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Minderung des Reisepreises wegen Bauarbeiten auf Hotelgelände und Badeverbot

LG Frankfurt – Az.: 2-24 O 160/18 – Urteil vom 04.04.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.130,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.7.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 650,34 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Sohn eine Reise in der Zeit vom 30.9.2017 bis 13.10.2017 in die Dominikanische Republik in das Hotel ….

Der Reisepreis betrug 9.062 €.

Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 7.8.2017 (Bl. 8 – 11 d.A.).

Wegen der Angaben der Beklagten in ihrem Prospekt wird auf Bl. 25 d.A. verwiesen.

Wegen Informationen über einen Hurrikan, der an der Dominikanischen Republik vorbei gezogen war, ließ die Klägerin durch das Reisebüro bei dem Hotel anfragen, welche Schäden dieser an dem Hotel verursacht habe. In einer E-Mail vom 25.9.2017 antwortete die Agentur …, dass nach leichten Sturmschäden wieder alles in bester Ordnung sei. Wegen des E-Mailverkehrs wird auf Bl. 19 – 20 d.A. verwiesen.

Die Klägerin und ihr Sohn traten die Reise an.

Während ihres Aufenthalts wurden in der Hotelanlage Bauarbeiten ausgeführt. Insbesondere wurden Dächer von Hotelgebäuden neu gedeckt. Es wurden auch Hotelzimmer saniert. Die Bauarbeiten gingen einher mit Geräuschbelästigungen durch den Einsatz von Kreissägen, Bohrern und Hämmer. Die Bauarbeiten dauerten von morgens bis in die Dunkelheit des Abends an. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die auf dem USB-Stick gespeicherten Lichtbildern und Videosequenzen (Hülle Bl. 6 d.A.) verwiesen.

Die Zimmer der Klägerin und ihres Sohnes lagen nicht nebeneinander. Wegen des Inhalts des von der Beklagten vorgelegten Lageplans wird auf Bl. 80 d.A. verwiesen. Hinter dem Zimmer der Klägerin befand sich ein Stromkasten, der brummte.

Am dritten Tag drang aus dem darüber liegenden Stockwerk in das Zimmer der Klägerin Wasser ein. Wasser tropfte für einen Zeitraum von 1 ½ Tagen in das Badezimmer.

Der Fitnessraum war verschmutzt. Die Strandliegen waren durchnässt.

Wegen eines Riffs vor dem Strand konnte im Bereich des Riffs im Meer nicht geschwommen werden.

Eine Möglichkeit zum Segeln gab es nicht. Das Kitesurfen war in einem anderen Ort möglich.

Die Klägerin rügte gegenüber der Reiseleitung ab 1.10.2017 Mängel. Wegen des Inhalts der schriftlichen Gesprächsnotiz wird auf Bl. 27 – 28 d.A. Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 19.10.2017 an das Reisebüro rügte die Klägerin eine Vielzahl von Mängeln. Die E-Mail wurde vom Reisebüro an die Beklagte weitergeleitet.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin 940,00 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4.7.2018 forderte die Klägerin die Zahlung weiterer 8.122,00 € (Bl. 33 – 36 d.A.).

Der Sohn der Klägerin trat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab (Bl. 15 d.A.).

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin die Rückzahlung des Reisepreises abzüglich der bereits gezahlten 940,00 € und stützt ihren Anspruch auch auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Die Klägerin behauptet, das Essen sei über die Hälfte der Zeit nicht genießbar gewesen. Am Nachbartisch habe sich einmal eine Glasscherbe im Essen befunden. Amerikanische Gäste hätten am Pool von nachmittags bis abends laute Musik gespielt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.122,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2018 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 808,13 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Bauarbeiten seien nicht gravierend gewesen. Die Bauarbeiten hätten nur in einem Gebäude stattgefunden. Außerdem sei am Sonntag nicht gearbeitet worden.

Eine Zusicherung, dass die gebuchten Hotelzimmer nebeneinander liegen würden, habe die Beklagte nicht gegeben.

