten in sonstigen Regionen Deutschlands (Saarbrücken, Düsseldorf, Bautzen) aus dort geführten Rechtsstreitigkeiten, weil sie mangels räumlichen und zeitlichen Bezugs ohne Aussagekraft für die hier zu treffende Entscheidung sind. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen. Deshalb sind auch Einwendungen gegen die Methodik einer als Schätzgrundlage in Frage kommenden Übersicht nur dann beachtlich, wenn zugleich dargelegt ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Damit steht das Gutachten Prof. Dr. L vom 10.5.2007 einer Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht entgegen, weil es sich nur mit dessen allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch auseinandersetzt, ohne Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den vorliegenden Einzelfällen zu bieten. Gleiches gilt für die Studie von Holger Zinn „Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007“. Ohne dass aus den von der Beklagten vorgelegten Auszügen die Methodik dieser Erhebung erkennbar wäre, sind die dort erfolgten Preisabfragen nur auf ein äußerst kurzes Zeitintervall bezogen und ist die räumliche Erfassung infolge der Einteilung Deutschlands in nur fünf Großräume sehr grobmaschig, so dass die ermittelten Daten für den einschlägigen Großraum West nicht ohne weiteres für die hier berührten Gebiete aussagekräftig sind (OLG Köln, RuS 2008, 528).

Aus den von der Beklagten vorgelegten Angeboten von Vermietstationen der Firmen Sixt, Europcar und Avis ergeben sich ebenfalls keine gewichtigen Bedenken gegen die Eignung der Schwacke-Automietpreisspielgel als Schätzungsgrundlage. Denn den von der Beklagten vorgelegten Screenshots der Internet-Angebote ist nicht zu entnehmen, dass sie mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. Es ergibt sich daraus jeweils nur die willkürlich gewählte Anmietdauer, die Fahrzeugklasse sowie der Preis. Den Angeboten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, ob für sie eine Vorbuchungsfrist erforderlich. Auch die Höhe etwaiger Nebenkosten erschließt sich nicht. Ob die Mietbedingungen im Übrigen vergleichbar sind, ist den Angeboten auch nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass diese Mietpreise eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entsprechen, veranlasst die Kammer nicht zu einer weiteren Sachaufklärung.

b)

Bei längeren Vermietungen sind überschießende, nicht mehr in der Wochen- oder Mehrtagespauschale aufgehende Miettage, jedoch nicht, wie die Klägerin es ihrer Berechnung zugrundelegt, mit dem jeweiligen Kurzzeittarif berechnet worden, sondern in Höhe des anteiligen Preises der Mietpauschale (so auch OLG Köln vom 11.8.2010, 11 U 106/09 zitiert nach juris Rz. 14). Dies betrifft die Fälle 2, 6 und 11.

c)

In den Schadensfällen 7, 11 ist ein pauschaler Aufschlag von 20 % gerechtfertigt. Die Klägerin hat in ausreichendem Maß für diese Anmietfälle allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren, wie etwa die Vorfinanzierung vorgetragen, die den Aufschlag rechtfertigen. Die beim Vermieter typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallende Mehrkosten und Risiken rechtfertigen einen pauschalen Aufschlag zum Normaltarif (BGH NJW 06, 360). Dazu gehören etwa die Vorfinanzierung, das Risiko wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Autovermieter, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes. Dabei ist nicht entscheidend, ob diese Kosten auch wirklich angefallen sind, denn die Pauschale soll gerade den typischerweise beim Unfallwagenersatzvermieter zu erwartenden Mehrkosten Rechnung tragen. Dabei sind 20% angemessen und ausreichend (OLG Köln NZV 07, 199, 201).

In den anderen Fällen (1 – 6, 8 – 10), an denen eine Vermietung nicht am Unfalltag selbst, sondern zu einem späteren Zeitpunkt (zwischen 4 Tagen, Fall 3, und 76 Tagen, Fall 6, nach dem Unfall) ist ein pauschaler Aufschlag jedoch nicht gerechtfertigt. Denn in diesen Fällen bestand keine Eil- und Notsituation, so dass mangels anderweitiger Darlegung der Klägerin davon auszugehen ist, dass den Geschädigten eine Anmietung zum Normaltarif möglich gewesen ist und nach § 254 BGB geboten war.

d)

Ein Abzug ersparter Eigenkosten ist wegen der Anmietung einer kleineren Fahrzeugklasse nicht vorzunehmen.

e)

Hinzu kommen die tatsächlich angefallenen Nebenkosten. Den Darlegungen der Klägerin zu der tatsächlichen Erforderlichkeit eines Zusatzfahrers in den Fällen 1, 8, 10, 11, sowie der Zustellung außerhalb der Geschäftszeiten im Fall 7 ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass ein Zusatzfahrer nicht abgerechnet werden kann, weil gleichzeitig eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wird oder Winterreifen nicht abgerechnet werden können, weil im Winter alle Mietfahrzeuge mit Winterreifen ausgerüstet sind. Zum einen sind Neufahrzeuge regelmäßig nur mit Sommerreifen ausgerüstet, so dass den Autovermietern durch die Anschaffung und Bereithaltung von Winterreifen besondere Ausgaben anfallen, die an die Kunden weitergegeben werden dürfen. Zum anderen kommt es gem. § 249 BGB nur darauf an, was der Geschädigte in seiner Situation für erforderlich halten darf. Wenn das Mietwagenunternehmen tatsächlich Winterreifen sowie die Möglichkeit eines Zusatzfahrers nur gegen Aufschlag anbietet, darf der Geschädigte, dessen Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wird und der zur Sicherheit Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten.

2.

Danach ergibt sich folgende Abrechnung:

Fall Grundpreis Aufschlag Nebenkosten Zahlung Rest

300,00 € – 262,00 € 240,00 € 322,00 €

2 x Wochenpreis 1.250,20 € + 3 Tage á 89,30 € = 1.518,10 € – 2 x Wochenversicherung 264,00 €, 3 Tage á 18,86 €, zzgl. Winterreifen und Zustellung = 625,57 € 1.365,80 € 777,87 €

270,00 € – 161,00 € 300,00 € 131,00 €

360,00 € – 198,00 € 300,00 € 258,00 €

425,00 € 29

• 30 215,00 € 300,00 € 340,00 €

1 x 3 Tage: 270,00 €, 2 Tage á 90,00 € = 450,00 € (netto: 378,15 €) – 160,00 € (netto 134,45 €) 294,12 € 218,48 €

1.768,20 € 353,64 € 805,00 € 1.620,00 € von dem in Rechnung gestellten Betrag von 2.742,06 € 1.122,06 €

330,00 € – 240,00 € 226,10 € 343,90 €

345,00 € – 128,00 € 404,50 € 68,50 €

819,50 € – 451,00 € 549,78 € 720,72 €

1 x Woche : 495,00 €, 5 Tage á 70,71 € = 848,57 € 169,71 € 1x Woche Versicherung, 5 Tage Versicherung á 18,86 € = 226,29 € + weitere Nebenkosten = 696,29 € 750,00 € 964,57 €

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5.267,10 €

Der jeweilige Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 6.384,14 €

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