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Minibaggerunfall – Verletzung der Einweisungspflicht

Landgericht Coburg

Az: 21 O 885/05

Urteil vom 26.09.2007


In dem Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld u.a. hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2007 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten der Beweisaufnahme hat der Kläger zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

4. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfalls, den er mit einem von der Beklagten ausgeliehenen Mini-Bagger erlitt.

Der Kläger, der früher beruflich selbst einen „7-Tonner“ gefahren und sich bereits (mindestens) zweimal einen Bagger von einer anderen Firma ausgeliehen hatte, um auf seinem Grundstück Baggerarbeiten durchzuführen, begab sich am 13.08.2003 auf das Firmengelände der, Beklagten in XXX um sich einen Mini-Bagger auszuleihen: Die Mitarbeiter der Beklagten wollten den Mini-Bagger zunächst selbst auf das Grundstück des Klägers in XXX transportieren. Der Kläger erklärte ihnen jedoch, er könne den Pritschenwagen mit dem Bagger auch alleine auf sein Grundstück fahren. Zudem erklärte der Kläger, er könne den Bagger selber fahren. Ein Mitarbeiter der Beklagten erklärte dem Kläger daraufhin die Bedienung. des Baggers und erläuterte ihm z. B., wie man vor- und zurückfährt, wie man die Schaufel betätigt und ähnliches.

Hinsichtlich des Herunterfahrens des Baggers vom Pritschenwagen erklärte der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger (zumindest), er müsse darauf achten, beide Hebel – den für die linke und den für die rechte Seite – gleichzeitig zu betätigen und das Schild des Baggers beim Herunterfahren anzuheben. Die Beklagte lud den Mini-Bagger auf einen Pritschenwagen und gab dem Kläger für das Herunterfahren des Baggers zwei Metallschienen mit. Diese beiden Laderampen werden wie schiefe Ebenen an die Ladefläche angelegt, aber nicht arretiert. Ein Mitarbeiter der Beklagten erklärte dem Kläger, er solle diese Aluschienen mit der „Nase“ auflegen. Der Kläger fuhr den Mini-Bagger mit dem Pritschenwagen zu seinem Grundstück. Als der Kläger den Bagger mit Hilfe der Aluschienen vom Pritschenwagen herunterfahren wollte, kippte der Bagger um. Dabei wurde der Kläger am Kopf verletzt und sein Bein eingeklemmt.

Der Kläger trägt vor, bei der Abholung des Mini-Baggers sei er in dessen Bedienung nur theoretisch eingewiesen worden; insbesondere habe er keine Fahrversuche bzw. Probefahrten mit dem Bagger unternommen. Die Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass die Benutzung des Mini-Baggers mit Gefahren verbunden sei, was sie unterlassen habe. Alleinige Ursache des Unfalls sei das Verrutschen der ungesicherten Schiene gewesen. Das Abladen eines Mini-Baggers mit derartigen Schienen sei „schlichtweg unzulässig“. Die dem Kläger mitgegebenen Laderampen entsprächen nicht den gesetzlichen Erfordernissen und Vorschriften. Die Beklagte hätte dem Kläger Schienen, die nicht verankert werden könnten, nicht mitgeben dürfen. Der Bagger sei beim Herunterfahren von der Ladefläche nach links gekippt, weil die linke Laderampe weggerutscht sei. Zudem sei die Batterie des Mini-Baggers nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen und sei dem Kläger beim Umkippen des Baggers gegen Rücken und Nacken gefallen. Dadurch sei der sechste Halswirbelkörper des Klägers gebrochen, so dass er sich vom 13.08. bis 28.08.2003 in stationärer Behandlung befunden habe.