Ein brummender Stromkasten sei von der Klägerin nicht gerügt worden, ebenso nicht durchnässte Strandliegen.

Der Wassereintritt habe sich nicht weiter störend ausgewirkt. Den Fitnessraum habe die Klägerin nicht nutzen wollen.

Der Klägerin sei die Unterbringung in einem vergleichbaren Ersatzhotel angeboten worden. Wegen der Katalogbeschreibung der Beklagten zu diesem Hotel wird auf Bl. 81d.A. Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.2.2019 sind die auf dem Datenträger (Hülle Bl.21 d.A.) vorhandenen Dateien in Augenschein genommen und die Kläger informatorisch angehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 73 – 75 d.A.) verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus eigenem Recht und abgetretenem Recht ihres Sohnes die Zahlung von weiteren 6.130,93 € verlangen.

Die Klägerin kann die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 4070,93 € verlangen (§§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB a.F.).

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist das Reiserecht in seiner alten Fassung anwendbar, da die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht wurde (Art. 229 § 42 EGBGB).

Die Klägerin ist zur Minderung des Reisepreises berechtigt, weil die Reise mit Mängeln behaftet war, die die den Wert und die Tauglichkeit der Reise nach dem gewöhnlichen Nutzen gemindert hat (§ 651 c Abs. 1 BGB a.F.).

Minderung des Reisepreises wegen Bauarbeiten auf Hotelgelände und Badeverbot
(Symbolfoto: Von travelview/Shutterstock.com)

Ein Mangel der Reise ist darin zu sehen, dass während der Aufenthaltszeit der Klägerin und ihres Sohnes in der Anlage gebaut wurde. Wie die Klägerin anhand der von ihr vorgelegten Lichtbilder und Videosequenzen nachvollziehbar dargelegt und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert hat, wurden während des Aufenthalts an mehreren Gebäuden Dacharbeiten und Innenausbauten ausgeführt. Diese Arbeiten bezogen sich nicht nur auf das gegenüber der Suite der Klägerin gelegene Gebäude, sondern auch auf andere Gebäude. Offenbar in Folge des kurz zuvor an der Dominikanischen Republik vorbeigezogenen Hurrikans „Maria“ mussten Sanierungsarbeiten an den Dächern der Gebäude der Hotelanlage ausgeführt werden. Insofern sind auf mehreren Lichtbildern und Videosequenzen unterschiedliche Gebäude zu sehen, deren Dächer abgedeckt waren. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung angegeben, dass die Dächer dieser Gebäude wieder gedeckt wurden. Diese Bautätigkeit war verbunden mit Baugeräuschen. Auf den Videosequenzen zu hören ist der Einsatz von Kreissägen und anderer elektrischer Geräte. Nach den Angaben der Klägerin waren auch Klopfgeräusche durch Hämmer hörbar gewesen, was angesichts der auf den Lichtbildern und Videosequenzen erkennbaren ausgeführten Arbeiten nachvollziehbar ist, weil die Dachabdichtung auf einer Holzkonstruktion ausgeführt wurde. Nach den Angaben der Klägerin begannen die Arbeiten morgens um 7.00 Uhr und reichten zum Teil bis in die Nacht hinein. Die Arbeiten in der Nacht werden belegt durch zwei Videosequenzen. Gearbeitet wurde nach der Äußerung der Klägerin an jedem Tag, wobei sie nicht ausschließen konnte, dass am Sonntag nicht gearbeitet wurde.

