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Minderjährige – Erwerbsobliegenheit

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: II-8 WF 117/10

Beschluss vom 17.06.2010


Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 17.03.2010 in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 28.04.2010 wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde, mit der sich die minderjährige Antragstellerin gegen die Teilversagung der Verfahrenskostenhilfe für eine gegen ihren Vater gerichtete Unterhaltsklage wendet, ist unbegründet.

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die über 17 Jahre alte Antragstellerin neben dem Besuch eines VHS – Kurses zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses, der an drei Wochentagen von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfindet, ihren Bedarf teilweise durch die Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit decken kann.

1)

Im Schrifttum und der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit, dass minderjährige Kinder, die – wie die Antragstellerin – nicht mehr den Einschränkungen des JugArbSchG und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, von einer Erwerbspflicht jedenfalls nicht grundsätzlich entbunden sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.11.1987 – 16 UF 58/87; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.1989 – 5 UF 4/89, FamRZ 1990, 194; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.8.2004 – 9 WF 157/04; OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2003 – 13 UF 522/03, JAmt 2004, 153; OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2005 – 26 WF 135/05, FUR 2005, 570; OLG Rostock, Beschluss vom 18.10.2006 – 10 WF 103/06 FamRZ 2007, 1267; Palandt – Diedrichsen, BGB, 69. Aufl., § 1602, Rn. 7; Wendl/Staudigl – Scholz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rn. 47). Die vereinzelt vertretene gegenteilige Auffassung, nach der § 1611 Abs. 2 BGB der Zurechnung fiktiver Einkünften bei Minderjährigen entgegenstehen soll (OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.1999 – 9 UF 147/98, FamRZ 2000, 40; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.05.1996 – 17 UF 159/96, FamRZ 1997, 447, Hanseatisches OLG, Beschluss vom 22.12.1994 – 15 WF 205/94), verkennt, dass Unterhaltsleistungen nach § 1610 Abs. 2 BGB nur zweckgebunden geschuldet werden und die nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit deshalb unabhängig von den besonderen Verwirkungsvoraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB bereits den Unterhaltsanspruch entfallen lässt (so BGH, Urteil vom 04.03.1998 – XII ZR 173/96) oder zumindest die Bedürftigkeit des Berechtigten mindert. Folglich kann bei minderjährigen Kindern auch § 1611 Abs. 2 BGB der Zurechnung fiktiver Einkünfte nicht entgegenstehen.

2)

Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass in den bekannten obergerichtlichen Entscheidungen nur minderjährigen Unterhaltsberechtigten, die keiner Schul- oder Berufsausbildung nachgehen, ein fiktives Einkommen zugerechnet wurde. Für Berechtigte, die sich – wie die Antragstellerin – nur in einer Teilzeitausbildung befinden, kann nach Überzeugung des Senats jedoch nichts abweichendes gelten.

Aufgrund der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden Zweckbindung des Ausbildungsunterhalts ist der in Ausbildung befindliche Unterhaltberechtigte von der nach § 1602 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehenden Erwerbsobliegenheit nur befreit, soweit er durch die Ausbildung daran gehindert ist, sich selbst zu unterhalten. Dem in Teilzeitausbildung befindlichen Berechtigten muss deshalb zugemutet werden, seine verbleibenden zeitlichen Ressourcen zur Deckung seines Bedarfs zu nutzen. Dies gilt auch für minderjährige Unterhaltsberechtigte, weil die in § 1602 Abs. 1 BGB verankerte Verpflichtung, sich vorrangig selbst zu unterhalten, mit den in § 1602 Abs. 2 BGB normierten Einschränkungen auch bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten Geltung beansprucht.

3)

Gegen die Bemessung des zugerechneten fiktiven Einkommens ist nichts zu erinnern. Die Antragstellerin, die im Oktober 2010 bereits ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet und sich noch um die Erlangung der Fachoberschulreife bemüht, hat nur an drei Wochentagen in den Abendstunden – von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr – Unterricht. Wenn das Amtsgericht ihr das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung im Umfang von 10 Wochenstunden zurechnet, ist dies nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit kann problemlos an den zwei schulfreien Arbeitstagen absolviert werden. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffs bleibt somit noch ausreichend Zeit.

4)

Das erzielbare Entgelt aus der fiktiven Nebentätigkeit hat das Amtsgericht zutreffend nur hälftig auf den Bedarf der Antragstellerin angerechnet.

5)

Ob bei einer Ausweitung des Unterrichts auf fünf Wochentage à drei Zeitstunden eine abweichende Beurteilung geboten wäre, muss vorliegend noch nicht entschieden werden, weil die Antragstellerin ihre – vom Antragsgegner bestrittene – Behauptung, dass sich das Unterrichtspensum ab August 2010 erhöhen werde, weder belegt noch unter Beweis gestellt hat.

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