Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Volle Erstattung bei verpasster Kreuzfahrt durch Flughafen-Chaos
- Redaktionelle Leitsätze
- Haftet der Veranstalter für Chaos an Sicherheitskontrollen?
- Schadet eine geringe Verspätung beim Check-in dem Anspruch?
- Darf man Absperrbänder öffnen, um Flug zu erreichen?
- Mängelanzeige über Reisebüro sichert Anspruch auf Verzugszinsen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich denselben Erstattungsanspruch, wenn ich den Flug separat zur Kreuzfahrt gebucht habe?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich die empfohlene Ankunftszeit am Flughafen knapp verpasst habe?
- Wie beweise ich die Wartezeit, wenn das Flughafenpersonal mir keine schriftliche Bestätigung ausstellt?
- Was tue ich, wenn der Veranstalter die Haftung wegen staatlicher Sicherheitskontrollen komplett ablehnt?
- Behalte ich meinen Minderungsanspruch auch dann, wenn ein angekündigter Streik das Flughafen-Chaos verursachte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 O 815/24
Das Wichtigste im Überblick
Reiseveranstalter zahlen den vollen Reisepreis zurück, wenn überlange Flughafen-Wartezeiten den Flugantritt unmöglich machen.
- Veranstalter haften verschuldensunabhängig für den Ausfall der Reise durch externe Verzögerungen.
- Extremer Zeitverlust beim Check-in und Sicherheitscheck gilt als erheblicher Reisemangel.
- Geringfügiges Unterschreiten der Drei-Stunden-Empfehlung schadet Kunden bei massiven Flughafen-Staus nicht.
- Eigenmächtiges Vordrängeln zur Zeitersparnis führt nicht automatisch zum Verlust der Ansprüche.
- Betroffene müssen Mängel sofort beim Reisebüro oder dem Veranstalter förmlich rügen.
- Gericht: Landgericht Rostock
- Datum: 01.08.2025
- Aktenzeichen: 1 O 815/24
- Verfahren: Zivilprozess (Klage auf Rückzahlung des Reisepreises)
- Rechtsbereiche: Reiserecht
- Streitwert: 46.083,20 €
- Relevant für: Pauschalreisende, Reiseveranstalter, Flughafen-Dienstleister
Volle Erstattung bei verpasster Kreuzfahrt durch Flughafen-Chaos
Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine gebuchte Pauschalreise nicht den vertraglich vorausgesetzten Nutzen erfüllt, was sich aus § 651i Abs. 2 BGB ergibt. Der Reiseveranstalter haftet dabei verschuldensunabhängig für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistung. Das bedeutet konkret: Er muss auch dann für Mängel einstehen, wenn er selbst keine direkte Schuld an den Problemen trägt oder diese nicht verhindern konnte. Ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises besteht nach § 651m Abs. 1 BGB bei jeder Vertragswidrigkeit, sofern diese nicht dem Reisenden selbst zuzurechnen ist. Dieser Minderungsanspruch bleibt laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az.: C-396/21) auch dann bestehen, wenn die Probleme durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurden.
Das Landgericht Rostock (Az.: 1 O 815/24) wandte diese Grundsätze auf den Fall eines Ehepaares an, das eine teure Kreuzfahrt verpasste. Ein Urlauber hatte für sich und seine Frau eine Seereise inklusive eines Flugpakets für insgesamt 46.083,20 Euro gebucht. Wegen massiver Wartezeiten an einem Flughafen erreichten die beiden das Gate jedoch erst nach dem Ende des Boardings und konnten die Reise nicht antreten. Das Gericht sprach dem Mann eine Minderung in voller Höhe des Reisepreises zu, da die Reiseleistung vollständig entfallen war, und verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung von 44.890,20 Euro nebst Zinsen.
Sichern Sie bei massiven Verzögerungen sofort Beweise: Fotografieren Sie die Warteschlangen, die Anzeigetafeln mit den Wartezeiten und notieren Sie sich, wie viele Kontrollschalter tatsächlich besetzt waren. Diese Dokumentation ist Ihre wichtigste Grundlage, um später die volle Minderung durchzusetzen.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei einer Pauschalreise haftet der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig für die vollständige Erbringung aller vereinbarten Reiseleistungen; Verzögerungen an staatlich durchgeführten Sicherheitskontrollen am Flughafen begründen einen Reisemangel, der zur Minderung des gesamten Reisepreises berechtigt, sofern der Reisende die Verzögerung nicht selbst zu vertreten hat.
- Eine geringfügige Überschreitung der empfohlenen Ankunftszeit am Flughafen schließt den Minderungsanspruch des Pauschalreisenden nicht aus, wenn feststeht, dass die tatsächlich entstandenen Wartezeiten so lang waren, dass auch eine pünktliche Ankunft den rechtzeitigen Flugantritt nicht ermöglicht hätte.
- Eigenmächtiges Handeln eines Reisenden zur Beschleunigung des eigenen Vorankommens – etwa das Öffnen von Absperrbändern – darf ihm nicht als Mitverschulden angerechnet werden, wenn die dadurch herbeigeführte Zeitersparnis seinen Anspruch andernfalls verschlechtern würde; ein etwaiges Mitverschulden tritt hinter den massiven, nicht vom Reisenden zu vertretenden organisatorischen Mängeln vollständig zurück.

Haftet der Veranstalter für Chaos an Sicherheitskontrollen?
Die Haftung eines Reiseveranstalters erstreckt sich gemäß § 651a Abs. 1 BGB auf die Verschaffung aller vereinbarten Reiseleistungen. Ob Verzögerungen an einer Sicherheitskontrolle als hoheitliche Aufgaben des Staates nach § 5 LuftSiG einzustufen sind, ist für den Minderungsanspruch unerheblich. Hoheitliche Aufgaben sind Tätigkeiten, die allein dem Staat vorbehalten sind, wie etwa polizeiliche Kontrollen oder die Gewährleistung der Luftsicherheit. Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist allein, ob eine Verantwortlichkeit des Reisenden für das Verpassen eines Fluges vorliegt.
In der Verhandlung versuchte der Reiseveranstalter, die Schuld für das Chaos auf die staatlichen Behörden abzuwälzen. Das Unternehmen argumentierte, dass die Sicherheitskontrollen staatliche Aufgaben seien und die extremen Wartezeiten ihm daher nicht zugerechnet werden dürften.
Sicherheitskontrolle entbindet Reiseveranstalter nicht von Haftung
Das Gericht wies diese Sichtweise zurück und stellte klar, dass ein relevanter Reisemangel vorlag, da der Urlauber die Verzögerung nicht zu vertreten hatte. Das bedeutet im rechtlichen Sinne: Er hat nicht schuldhaft gehandelt und alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um pünktlich am Gate zu sein. Die Beweisaufnahme ergab, dass an der Sicherheitskontrolle lediglich fünf von dreizehn Schleusen geöffnet waren, während hunderte Passagiere auf ihre Abfertigung warteten.
Darüber, ob die Zeitabläufe Pflichtverletzungen der Streithelferin bzw. der für die Durchführung der Sicherheitskontrolle verantwortlichen Stelle darstellen, muss hier nicht entschieden werden. Denn entscheidend ist […] alleine, dass keine Verantwortlichkeit des Klägers besteht. – so das Landgericht Rostock
Praxis-Hinweis: Haftung bei Pauschalreisen
Der entscheidende Hebel für den Erfolg der Klage war die Einstufung als Pauschalreise. In diesem Fall haftet der Veranstalter für den Erfolg der gesamten Reisekette. Für Sie bedeutet das: Wenn Ihr Flug Teil eines Gesamtpakets ist, muss der Veranstalter auch dann für Ausfälle gerade stehen, wenn die Ursache – wie hier die Sicherheitskontrolle – eigentlich im staatlichen Verantwortungsbereich liegt.
Schadet eine geringe Verspätung beim Check-in dem Anspruch?
Ein Mitverschulden oder eine Zurechnung des Mangels kann einen Anspruch auf Rückzahlung ausschließen. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten, wie etwa das rechtzeitige Erscheinen an einem Check-in, muss jedoch kausal für den entstandenen Schaden beziehungsweise den Mangel sein. Mitwirkungspflichten sind die Aufgaben, die der Reisende selbst erfüllen muss, damit die Reise gelingen kann. Empfehlungen in den Reiseunterlagen zur Ankunftszeit an einem Flughafen sind daher im Einzelfall auf ihre tatsächliche Kausalität zu prüfen.
Wie sich eine solche Prüfung in der Praxis auswirkt, zeigt der Ablauf am Abflugtag des Ehepaares. Der Mann und seine Frau erschienen gegen 12:15 Uhr am Business-Check-in, was etwa 15 Minuten nach der in den Unterlagen empfohlenen Drei-Stunden-Frist für den Abflug um 14:55 Uhr lag.
Geringfügige Verspätung ohne Auswirkung
Das Gericht entschied, dass diese geringfügige Verspätung nicht kausal für das Verpassen des Fluges war. Die tatsächlichen Wartezeiten am Check-in, der erst um 12:30 Uhr teilweise öffnete und 75 Minuten in Anspruch nahm, sowie an der Sicherheitskontrolle waren derart lang, dass auch eine überpünktliche Ankunft den rechtzeitigen Flugantritt nicht ermöglicht hätte.
Die dem Kläger insoweit allenfalls vorzuwerfende Verzögerung von ca. 15 Minuten zwischen dem Zeitpunkt drei Stunden vor dem geplanten Abflug […] und seiner tatsächlichen Ankunft am Terminal […] hat sich vorliegend jedoch nicht kausal auf das Verpassen des Fluges ausgewirkt. – so das Landgericht Rostock
Halten Sie sich strikt an die Ankunftszeiten in Ihren Reiseunterlagen. Sollten Sie dennoch verspätet sein, dokumentieren Sie minutengenau Ihren Eintreffzeitpunkt am Check-in. Nur so können Sie belegen, dass nicht Ihr Zuspätkommen, sondern das organisatorische Chaos am Flughafen für das Verpassen des Fluges verantwortlich war.
Praxis-Hürde: Kausalität der Verspätung
Das Urteil zeigt, dass eine eigene geringfügige Verspätung Ihren Anspruch nicht vernichtet, solange sie nicht die Ursache für das Verpassen des Fluges war. Wenn Sie also etwas zu spät am Check-in waren, aber die Warteschlangen ohnehin so lang waren, dass auch ein pünktliches Erscheinen den Abflug nicht ermöglicht hätte, liegt der entscheidende Fehler weiterhin beim Veranstalter.
Darf man Absperrbänder öffnen, um Flug zu erreichen?
Eigenmächtiges Handeln von Passagieren, wie beispielsweise das Öffnen von Absperrungen, kann rechtlich als eine Nebenpflichtverletzung gewertet werden. Ein daraus resultierendes Mitverschulden wird nach § 242 BGB geprüft und abgewogen. Ein solches Mitverschulden tritt jedoch vollständig zurück, wenn die massiven Verzögerungen im Ablauf nicht von dem Reisenden zu vertreten sind. Das bedeutet konkret: Das Versäumnis des Veranstalters wiegt so schwer, dass der kleine Fehler des Kunden rechtlich nicht mehr ins Gewicht fällt.
Diese rechtliche Abwägung wurde für das verhinderte Ehepaar besonders relevant, da der Urlauber aus Verzweiflung selbst eingriff. Gegen 14:45 Uhr öffnete der Mann eigenmächtig sogenannte Tensatoren – also Absperrbänder –, um die völlig überfüllte Sicherheitskontrolle schneller passieren zu können. Der Reiseveranstalter sah in diesem Vordrängeln eine klare Pflichtverletzung, die den Anspruch auf eine Erstattung ausschließen müsse.
Beschleunigung darf kein Nachteil sein
Das Gericht urteilte jedoch zugunsten des Reisenden. Die Richter stellten fest, dass die selbst herbeigeführte Beschleunigung dem Mann nicht zu einem Nachteil gerechnet werden darf. Ohne das eigenmächtige Öffnen der Absperrungen wäre das Ehepaar noch deutlich später am Gate eingetroffen, weshalb ein eventuelles Mitverschulden hinter den massiven organisatorischen Mängeln am Flughafen zurücktrat.
Ein solcheswürde bei dem vorliegenden Sachverhalt angesichts des minimalen Versäumens der Dreistundenfrist vor den massiven, nicht durch den Kläger zu vertretenden Verzögerungen im Gesamtablauf vollständig zurücktreten. – so das Landgericht Rostock[Mitverschulden]
Suchen Sie im Falle drohender Verspätung aktiv das Gespräch mit dem Flughafenpersonal oder versuchen Sie, das Gate durch zügiges Vorangehen noch zu erreichen. Solange Ihr Handeln dazu dient, den Flug doch noch zu bekommen, darf Ihnen daraus kein rechtlicher Nachteil beim Minderungsanspruch entstehen.