Von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin, die gestützt werden durch die Lichtbilder und Videosequenzen, ist auszugehen, weil die Beklagte diesen konkreten Vortrag der Klägerin nicht hinreichend bestritten hat. Einerseits gesteht sie Bauarbeiten in der Hotelanlage zu. Andererseits hat sie in dem Schriftsatz vom 8.3.2019 behauptet, dass die Bauarbeiten sich auf ein Gebäude beschränkt haben. Das ist aber angesichts der vorgelegten Lichtbilder und Videosequenzen unzutreffend. Denn auf diesen Dateien sind Arbeiten an mehreren unterschiedlichen Gebäuden erkennbar. Wegen der Gleichartigkeit der Gebäudetypen besteht auch kein Anlass zu Zweifeln, dass alle Lichtbilder und Videos in der gebuchten Hotelanlage aufgenommen wurden. Vor diesem Hintergrund genügt es auch nicht, den Umfang der Bauarbeiten pauschal zu bestreiten. Denn insbesondere nachdem die Klägerin den Umfang der Bauarbeiten detailliert und gestützt auf Lichtbilder und Videosequenzen beschrieben hat, wäre nun die Beklagte gemäß § 138 Abs. 2 ZPO gehalten gewesen, ihrerseits den Umfang der Bauarbeiten konkret nach Art und Umfang bezogen auf jeden Tag der Aufenthaltszeit der Klägerin und nach Ort und Zeitdauer vorzutragen. Dem genügt die Beklagte durch ihr pauschales Bestreiten nicht, weshalb gemäß § 138 Abs. 3 ZPO der Vortrag der Klägerin als zugestanden anzusehen ist.

Die durch die Bauarbeiten und den Baulärm ausgehenden Beeinträchtigungen bemisst das Gericht mit einer Minderung von 35 % des gesamten Reisepreises. Maßgebend für diese Bewertung ist die Geräuschentwicklung, die sich auf den gesamten Tag und auf die gesamte Hotelanlage auswirkte. Die Geräusche durch den Einsatz elektrischer Geräte waren sowohl in dem Zimmer der Klägerin als auch im Strand- und im Poolbereich permanent zu hören. Den Geräuschen konnte sich die Klägerin nicht entziehen. Ferner wirkten sich die Bauarbeiten auf den zugänglichen Bereich aus, weshalb die Bewegung innerhalb der Hotelanlagen mit steter Vorschicht erfolgen musste. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Bauarbeiten und die Geräuschentwicklung auch bis in die Nachtstunden erstreckten. Dass am Sonntag möglicherweise nicht gearbeitet wurde, führt nicht zur Reduzierung der Minderung, weil die Arbeiten nur an einem Tag in der Woche geruht hätten. Auf die Höhe der Minderung wirkt sich ebenfalls aus, dass Baulärm während eines Urlaubs in besonderem Maße als störend empfunden wird, weshalb der Erholungswert in erheblichem Maß eingeschränkt wird.

Ein weiterer Mangel ist darin zu sehen, dass sich im Meer vor dem Hotel ein Riff befunden hat, weshalb im Bereich des Riffs das Baden und Schwimmen im Meer ausgeschlossen war. Zwar ist ein Reiseveranstalter nicht in jedem Fall für den Zustand des Meeres verantwortlich. Allerdings hat in diesem Fall die Beklagte in ihrem Prospekt die unmittelbare Nähe des Hotels zum Strand hervorgehoben. Diese Hervorhebung erfolgte insbesondere durch Text- und Bildgestaltung. Die Betonung der Strandlage wirkt sich nicht nur aus den Zustand des Strandes selbst aus. Vielmehr kann ein Reisender erwarten, dass nicht nur der Strand, sondern auch das Meer für ihn nutzbar ist. Deshalb hätte die Beklagte in ihrem Prospekt auf das Vorhandensein eines Riffs in unmittelbarer Nähe des Strandes hinweisen müssen, wenn sie ihre Verantwortlichkeit auch für den Zustand des Meeres einschränken wollte. Zwar war ein Schwimmen im Meer nicht völlig ausgeschlossen, weil die Klägerin auch in anderen Bereichen des langen Strandes ungehindert ins Meer hätte gelangen können. Allerdings wäre dies nicht im Hotelbereich möglich gewesen. Diese Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Strandes ist mit einer Minderung des Reisepreises um 5 % zu bewerten.

Ein weiterer Mangel ist darin zu sehen, dass der Fitnessraum verschmutzt und nur deshalb nur eingeschränkt nutzbar gewesen sei. Die Verschmutzung des Fitnessraumes und die eingeschränkte Nutzbarkeit hat die Klägerin ebenfalls hinreichend dargelegt. Das Bestreiten mit Nichtwissen genügt nicht, weil sich die Beklagte zu dem Zustand des Fitnessraumes konkret gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hätte äußern müssen, da dieser ihrer Wahrnehmungssphäre zugänglich war. Auf eine Absicht der Klägerin, diesen Fitnessraum auch zu nutzen, kommt es nicht an. Die Beklagte hat in ihrem Prospekt das Vorhandensein eines Fitnessraumes zugesichert und hat deshalb für einen ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen.

Die eingeschränkte Nutzbarkeit des Fitnessraumes ist mit einer Minderung von 3 % zu bewerten, da es sich hier um eine untergeordnete Einrichtung handelt und der Fitnessraum auch nicht vollständig unbenutzbar war.

Eine Minderung kann die Klägerin schließlich verlangen, weil es in dem Bad ihres Zimmers einen Wasserschaden gegeben hat. Insofern ist unstreitig, dass in dem Stockwerk über der Suite der Klägerin Wasser ausgetreten und in das Bad ihrer Suite getropft ist. Nach dem nicht weiter bestrittenen Vortrag der Klägerin tropfte das Wasser in einem Zeitraum von 1 ½ Tagen. Danach blieb es für einen weiteren Zeitraum im Zimmer feucht. Auf der Grundlage dieses Vortrages war die Nutzbarkeit des Badezimmers der Klägerin für einen geschätzten Zeitraum von 5 Tagen eingeschränkt. Danach ist davon auszugehen, dass die direkte Feuchtigkeitsbeeinträchtigung abgeklungen ist und allenfalls optische Beeinträchtigungen vorliegen, die aber in einem Badezimmer von untergeordneter Bedeutung sind. Diese zeitlich beschränkte Beeinträchtigung ist mit einer Minderung von 10 % des anteiligen Reisepreises für 5 Tage bezogen auf die Suite der Klägerin zu bemessen.

Keine Minderung des Reisepreises kann die Klägerin für die Lage der beiden Suiten verlangen. Aus den vorgelegten Reiseunterlagen folgt nicht, dass die gebuchten Suiten in unmittelbarer Nähe gelegen sein mussten. Die Reisebestätigung der Beklagten enthält zur Lage der Suiten keine Angaben. In welcher Weise die Beklagte gleichwohl eine Zusicherung zur Lage abgegeben hat, wird von der Klägerin nicht konkret vorgetragen. Hierzu wären konkrete Angaben notwendig gewesen, nachdem die Beklagte ausdrücklich eine Zusicherung verneint und auf ihre Reisebestätigung verwiesen hat.

Kein Minderungsrecht folgt ferner aus einem brummenden Stromkasten. Hier scheitert ein Minderungsanspruch daran, dass dieser Mangel nicht gegenüber der Beklagten gerügt wurde und die Beklagte deshalb keinen Anlass hatte, diesem Mangel abzuhelfen (§ 651 d Abs. 2 BGB a.F.). Die Gesprächsnotiz („KORA-Mitteilung“) enthält zu einem Stromkasten keine Angaben.

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Gleiches gilt für die durchnässten Auflagen der Strandliegen. Auch hierzu fehlt es an einer Rüge, weil in der Gesprächsnotiz („KORA-Mitteilung“) zu den Strandliegen nichts notiert wurde.

Soweit die Klägerin die fehlende Möglichkeit zum Segeln und Kiten moniert, folgt hieraus kein Mangel der Reise. Die Möglichkeit zum Segeln hat die Beklagte in ihrem Prospekt nicht zugesichert. Eine Möglichkeit zum Kiten hat es auch nach Vortrag der Klägerin gegeben, wenn auch nicht vor dem Hotel. Ein Angebot zum Kitesurfen vor dem Hotel hat die Beklagte in ihrem Prospekt nicht zugesichert, sondern nur die generelle Möglichkeit zum Kitesurfen, die es aber gegeben hat.

Der Vortrag der Klägerin zu der Qualität des Essens ist nicht hinreichend konkret, um daraus einen Mangel abzuleiten. Der Vortrag, dass das Essen „über die Hälfte der Zeit ungenießbar“ gewesen sei, stellt lediglich eine subjektive Wertung dar, die nicht objektiviert werden kann. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin ihren Vortrag nicht konkretisieren, weil sich ihre Äußerung darauf beschränkte, dass das Essen nicht gut gewesen sei. Die Scherbe in dem Essen eines anderen Hotelgastes begründet für die Klägerin keinen Mangel.

Für das Verhalten anderer Hotelgäste muss die Beklagte nicht einstehen. Zudem beschränkt sich die Klägerin auch hier auf den rein subjektiven Vortrag, dass „amerikanische Gäste am Pool lautstark Musik“ gemacht hätten. Zudem sind solche „amerikanische Gäste“ weder auf den Lichtbildern noch auf den Videosequenzen erkennbar.

Insgesamt steht der Klägerin damit für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts eine Minderung des Reisepreises um 43 % (3.896,66 €), sowie für einen anteiligen Zeitraum von 5 Tagen eine Minderung von 10 % bezogen auf die Suite der Klägerin (174,27 €) zu.

Die Klägerin kann darüber hinaus auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend machen (§ 651 f Abs. 2 BGB a.F.). Auf einen solchen Anspruch hat die Klägerin ihre Klage hilfsweise gestützt. Eine solche Hilfsbegründung ist prozessual zulässig. Die Bedingung ist eingetreten, nachdem der Minderungsanspruch die Klageforderung nicht erreicht.

Dem Anspruch auf Entschädigung steht nicht entgegen, dass der Anlass der Bauarbeiten von der Beklagten nicht schuldhaft herbeigeführt war. Die Schäden an den Gebäuden wurden verursacht durch den Hurrikan „Maria“, dessen Verlauf die Beklagte nicht beeinflussen konnte. Insofern war der Leistungsträger der Beklagten berechtigt, die durch den Hurrikan verursachten Schäden zeitnahe zu beseitigen, um weitere Schäden an den Gebäuden zu verhindern.

Allerdings ist das Verschulden der Beklagten darin zu sehen, dass sie die Klägerin nicht vor Antritt der Reise auf die auszuführenden Bauarbeiten hingewiesen hat, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, den Rücktritt vom Reisevertrag zu erklären. Die Beklagte war wegen des auch an der Dominikanischen Republik vorbeiziehenden Hurrikan verpflichtet gewesen, sich über den Zustand der Hotelanlagen zu informieren und diese Informationen an ihre Kunden weiterzugeben. Eine den wahren Gegebenheiten entsprechende Information über den Zustand der Hotelanlage hat die Beklagte der Klägerin aber nicht zukommen lassen. Nach dem Vortrag der Klägerin ist zudem von der örtlichen Agentur der Beklagten eine Information gegeben worden, wonach alle Schäden behoben worden seien, was offenbar aber nicht der Wahrheit entsprochen hat. Dem Vortrag der Klägerin, dass diese Information von der Agentur der Beklagten gegeben wurde, ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Zwar hat sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung im Schriftsatz vom 24.1.2019 eine weitere Überprüfung vorbehalten, ob sie sich die Erklärung der örtlichen Vertretung ………. zurechnen lassen muss. Eine Erklärung zu dieser Agentur hat die Beklagte in der Folgezeit aber nicht mehr abgegeben, weshalb der Vortrag der Klägerin, es handele sich bei dieser Agentur um eine Erfüllungsgehilfin der Beklagten, als zugestanden anzusehen ist.

Die Unterlassung einer zutreffenden Information, bzw. die Mitteilung einer falschen Information muss sich die Beklagte als Verschulden im Rahmen des § 651 f Abs. 2 BGB a.F. zurechnen lassen (vgl. BGH Urt. v. 15.10.2002, Az. X ZR 147/01, R. 13, juris; Fürich Reiserecht 7. Aufl. 2015, § 15 R. 41).

Die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit ist mit einem Betrag von insgesamt 3.000 € für die Klägerin und ihren Sohn zu bemessen. Dies entspricht rd. 1/3 des Reisepreises. Diese Entschädigung kompensiert, dass sich die Klägerin und ihr Sohn während der Urlaubszeit in einem Hotel aufhalten mussten und dabei Baulärm in nicht unerheblichem Umfang ausgesetzt waren. Diese Entschädigung kompensiert auch, dass die Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn keine Wahl eingeräumt hat, ob sie den Urlaub trotz der Bautätigkeiten antreten wollen oder nicht. Da es sich bei den Bauarbeiten und den sonstigen Mängeln um eine erhebliche Beeinträchtigung handelt, hätte der Klägerin in Kenntnis dieser Mängel ein Kündigungsrecht gemäß § 651 e Abs. 1 BGB a.F. zugestanden.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, dass sie ein Abhilfeangebot der Beklagten nicht angenommen haben. Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter verpflichtet, im Falle einer berechtigten Mängelrüge Abhilfe durch Beseitigung des Mangels zu leisten (§ 651 c Abs. 2 BGB a.F.). Alternativ kann ein Mangel auch durch eine gleichwertige und gleichartige Ersatzleistung behoben werden. Dabei muss die Ersatzunterkunft objektiv zumindest gleichwertig und subjektiv dem Reisenden zumutbar sein (vgl. Führich Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7 R. 148). Im Rahmen der objektiven Gleichwertigkeit muss die Ersatzunterkunft nach der Kategorie, der Ausstattung, der Lage, dem Standard dem gebuchten Objekt entsprechen und in räumlicher Nähe liegen (Führich a.a.O.). Das war bei dem von der Beklagten benannten Ersatzhotel auch nach ihrem Vortrag nicht der Fall. Das Hotel …………… lag an einem anderen Ort, was sich bereits daraus ergibt, dass der Zielflughafen nur 20 Minuten entfernt liegt, statt bei dem gebuchten Hotel von 60 Minuten. Auch verfügte das gebuchte Hotel nach der Klassifizierung der Beklagten über mehr „Rauten“ (5 ½ statt 5). Zudem war das Ersatzhotel wesentlich größer als das gebuchte Hotel. Das gebuchte Hotel verfügte über 96 Zimmer, während das Ersatzhotel 457 Zimmer hat. Damit hat das Ersatzhotel einen wesentlich größeren Zuschnitt und beherbergt fünfmal mehr Gäste als das gebuchte. Auch wären die Suiten in dem Ersatzhotel um 20 qm kleiner gewesen. Die Suiten im gebuchten Hotel hatten eine Fläche von 72 qm. Im Ersatzhotel wiesen die Zimmer eine Fläche von lediglich 52 qm auf.

Bereits diese Kriterien rechtfertigen die Annahme einer fehlenden Gleichwertigkeit, weshalb das Ersatzhotel für die Klägerin auch nicht zumutbar war.

Abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 940 € verbleibt von der Gesamtforderung in Höhe von 7.070,93 € ein Betrag in Höhe von 6.130,93 €.

Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der ihr im Schreiben vom 4.7.2018 bis 21.7.2018 gesetzten Frist in Verzug.

Die Klägerin kann ferner Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen (§ 651 f Abs. 1 BGB a.F.). Die Beklagte durfte sich zur Durchsetzung ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bedienen. Der hieraus resultierende Honoraranspruch ist adäquat kausaler Schaden aus der Mangelhaftigkeit der Reise. Der Anspruch beschränkt sich aber auf den nach einem Gegenstandswert von 6.130,93 zu berechnenden Honorar von 650,34 €.

Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zu verteilen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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