Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 1 Ss (OWi) 291 B/06
Beschluss vom 30.03.2007
In der Bußgeldsache wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 30. März 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 6. Juni 2006 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Perleberg zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg verhängte gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße von 350 Euro und setzte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn fest. Das Amtsgericht hat den Betroffenen von diesem Tatvorwurf mit Urteil vom 6. Juni 2006 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil allein die beim Betroffenen festgestellte Konzentration Tetracydrocannabinol (THC) von 1,2 ng/ml sowie Amphetamin von 15,9 ng/ml im Serum ohne vorliegende Fahrfehler und körperliche Ausfallerscheinungen nicht belege, dass er entsprechend § 24 a Abs. 2 StVG unter der Wirkung berauschender Mittel gestanden habe. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beigetreten ist.
II.
Das entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel, über das der Senat nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, hat Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil hält der auf die Sachrüge hin veranlassten Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stand.
1. Das Amtsgericht hat sich zur Begründung seines freisprechenden Urteils auf ein Sachverständigengutachten bezogen, das es u.a. zu der Frage eingeholt hatte, ob die beim Betroffenen festgestellte Konzentration von THC und Amphetamin aus wissenschaftlicher Sicht (nicht) geeignet sei, die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zu begründen. Der Sachverständige sei hinsichtlich der Frage des Cannabiskonsums zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit (erst) dann angenommen werden könne, wenn der von der Grenzwertkommission empfohlene Wert von 1 ng/ml THC erreicht sei. Das Bundesverfassungsgericht habe das Bestimmungsmedium zur Feststellung der entsprechenden Grenzwerte jedoch nicht benannt, so dass nicht feststehe, ob es sich hierbei um eine Konzentration „im Blut“ oder „im Serum“ handeln soll. Da sich entsprechend dem Sachverständigengutachten insoweit ein Umrechnungsfaktor von 1 („im Blut“) zu 2 („im Serum“) ergebe, sei davon auszugehen, dass der Grenzwert bei 2,0 ng/ml im Serum liege und im vorliegenden Fall damit nicht erreicht sei. In den Urteilsgründen ist ferner Folgendes ausgeführt:
„Nur ergänzend sei auf die aus aktueller wissenschaftlicher Sicht laut Gutachten nachvollziehbar dargelegte Auffassung des Sachverständigen in seinem Gutachten auch für einen Wert von 1,2 ng/ml THC im Serum verwiesen, Zitat: ´Kombiniert man diese Resultate der Dynamik und Kinetik von Cannabis ist aus wissenschaftlicher Sicht eine festgestellte Konzentration von 1,2ng/ml THC im Serum nicht geeignet, die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrsicherheit zu begründen´. Im Weiteren weist der Sachverständige zudem orientiert an die Beweisfrage darauf hin, dass die beim Betroffenen festgestellte THC-Konzentration subjektiv nicht wahrzunehmen sein dürfte.“
2. Die Urteilsbegründung weist durchgreifende Rechtsfehler auf. Die Würdigung des Sachverständigengutachtens ist bereits insofern unzureichend, als das Amtsgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen nicht so wiedergibt, wie dies für eine Überprüfung der Beweiswürdigung in der Rechtsbeschwerdeinstanz erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu BGH NStZ 1991, 596 f.). Warum die festgestellte Konzentration von THC nicht geeignet sein soll, die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrsicherheit zu begründen, vermag der Senat anhand der Urteilsgründe nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus widerspricht die Wertung hinsichtlich des THC-Grenzwertes der herrschenden und zutreffenden – zum Teil allerdings erst zeitlich nach der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts ergangenen – obergerichtlichen Rechtsprechung.
a) Gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung handelt ordnungswidrig, wer zumindest fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten berauschenden Mittels – hier: Cannabis – im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Nach der Legaldefinition des § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn eines der betreffenden Mittel im Blut nachgewiesen ist.
Der Gesetzgeber hat insoweit keinen Mindestgrenzwert bestimmt, sondern ein generelles Verbot eingeführt, weil einerseits eine Quantifizierbarkeit der Dosis-Wirkungsbeziehung nicht möglich sei und exakte Drogengrenzwerte somit nicht definierbar seien, andererseits auch schon bei sehr geringen Mengen im Blut eine Gefährdung möglich sei. Der Gesetzgeber ist ferner davon ausgegangen, dass die Regelung nicht unverhältnismäßig sei, weil ein milderes Mittel zur Bewältigung der Verkehrssicherheitsproblematik derzeit nicht zur Verfügung stehe und die betreffenden Substanzen auch nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar seien, so dass bei einem entsprechendem Nachweis die aktuelle Beeinflussung des Betroffenen belegt sei. (vgl. BT-Drucksache 13/3764, S. 5f; 13/8979, S. 6)
b) Im Hinblick darauf, dass sich infolge des technischen Fortschritts THC im Blut nunmehr wesentlich länger – „über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen“ – nachweisen lasse, hat das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 entschieden, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut für eine Verurteilung ausreiche. § 24 a Abs. 2 StVG sei vielmehr verfassungskonform auszulegen: Es müsse eine Konzentration festgestellt werden, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdeliktes als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei (BVerfG NJW 2005, 349, 351). Das werde in der Wissenschaft zum Teil erst ab dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen „Grenzwert von 1 ng/ml“ angenommen (BVerfG aaO.). Das Bundesverfassungsgericht hat damit keinen bestimmten Grenzwert vorgegeben, sondern lediglich klargestellt, dass der Wirkstoffnachweis ab bestimmten (Mindest)Werten den Rückschluss erlaube, der Täter habe bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter der tatbestandlich relevanten Wirkung des Rauschmittels gestanden.
