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Minderung des Autos um 1500 DM, weil der Verkehrsfunk des Autoradios zu leise ist?!

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az.: 22 U 28/00

Verkündet am 25. August 2000

Vorinstanz: LG Wuppertal – Az.: 1 O 173/99


Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2000 f ü r  R e c h t  e r k a n n t

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen:

– der Kläger 90% der Gerichtskosten und 88% der außergerichtlichen Kosten,

– die Beklagte 10% der Gerichtskosten und 12% der außergerichtlichen Kosten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511a Abs. 1 S. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufungssumme ist erreicht. Der Streit geht zwar wirtschaftlich gesehen nur darum, ob das auf die schriftliche Bestellung des Klägers vom 07.08.1998 mit dem Fahrzeug gelieferte Radio einen Mangel aufweist und der Kläger wegen dieses Mangels Schadensersatz in Höhe von 1.500 DM von der Beklagten verlangen kann. Die Berufungsanträge haben jedoch auch die Herausgabe des Fahrzeugbriefes zum Gegenstand, die vom Senat mit 500 DM bewertet wird. Insgesamt übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes deshalb die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Das Rechtsmittel des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Darstellung der Beklagten in der Berufungserwiderung hat der Vorderrichter nicht über einen Antrag entschieden, den der Kläger gar nicht gestellt hatte. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Kfz-Briefes war Gegenstand des Klageantrages. Da die Beklagte die Herausgabe des Kfz-Briefes von der Zählung des restlichen Kaufpreises abhängig machte, konnte dem Herausgabeanspruch nur Zug um Zug stattgegeben werden. Die Beklagte hätte ihr teilweises Unterliegen und die [vom Vorderrichter allerdings nicht ausgesprochene] Kostenfolge vermeiden können, wenn sie den durch die Zug-um-Zug-Leistung eingeschränkten Herausgabeanspruch des Klägers sofort anerkannt hätte.

1. a) Hauptantrag zu 1

Ein Anspruch, in den Übergang des Eigentums an dem verkauften PKW einzuwilligen, steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte hat, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat, schon alles getan, was sie zur Verschaffung des Eigentums an dem verkauften Fahrzeug tun mußte. Sie hat dem Beklagten das Fahrzeug übergeben und mit der Übergabe ihren Bedingungen entsprechend (vgl. den Passus im ersten Satz des letzten Absatzes der Bestellung des Klägers vom 07.08.1998 – BI. 7 GA) schlüssig erklärt, das Eigentum an dem Fahrzeug solle mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Beklagten übergehen. Da der Kläger – wie nachstehend auszuführen ist – gegen die restliche Kaufpreisforderung der Beklagten von 1.500 DM nicht wirksam aufgerechnet hat, ist allerdings die Bedingung, unter der das Eigentum auf den Beklagten übergehen sollte, die vollständige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, nicht eingetreten.

b) Hilfsantrag zu 1

Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren des Klägers, festzustellen, daß er bereits Eigentümer des Fahrzeuges geworden sei, ist zwar zulässig. Insbesondere hat der Kläger im Hinblick darauf, daß die Beklagte sich einer restlichen Kaufpreisforderung berühmt, den Eigentumsübergang also bestreitet, ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der begehrten Feststellung.

Das Feststellungsbegehren ist aber nicht begründet. Die Bedingung, unter der die Beklagte dem Kläger das Fahrzeug übereignet hat, ist nicht eingetreten. Es besteht noch eine restliche Kaufpreisforderung der Beklagten von 1.500 DM. Ein Schadensersatzanspruch, mit dem er gegen die restliche Kaufpreisforderung hätte aufrechnen können (richtig: Ein Schadensersatzanspruch des Klägers, der auf die restliche Kaufpreisforderung anzurechnen wäre), steht dem Kläger nicht zu.

Darin, daß das mitverkaufte Autoradio „Philips 6000″ nach dem Einschalten der sog. TA-Funktion (Stand-By-Stellung) Verkehrsdurchsagen nur mit minimaler Lautstärke wiedergibt, kann ein Mangel nicht gesehen werden. Unstreitig ist das Autoradio allerdings werkseitig so voreingestellt, daß in der StandBy-Stellung Verkehrsdurchsagen mit einer verhältnismäßig geringen Lautstärke wiedergegeben werden. Die Durchsagen mögen deshalb – und dafür sprechen auch die Feststellungen, die der Erstrichter anläßlich einer am 25.11.1999 durchgeführten Probefahrt getroffen hat – in dieser Betriebsstellung des Autoradios kaum mehr wahrnehmbar sein, wenn der Geräuschpegel im Fahrzeuginneren durch die bei höheren Geschwindigkeiten entstehenden Fahrgeräusche und/oder durch lautstarke Unterhaltung der Fahrzeuginsassen ansteigt. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben beider Parteien in der Berufungsverhandlung kann diese Folge aber dadurch vermieden werden, daß die gewünschte Lautstärke für Verkehrsdurchsagen vor dem Einschalten der TA-Funktion (Stand-By-Stellung) gewählt wird; alle Verkehrsdurchsagen werden dann während des Stand-By-Betriebes mit dieser individuell gewählten Lautstärke durchgegeben.

Darin, daß Verkehrsdurchsagen im Stand-By-Betrieb grundsätzlich nur mit geringer Lautstärke wiedergegeben werden und eine gewünschte höhere Lautstärke der

Durchsagen nicht ein für alle Mal durch Abändern der Grundeinstellung erreicht werden kann, ist ein Mangel des mitverkauften Autoradios nicht schon zu erblicken. Eine laute Grundeinstellung der Verkehrsdurchsagen ist – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – keineswegs immer erwünscht und wird von vielen Fahrern und/oder Fahrzeuginsassen in anderen Situationen (niedrige Umgebungsgeräusche) sogar eher als störend empfunden. Ein Mangel kann deshalb auch nicht darin gesehen werden, daß die beim Einschalten der TA-Funktion vorgewählte Lautstärke für Verkehrsdurchsagen beim Abschalten des Fahrzeugmotors verloren geht und – will man vermeiden, daß die Verkehrsdurchsagen nur mit minimaler Lautstärke erfolgen – nach jedem Zwischenhalt mit dem Einschalten der TA-Funktion wieder neu eingestellt werden muß. Würde die einmal mit dem Einschalten der TA-Funktion eingestellte Lautstärke auch nach einem Abschalten des Motors beibehalten, hätte dies die – wie oben bereits dargelegt – keineswegs uneingeschränkt wünschenswerte Folge, daß die Durchsagen des Verkehrsfunks auch bei niedrigen oder fehlenden Umgebungsgeräuschen mit (zu) hoher Lautstärke durchgegeben würden. Unter diesen Umständen stellt es keinen Mangel des Autoradios dar, daß der Hersteller sich bei der Festlegung der Grundeinstellungen für eine Wiedergabe von Verkehrsdurchsagen mit minimaler Lautstärke entschieden, dem Benutzer aber die Möglichkeit eröffnet hat, zugleich mit dem Betätigen der TA-Funktion die seinen Vorstellungen entsprechende, den jeweils herrschenden oder erwarteten Bedingungen angepaßte Lautstärke einzustellen. Ein so ausgestattetes Autoradio entspricht der Verkehrserwartung. Es erscheint auch keineswegs unzumutbar, daß der Benutzer eines solchen Autoradios die von ihm gewünschte Lautstärke von Verkehrsdurchsagen im StandBy-Betrieb in Ausnahmesituationen, wie z. B. bei Autobahnfahrten, jeweils beim Einschalten dieser Funktion sowie nach jedem mit einem Abschalten der Zündung verbundenen Zwischenhalt neu einstellt.

Im übrigen mag es zwar zutreffen, daß es – nach der Darstellung der Beklagten wesentlich teurere – Radiogeräte gibt, die die Lautstärke jeweils automatisch an den im Fahrzeuginneren herrschenden Geräuschpegel anpassen. Ein Autoradio mit dieser Funktion gehörte aber unstreitig nicht zu dem von der Beklagten geschuldeten Lieferumfang.

2. Hauptantrag zu 2

Der Antrag des Klägers auf Herausgabe des Kfz-Briefes ist hiernach mit der in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Einschränkung, nämlich Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises von 1.500 DM, begründet.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer des Klägers: 2.000 DM.

 

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