Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss 1616/11
Beschluss vom 28.12.2011
Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 I 1 StVO) zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße in gleicher Höhe vorgesehenen Fahrverbots für die Dauer 1 Monats hat es demgegenüber abgesehen. Nach den aufgrund der in der Hauptverhandlung erklärten wirksamen Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 II OWiG) rechtskräftigen Feststellungen des Bußgeldbescheids steuerte der Betroffene am 19.11.2010 einen Pkw auf der BAB A 72 in Fahrtrichtung Osten, wobei er an der Messstelle bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 16,34 Metern und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes einhielt. Mit ihrer infolge der wirksamen Einspruchsbeschränkung ohnehin nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffenden Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das AG neben der aufgrund der Vorahndungen des Betr. berechtigt verdoppelten Regelgeldbuße zu.U.nrecht von der Verhängung des gebotenen Regelfahrverbots abgesehen hat. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das AG.
Aus den Gründen
I. Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der StA erweist sich als erfolgreich.
1. Gegen den Betr. kommt hier gemäß §§ 24, 25 I 1 StVG, § 4 I 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 12.5.3 der Tab. 2 zum BKat (Geschwindigkeit mehr als 100 km/h) neben einer Geldbuße von 160 Euro die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer eines Monats wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht. Dies hat das AG ebenso wie eine zuletzt erst seit dem 17.12.2010 rechtskräftige und bereits mit einem Fahrverbot geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13.05.2010 um 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften auch nicht verkannt. Dennoch hat es von der Anordnung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Beibehaltung der schon im Bußgeldbescheid vorgesehenen Verdoppelung des (Regel-) Bußgeldes auf 320 Euro mit der Begründung abgesehen, dass hier zu berücksichtigen sei, dass gegen den Betr. bei einem nur um 31 cm größeren Abstand von dann 16,65 m gegenüber dem tatsächlich festgestellten Abstand von 16,34 m lediglich von einer Abstandsunterschreitung um weniger als 4/10 des halben Tachowertes auszugehen gewesen wäre, weshalb bei einer derartigen Nähe zu dem eine Fahrverbotsanordnung vorsehenden Katalog-Grenzwert nicht eine „derart gesteigerte Gefährlichkeit des Verhaltens des Betr. und eine derart erhebliche Steigerung des Sorgfaltsverstoßes“ anzunehmen sei, „dass er zur Ahndung […] des Fahrverbotes“ bedürfe, zumal zu berücksichtigen sei, dass der Betroffene „bislang nur wegen Geschwindigkeits-, nicht aber wegen Abstandsverstößen aufgefallen“ sei.
2. Diese Begründung […] hält rechtlicher Überprüfung […] nicht stand. Vielmehr zeigen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen und Erwägungen des AG weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Besonderheiten auf, die ausnahmsweise das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen oder auch nur nahe legen könnten:
a) Zwar folgt aus § 4 I 1 BKatV nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (BVerfG NJW 1996, 1809/1810 [BVerfG 24.03.1996 – 2 BvR 616/91]). Die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Der Tatrichter hat innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. In Zweifelsfällen hat das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung des Tatrichters zu respektieren, und zwar auch dann, wenn es selbst hinsichtlich der Frage des Fahrverbots zu einem abweichenden Ergebnis gelangte.
b) Andererseits ist nach ständiger obergerichtlicher Rspr. die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 I 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, von den Gerichten zu beachten (BGHSt 38, 125/130 und 231/235; BayObLG VRS 104, 437/438; stRspr. des Senats; vgl. zuletzt u.a. OLG Bamberg DAR 2011, 93 ff. = NZV 2011, 208 f. = VRR 2011, 71 f. [Gieg]). Entsprechend der Intention des Verordnungsgebers wird deshalb grundsätzlich – auch soweit der Tatbestand des § 4 I 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 12.5.3 der Tab. 2 zum BKat erfüllt ist – das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinn des § 25 I 1 StVG indiziert, so dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf.