c) Die Arbeitsgruppe für Grenzfragen und Qualitätskontrolle der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie, die sog. Grenzwertkommission, hat im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2005 durch einstimmigen Beschluss bekundet, dass die 1 ng/ml-Grenze für THC als „Entscheidungsgrenze“ anzusehen sei, die unter der Voraussetzung geeigneter Nachweisverfahren auch den erforderlichen und ausreichenden Sicherheitszuschlag enthalte (vgl. Eisenmenger NZV 2006, 24, 25 mit Nachweisen). Dem ist die obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt.
aa) Danach reicht es für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt (vgl. Eisenmenger aaO.), ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht; Zuschläge für Messungenauigkeiten sind dabei nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. Januar 2007 – 3 Ss 205/06, BA 2007, 101 f; OLG Schleswig, Beschl. v. 18. September 2006 – 1 Ss OWi 119/06, Zit. aus juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29. November 2006 – 1 SS (B) 44/2006 (57/06), NJW 2007, 309, 310; OLG Bamberg, Beschl. v. 8. August 2005 – 2 Ss OWi 551/05, BA 2006, 238, 239; OLG Köln, Beschl. v. 30. Juni 2005 – 8 Ss-OWi 103/05, NStZ-RR 2005, 385, 386; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13. April 2005 – 1 Ss 50/05 BA 2006, 235, vgl. auch Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 24 a StVG Rdnr. 5 a).
bb) Der Senat hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abzuweichen. Eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG erfordert nicht, dass eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei dem Betroffenen im Einzelfall festgestellt und nachgewiesen wird. Verfassungsrechtlich geboten ist lediglich die Einschränkung des ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellenden Tatbestandes für die Fälle, in denen das Verhalten des Täters für das betroffene Rechtsgut – die Sicherheit des Straßenverkehrs – kein reales Gefährdungsrisiko bewirkt. Dies kommt nur in Betracht, wenn die festgestellte Konzentration des Rauschmittels so gering ist, dass keinerlei Wirkung und Beeinträchtigung für die Verkehrssicherheit mehr vorliegen kann. Da es weiterhin an gesicherten, in Wissenschaftskreisen einhellig akzeptierten Erkenntnissen über die Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehungen, welche eine exakte Festlegung von Grenzwerten analog denen für die Blutalkoholkonzentration (vgl. § 24 a Abs. 1 StVG) erlauben würden, fehlt, (vgl. die Zusammenstellung von Krause, HRRS 4/2005, 138, 145-149), ist insoweit lediglich sicherzustellen, dass vom blutanalytischen Wirkstoffnachweis nur solche Konzentrationen berücksichtigt werden, die „deutlich oberhalb des Nullwertes“ liegen (vgl. BVerfG NJW 2005, 349, 351). Diesen Anforderungen werden die von der „Grenzwertkommission“ festgelegten analytischen Grenzwerte gerecht, bei denen es sich nicht um Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern um vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte handelt (Bönke, BA 2004 Suppl. 1, S. 6), die – ohne zusätzlich erforderliche Zuschläge für Messunsicherheiten – den sicheren Nachweis zulassen, dass der Betreffende noch unter der Einwirkung zuvor genossenen Rauschmittels steht (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 310 m.w.N.).
cc) Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung unterliegt es auch keinem Zweifel, dass es sich – betreffend dem danach geltenden analytischen Grenzwert – bei dem Medium, in dem die Konzentration gemessen wird, nicht um „Blut“, sondern „(Blut)Serum“ handelt (vgl. Eisenmenger aaO, S. 25 zu den einzelnen Werten „im Serum“, dort auch zu in der Schweiz geltenden, abweichend bestimmten analytischen Grenzwerten „im Blut“). Dass das Bundesverfassungsgericht – das sich hinsichtlich eines konkret anzuwendenden Grenzwertes auch nicht festgelegt hat – in seiner Entscheidung das Untersuchungsmedium zu dem genannten Wert von 1,0 ng/ml nicht genau bezeichnet hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Kammer hat sich hierbei (vgl. BVerfG NJW 2005, 349, 351) u.a. auch auf die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bezogen, das in dem zitierten Beschluss das Medium genau bezeichnet hat („1 ng/ml im Serum“, BayObLG NJW 2003, 1681, 1682).
III.
Da das Amtsgericht danach angesichts der beim Betroffenen festgestellten Konzentration von 1,2 ng/ml THC im Serum die Anforderungen an die gemäß § 24 a Abs. 2 StVG zu treffenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen überspannt hat, unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Die Sache ist zu erneuter tatrichterlicher Verhandlung zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Das Amtsgericht hat nach den bislang getroffenen Feststellungen rechtsfehlfrei angenommen, dass aufgrund der beim Betroffenen festgestellten Konzentration von 15,9 ng/ml Amphetamin im Serum eine Bußgeldsanktion nicht in Betracht kommt. Denn diese Amphetaminkonzentration liegt unter dem insoweit geltenden analytischen Grenzwert von 25 ng/ml im Serum und kann daher nach den Grundsätzen der auch für die Substanz Amphetamin geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer Verwirklichung des objektiven Bußgeldtatbestandes führen (vgl. OLG München NJW 2006, 1606 f.; OLG Zweibrücken NJW 2005, 2168 f.). Ob gleichwohl eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG möglich ist, wenn sich aufgrund anderer, besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen trotz der nur geringen Betäubungsmittelkonzentration eingeschränkt war (so OLG München aaO.; aA OLG Zweibrücken aaO.), kann hier offen bleiben, weil nach den Feststellungen im vorliegenden Fall beim Betroffenen weder Fahrfehler noch körperliche Ausfallerscheinungen vorlagen. Das Amtsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten berücksichtigt, dass angesichts der Geringfügigkeit der festgestellten Rauschmittelkonzentration dem Tatbestand des „Mischkonsums“ keine selbständige Bedeutung für eine Ahndung der Tat als Ordnungswidrigkeit zukommt.
2. Hinsichtlich der vom Tatrichter zu klärenden Frage des subjektiven Tatvorwurfs wird Folgendes zu beachten sein: Die für die Frage von Vorsatz oder Fahrlässigkeit entscheidenden Voraussetzungen beziehen sich im Rahmen von § 24 a Abs. 2 StVG nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung des berauschenden Mittels zum Tatzeitpunkt (vgl. OLG Karlsruhe BA 2007, 101, 102; OLG Hamm NZV 2005, 428, 429). Der Umstand, dass der Betroffene ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr „unter der Wirkung“ berauschender Mittel geführt hat, stellt keine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar; die fortbestehende Rauschwirkung zur Tatzeit ist daher Tatbestandsmerkmal, auf das sich die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erstrecken müssen. Für eine Verurteilung bedarf es mithin der tatrichterlichen Überzeugung, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschisch-Konsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen (vgl. OLG Hamm aaO., das im Ergebnis allerdings nach Auffassung des Senats zu hohe Anforderungen an den subjektiven Tatnachweis stellt). Der Vorwurf fahrlässigen Handelns (§ 10 OWiG) setzt dabei nicht voraus, dass der Betroffene tatsächlich bemerkt hat, dass er das Fahrzeug unter Einfluss des Rauschmittels fuhr; denn in diesem Fall läge vorsätzliches Verhalten vor (BayOblG, Beschl. v. 26. Februar 2004 – 2 ObIWi 45/04, BVerfG, Beschl. v. 25. Januar 2005 – 1 BvR 760/04, jeweils abgedruckt in BA 2006, 47, 49). Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass er die Wirkung des Rauschmittels zur Tatzeit hätte spüren können, die THC-Konzentration also subjektiv wahrnehmbar war. Vielmehr genügt insoweit, dass er die Möglichkeit der fortdauernden, wenn auch womöglich subjektiv nicht spürbaren Rauschwirkung hätte erkennen können und müssen. Denn allein die nicht auszuschließende Möglichkeit einer fortdauernden Rauschbeeinflussung ist gemäß § 24 a Abs. 2 StVG objektive Tatbestandsvoraussetzung, so dass sich der subjektive Tatvorwurf auch nur hierauf erstrecken muss. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlichem Zusammenhang zu einem späteren Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist; nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen „spürbaren“ oder „messbaren“ Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 311 m.w.N.).
Demgemäß wird das Tatgericht auf der Grundlage möglicher Feststellungen zum Cannabiskonsum sowie etwaiger sonstiger Beweisanzeichen zu prüfen haben, ob der Betroffene eine fortbestehende mögliche körperliche Beeinflussung durch die konsumierten Drogen bei Fahrtantritt erkannt hat oder bei Beachtung der ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können.