Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann liegt eine Minderung bei Reisemangel vor?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie wird die Evakuierung gemindert?
- Zählt der Rückflug zur Berechnung der Minderung dazu?
- Warum gibt es keinen Schadensersatz?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Veranstalter die Rückflugkosten von meiner Preisminderung abziehen, wenn die Reise vorzeitig abbrach?
- Habe ich Anspruch auf Erstattung, wenn ich die Evakuierung mangels Ansprechpartner selbst organisieren musste?
- Muss der Reiseveranstalter meine Taxikosten für den Weg vom Flughafen nach Hause übernehmen?
- Bekomme ich eine Entschädigung für Medikamente, die ich bei der Flucht im Hotel zurückließ?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 122 C-18492/23
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht spricht 787 Euro zu, weil der Waldbrand die Pauschalreise massiv störte.
- Der Kläger bekam Geld zurück für fünf betroffene Reisetage.
- Das Gericht wertete die Evakuierung als gravierenden Reisemangel.
- Mietwagen-, Benzin- und Taxikosten muss die Beklagte nicht zahlen.
- Der Gesamtreisepreis zählt, nicht nur der Rückflug.
- Gericht: AG München
- Datum: 22.02.2024
- Aktenzeichen: 122 C-18492/23
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Zivilrecht
- Streitwert: 1.316,00 €
- Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Urlauber nach Naturereignissen
Wann liegt eine Minderung bei Reisemangel vor?
Ein Reisemangel nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 651i Abs. 1, 2 BGB) liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von der gebuchten und vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Der Reiseveranstalter ist vertraglich strikt verpflichtet, den Urlaub vertragsgerecht und vollkommen ohne Mängel zu erbringen. Fehlen spezifische Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, ist stets die objektive Ausgestaltung der Reise maßgeblich. Aus einer solchen Abweichung ergibt sich für den Reisenden ein weitreichender Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises, welcher in den §§ 346 Abs. 1, 651m Abs. 2 S. 1, 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB verankert ist.
Das Amtsgericht München entschied in einem aufsehenerregenden Fall vom 22. Februar 2024 (Az.: 122 C-18492/23) weit überwiegend zugunsten eines Familienvaters und verurteilte eine Reiseveranstalterin zur Zahlung von 787,00 Euro nebst Zinsen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der betroffene Reisende hatte über ein Internetportal für sich, seine Ehefrau und die beiden Kinder eine zehntägige Flugpauschalreise mit All-Inclusive-Ultra-Verpflegung nach Rhodos gebucht. Nachdem die Familie vier Tage planmäßig im Hotel verbracht hatte, brach unweit der Region Apollona aufgrund einer unerbittlichen Hitzewelle und starker Nordwestwinde ein Waldbrand aus, der außer Kontrolle geriet. Auf Anweisung der Behörden mussten rund 19.000 Touristen hastig evakuiert werden. Das Gericht stufte diese Flucht vor den Flammen als gravierenden Reisemangel ein und urteilte, dass es sich hierbei keinesfalls um eine bloße Unannehmlichkeit oder ein allgemeines Lebensrisiko handelte. Das bedeutet konkret: Solche Kategorien umfassen Beeinträchtigungen, die der Urlauber entschädigungslos hinnehmen muss — etwa schlechtes Wetter oder kleinere Verzögerungen. Erst wenn die Reisequalität erheblich leidet, entsteht ein Minderungsanspruch. Die Haftung des Veranstalters ist bei Pauschalreisen als sogenannte Erfolgshaftung ausgestaltet — der Veranstalter schuldet also den erfolgreichen Urlaub als Ergebnis, nicht nur die bloße Bemühung. Das Gericht betonte, dass der Anbieter verschuldensunabhängig einstehen muss, sodass es für die finanzielle Haftung nicht auf außergewöhnliche Umstände oder das Dazwischentreten Dritter ankommt. Der Vater und seine Familie waren nicht unabhängig von der gebuchten Reise verunglückt, sondern mussten konkret vor dem näher rückenden Feuer aus dem Vertragshotel fliehen.
Der Waldbrand als Ursache für die Evakuierung des Hotels ist keine bloße Unannehmlichkeit, sondern stellt einen gravierenden Mangel i. S. d. § 651i Abs. 2 BGB dar. – so das Amtsgericht München
Redaktionelle Leitsätze
- Wird ein Reisender infolge eines Waldbrands aus seinem Vertragshotel evakuiert und muss die Pauschalreise vorzeitig abbrechen, liegt ein erheblicher Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB vor, der einen Minderungsanspruch begründet. Der Reiseveranstalter haftet dabei als Erfolgshuldner verschuldensunabhängig, auch wenn er die Naturkatastrophe weder verursacht hat noch beeinflussen konnte.
- Bei der Berechnung der Reisepreisminderung nach vorzeitigem Abbruch einer Pauschalreise ist der volle Gesamtreisepreis als Bezugsgröße heranzuziehen; die auf den Rückflug entfallenden Kosten dürfen nicht herausgerechnet werden, da die Beförderung für den Reisenden keinen eigenen Erlebniswert hat, sondern nur Mittel zum Zweck ist.
- Zusätzliche Aufwendungen des Reisenden zur unmittelbaren Bewältigung einer Naturkatastrophe (etwa Mietwagenkosten zur Medikamentenbergung) sind nicht als Schadensersatz erstattungsfähig, wenn die Katastrophe als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB einzustufen ist; ebenso wenig schuldet der Reiseveranstalter den Transport zwischen inländischem Flughafen und dem Wohnort des Reisenden, da dieser nicht zum vertraglichen Leistungsumfang einer Pauschalreise gehört.

Wie wird die Evakuierung gemindert?
Grundsätzlich wird eine Reisepreisminderung stets auf Basis des tatsächlich gezahlten Gesamtreisepreises berechnet. Für reguläre Urlaubstage, an denen vertragliche Reiseleistungen aufgrund der äußeren Umstände überhaupt nicht mehr genutzt werden können, kann juristisch eine Minderungsquote von 100 Prozent angesetzt werden.
In der rechtlichen Bewertung der dramatischen Ereignisse auf der Insel berücksichtigte der Richter die massiven Einschränkungen für die vierköpfige Familie. Das Reiseunternehmen hatte trotz Kenntnis der extremen Gefahrenlage vor dem Eintreffen der Flammen am Hotelgelände keinen Evakuierungsbus bereitgestellt. Die Urlauber verließen die Anlage daher zu Fuß, retteten sich in eine Schule und wurden erst später mit Bussen eines anderen Unternehmens abtransportiert, wo sie auf Fliesen übernachten mussten. An einem weiteren Sammelpunkt am Folgetag schliefen sie abermals auf dem Boden. Das Münchener Gericht erkannte für insgesamt fünf betroffene Reisetage eine Minderungsquote von 100 Prozent an, da die Familie am 22. und 23. Juli auf der Flucht war und bereits am 24. Juli unplanmäßig zurückgeflogen wurde, womit die restlichen geplanten Übernachtungen ersatzlos wegfielen.
Berechnung über den Tagesreisepreis
Als präzise Berechnungsgrundlage diente dem Amtsgericht der Tagesreisepreis. Der gezahlte Gesamtreisepreis in Höhe von 5.354,00 Euro wurde durch die ursprünglich geplanten zehn Nächte geteilt, woraus sich ein Wert von exakt 535,40 Euro pro Urlaubstag ergab. Für die fünf fehlgeschlagenen Tage kalkulierte das Gericht daraus einen Gesamtminderungsanspruch von 2.677,00 Euro. Von dieser Summe zog der Richter strikt die vorgerichtlich vom Anbieter bereits gezahlten 1.400,00 Euro sowie eine weitere Zahlung von 490,00 Euro, die nach Eingang der Klage beglichen wurde, ab. Nach dieser mathematischen Aufschlüsselung verblieb am Ende der titulierte Zahlungsanspruch von 787,00 Euro.
So berechnen Sie Ihren eigenen Anspruch: Teilen Sie den gezahlten Gesamtreisepreis durch die Anzahl der geplanten Urlaubstage. Diesen Tagesreisepreis multiplizieren Sie mit jedem Tag, an dem Sie die gebuchten Leistungen aufgrund der Störung nicht nutzen konnten. Das Ergebnis ist Ihr konkreter Minderungsbetrag, den Sie vom Veranstalter zurückfordern können.
Zählt der Rückflug zur Berechnung der Minderung dazu?
Die Reisepreisminderung bezieht sich nach gängiger Rechtsprechung auf den Gesamtreisepreis und wird nicht isoliert auf einzelne Teilleistungen angewendet. Solche Beförderungsleistungen haben für den Urlauber regelmäßig keinen eigenen Erlebniswert, sondern dienen als bloßes Mittel zum Zweck, um das gebuchte Feriendomizil zu erreichen und dort Erholung zu finden.
In der harten Auseinandersetzung beharrte die Veranstalterin darauf, das Geld für den erbrachten vorzeitigen Rückflug behalten zu dürfen, woraus sich aus ihrer Sicht keine weiteren Zahlungspflichten mehr ergaben. Der Amtsrichter lehnte diesen Ansatz jedoch konsequent ab und betonte, dass die Flugkosten nicht aus der Berechnung herausgerechnet werden. Wenn ein Erholungsurlaub vorzeitig abbricht, stellen sämtliche Flugkosten für den Reisenden verlorene Investitionen dar. Das Gericht wies zusätzlich darauf hin, dass die rein operativen Beförderungskosten innerhalb des Pauschalreisevertrags ohnehin nicht offen kalkuliert worden waren, weswegen einzig der volle Gesamtreisepreis als zulässige Bezugsgröße der Minderung bestehen blieb.
Zwar wurde die Rückbeförderung mit dem Flugzeug seitens der Beklagten mangelfrei erbracht. Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass der Reisende regelmäßig die Flugkosten für die gesamte Urlaubsdauer aufbringen will. Die Beförderung hat für den Reisenden keinen eigenen Erlebniswert, sie ist nur Mittel zum Zweck, den Urlaub zu verbringen. – so das Amtsgericht München
Wenn der Veranstalter bei einem vorzeitigen Reiseabbruch versucht, die Rückflugkosten von Ihrer Erstattung abzuziehen, lassen Sie sich darauf nicht ein. Nach diesem Urteil müssen die vollen Flugkosten in der Berechnungsgrundlage bleiben — das stärkt Ihren Minderungsanspruch.
Warum gibt es keinen Schadensersatz?
Weitergehende Schadensersatzansprüche eines Reisenden richten sich im juristischen Rahmen nach § 651n BGB. Gemäß der bindenden Ausnahmebestimmung des § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB ist ein finanzieller Anspruch auf Schadensersatz jedoch explizit ausgeschlossen, wenn der festgestellte Mangel allein auf unvermeidbare sowie außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort zurückzuführen ist.
Dieser strikte Haftungsausschluss verhinderte im vorliegenden Fall eine Erstattung der aufgewendeten Rettungskosten. Der Reisende versuchte, 70,00 Euro für einen kurzfristigen Mietwagen sowie 15,00 Euro für Benzin einzuklagen, da er nach dem Verlassen des brennenden Hotels dringend Koffer mit lebenswichtigen Medikamenten bergen musste. Das Gericht wies diese Schadensersatzansprüche vollumfänglich ab. Das gewaltige Feuergebiet auf Rhodos wurde juristisch als ein unbezwingbarer, außergewöhnlicher Umstand bewertet. Diese Einstufung befreite die Reiseveranstalterin von der Pflicht, Auslagen zur Bewältigung der direkten Brandfolgen zu übernehmen.
Der Waldbrand, der Ursache für die Evakuierung des Hotels und die Kündigung des Reisevertrages am 24.07.2023 war, ist ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand, der gemäß § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten […] ausschließt. – so das Amtsgericht München
Keine Erstattung der Taxirechnung
Auch die Forderung auf die Erstattung von Taxikosten in Höhe von 44,00 Euro scheiterte vor Gericht. Diese Quittung war entstanden, als die Familie nach der chaotischen Rückholaktion endlich sicher in Köln am Flughafen gelandet war und für den abschließenden Heimweg ein Taxi benötigte. Das Gericht verwarf diesen Anspruch mit dem klaren Verweis auf den Umfang des Pauschalreisevertrags: Die Reiseveranstalterin schuldete schlichtweg keinen Transport zwischen dem deutschen Flughafen und der privaten Haustür der Urlauber. Diese finale Fahrstrecke fiel nicht mehr in den Einzugsbereich des gebuchten Urlaubs.
Was bedeutet das Urteil für Reisende?
