Wenn man als Mieter berechtigt ist, die Miete zu mindern (vgl. Mietminderungstabelle), gibt es zwei Möglichkeiten der Mietminderung:
Er kann einen bestimmten Betrag direkt von der Miete abziehen oder er zahlt die Miete unter Vorbehalt.
Bei einem Direktabzug von der monatlich zu zahlenden Miete muss der Mieter die abzuziehende Minderungsquote kennen und sie bereits zu diesem Zeitpunkt genau ausgerechnet haben. Er muss sich somit genau überlegt haben, für welche Minderungsquote er sich entscheidet. Es entsteht hier meistens das Problem, daß ein bestehender Dauerauftrag geändert werden muss. In manchen Fällen muss man den Dauerauftrag am besten direkt kündigen, vor allem dann, wenn sich die Minderungsquote Monat für Monat ändert, weil die Beeinträchtigungen weniger oder auch mehr geworden sind. Einen Dauerauftrag können Sie ja zu jeder Zeit wieder einrichten!
Einfacher ist es, wenn man die Miete zunächst in voller Höhe laut Mietvertrag weiterzahlt. Den Vorbehalt und die Mängel dem Vermieter schriftlich mitteilt. Dies geschieht unter dem Hinweis, dass diese Mietzahlung (und eventuell auch die folgenden) nur unter Vorbehalt erfolgt.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz