OLG Frankfurt am Main
Az.: 20 RE-Miet 1/98
Beschluss vom 07.08.2000
Das OLG Frankfurt am Main hatte diese Frage vor kurzem zu beantworten. Grundfrage des Falles war, ob bei einer deutlich überhöhten Miete der Mietvertrag insgesamt nichtig ist oder ob der Mieter den Mietvertrag zumindest fristlos kündigen kann.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main ist der Mietvertrag allenfalls nur teilweise nichtig. Der Mieter schuldet in solchen Fällen „nur“ noch einen angemessenen Mietzins.
Ein besonderes Kündigungsrecht steht dem Mieter nur dann zu, wenn ihm ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zumutbar sei. Dies muss aber in jedem Einzelfall durch das Gericht geprüft werden.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz