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Mietwagenvertrag mit Verkehrsunfallgeschädigten

LG Essen – Az.: 15 S 19/19 – Urteil vom 21.01.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gladbeck – 11 C 495/16 – abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 746,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19.01.2017 und nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 55% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte die restlichen 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.652,45 EUR  festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 313a, 540 ZPO)

I.

Die  klagende Fahrzeugvermietungsfirma macht gegenüber der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung abgetretene, rückständige Mietwagenkosten geltend.

Die Klägerin hatte nach einem Verkehrsunfall vom … Frau L, deren G von einem Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde, wobei die Schadenserstattungspflicht der Beklagten zu 100% unstreitig ist,  einen P für die Zeit vom 06.08.-25.08.2014 vermietet. Auf die dafür  berechneten 2.469,19 EUR zahlte die Beklagte vorprozessual lediglich 816,74 EUR.

Gestützt auf die ihr Seitens Frau L erfüllungshalber abgetretene Schadensersatzforderung  in Bezug auf die Mietwagenkosten  macht die Klägerin mit der im Dezember 2016 eingereichten Klage gegenüber der Beklagten dementsprechend 1.652,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit (19.01.2017) und weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 215,00 EUR geltend.

Die Beklagte verteidigt sich zunächst damit, dass die geltend gemachte Forderung überhöht sei. Später wendet sie ein, dass die Klägerin nicht in nicht verjährter Zeit Frau L in Anspruch genommen habe. Hierzu sei sie nach der Abtretungserklärung seitens der Geschädigten L gehalten gewesen. Denn sie habe sich dort vorbehalten, diese in Anspruch zu nehmen, falls aufgrund der ihr erfüllungshalber abgetretenen Forderung die Beklagte nicht entsprechend zahlen würde. Deshalb könne Frau L selbst sich jetzt ihr gegenüber auf Verjährung berufen und hätte so den entsprechenden Unfallschaden nicht mehr. Damit sei auch die Beklagte, die nur den Frau L entstandenen Schaden zahlen müsse, nicht mehr zur Zahlung gegenüber der Klägerin verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat ein Gutachten zur Angemessenheit der Mietwagenkosten des Sachverständigen H vom Sachverständigenbüro M eingeholt und dann den Sachverständigen auch angehört, letztlich aber die Klage aus anderem Grund abgewiesen.

Der Klägerin, die sich allein auf einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht  stützen könne, stehe mangels fortbestehenden Schadens der Abtretenden kein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Denn die Geschädigte Frau L könne von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil ihr gegenüber die Forderung verjährt sei. Es komme nicht darauf an, ob Frau L sich tatsächlich auf Verjährung berufen werde, sie sei nämlich aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht gegenüber der Beklagten gemäß § 254 BGB dazu verpflichtet.

Mit der Berufung rügt die Klägerin die Rechtsanwendung des Amtsgerichts und begehrt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags in erster Linie Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits ans Amtsgericht zur erneuten Entscheidung, falls nicht kommt sie auf ihr erstinstanzliches Klagebegehren zurück.

Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Kammer konnte hier entscheiden. Die in erster Linie beantragte  Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht ist nicht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO veranlasst. Dies ergibt sich nicht schon aus Folgendem: Zwar war hier die Forderung der Klägerin dem Grund und der Höhe nach streitig und hat das Amtsgericht trotz umfassender Beweisaufnahme zur Höhe die Klage abgewiesen, weil es letztlich die ursprünglich gegebene  abgetretene Schadensersatzforderung als nicht mehr begründet angesehen hat. Es ist damit jedoch nicht der Fall gegeben, dass das Erstgericht eine Verpflichtung zum Schadensersatz anerkannt  und die Klage abgewiesen hat, weil kein Schaden vorhanden sei (vgl. dazu BGH NJW 1998, 613), ein Fall, in dem nach dem vorzitierten Urteil des BGH‘s eine Rückverweisung unzulässig ist.  Denn hier hat sich das Amtsgericht mit der Frage der Schadenshöhe letztlich nicht mehr befasst.

Die Frage der Rückverweisung eines Rechtsstreits ist im Rahmen des § 538 Abs. 2 ZPO aber zwingend immer durch eine nachprüfbar darzulegende Ermessenentscheidung zu beantworten, wobei der Gesichtspunkt der Prozessökonomie in Betracht zu ziehen ist.  Dieser Gesichtspunkt spricht hier eindeutig dafür, den Rechtsstreit nicht zurückzuverweisen. Das Amtsgericht hat zur Frage der Schadenshöhe, die in einem solchen Fall gemäß § 287 Abs. 2 ZPO  zu schätzen ist, ausführlich Beweis erhoben, der auch von der Kammer gewürdigt werden kann und zu dem die Parteien auch hinreichend Stellung genommen haben, so dass hier alles dafür spricht, den vom Streitwert und der allgemeinen Bedeutung her nicht herausragenden Streit abschließend zu entscheiden.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, §§ 398, 823, 249 BGB in Verbindung mit  § 115 Abs. 1 VVG aus abgetretenem Recht einen weiteren Schadensersatzanspruch  auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 746,17 EUR.

Zunächst hat unstreitig eine Forderung auf Erstattung angemessener Mietwagenkosten wegen der unstreitigen 100%-tigen Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen bestanden. Diese Forderung wurde der Klägerin von der Gläubigerin der Beklagten, Frau L, mit der vorgelegten Abtretungserklärung vom 06.08.2014, bei der sie ihr Ehemann L1 wirksam vertreten hat, wirksam erfüllungshalber abgetreten.

Mietwagenvertrag mit Verkehrsunfallgeschädigten
(Symbolfoto: IJzendoorn/Shutterstock.com)

Die Abtretungserklärung war nicht wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 S.1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn – wie hier – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH, Urteil vom 31.12.2012 – VI ZR 143/11 – zitiert nach juris Rn.15).

Die in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung  gefasste Abtretungserklärung ist auch im Übrigen wirksam. Sie lautet: „Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den  Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die B GmbH & Co KG,…, ab.

Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Rechnungsbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.

Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet….“

Eine gleichlautende Abtretungserklärung lag dem vorgenannten Urteil des BGH‘s vom 31.12.2012 zu Grunde und wurde dort als wirksam eingeordnet. Denn die abgetretene Forderung sei, wie es eine wirksame Abtretung erfordere, hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar (BGH aaO. Rn 18). Mit anderen Worten ausgedrückt, die Abtretungsregelung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1, S.2 BGB unwirksam.

An dieser Entscheidung des BGH‘s ist nach abschließender Beratung auch nach dessen neuerem, in NJW 2019, 51 abgedrucktem Urteil vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17 –  bzgl. einer ähnlichen aber doch wesentlich anderen Abtretungsklausel im Vertrag eines Sachverständigen fest zu halten. Die von der Klägerin verwendete Klausel besticht, soweit sie hier zitiert wurde, durch ihre Klarheit und dadurch, dass sie darauf verzichtet, Selbstverständlichkeiten zu regeln.

Die im Urteil des BGH vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17 –  wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1, S.2 BGB für unwirksam erklärte Regelung hatte  demgegenüber folgenden Wortlaut:

„Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich (geschädigter Auftraggeber) nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern.“

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Diese AGB war schon als solche sprachlich schwerer zu verstehen als die hier maßgebliche Klausel. Außerdem sah die vom Sachverständigen verwendete Abtretungserklärung vor, dass er berechtigt war, seinerseits die abgetretene Forderung an ein Inkassounternehmen weiter abzutreten, welches die Gesamtrechtslage komplizierte.

Der Leitsatz der Entscheidung des BGH‘s zu dieser Klausel lautet dementsprechend: Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1, S. 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die zuvor zitierte Regelung vorsieht und auf demselben Formular eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: eine zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist (NJW 2019, 51, beck-online).

Der Leitsatz gibt damit zu erkennen, dass dort die Unwirksamkeit entscheidend auch damit begründet wird, dass die Rechtslage für den dortigen Zedenten noch weiter kompliziert wurde, in dem auch das Recht zur Weiterabtretung der Forderung ausdrücklich vereinbart wurde.

Nach § 307 Abs. 1, S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners u.a. daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (vgl. BGH, NJW 2018, 2193 = ZIP 2018, 882 Rn. 34; NJW 2016, 1575 Rn. 31, jew. mwN). Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. nur BGH, NJW 2018, 534 Rn. 27; NJW 2016, 1575; BGHZ 185, 96 = NJW 2010, 2789).

