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Mietzahlungen – nichteheliche Lebensgemeinschaft

Bundesgerichtshof

Az: XII ZR 53/08

Urteil vom 03.02.2010


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 8. Januar 2010 Schriftsätze eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2007 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Der Kläger und die Beklagte lebten von Juni 1999 bis zum 23. Juli 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, aus der ein am 13. Dezember 2000 geborenes Kind hervorgegangen ist. In der Zeit vom 15. Juli 2000 bis April oder Juni 2001 bewohnten sie eine Wohnung in M., die sie gemeinsam gemietet hatten. Danach zogen die Parteien zu den Eltern des Klägers.

Die mit monatlich 768 DM (392,67 EUR) brutto vereinbarte Miete wurde nicht regelmäßig gezahlt. Am 11. Juni 2001 überwies der Kläger einen Mietrückstand von 4.243,20 DM (2.169,51 EUR), der in der Zeit von September 2000 bis April 2001 aufgelaufen war. Hinsichtlich weiterer offener Mietforderungen wurden beide Parteien als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.988 DM (1.527,74 EUR) nebst Zinsen verurteilt. Die von ihnen als Gesamtschuldner zu erstattenden Kosten wurden auf 390,01 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Damit ergab sich eine Gesamtschuld von 2.254 EUR, auf die der Kläger nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2.046,29 EUR zahlte.

In erster Instanz hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung von 2.107,90 EUR (1/2 von 4.215,80 EUR) in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenverhältnis zum hälftigen Ausgleich verpflichtet. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam aus den Einkünften des Klägers gewirtschaftet worden sei. Mit Rücksicht darauf sei im Verhältnis der Parteien konkludent etwas anderes als die Verpflichtung zu gleichen Anteilen bestimmt worden, nämlich die alleinige Haftung des Klägers.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er den Klageanspruch wegen des nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Betrages weiter verfolgt hat, hat das Landgericht die Beklage zur Zahlung von 1.023,15 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Ausgleichszahlung in der zuletzt beantragten Höhe nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Vereinbarung, die der Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis vorgehe, habe sich nicht feststellen lassen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte zwar während ihres Bestehens der Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen. Der Kläger verlange auch Ausgleich wegen der Mietforderung, die bereits während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sei. Befriedigt worden sei der Gläubiger aber erst nach der Trennung der Parteien. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstanden, während ein solcher mit der Eingehung der Gesamtschuld zunächst nur in Form eines Mitwirkungs- und Befreiungsanspruchs begründet worden sei. Für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in diesem Fall ein interner Ausgleichsanspruch entstehe, sei deshalb der Zeitpunkt der Zahlung und nicht derjenige der Begründung der Gesamtschuld an sich maßgeblich. Wenn ein Gesamtschuldner Zahlungen nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vornehme, bestehe indessen grundsätzlich ein interner Ausgleichsanspruch. Denn insoweit gelte der Grundsatz, dass nach der Trennung keine der Parteien mehr für den anderen aufkommen wolle. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kläger habe lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt; er habe sich dagegen nicht aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung mit der Beklagten oder als Ausfluss einer nachwirkenden, rechtlich nicht verbindlichen fürsorglichen Erwägung zu der Leistung veranlasst gesehen.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

II.

1.

Die Parteien, die gemeinsam den Mietvertrag über die Wohnung in M. abgeschlossen haben, haften der Vermieterin für die vereinbarte Miete nach § 427 BGB als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die anderweitige Bestimmung kann sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder „aus der Natur der Sache“ ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 9. Januar 2008 – XII ZR 184/05 -FamRZ 2008, 602; vom 26. September 2007 – XII ZR 90/05 – FamRZ 2007, 1975, 1976 und vom 30. November 1994 – XII ZR 59/93 – FamRZ 1995, 216, 217). Eine anderweitige gesetzliche Regelung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die interne Verpflichtung zur Zahlung der Miete hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dagegen erinnert auch die Revision nichts.

2.

a)

Während einer Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Partner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (Senatsurteile vom 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90 – FamRZ 1993, 676, 678; vom 30. November 1994 – XII ZR 59/93 – FamRZ 1995, 216, 217). Daraus kann sich bis zum Scheitern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung ergeben.

b)

Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann „aus der Natur der Sache“, also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, zu folgern sein, dass – wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben – persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 – II ZR 26/91 – FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 – II ZR 106/92 – FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 – II ZR 193/95 – NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 – II ZR 269/96 – FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 – XII ZR 63/02 – FamRZ 2004, 94). Nach der Rechtsprechung des Senats kommen zwar nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche nach Gesellschaftsrecht, ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Februar 2009 – XII ZR 163/07 – FamRZ 2009, 849, 850). Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne überlagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat.