c) Diese durch den Verordnungsgeber gewollte ‚Bindung‘ der Sanktionspraxis der Tatgerichte dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der tagtäglich durch eine Vielzahl von Verkehrsverstößen, namentlich von Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsverstößen, ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284 f. [BVerfG 24.03.1996 – 2 BvR 616/91]; OLG Zweibrücken DAR 2003, 531 f.; KG NZV 2002, 47 sowie stRspr. des Senats, vgl. u.a. OLG Bamberg DAR 2009, 401 f. = VerkMitt 2009, Nr. 63 = VRR 2009, 309 f. sowie schon OLG Bamberg zfs 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515 f. = VRR 2006, 230 ff., jeweils m.w.N.). Zu diesen Rechtsfolgen zählt deshalb auch nicht nur die hier zu beurteilende Frage, ob gegen einen Betr. überhaupt ein Fahrverbot zu verhängen ist (§ 4 I 1 BKatV), sondern auch, wie sich aus § 4 I 2 BKatV ergibt, die „in der Regel“ festzusetzende Dauer des aufgrund einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 I 1 StVG verwirkten Fahrverbots und auch, ob im Einzelfall von der Möglichkeit einer nach § 25 I 1 StVG ausdrücklich vorgesehenen Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten als gesetzlicher Ausdruck des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes Gebrauch gemacht werden kann. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass schon im Interesse der Anwendungsgleichheit Mindeststandards gerade dann beachtet werden müssen, wenn der berechtigten ‚Ausnahme‘ – insbesondere durch ein gänzliches Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot – in nachvollziehbarer Art und Weise Geltung verschafft werden soll.
d) Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen, wie das AG selbst zutreffend ausführt, von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen des Betr. aus (§ 1 II, § 3 I BKatV). Allein daraus, dass der untere Tabellengrenzwert des ein Fahrverbot indizierenden Regelbereichs (sog. „Fahrverbotsschwelle“) der Abstandsunterschreitung nach Nr. 12.5.3 der Tabelle 2 zum BKat hier nach Auffassung des AG nur knapp überschritten wurde, rechtfertigte eine Ausnahme vom Fahrverbot deshalb selbst bei Fehlen von Voreintragungen auch dann nicht, wenn dem Betr. aufgrund eines uneingeschränkten, Schuldeinsicht belegenden Tatgeständnisses oder seines konkreten – hier durch die Einspruchsbeschränkung dokumentierten – Verteidigungsverhaltens oder eines in der Hauptverhandlung hinterlassenen positiven persönlichen Eindrucks eine günstige Prognose hinsichtlich seines künftigen Verkehrsverhaltens mit guten Gründen zugebilligt werden könnte (OLG Köln VRS 105, 296 ff.; KG, Beschluss vom 19.01.2005 – 2 Ss 241/04 = VRS 109, 130 ff.; OLG Bamberg NJW 2006, 627 f. [OLG Bamberg 31.03.2005 – 2 Ss OWi 78/05] sowie zuletzt OLG Hamm, Beschlüsse vom 12.06.2009 – 3 Ss OWi 68/09 und vom 29.06.2010 – 3 RBs 120/10 [jeweils bei […]]). Auch dass der Betr. berufsbedingt auf die Ausübung der Fahrerlaubnis angewiesen und aus gleichem Grunde regelmäßig erhebliche Fahrleistungen zu erbringen hat (BayObLGSt 1994, 56/57; 1996, 55/57; OLG Hamm NZV 2003, 103), lässt ein Fahrverbot keinesfalls als entbehrlich erscheinen (zu allen genannten und vergleichbaren Fallgruppen eingehend Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. [2011], Rn. 849 ff., insbes. Rn. 853 ff. m.w.N.). Der Verordnungsgeber verfolgte mit der Bußgeldkatalog-Verordnung als vorrangiges Ziel die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Dabei sollte sich die Verordnung insbesondere solcher Komplexe annehmen, „die einen besonderen Sicherheitsgewinn erwarten lassen“ und die „besondere Gefahrenpotentiale beinhalten“ (BayObLGSt 1994, 156/157; BGHSt 38, 125/131). Für bestimmte, besonders gravierende Verkehrsverstöße legt die Verordnung deshalb fest, dass auch gegenüber ‚Ersttätern‘ neben einem Bußgeld ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen ist. Die Zielsetzung des Verordnungsgebers verbietet es deshalb, von der vorgesehenen Ahndung in Form eines Fahrverbots abzusehen, weil ein besonders häufig vorkommender oder aus sonstigen Gründen abstrakt als vermeintlich weniger gefahrenintensiv empfundener Verkehrsverstoß in Rede steht. Eine solche Feststellung muss nach den Intentionen des Verordnungsgebers gerade Anlass sein, durch die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots auf den Betr. einzuwirken (BayObLG a.a.O. 158).
3. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass sich die Notwendigkeit eines Fahrverbots hier aufgrund der festgestellten Vorahndungen des Betr. und ihrer dichten zeitlichen Abfolge auch unter dem Aspekt eines beharrlichen Pflichtenverstoßes (§ 25 I 1 2. Alt. StVG) außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 II 2 BKatV aufdrängen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen rechtsgrundsätzlich: OLG Bamberg, Beschlüsse vom 04.10.2007 – 3 Ss OWi 1364/07 = NJW 2007 3655 f. = NZV 2008, 48 f. = zfs 2007, 707 f. = VRR 2008, 36 f. sowie vom 29.03.2007 – 3 Ss OWi 422/07 = VRR 2007, 318 f. [Deutscher], jeweils m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 22.10.2009 – 3 Ss OWi 1194/09 = DAR 2010, 98 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 47 = VRR 2010, 110 f. und zuletzt vom 30.03.2011 – 3 Ss OWi 384/11 = DAR 2011, 399 f.). Entgegen der auf eine abweichende Bewertung hindeutenden Ausführungen des AG verdeutlichen gerade die in § 4 I 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV enthaltenen tatbestandlichen Umschreibungen ganz bestimmter, jeweils einen groben Pflichtenverstoß indizierender Regelbeispiele des Bußgeldkatalogs, dass der Verordnungsgeber bestimmte Verkehrsverstöße, darunter Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtverstöße, besonders hervorgehoben hat. Treffen Verstöße dieser Gruppe, etwa – wie hier – Geschwindigkeitsüberschreitungen und ein Abstandsverstoß (jeweils auch unterhalb der Fahrverbotsschwelle des Bußgeldkatalogs nach § 4 I 1 Nrn. 1 und 2 BKatV), im Rahmen der Prüfung eines beharrlichen Pflichtenverstoßes zusammen, wird jedenfalls ein ‚innerer Zusammenhang‘ häufig zu bejahen sein. Denn die – wenn auch verschiedenartigen – Verstöße belegen regelmäßig hinreichend, dass sich der Betroffene wiederholt in dem Bestreben, möglichst rasch voranzukommen, über seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer bedenkenlos hinwegsetzt (OLG Bamberg NJW 2007, 3655 f. = NZV 2008, 48 f. = VRR 2008, 36 f. [Gieg]).
II. Nach alledem ist auf die Rechtsbeschwerde der StA das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mitsamt der Kostenentscheidung aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 III 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen (§ 353 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da in der neuen Verhandlung gegebenenfalls Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob ein einmonatiges Fahrverbot für den Betr. eine unverhältnismäßige Härte darstellt (zur Beachtung der insoweit gesteigerten Darlegungsanforderungen vgl. allerdings u.a. Senatsbeschluss vom 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/2006 = DAR 2006, 515 f. = zfs 2006, 533 ff. m.w.N.).