Zwar heißt es in der Entscheidung vom 17.07.2018 – aaO. S. 52, Rn.10 – unklar im dargestellten Sinne sei die dort zu beurteilende Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch gegenüber dem Unfallgeschädigten geltend macht.  Soweit die Klausel regele, dass dann der dort klagende Sachverständige Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern verzichte, sei dies zwar eine Regelung für diesen Fall, allerdings eine sprachlich missglückte und zusätzlich liege im Gesamtkontext eine den Unfallgeschädigten unangemessen benachteiligende Regelung.

Vorliegend ist für den Fall, dass die Klägerin mangels Erfüllung ihrer Mietwagenforderung durch den Anspruchsgegner der abgetretenen Schadensersatzforderung keine  oder keine ausreichende Erfüllung  erhält und deshalb die Unfallgeschädigte aus dem ihm verbliebenen vertraglichen Anspruch in Anspruch nehmen kann, keine ausdrückliche Regelung zum Verbleib der abgetretenen Schadensersatzforderung  in der Abtretungsklausel getroffen worden.  Dies diente hier aber der Klarheit der Klausel. So wie bei jeder Sicherungsvereinbarung aus den Grundsätzen allgemeiner Vertragsauslegung auch ohne ausdrückliche Regelung ohne weiteres ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch, etwa bei Wegfall des Sicherungszweckes besteht, so besteht auch bei erfüllungshalber abgetretenen Ansprüchen für den Ausgleich von Mietwagenkosten beim Verkehrsunfall – wie hier – ein automatischer sich aus dem Mietwagenvertrag ergebender Rückübertragungsanspruch hinsichtlich dem abgetretenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung durch den Geschädigten (vgl. zum Grundsätzlichen nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, NJW 1998, 671, (672/673)).

Aus dem vorgenannten Grund ist die Klausel auch nicht deshalb überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ist, weil keine Rückabtretung vorgesehen ist.

Die getroffene Regelung zur fehlenden Befreiung der Pflicht zur Zahlung der Mietwagenkosten für den Fall , dass die die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet, ist ferner nicht insoweit unklar, als sich in diesem Zusammenhang nicht ergibt, ob die Autovermietung verpflichtet ist, im Streitfall mit der Versicherung die Forderung einzuklagen. Nach dem Wortlaut und dem Gesetz besteht eine solche Pflicht bei einer nur erfüllungshalber abgetretenen Forderung  nicht, auch nicht in den Fällen, in denen die abgetretene Forderung dem Grunde nach zu 100% besteht und der unvollständige Ausgleich – wie hier – sich nur aus einem Streit zur Höhe ergibt.

Insgesamt darf bei der gemäß § 307 Abs. 1, S. 1 BGB zu prüfenden Frage, ob eine Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, hier nicht aus den Augen verloren werden, dass die Abwicklung der Mietwagenabrechnung durch den Vermieter unmittelbar mit der Versicherung des Unfallgegners für den Vertragspartner des Mietwagenunternehmens eine angenehme Serviceleistung ist, so dass die Unwirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung nur bei gravierenden Unklarheiten der getroffenen Regelung angenommen werden sollte.

Die Klägerin kann hier auch mit Erfolg einen ihr verbleibenden, abgetretenen  Schadensersatzanspruch wegen Mietwagenkosten aus der Rechnung vom 26.08.2014 gegenüber der Beklagten geltend machen, weil sie diesen Anspruch in nicht verjährter Zeit im Dezember 2016 eingeklagt hat.

Die Argumentation des Amtsgerichts  zum fehlenden Schaden der Unfallgeschädigten und ehemaligen  Inhaberin der abgetretenen Forderung, weil ihr gegenüber die vertragliche Forderung der Klägerin mangels verjährungshemmender Maßnahmen verjährt sei und diese insoweit keinen Schaden mehr habe, überzeugt die Kammer nicht.

Die folgenden Ausführungen des BGH‘s in dem anderen rechtlichen Zusammenhang einer Bausache „Zwar erlischt eine Forderung nicht, wenn sie verjährt. Vielmehr bleibt sie erfüllbar. Indes ist der Fall, in dem der Gläubiger des Schuldbefreiungsanspruchs der gegen ihn gerichteten Forderung seines Gläubigers die Einrede der Verjährung entgegensetzen kann, grundsätzlich nicht anders zu behandeln als jener Fall, in dem die Forderung nicht  besteht. Das folgt aus dem – auch für den Gläubiger des Freistellungsanspruchs erkennbaren und zu berücksichtigenden – Interesse des Schuldners, diesen nur insoweit von seiner Schuld befreien zu müssen, als er auf deren Erfüllung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 90, 287 = BeckRS 1984, 30388166). Im Regelfall kann von ihm daher verlangt werden, dass er sich gegenüber seinem Gläubiger auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. BGHZ 173, 83 = NJW 2007, 2695). Diese Voraussetzungen waren in dem vom BGH entschiedenen Fall erfüllt (BGH NJW 2016, 2032, beck-online).“ lassen sich nicht auf die vorliegende Dreieckskonstellation übertragen.

In dem Sachverhalt, der dem BGH im Urteil, abgedruckt in NJW 2007, 2695 vorlag, ging es darum,  dass bei einer Leistungskette bei der Errichtung eines Bauwerks der Besteller von Fenstern, die durch einen Dritten im Bauvorhaben eines Bauherrn eingebaut wurden, nicht mehr für unstreitige Mängel der gelieferten Fenster gegenüber dem Lieferanten Schadensersatz geltend machen kann, wenn die Verjährungsfrist für den Bauherren und denjenigen, der die Fenster zum Einbau erworben hat, offensichtlich abgelaufen ist und beide nie Mängel gerügt haben. Da erschien es gut nachvollziehbar unbillig, dass der Kläger Schadensersatz geltend macht, obwohl er überhaupt keinen Schaden hatte.

Hier macht die Klägerin jedoch eine nicht vollständig erfüllte Mietforderung geltend, für deren Erfüllung ihr lediglich eine Schadensersatzforderung abgetreten wurde.

Eine der vorgenannten Konstellation aus dem Bau vergleichbare Unbilligkeit kann die Kammer hier nicht zu erkennen. Die Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall sind andere. Man würde Mietwagenunternehmen oder Sachverständige zwingen, in der relativ kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren nicht nur aus der Abtretung gegen die gegnerische Versicherung sondern auch parallel gegen den Unfallgeschädigten vorzugehen, um den Anspruch gegen die Versicherung nicht zu verlieren oder beide müssten zumindest als Gesamtschuldner verklagt werden, was den Prozess unnötig verteuern würde. Die Frist von 8 Wochen für die Regulierung eines Unfallschadens durch eine Versicherung, mit der in der Berufungserwiderung argumentiert wird, scheint im Hinblick auf die übliche Dauer von Schadensersatzprozessen nach Verkehrsunfällen deutlich zu kurz.

Es soll hier offen bleiben, ob bei einer  Abtretung erfüllungshalber nach einem Verkehrsunfall, in dem die Haftung der gegnerischen Versicherung zu 100% dem Grunde nach unstreitig ist,  die Verjährung der Mietforderung gegenüber dem abtretenden Mietwagenkunden länger gemäß § 205 BGB als gehemmt anzusehen ist und zwar so lange, bis der Prozess zwischen dem Mietwagenunternehmen und der gegnerischen Versicherung abgeschlossen ist. Eine solche Betrachtung ist nach Treu und Glauben zumindest dann angemessen, wenn man die Meinung vertritt, dass in einem solchen Sonderfall der Mietwagenkunde erwarten darf, dass sein Vermieter die Berechtigung seiner nur der Höhe nach streitigen Forderung klageweise mit der gegnerischen Versicherung klärt.

In jedem Fall kann seitens der Kammer im Rahmen der Schadensminderungspflicht der Unfallgeschädigten  nicht eine Treuepflicht gegenüber der Versicherung ihres Unfallgegners dahingehend gesehen werden, sich gegenüber ihrem Vertragspartner, dem Vermietungsunternehmen, auf Verjährung berufen zu müssen. Vielmehr hat sie diesem gegenüber eine vertragliche Treuepflicht, dafür zu sorgen, dass ihr Vermieter für die ihr erbrachte Leistung die angemessene Gegenleistung erhält.