Das Amtsgericht München ist eine erstinstanzliche Entscheidung, die keine bindende Wirkung für andere Gerichte entfaltet. Dennoch zeigt das Urteil eine klare Richtung: Eine Evakuierung wegen einer Naturkatastrophe stellt einen Reisemangel dar, für den der Veranstalter verschuldensunabhängig haften muss — auch wenn er die Katastrophe selbst nicht verursacht hat. Andere Amtsgerichte können sich an dieser Bewertung orientieren, müssen es aber nicht. Die konkrete Minderungsquote hängt stets vom jeweiligen Einzelfall ab.
Wie setze ich die Minderung durch?
Wer wegen einer Naturkatastrophe oder vergleichbaren Gefahrenlage sein Urlaubshotel verlassen muss, sollte für jeden unbrauchbaren Urlaubstag die volle Minderung beim Reiseveranstalter geltend machen. Berechnen Sie Ihren Tagesreisepreis und fordern Sie für jeden Tag an dem Sie fliehen mussten oder die Rückreise angetreten wurde 100 Prozent zurück — inklusive Flugkostenanteil. Dokumentieren Sie die Umstände vor Ort so gut wie möglich.
Für zusätzliche Ausgaben wie Mietwagen, Taxi oder Ersatzunterkünfte hilft nur eine separate Reiseversicherung. Der Veranstalter ist bei außergewöhnlichen Umständen von der Schadensersatzpflicht befreit. Prüfen Sie deshalb Ihre Reisekranken- und Reiserücktrittsversicherung oder den Schutz Ihrer Kreditkarte.
Praxis-Hinweis: Minderung vs. Schadensersatz
Das Urteil verdeutlicht eine wichtige Grenze bei Naturkatastrophen: Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters gilt nur für die Minderung des Reisepreises wegen entgangener Urlaubstage. Zusätzliche Auslagen, die Sie zur Rettung oder Bewältigung der Krise selbst tätigen (wie Mietwagen oder Taxis), bleiben in der Regel an Ihnen hängen, da hier der Haftungsausschluss für außergewöhnliche Umstände greift.
Reisemangel erlebt? Ihre Erstattung richtig durchsetzen
Ob Evakuierung, vorzeitiger Reiseabbruch oder ausgefallene Hotelleistungen – bei einem Reisemangel steht Ihnen eine Minderung des Reisepreises zu. Unsere Rechtsanwälte prüfen die vertraglichen Mängel und berechnen präzise die zustehende Erstattung. Wir setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter durch und sorgen dafür, dass Sie nicht auf entgangenen Urlaubstagen sitzenbleiben.
Experten-Kommentar
Die größte Hürde für Urlauber nach solchen Extremsituationen ist meist nicht die Rechtslage, sondern das dreiste Verzögerungsspiel der Reisekonzerne. In meiner täglichen Praxis sehe ich, dass Anbieter berechtigte Ansprüche nach Naturkatastrophen monatelang mit standardisierten Textbausteinen abbügeln, in der Hoffnung, dass die Betroffenen entnervt aufgeben. Erst wenn ein Anwaltsschreiben auf dem Tisch liegt oder die Klage droht, lenken viele Veranstalter plötzlich ein und zahlen.
Reisende sollten nach einer Evakuierung nicht auf ein Einsehen des Anbieters hoffen, sondern sofort eine klare Frist von maximal zwei Wochen zur Rückzahlung setzen. Lassen Sie sich auf keinen Fall mit Gutscheinen für die nächste Reise abspeisen, denn Ihnen steht nach einem solchen Abbruch hartes Bargeld zu.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Veranstalter die Rückflugkosten von meiner Preisminderung abziehen, wenn die Reise vorzeitig abbrach?
Nein, die Rückflugkosten dürfen nicht von Ihrer Preisminderung abgezogen werden. Maßgeblich ist der volle gezahlte Gesamtreisepreis, weil der Flug im Pauschalreisevertrag keinen eigenen Erholungswert hat.
Die Minderung knüpft an den Wert der nicht vertragsgerecht erbrachten Reise an und wird deshalb auf den gesamten Reisepreis berechnet. Wird die Reise vorzeitig abgebrochen oder müssen Sie wegen einer Evakuierung früher zurückfliegen, bleibt der Flug Teil der bezahlten Reiseleistung und wird nicht vorher herausgerechnet. Rechtlich ist der Rückflug nur ein Transportmittel, also Mittel zum Zweck, nicht aber eine eigenständige Urlaubsleistung mit eigenem Erlebniswert. Deshalb darf der Veranstalter die Berechnungsgrundlage nicht künstlich verkleinern, indem er den Fluganteil als bereits „verbrauchte“ Leistung behandelt.