3.

Von einer derartigen Gestaltung ist nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall auszugehen. In dem Urteil des Amtsgerichts, auf das das Berufungsgericht ausdrücklich zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen hat, ist insofern ausgeführt worden, dass die Beklagte im Juni 2000, also vor Beginn des Mietverhältnisses am 15. Juli 2000, ihre Ausbildung beendet hatte und nach Wegfall der bis dahin bezogenen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz über kein regelmäßiges Einkommen mehr verfügte. Wegen der Schwangerschaft mit dem am 13. Dezember 2000 geborenen Kind hatte sie – abgesehen von einer vorübergehenden Tätigkeit in einer Spielothek – auch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Einkommen bezog sie erst wieder in Form des nach der Geburt des Kindes gezahlten Elterngeldes von monatlich 600 DM. Während die Beklagte mithin weder bei Abschluss des Mietvertrages noch in der Folgezeit finanziell in der Lage war, für die Miete aufzukommen, sondern ihr die Versorgung des Haushalts und die Betreuung des Kindes oblag, war der Kläger während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwerbstätig. Er erzielte Einkünfte von monatlich ca. 1630 DM netto, von denen ein Autokredit (monatlich 193 DM) zu tilgen war sowie die Kosten diverser Versicherungen zu bestreiten waren. Der verbleibende Betrag und das Elterngeld der Beklagten standen für den gemeinsamen Lebensunterhalt zur Verfügung; der Kläger hat nicht geltend gemacht, die Beklagte habe diese Leistungen anderweitig verwendet. Den nicht mehr streitgegenständlichen Mietrückstand von 4.243,20 DM (2.169,51 EUR), der in der Zeit von September 2000 bis April 2001 aufgelaufen war, beglich der Kläger auch noch während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dieser Gestaltung des Zusammenlebens hat das Amtsgericht zu Recht auf eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen, nach der keine Ausgleichsansprüche für die von den Parteien jeweils erbrachten Leistungen des täglichen Lebens bestehen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger deshalb auch Prozesskostenhilfe für die Verfolgung des vorgenannten Teils der Klageforderung versagt.

4.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die anderweitige Bestimmung aber nicht nur die während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern auch diejenigen, die für die gewählte Art und Weise des täglichen Zusammenlebens zu erbringen gewesen wären. Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, hier also mit dem Abschluss des Mietvertrages. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich mit der Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (BGHZ 181, 310 = WM 2009, 1852, 1853 m.w.N.). Dem Umstand, dass erst nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstanden ist, kommt indessen bei der hier vorliegenden Fallgestaltung keine Bedeutung zu. Nach der von den Partnern gewählten Aufgabenverteilung oblag es dem Kläger, für die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen aufzukommen, was auch seiner Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB entsprach. Daran änderte sich nichts dadurch, dass die Miete nicht fristgerecht beglichen worden war, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als die nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits beendet war. Ebenso wenig wie der Kläger vor der Auflösung der Partnerschaft rechtlich verlangen konnte, dass die Beklagte sich an der Bezahlung beteiligte, kann er das nachträglich (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1983 – II ZR 91/82 – FamRZ 1983, 349). Vielmehr stand der Beklagten im Umfang der anderweitigen Bestimmung von vornherein ein Befreiungsanspruch zu. Insofern erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Tilgungsleistungen, die vor und nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind, als nicht sachgerecht. Maßgebend ist hier der Verwendungszweck, der den täglichen Bedürfnissen und damit der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuzuordnen ist, und nicht der Zeitpunkt der Leistung (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 5. Aufl. nach § 1302 Rdn. 72; PWW/Weinreich 3. Aufl. vor § 1297 Rdn. 63; Palandt/ Brudermüller BGB 69. Aufl. Einl. vor § 1297 Rdn. 34). Die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung umfasst mithin die Aufwendungen, die in dieser Zeit fällig wurden und zu begleichen gewesen wären. Insofern hat es bei dem Grundsatz der Nichtausgleichung zu bleiben. Nur wegen derjenigen Verpflichtungen, die erst nach der Trennung fällig werden, kann sich mit Rücksicht auf das Scheitern der Lebensgemeinschaft etwas anderes ergeben.

5.

Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da wegen der vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Miete etwas anderes im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin bestimmt ist, dass die Erfüllung der Mietzahlung im Innenverhältnis allein dem Kläger obliegt, besteht ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nicht. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben, wodurch das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt wird.

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