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Mietwagenkosten – Wirtschaftlichkeitsgebot geringe Nutzung

Amtsgericht Arnsberg

Az: 3 C 162/08

Urteil vom 27.08.2008


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Arnsberg am 27.08.2008 im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2008 sowie 46,41 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 23 % der Klägerin und zu 77 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(verkürzt gem. § 495 a ZPO)

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend, wobei die 100%-tige Haftung der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig ist.

Am 20.09.2007 verunfallte die unmittelbar geschädigte XXXX mit ihrem Fahrzeug, einem BMW 318i Lim. (EZ XXX; 95 kw). Vom 26.09. bis 28.09.2007 mietete sie bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Tarifgruppe 6 an. Die Klägerin berechnete ihr hierfür mit Rechnung vom 04.10.2007 einen Betrag in Höhe von 409,03 €, auf den die Beklagte 278,64 € zahlte.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die in Rechnung gestellten Beträge erforderlich i. S. d. § 249 BGB gewesen seien. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Unfallersatzwagengeschäfts sei der vorgenommene Aufschlag auf den Normaltarif nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Ferner vertritt sie die Ansicht, die Geschädigte habe angesichts einer Fahrleistung von 66 km in drei Tagen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Der abgerechnete Tarif sei nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Tatsachen für einen Aufschlag oder unfallbedingte Zusatzleistungen seien nicht vorgetragen. Auch stelle die Schwacke-Liste 2006 keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil die Erhebung methodische Mängel aufweise und dementsprechend keine aktuellen Marktpreise wiedergegeben würden. Grundlagen für die Schätzung eines pauschalen Aufschlags seien nicht vorgetragen. Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges könnten ebenso wenig berechnet werden wie Haftungsbefreiungskosten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn die im Prozess vorgelegte Abtretungserklärung vom 26.09.2007 (Bl. 4 d. A.) verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen.

Unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits der Wortlaut der ursprünglichen Abtretungserklärung vom 26.09.2007 enthält einen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Zweckbestimmung in der Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten liegt und dass dieser seine Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten i. S. d. Art. 1 § 1 RBerG. Eine andere Beurteilung ist im Übrigen auch nicht nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum 01.07.2008 geboten.

Die Abtretung als solche ist auch nicht zu unbestimmt, da sie sich eindeutig nur auf die Mietwagenkosten und damit jedenfalls auf eine „bestimmbare“ Forderung bezieht, was den Bestimmtheitsanforderungen gem. § 398 f. BGB genügt.

Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz weiterer Mietwagenkosten gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564).

Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen. Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ rechtfertigen (BGH, aaO.).

War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05 – NJW 2006, 360).

Unter Zugrundelegung dieser vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, denen sich das Gericht anschließt, kann die Klägerin nur die üblichen („normalen“) Mietwagenkosten ohne Aufschlag erstattet verlangen.

Denn die Klägerin hat weder dargelegt noch bewiesen, dass der Geschädigten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Geschädigte den Unfall am 20.09.2007 (Donnerstag) erlitt und erst am 26.09.2007 (Dienstag) ein Ersatzfahrzeug anmietete. Sie konnte also fast eine Woche auf ein Fahrzeug verzichten. Insofern unterscheidet sich das tatsächliche Geschehen erheblich von dem in den oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fällen, wo eine zeitnahe Anmietung erfolgte. Hier besteht daher keine Notwendigkeit, die Geschädigte anders zu behandeln, als jeden anderen „normalen“ Mietwagenkunden.

Die Geschädigte hatte 5 Tage Zeit, sich über die Modalitäten der Anmietung eines Mietwagens zu informieren. Sie hätte ohne nennenswerten Aufwand Vergleichsangebote mehrerer Vermieter einholen können.
Es liegt somit gerade kein Fall vor, in dem die Geschädigte aufgrund des zeitlichen Ablaufs dazu genötigt war, einen Unfallersatztarif in Anspruch zu nehmen. Vielmehr war die Geschädigte im vorliegenden Fall in der Lage, auf ihr Auto zumindest für 5 Tage zu verzichten. Dann kann ihr auch zugemutet werden, genauere Erkundigungen vor Abschluss eines Mietvertrages anzustellen. Vorliegend hat die Geschädigte weder Vergleichsangebote eingeholt noch mit der Beklagten Rücksprache gehalten. In einem solchen Fall ist die Beanspruchung eines Unfallersatztarifs nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.

Der erstattungsfähige „Normaltarif“ darf vom Tatrichter auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 – ZfS 2007, 330; Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519).
Die Anwendung des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007“ ist auch nicht zu beanstanden. Denn aus dem Editorial zum Mietpreisspiegel ergibt sich, dass die Erhebung einer repräsentativen, wissenschaftlichen und grundsätzlichen Marktforschung entspricht. Schon beim Mietpreisspiegel 2006 wurden mehr als 8.700 Vermieterstationen befragt, was eine Rate von 12 Meldungen pro Postleitzahlengebiet entspricht. Warum dies nicht ausreichen soll, wird von Beklagtenseite nicht substantiiert dargelegt. Ebensowenig bedurfte es einer Beweiserhebung über eine evtl. Ungeeignetheit des Mietpreisspiegels, weil ein Sachverständiger mit denselben Fehlerquellen zu kämpfen hätte, wie bei Erhebung des Mietpreisspiegels. Denn auch er müsste in erster Linie Erhebungen bei Mietwagenunternehmen durchführen und unterliegt damit den gleichen Manipulationsmöglichkeiten.

Im Übrigen ist es nicht Sinn und Zweck des § 287 ZPO, eine mathematisch exakte Ermittlung zu ermöglichen. Vielmehr soll die Schätzung „der Wahrheit möglichst nahe kommen“. Solange keine genauere Schätzgrundlage vorhanden ist, bestehen daher gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus juristischer Sicht keine durchgreifenden Bedenken (so auch OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; LG Bielefeld, NJW 2008, 1601).

Nebenkosten sind nach der Nebenkostentabelle zum „Schwacke-Mietpreisspiegel“ grundsätzlich erstattungsfähig – u.a. auch Voll- und Teilkaskoversicherung und Zustell- und Abholkosten (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 – NZV 2007, 200). Neben dem Normaltarif kann somit auch der Kostenanteil für die Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden, weil entsprechende Mehrkosten als adäquate Schadensfolge anzusehen sind (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05 – NZV 2006, 139) und das geschädigte Fahrzeug hier auch vollkaskoversichert war.

Das geschädigte Fahrzeug vom Typ BMW 318 i ist in Gruppe 6 einzuordnen, wie sich aus der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ergibt.
Nach Ansicht des Gerichts konnte insoweit auch gruppengleich abgerechnet werden, weil sich keine wesentliche Eigenersparnis für die Geschädigte ergab. Sie fuhr mit dem gemieteten Fahrzeug nur 22 km am Tag. Bei solch kleinen Laufleistungen findet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts keine echte Ersparnis statt, da die laufenden Kosten des zu reparierenden Fahrzeuges weiter laufen, Benzin vom Anmietenden selbst zu tragen ist und Schmierstoffe / Verschleißteile auch nicht in nennenswertem Umfang eingespart werden.

Danach ergeben sich folgende erstattungsfähigen Mietwagenkosten (jeweils brutto):

3 Tagespauschale nach Schwacke 291,00 €
zzgl. Kosten der Haftungsbeschränkung 69,01 €
zzgl. Zustellung/Abholung 19,00 €
Zwischensumme 379,01 €
abzgl. vorprozessualer Zahlung 278,64 €
Summe: 100,37 €

Die Kosten der Haftungsbeschränkung und der Zustellung/Abholung hat das Gericht entsprechend der tatsächlichen Abrechnung der Klägerin angesetzt, da diese noch unter den Kosten der Schwacke-Tabelle liegt. Hinzukommt eine durchschnittliche 3-Tages-Pauschale nach Schwacke, so dass sich unter Berücksichtigung der Zahlung der vorstehende Betrag ergibt.

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Indem die Klägerin lediglich 66 km an den drei Miettagen zurücklegte, hat sie auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.
Es ist zwar richtig, dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens trotz geringen Fahrbedarfs u. U. gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen kann. Die Grenze wird von der Rechtsprechung aber etwa bei 20 km am Tag gezogen (vgl. Palandt, 67. Aufl., § 249 BGB, Rn. 31 b m. w. N.). Diese Grenze hat die Klägerin mit 22 km am Tag aber nicht unterschritten, so dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Unabhängig davon käme es ohnehin auf die Umstände des Einzelfalls an. Angesichts der im ländlichen Raum nicht unüblichen Taxenwartezeiten und mangels rechtzeitiger Vorhersehbarkeit eines evtl. Fahrbedarfs an den Miettagen, könnte sogar eine Erstattungsfähigkeit unterhalb der 20-km-Schwelle diskutiert werden.

Der Zinsanspruch sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.

Eine Kürzung bei den Anwaltskosten in Höhe des Unterliegens war nicht vorzunehmen, weil zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Betrag kein Gebührensprung liegt und die Kosten somit auch bei Geltendmachung des zugesprochenen Betrages angefallen wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.

 

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