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Milchpulverentsorgung durch Vermieter – SE vom Mieter

BGH

Az.: III ZR 81/88

Urteil vom 08.03.1990

Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main und LG Frankfurt/Main


Urteil verkürzt:

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einer mehrfach untergliederten Halle bebaut war. Ein Teil der Halle diente der Klägerin als Produktionsstätte für textile Verpackungen. Der übrige Bereich war an die T. – und Handelsgesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden TVHG) vermietet, die dort für die Beklagte Milchpulver einlagerte. Die Halle wurde am 16. März 1986 durch ein Großfeuer weithin zerstört. Dabei wurden erhebliche Mengen von Milchpulver durch Hitzeeinwirkung unbrauchbar. Außerdem hatte sich ein Teil des Pulvers mit Löschwasser, synthetischen Löschmitteln und Niederschlagswasser vermischt und war so in Kellerräume und Zisternen gelangt; weitere Pulverreste wurden durch Löschwasser in das Erdreich eingeschwemmt. Die Beklagte schrieb der Klägerin am 11. April 1986, daß die Beseitigung des Brandschuttes nicht ihre, sondern deren Aufgabe sei und daß sie sich nicht an den insoweit entstehenden Kosten beteiligen werde. Einer Aufforderung der Klägerin vom 12. April 1986, die Milchpulverreste unverzüglich fortzuschaffen, kam sie nicht nach.

Am 16. April 1986 wurde der Fall bei der zuständigen Ordnungsbehörde mit Vertretern der Klägerin, der Beklagten und der TVHG erörtert. In diesem Zusammenhang teilte die Beklagte mit, daß sie das Eigentum an den Milchpulverresten aufgebe. Die TVHG erklärte die fristlose Kündigung des Mietvertrages mit der Klägerin. Anschließend kam es zum Erlaß einer Ordnungsverfügung; darin wurde die Klägerin, um gesundheitlichen Gefahren entgegenzuwirken, zur Beseitigung des verbrannten Milchpulvers aufgefordert. In einer nachfolgenden ergänzenden Verfügung wurde ihr außerdem aufgegeben, das in den Kellerräumen und Zisternen angesammelte milchpulverhaltige Gemisch im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu entfernen.

Die Klägerin hat den Verfügungen entsprochen. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz der damit verbundenen Aufwendungen und den Ausgleich weiterer Kosten, die ihr für Räumarbeiten bei der Brandbekämpfung, für chemische Untersuchungen im Hinblick auf eine mögliche Belastung des Bodens und des Grundwassers und für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwehr der Ordnungsverfügungen entstanden sind. Das Landgericht hat die Klage, die auf die Zahlung eines Betrages von 513.184,90 DM zuzüglich Zinsen gerichtet ist, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach verneint: Die Klägerin habe eigene Angelegenheiten, nicht aber Aufgaben der Beklagten wahrgenommen, da diese für den Brand nicht verantwortlich gemacht werden könne. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Milchpulverreste von dem Grundstück der Klägerin wegzuschaffen.

Dagegen wendet die Revision sich mit Erfolg.

II.1. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz ergibt sich aus § 683 BGB. Die Klägerin hat mit der Beseitigung der Milchpulverrückstände auf ihrem Grundstück auch ein Geschäft der Beklagten besorgt. Daß sie gleichzeitig ein eigenes Geschäft besorgte, weil sie den gegen sie ergangenen Polizeiverfügungen nachkam, steht der Annahme einer Fremdgeschäftsführung nicht entgegen (vgl. BGHZ 65, 354, 357; 65, 384, 387).

a) Ein Geschäft der Beklagten war die Beseitigung des Milchpulvers deshalb, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu verpflichtet war. Das Vorhandensein des Milchpulvers auf dem Grundstück der Klägerin stellte eine Eigentumsstörung im Sinne des § 1004 BGB dar. Störerin war die Beklagte, weil sie das Milchpulver auf das Grundstück der Klägerin gebracht hatte.

Die damit verbundene Eigentumseinwirkung mußte die Klägerin freilich zunächst dulden; denn die Beklagte handelte im Einvernehmen mit der TVHG, die ihrerseits aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen mit der Klägerin zu einer entsprechenden Grundstücksnutzung befugt war (vgl. BGH Urteil vom 17. September 1958 – V ZR 63/58 = LM Nr. 13 zu § 164 BGB). Diese Duldungspflicht entfiel jedoch nach dem Schadensfeuer. Dabei kann offenbleiben, ob die Rechte der TVHG aus dem Mietvertrag mit der Klägerin wegen der weitgehenden Zerstörung der Lagerhalle nicht überhaupt erloschen (vgl. dazu BGH Urteil vom 14. April 1976 – VIII ZR 291/74 = WM 1976, 640). Jedenfalls brauchte die Klägerin nach dem Vertrag nicht hinzunehmen, daß sich nunmehr – gleich ob außerhalb oder innerhalb des vermieteten Bereichs – Milchpulverrückstände auf ihrem Grundstück befanden, die gesundheitliche Gefahren verursachten und deshalb polizeiliche Maßnahmen veranlaßten (vgl. Staudinger/Emmerich, BGB, 12. Aufl., 2. Bearbeitung, § 550 Rn. 3 a; Palandt/Putzo, BGB, 49. Aufl., § 550 Anm. 2 a). Insofern hat die sofortige Kündigung des Mietverhältnisses, die die TVHG am 16. April 1986 wirksam (vgl. Emmerich aaO. § 542 Rn. 30; Putzo aaO. § 542 Anm. 3 d bb) aussprach, in diesem Zusammenhang kein eigenständiges Gewicht mehr.

b) Das Berufungsgericht will die Eigentumsstörung, die nach dem Brand vorlag, der Beklagten nicht zurechnen, weil diese für den Ausbruch des Feuers nicht verantwortlich gemacht werden könne. Der Brand rühre unstreitig nicht von dem Milchpulver der Beklagten her, sondern habe, auch wenn seine Entstehung im einzelnen ungeklärt sei, seinen Ausgang in der Hallenanlage der Klägerin oder in deren Fabrikationsbereich genommen. Damit trage nicht die Beklagte, sondern die Klägerin selbst die Verantwortung für die eingetretene Störung.

Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß es ohne die Verbringung des Milchpulvers auf das Grundstück überhaupt nicht zu der Störung gekommen wäre, und läßt damit den Verursachungsbeitrag der Beklagten außer acht. Das Feuer hat die Einwirkung auf das Eigentum der Klägerin, die die Beklagte bereits unabhängig davon vorgenommen hatte, lediglich intensiviert und ihre Beseitigung verteuert.

Wäre der Brand ausgeblieben, hätte dies die Beklagte nicht von der Verpflichtung befreit, das in der Halle der Klägerin eingelagerte Milchpulver zu entfernen, sobald der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der TVHG nicht mehr in Kraft war. Die dann vorhandene Störung des Grundstückseigentums der Klägerin wäre im Verhältnis zwischen den Parteien ausschließlich von der Beklagten zu verantworten gewesen, weil sie in eben dem Zustand in Erscheinung trat, den die Beklagte willentlich herbeigeführt hatte. Diesem Störungsmoment muß auch unter den nunmehr gegebenen Umständen Rechnung getragen werden.

c) Demgemäß sind die Verantwortlichkeiten zu verteilen: Sie können weder insgesamt der Klägerin noch ganz der Beklagten zugewiesen werden. Wie sich die Dinge verhielten, wenn das Feuer nicht vom Eigentum der Klägerin ausgegangen wäre, bedarf angesichts der gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keiner Beantwortung. Insofern kann offenbleiben, ob die Beklagte in einer solchen Situation grundsätzlich das Risiko dafür hätte tragen müssen, daß sich die Eigentumsstörung, die durch die Einlagerung des Milchpulvers auf dem Grundstück der Klägerin veranlaßt war, in der Folge des Brandereignisses ausweitete und andere Formen annahm (vgl. dazu OGHZ 2, 170, 173; BGHZ 19, 126, 130; BGHZ 28, 110, 111; BGHZ 41, 393, 395; Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet (ohne Bayern), 6. Aufl., S. 781; Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 37; MünchKomm/Medicus, BGB, 2. Aufl., § 1004 Rn. 41).

2. Im vorliegenden Fall scheidet eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des gesamten Ausmaßes der Störung, so wie sie sich nach dem Feuer darstellte, jedenfalls im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 254 BGB aus. Danach müssen die eigentlichen Brandfolgen der Sphäre der Klägerin zugeordnet werden, weil der Brand in deren Eigentumsbereich entstand. Auf ein Verschulden der Klägerin kann es dabei nicht ankommen. Ebensowenig wie der Störungsbeseitigungsanspruch des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an ein schuldhaftes Verhalten des Störers anknüpft, setzt die Mitverantwortlichkeit des gestörten Eigentümers für die eingetretene Störung einen Schuldvorwurf voraus (vgl. BGH Urteil vom 14. März 1969 – V ZR 8/65 = NJW 1969, 1380 zu § 122 BGB; BGH Urteil vom 18. September 1987 – V ZR 219/85 = NJW-RR 1988, 136, 138 zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB; Erman/Hefermehl, BGB, 8. Aufl., § 1004 Rn. 26; offengelassen in BGH Urteil vom 8. Juni 1964 – V ZR 173/63 = WM 1964, 1102, 1103 f). Es genügt, daß die Klägerin den Ausbruch des Feuers durch die Unterhaltung ihrer Hallenanlage und ihres Betriebs ermöglichte und damit im Verhältnis zwischen den Parteien die entscheidende Ursache für die Weiterung setzte, die die zunächst von der Beklagten veranlaßte Eigentumseinwirkung durch den Brand nahm.

3. a) Deshalb sind nur diejenigen Aufwendungen der Klägerin ersatzfähig, die für den Abtransport des Milchpulvers von dem Grundstück angefallen sind und die auch erforderlich gewesen wären, wenn das Milchpulver nicht infolge des Brandes in Mitleidenschaft gezogen und in seinem ursprünglichen Zustand fortgeschafft worden wäre. Damit erstreckt die Ersatzpflicht der Beklagten sich namentlich nicht auf die Kosten, die zusätzlich durch die Entfernung des Wassers und der Löschmittel aus den Kellerräumen und Zisternen und durch nunmehr gebotene Entsorgungsmaßnahmen entstanden sind. Für welche Beträge die Beklagte hiernach aufzukommen hat, ist bisher noch offen und bedarf der Aufklärung durch das Berufungsgericht.

b) Überhaupt keinen Ersatz schuldet die Beklagte für Aufwendungen, die der Beseitigung des Milchpulvers nicht zugute gekommen sind und die ausschließlich wegen des Brandes notwendig wurden. Infolgedessen ist für die Ansprüche kein Raum, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einsatz von Räumgeräten zum Zwecke der Brandbekämpfung, der Einholung von Wasser- und Bodenanalysen und der Abwehr der gegen sie ergangenen Ordnungsverfügungen geltend macht.

c) Mit diesem Inhalt scheitert der Anspruch aus § 683 BGB auch nicht an einem entgegenstehenden Willen der Beklagten als Geschäftsherrn. Das ergibt sich jedenfalls daraus, daß das Handeln der Klägerin auch im öffentlichen Interesse lag (§ 679 BGB).

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4. Einen weitergehenden Anspruch kann die Klägerin auch aus § 684 BGB nicht herleiten. Denn die dargelegten Grenzen der Erstattungspflicht der Beklagten nach § 683 BGB ergeben sich nicht etwa aus einem Fehlen der Voraussetzungen dieser Vorschrift, sondern daraus, daß die Klägerin nur teilweise ein Geschäft der Beklagten geführt hat. Nur insoweit käme aber auch ein Anspruch aus § 684 BGB in Betracht.

5. Ob die Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB einen Schadensersatzanspruch herleiten könnte, weil die Beklagte sich nach dem Brand weigerte, in irgendeiner Weise an der Beseitigung der Eigentumsstörung mitzuwirken (zum Schutzgesetzcharakter des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB vgl. RGZ 121, 185, 189; BGH Urteil vom 6. November 1963 V ZR 53/62 – LM BGB § 906 Nr. 18; offengelasen in BGH Urteil vom 28. September 1976 – VI ZR 113/76 – LM BGB § 823 (B) Nr. 8), kann dahingestellt bleiben, denn die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß ihr durch dieses Verhalten der Beklagten ein Schaden oder Aufwendungen entstanden seien, die über die im Rahmen des § 683 BGB erstattungsfähigen Aufwendungen hinausgingen.

6. Aus demselben Grunde bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin einen Schadensersatzanspruch auch aus Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) herleiten könnte (vgl. dazu Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl. § 1004 Rn. 116; Erman/Hefermehl, BGB, 8. Aufl. § 1004 Rn. 25; MünchKomm/Medicus, BGB, 2. Aufl., § 1004 Rn. 75).

7. Weitergehende Ansprüche ergeben sich für die Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt, daß die Beklagte möglicherweise neben der Klägerin materiell polizeirechtlich für die Gefahrenlage verantwortlich war, die durch den Brand und seine Einwirkung auf das Milchpulver entstanden war.

Der Umstand, daß die Klägerin als Zustandsstörerin eine polizeiliche Gefahr beseitigt hat, für die auch eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Störerin in Betracht kam, begründet als solcher keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der zur Beseitigung der Gefahr aufgewendeten Kosten (Senatsurteil vom 14. Juni 1976 III ZR 81/74 – VersR 1976, 1084). Das Innenverhältnis zwischen mehreren Störern – es seien Handlungsstörer, Zustandsstörer oder beide – liegt außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts. Ob dieses Innenverhältnis im Rahmen des Polizeirechts einer Regelung unterworfen werden könnte, die auch die Abwälzung oder Verteilung entstandener Kosten zum Gegenstand hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Polizeirecht hat die Regelung dieses Bereichs dem bürgerlichen Recht überlassen (Senatsurteil BGHZ 98, 235, 239 f.; vgl. auch Riegel, Polizei- und Ordnungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 1981, S. 98 f.).

8. Keiner Erörterung bedarf schließlich auch die Frage, wie die Ausgleichpflicht der Beklagten zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin das Entstehen des Brandes verschuldet haben sollte und deshalb im Hinblick auf die Schutzwirkungen des mit der TVHG geschlossenen Mietvertrags (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1969 – VIII ZR 52/68 = LM BGB § 328 Nr. 41; 12 – BGH Urteil vom 7. November 1984 – VIII ZR 182/83 = NJW 1985, 489) Schadensersatz an die Beklagte leisten müßte. Tatsächliche Feststellungen, die für eine solche Annahme sprechen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

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