Mängelanzeige über Reisebüro sichert Anspruch auf Verzugszinsen
Ein Reisender muss einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzeigen, was in § 651o Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt ist. Unverzüglich bedeutet hier „ohne schuldhaftes Zögern“, also so schnell, wie es dem Urlauber nach Entdeckung des Problems möglich war. Eine solche Mängelanzeige kann wirksam gegenüber einem Reisebüro erfolgen, da dieses nach § 651v Abs. 4 BGB zur Entgegennahme entsprechender Erklärungen bevollmächtigt ist. Befindet sich der Veranstalter nach einer Mahnung im Verzug, sind gemäß den §§ 286 und 288 BGB Zinsen auf die offene Forderung zu zahlen.
Die formellen Voraussetzungen für die Rückzahlung hatte der verhinderte Kreuzfahrtgast im Nachgang der gescheiterten Reise korrekt erfüllt. Der Mann zeigte den Mangel unverzüglich über sein Reisebüro an und forderte sein Geld zurück. Der Reiseveranstalter lehnte eine weitere Erstattung jedoch ab, selbst nachdem er durch ein anwaltliches Schreiben vom 23.07.2024 formell in Verzug gesetzt worden war. Das Gericht sprach dem Urlauber daher zusätzlich zur Hauptforderung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2024 zu. Der Basiszinssatz ist ein variabler, gesetzlich festgelegter Zinssatz, der als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen dient.
LG Rostock: Veranstalter haftet für gesamte Reisekette
Dieses Urteil des Landgerichts Rostock stärkt die Rechte von Pauschalreisenden erheblich, da es die Haftung des Veranstalters auf die gesamte Reisekette inklusive der Sicherheitskontrollen ausdehnt. Auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, dient sie als wegweisende Referenz für ähnliche Fälle bundesweit, um Ansprüche gegen Reiseveranstalter durchzusetzen.
Lassen Sie sich nicht mit dem Argument abwälzen, die Sicherheitskontrolle sei staatliche Aufgabe. Prüfen Sie Ihre Reiseunterlagen auf die Pauschalreise-Eigenschaft und fordern Sie bei Flugverlust durch Flughafen-Chaos die komplette Erstattung ein, sofern Sie rechtzeitig am Flughafen waren.
Handlungsempfehlung: So fordern Sie den Reisepreis zurück
Haben Sie Ihren Flug wegen langer Warteschlangen bei einer Pauschalreise verpasst, fordern Sie umgehend den vollen Reisepreis vom Veranstalter zurück. Melden Sie den Mangel sofort Ihrem Reisebüro oder dem Veranstalter schriftlich. Setzen Sie eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Verweigert der Veranstalter die Zahlung, schalten Sie einen Anwalt ein, um zusätzlich Verzugszinsen geltend zu machen.
Reise wegen Flughafen-Chaos verpasst? Jetzt Erstattung prüfen
Wenn Sie Ihre Pauschalreise aufgrund massiver Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle nicht antreten konnten, steht Ihnen oft die vollständige Rückzahlung des Reisepreises zu. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Kausalität der Verzögerung und setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter rechtssicher durch. Wir unterstützen Sie dabei, die aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Rostock für Ihren Erfolg zu nutzen.
Experten Kommentar
Reiseveranstalter weisen solche hohen Forderungen außergerichtlich fast immer pauschal ab. Auf meine ersten Aufforderungsschreiben folgen in der Regel seitenlange Textbausteine, die wortreich die Bundespolizei oder den Flughafenbetreiber für das Chaos an den Kontrollen verantwortlich machen. Das Ziel dahinter ist reine Zermürbungstaktik, damit die Kunden die Lust verlieren und entnervt aufgeben.
Wer hier einknickt und sich mit einem kleinen Reisegutschein als Kulanz abspeisen lässt, verschenkt bares Geld. Betroffene sollten sich von den ersten scharfen Ablehnungsschreiben der Rechtsabteilungen keinesfalls einschüchtern lassen. Oft lenken die großen Anbieter nämlich erst dann ein, wenn die Klageschrift tatsächlich auf dem Tisch liegt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich denselben Erstattungsanspruch, wenn ich den Flug separat zur Kreuzfahrt gebucht habe?
NEIN. Bei separat gebuchten Flügen besteht kein Anspruch auf Erstattung des Kreuzfahrtpreises gegenüber dem Reiseveranstalter, da dieser nur für die Leistungen haftet, die Teil eines vertraglichen Gesamtpakets sind. Ohne diese Einstufung als Pauschalreise fehlt die rechtliche Grundlage für eine Haftung über die gesamte Reisekette.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters nach § 651i BGB setzt zwingend einen Pauschalreisevertrag voraus, der mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen bündelt. Wenn Sie Flug und Kreuzfahrt bei unterschiedlichen Anbietern oder als getrennte Einzelleistungen buchen, fehlt die notwendige rechtliche Klammer für eine Gesamthaftung. Der Kreuzfahrtanbieter schuldet Ihnen lediglich die Beförderung auf dem Schiff, trägt jedoch nicht das Risiko für Ihre rechtzeitige Ankunft. Sie tragen als Individualreisender das Verwendungsrisiko selbst und müssen sicherstellen, dass Sie den Startpunkt der nächsten Teilleistung pünktlich erreichen. Ein Minderungsanspruch gegen die Reederei entfällt daher, da die Flugbeförderung nicht zum vertraglichen Pflichtenkreis gehört.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Einzelbuchungen über ein Online-Portal so eng miteinander verknüpft wurden, dass sie rechtlich als verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB gelten. Hierbei entstehen jedoch oft nur eingeschränkte Haftungsansprüche gegenüber dem Vermittler statt gegen den eigentlichen Leistungserbringer.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich die empfohlene Ankunftszeit am Flughafen knapp verpasst habe?
NEIN. Eine geringfügige Verspätung führt nicht zum Verlust Ihres Anspruchs, sofern diese Verzögerung nicht ursächlich für das Verpassen des Fluges war. Entscheidend ist allein, ob Sie den Flug auch bei pünktlichem Erscheinen aufgrund des massiven Flughafen-Chaos verpasst hätten.
Gerichte wenden hierbei eine sogenannte Kausalitätsprüfung an, um festzustellen, ob das Zuspätkommen des Reisenden tatsächlich den Schaden herbeigeführt hat. Wenn die Wartezeiten am Check-in oder an der Sicherheitskontrolle derart massiv waren, dass selbst eine überpünktliche Ankunft nicht ausgereicht hätte, tritt das geringe Mitverschulden rechtlich vollständig zurück. Gemäß der Rechtsprechung des Landgerichts Rostock (Az.: 1 O 815/24) schadet eine Verspätung von beispielsweise fünfzehn Minuten nicht, wenn die Abfertigungsprozesse insgesamt mehrere Stunden in Anspruch nahmen. Der Reiseveranstalter haftet in solchen Fällen weiterhin für den Reisemangel, da die organisatorischen Mängel am Flughafen die primäre Ursache für den Ausfall der Reiseleistung darstellen.
Dieser Schutz greift jedoch nur bei geringfügigen Abweichungen, während ein massives Zuspätkommen als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden kann. Sie sollten daher Ihren genauen Zeitplan sowie die dokumentierten Wartezeiten an den Schaltern rekonstruieren, um die fehlende Kausalität Ihrer Verspätung im Streitfall zweifelsfrei belegen zu können.
Wie beweise ich die Wartezeit, wenn das Flughafenpersonal mir keine schriftliche Bestätigung ausstellt?
Sie beweisen die Wartezeit durch eine lückenlose Dokumentation mittels Fotos von Warteschlangen und Anzeigetafeln sowie durch detaillierte Notizen über die besetzten Kontrollschalter. Diese Beweis-Surrogate dienen als gerichtsfeste Belege für die unzumutbaren Zustände vor Ort, wenn offizielle Bestätigungen verweigert werden.
Im Falle eines Rechtsstreits tragen Sie als Reisender die Beweislast dafür, dass ein erheblicher Reisemangel gemäß § 651i BGB vorlag und Sie diesen nicht selbst verschuldet haben. Da Flughafenbetreiber oder Sicherheitsfirmen oft keine schriftlichen Bestätigungen über Verzögerungen ausstellen, erkennt die Rechtsprechung private Dokumentationen wie Fotos mit digitalen Zeitstempeln regelmäßig als Beweismittel an. Besonders aussagekräftig ist dabei der Vergleich zwischen der Gesamtzahl der vorhandenen Kontrollschleusen und den tatsächlich besetzten Schaltern, um ein organisatorisches Versagen des Dienstleisters zu belegen. Durch das Festhalten von Uhrzeiten auf öffentlichen Anzeigetafeln in Kombination mit Ihren Standortdaten lässt sich der zeitliche Ablauf der Verzögerung präzise rekonstruieren. Diese Beweismittel ermöglichen es dem Gericht, die Kausalität zwischen dem Flughafen-Chaos und dem Verpassen Ihres Fluges zweifelsfrei nachzuvollziehen.
Achten Sie darauf, dass die Metadaten Ihrer Smartphone-Fotos aktiviert sind, da diese den exakten Aufnahmeort und Zeitpunkt technisch verifizieren und somit den Beweiswert Ihrer Bilder erheblich steigern. Rein mündliche Zusagen des Personals vor Ort sind hingegen rechtlich kaum belastbar.
Was tue ich, wenn der Veranstalter die Haftung wegen staatlicher Sicherheitskontrollen komplett ablehnt?
Bestehen Sie gegenüber dem Veranstalter auf seiner verschuldensunabhängigen Haftung für die gesamte Reisekette und verweisen Sie auf die rechtliche Irrelevanz staatlicher Zuständigkeiten. Weisen Sie die Ablehnung unter Verweis auf das Urteil des Landgerichts Rostock (Az.: 1 O 815/24) zurück und fordern Sie die Erstattung unter Fristsetzung.
Der Reiseveranstalter haftet gemäß § 651i BGB verschuldensunabhängig für den Erfolg der gesamten Pauschalreise, weshalb er sich nicht auf die hoheitliche Natur der Sicherheitskontrollen berufen kann. Ob die Verzögerungen durch staatliche Stellen oder private Sicherheitsfirmen verursacht wurden, ist für Ihren zivilrechtlichen Minderungsanspruch unerheblich, solange Sie selbst keine Schuld am Verpassen des Fluges tragen. Das Gericht stellte klar, dass die Einordnung der Kontrollen als hoheitliche Aufgabe nach § 5 LuftSiG lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Veranstalter betrifft. Sie müssen sich daher nicht auf langwierige Amtshaftungsprozesse gegen die Bundespolizei einlassen, sondern können Ihre Ansprüche direkt gegen Ihren Vertragspartner durchsetzen.
Ein Anspruch entfällt jedoch dann, wenn Sie die Verzögerung durch ein erhebliches Mitverschulden selbst verursacht haben, etwa durch eine deutlich verspätete Ankunft am Flughafen entgegen der ausdrücklichen Empfehlungen in Ihren Reiseunterlagen.
Behalte ich meinen Minderungsanspruch auch dann, wenn ein angekündigter Streik das Flughafen-Chaos verursachte?
JA. Ihr Anspruch auf Minderung des Reisepreises bleibt auch bei einem angekündigten Streik in vollem Umfang bestehen, da dieser Anspruch gesetzlich verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil (Az. C-396/21) klargestellt, dass außergewöhnliche Umstände das Recht auf Preiserstattung bei mangelhaften Reiseleistungen nicht einschränken.
Nach § 651m BGB ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. Ein Streik gilt als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand, der den Reiseveranstalter zwar von Schadensersatzpflichten befreien kann, jedoch niemals von der gesetzlichen Pflicht zur Preisminderung bei Leistungsausfall entbindet. Da der Veranstalter die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat, muss er den Reisepreis für den entfallenen Teil der Reise anteilig oder bei einem Totalausfall sogar vollständig zurückzahlen. Gemäß der wegweisenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es für diesen Anspruch allein auf den objektiven Mangel an und nicht auf ein konkretes Verschulden des Anbieters.
Sie müssen jedoch zwischen der Preisminderung und weitergehenden Schadensersatzansprüchen unterscheiden, da letztere bei einem rechtzeitig angekündigten Streik aufgrund des fehlenden Verschuldens des Veranstalters in der Regel rechtlich ausgeschlossen sind.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Rostock – Az.: 1 O 815/24 – Urteil vom 01.08.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