Nach allem besteht  grundsätzlich die Möglichkeit der Klägerin hier die Beklagte auf weitere Mietzahlung in Anspruch zu nehmen, wenn die erhaltenen 816,74 EUR nicht dem entsprechen, was der Abtretenden Frau L in diesem Fall als Schadensersatzanspruch für Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten zusteht.

Der der Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst nur den erforderlichen Herstellungsaufwand. Sie kann der Höhe nach nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 09.03. 2010 – VI ZR 6/09 -, Rn. 8, zitiert nach juris). Die Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB erfordert, sich nicht auf jeden geforderten Mietwagenpreis einzulassen, vielmehr kann er nur den sogenannten „Normalpreis für Selbstzahler“ beanspruchen.  Dieser ist aber wegen der besonderen Situation bei der Anmietung bei einem Verkehrsunfall  – wie beispielsweise die Vorfinanzierung etc. – noch um einen pauschalen Zuschlag von 20 % zu erhöhen (vgl. dazu BGH Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -, Rn. 12, recherchiert bei  juris).

Was hier der angemessene Mietwagenpreis ist, ergibt sich auch nach der Anhörung des Sachverständigen nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen H. Überzeugend legt der Sachverständige nur dar, wie schwierig es ist für einen Unfallgeschädigten bei einem Mietwagenunternehmen auf telefonische Anfrage hin zuverlässig den letztlich zu zahlenden Mietpreis zu erfragen, und wie viel schwieriger es ist, nachträglich durch eine Jahre später durchgeführte Recherche verlässliche Preise genannt zu bekommen für genau die Leistung, die die Klägerin hier erbracht hat und deren Ersatz der Unfallgeschädigten auch zustand. Denn das beschädigte  Fahrzeug gehörte nach der Auskunft des Sachverständigen – S. 3 des Protokolls des Amtsgerichts vom 13.11.2018 – zur Mietwagenklasse 5 der Schwacke- Liste, während das vermietete Fahrzeug von ihm nur insoweit eindeutig bestimmt werden konnte, als es in eine niedrigere Klasse einzuordnen ist. Er ordnet es in die Klasse 4 ein, die Klägerin nach ihrer Rechnung jedoch nur in die Klasse 3, so dass im Weiteren auch mit dieser Klasse gerechnet wird. Letztlich nimmt der Sachverständige bei der Bestimmung des angemessenen Mietpreises auf 1.224,76 EUR  eine anhand des Vergleichs der Schwacke- Liste, dem Frauenhofer Mietpreisspiegel  und einer nicht weiter offengelegten eigenen Recherche für einen anderen Gutachtenauftrag überwiegend intransparente  Preisbestimmung vor, die von den Parteien, insbesondere der Klägerin nachvollziehbar angegriffen wird.

Die Kammer hat deshalb im Rahmen ihres richterlichen Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls und unter Heranziehung geeigneter Listen eine eigene hier gebotene Schätzung des zunächst zu ermittelnden „Normaltarifs“ gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorgenommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10 oder vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09; vom 18. 5. 2010 – VI ZR 293/08). Die Kammer orientiert sich für eine solche Schätzung regelmäßig am sog. arithmetischen Mittel der Tarife für den regionalen Markt des Schwacke-Mietpreisspiegels des betreffenden Jahres als Obergrenze und der Frauenhofer Erhebung zu diesem Jahr als Untergrenze, der sogenannten  Fracke- Methode (so auch BGH Urteil  vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11,  vom 27.03.2012 – VI ZR 40/10 oder vom 12.04. 2011 − VI ZR 300/09 ; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 – 9 U 142/15; OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2015 – 5 U 272/14; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 186/12 OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 – 1 U 27/11; LG Essen Urteil vom 28.08.2014 – 10 S 184/14).

Die von der Beklagten mit der Klageerwiderung eingescannten konkreten Mietangebote aus dem Internet machen nicht hinreichend deutlich, dass die dort genannten Fahrzeugangebote der von der Klägerin der Geschädigten erbrachten und von dieser im Rahmen ihres Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten auch berechtigt in Anspruch genommenen Leistung entsprechen, so dass diese für eine Ermittlung eines angemessenen Mietpreises hier ungeeignet sind.

Dem Unfallzeitpunkt im Jahr 2014 entsprechend wurde hinsichtlich des Grundmietzins der Mittelwert aus der Schwacke-Liste und dem Frauenhofer Mietpreisspiegel  für 2014 gewählt und die Angemessenheit  der weiteren geltend gemachten Kosten anhand der allein von Schwacke dazu veröffentlichten Erhebungen überprüft.  Dabei wurde, wie bereits erklärt, von der Mietwagenklasse 3 ausgegangen und bei der Schwacke- Liste für den hier maßgeblichen Postleitzahlenbereich 459 mit dem Wochenpreis gerechnet. Soweit bei den unstreitig berechtigten 19 Vermietungstagen nicht volle 3 Wochen angefallen sind, wurde mit 5/7 des Wochenpreises gerechnet und zwar mit dem Preis der unter „Median“ in der Tabelle vermerkt ist, ein Preis der bei 50% der Nennungen genannt wurde. Es ergibt sich bei einem Wochenpreis von 586,50 EUR und dementsprechend einem Tagespreis von 83,78 EUR ein Gesamtpreis von 1.591,93 EUR. Bei der Frauenhofer- Liste wurde von dem Gebiet 45 ausgegangen. Diese Erhebung nennt Preise für 7 Tage in Höhe von 185,77 EUR und für 5 Tage von 181,50 EUR, so dass mit diesen Preisen sich ein Gesamtbetrag von 553,04 EUR ergab. Der Mittelwert aus beiden Preisen, bei denen es sich jeweils um Brutto-Preise handelt,  lag bei 1.072,48 EUR. Auf diesen sogenannten Normalpreis ist wegen der besonderen Situation bei der Anmietung bei einem Verkehrsunfall  noch der pauschaler Zuschlag von 20 % zu machen, so dass sich ein Betrag von 1.286,98 EUR ergibt.

Neben diesem Grundpreis hat die Klägerin aber auch nach Anspruch auf Erstattung der von ihr berechneten und erbrachten Sonderleistungen in folgendem Umfang:

Für den zusätzlichen Fahrer berechnete sie berechtigt einmalig 60,00 EUR brutto. Frau L nutzte ihr Fahrzeug nachvollziehbar gemeinsam mit ihrem Ehemann, der sie bei der Anmietung vertrat und hatte so Anspruch auf einen 2. Fahrer. Für einen solchen werden nach dem „Modus“, d.h. dem am häufigst genannten Wert, bzw. dem bereits erklärten „Median“ in 50 % der Fälle 12,00 EUR täglich berechnet, so dass die geltend gemachte Forderung bei 19 Tagen deutlich darunter liegt.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf die von ihr für die Haftungsfreistellung gesondert berechneten 169,93 EUR brutto. Unabhängig davon, wie das geschädigte Fahrzeug von Frau L versichert war, hatte diese hier bei der 100%-tigen Haftung der Beklagten einen Anspruch auf Haftungsfreistellung für das Mietfahrzeug. Nach der Schwacke-Liste darf für die günstigste dort erfasste Haftungsfreistellung – Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung unter 500,00 EUR – nach „Median“ oder „Modus“  gleichermaßen 20,00 EUR pro Tag berechnet werden, welches für die 19 Miettage hier ebenfalls deutlich über der geltend gemachten Forderung liegen würde.

Lediglich bei dem Hol- und Bring-Service, der hier jeweils mit 32,00 EUR brutto berechnet wurde, ergibt sich aus der Schwackeliste bei „Median“ oder „Modus“  nur ein Einzelpreis von 23,00 EUR, so dass insoweit die Kammer auch nur 46,00 EUR berücksichtigt.

Demgegenüber ist kein Abschlag für ersparte Aufwendungen zu machen, weil das gemietete Fahrzeug einer niedrigeren Klasse als das beschädigte entsprach.

Nach allem errechnet sich der zugesprochene Betrag in der Übersicht wie folgt:

  • Grundpreis nach Fracke + 20 %    1.286,98 EUR
  • + 2. Fahrer 60,00 EUR
  • + Haftungsfreistellung 169,93 EUR
  • + Hol- und Bring- Dienst     46,00 EUR
  • Zusammen 1.562,91 EUR
  • – Gezahlter   816,74 EUR
  • = 746,17 EUR

Hinzukommen gemäß § 291 BGB die geltend gemachten Zinsen und unter dem Gesichtspunkt des Verzuges die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entsprechend der berechtigten Forderung, die hier ohne Mehrwertsteuer anfallen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,  711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

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