Habe ich Anspruch auf Erstattung, wenn ich die Evakuierung mangels Ansprechpartner selbst organisieren musste?
Nein, Zusatzkosten für die selbst organisierte Evakuierung werden in der Regel nicht erstattet. Eine Minderung des Reisepreises wegen der ausgefallenen Urlaubstage bleibt aber möglich, wenn die Reise durch die Evakuierung erheblich beeinträchtigt wurde.
Die rechtliche Trennung ist wichtig: Die Minderung nach § 651m BGB gleicht den Wertverlust der Reise aus, weil Sie die gebuchten Leistungen nicht mehr wie vereinbart nutzen konnten. Kosten für Mietwagen, Taxi oder private Busfahrten sind dagegen Schadensersatz und fallen unter § 651n BGB. Bei Naturkatastrophen oder anderen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen schließt § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB diesen Anspruch regelmäßig aus, weil der Veranstalter für die unmittelbaren Folgen höherer Gewalt nicht haftet. Solche Ausgaben werden daher nicht einfach zu einer Reisepreisminderung umgedeutet.
Anders kann es nur bei ganz anderen Kostenarten aussehen, etwa wenn eine separate Versicherung einspringt oder der Veranstalter eine Leistung ausdrücklich zusätzlich zugesagt hat. Quittungen für die Flucht oder den Rückweg sollten Sie deshalb nicht als Minderung, sondern nur auf mögliche Versicherungsansprüche prüfen.
Muss der Reiseveranstalter meine Taxikosten für den Weg vom Flughafen nach Hause übernehmen?
Nein, der Transfer vom Ankunftsflughafen zu Ihrem Wohnort gehört nicht zum Pauschalreisevertrag und muss selbst bezahlt werden, sofern kein Heimtransfer ausdrücklich gebucht war.
Der Reiseveranstalter schuldet bei einer Pauschalreise die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, also typischerweise Flug, Unterkunft und gegebenenfalls einen gebuchten Transfer bis zum Zielort. Mit der Ankunft am Flughafen endet diese Leistung regelmäßig, weil die Heimfahrt zur privaten Haustür nicht mehr Teil der Reise ist. Eine Taxifahrt nach Hause ist deshalb grundsätzlich Ihre eigene Ausgabe und kein erstattungsfähiger Reisemangel oder Schadensersatzposten.
Anders kann es nur sein, wenn der Vertrag ausdrücklich einen Transfer vom Flughafen bis zur Unterkunft oder sogar bis zur Haustür umfasst. Dann wäre die fehlende Beförderung eine vertragliche Pflichtverletzung. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt der Heimweg Teil des allgemeinen Lebensrisikos nach der Rückreise, auch wenn die Situation nach einer Evakuierung oder Krisenreise besonders belastend war.
Bekomme ich eine Entschädigung für Medikamente, die ich bei der Flucht im Hotel zurückließ?
Nein, für zurückgelassene Medikamente bekommen Sie vom Reiseveranstalter regelmäßig keine Entschädigung, wenn der Verlust durch die Evakuierung wegen eines Waldbrands entstanden ist. Der Veranstalter haftet in diesem Fall nicht als „Versicherung“ für Sachschäden oder Folgekosten der Naturkatastrophe.
Rechtlich können Sie zwar eine Minderung des Reisepreises verlangen, weil die Reiseleistung wegen der Evakuierung mangelhaft war. Für zusätzliche Vermögensschäden gilt aber § 651n BGB, und dort ist der Schadensersatz bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen. Ein Waldbrand mit behördlicher Räumung ist genau so ein Fall, sodass der Wert der Medikamente nicht als Reisemangel ersatzfähig ist. Zuständig sind eher Ihre Hausrat-, Reisegepäck- oder gegebenenfalls Auslandskrankenversicherung, je nach Vertrag und Deckung.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Medikamente unabhängig von der Evakuierung durch ein schuldhaftes Verhalten des Hotels verloren gingen, etwa durch Diebstahl oder unsachgemäße Verwahrung. Dann kommt eine separate Haftung des Unterkunftsbetriebs oder der Versicherung in Betracht, nicht aber automatisch des Reiseveranstalters.
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Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 122 C-18492/23 – Urteil vom 22.02.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