Bis 31.10.2003 sei er erwerbsunfähig gewesen. In Folge dessen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000, 00 EUR angemessen. Durch die Minderung der Haushaltsführungstätigkeit des Klägers sei ihm ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.427,60 EUR entstanden. Durch den Unfall sei seine Brille beschädigt worden; für die Ersatzbrille habe er 419,70 EUR gezahlt. Daneben seien ihm durch den Unfall Fahrtkosten in Höhe von 117,60 EUR entstanden.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch 20.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.647,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle aus dem Schadensfall herrührenden materiellen und immateriellen weiteren Ansprüche zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung

Im Wege der Widerklage beantragt sie:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 3.136, 00 € nebst 5 .Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 11.2.2004 zu bezahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, vor dem Ausleihen des Mini-Baggers habe der Kläger auf ihrem Firmengelände ausgiebige Fahrversuche unternommen. Ihr Mitarbeiter habe dem Kläger ausdrücklich angeboten, mit ihm auf sein Grundstück zu fahren und dort den Bagger vom Pritschenwagen herunterzufahren. Dies habe der Kläger allerdings strikt abgelehnt und erklärt, das Befahren der Laderampe sei für ihn kein Problem. Er sei doch kein kleines Kind und nicht blöd.
Die Laderampen seien zulässig. das Herunterfahren des Mini-Baggers vom Pritschenwagen mit Hilfe dieser Laderampen habe im Betrieb der Beklagten bisher immer problemlos funktioniert. Der Unfall des Klägers sei auf einen Fahrfehler zurückzuführen. Der Kläger habe beim Abfahren das Schild hinten nicht angehoben und die Baggerschaufel nicht nach vorne gesenkt und offensichtlich die Ketten nicht gleichmäßig betätigt. Möglicherweise habe der Kläger vor dem Herunterfahren des Mini-Baggers auch keinen Gang des Pritschenwagens eingelegt und dessen Handbremse nicht angezogen, so dass sich der Pritschenwagen beim Abfahren des Baggers von der Ladefläche bewegt habe. Ein Herunterfallen der Batterie sei bauartbedingt gar nicht möglich. Durch den Unfall sei am Mini-Bagger ein Sachschaden entstanden, dessen Reparatur 3.110 ,00 EUR koste. Diesen Schaden müsse der Kläger ersetzen, da er den Unfall durch einen Fahrfehler verursacht habe.

Hinsichtlich der Widerklage erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die Beklagte hat der Versicherung den Streit verkündet. Die Versicherung ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen XXX und XXX sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Maschinen und Anlagen der Fördertechnik und Baumaschinen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, insbesondere nicht wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag gem. §§ 280 Abs.1, 241 II 535 ff BGB oder aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 229 StGB.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung einer Neben- bzw. Rücksichtspflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB aus dem Mietvertrag.

Zwar hatte die Beklagte, wie jede Vertragspartei, grundsätzlich die Pflicht, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass der Körper des Klägers nicht verletzt wird. Der genaue Inhalt dieser Schutzpflicht hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Vorliegend hat die Beklagte diese Schutzpflicht nicht verletzt.

1. Die Beklagte hat ihre Schutzpflichten nicht dadurch verletzt, dass sie dem Kläger den Mini-Bagger auf dem Pritschenwagen in dem Bewusstsein mitgab, dass der Kläger auf seinem Grundstück den Mini-Bagger selbst vom Pritschenwagen fahren werde. Wie der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung berichtete. (Bl. 111 d.A.), wollten die Leute von der Firma XXX ihm den Bagger ausliefern; der Kläger selbst. erklärte aber, er könne den Bagger‘ doch selber fahren und wies daraufhin, dass er derartige Bagger bereits in der Vergangenheit gefahren habe.

2. Die Beklagte hat auch nicht dadurch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, indem sie es unterlassen hätte, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Benutzung des Mini-Bagg.ers-mit Gefahren verbunden ist.

Zum einen besteht eine solche Hinweispflicht nicht. Dass der Betrieb eines Baggers mit Gefahren verbunden ist, weiß ,jeder normale Erwachsene. Auch ein Autovermieter muss seine Kunden nicht darauf hinweisen, dass der Betrieb eines Pkws mit Gefahren verbunden ist. Im Übrigen wurde dem Kläger von Mitarbeitern der Beklagten unstreitig der Betrieb des Mini-Baggers erklärt. Wie die Zeugen XXX und XXX aussagten, wurde der Kläger auch durch praktische Übungen in der Handhabung des Baggers unterwiesen. Danach übte er etwa 1/4 Stunde bis 20 Minuten auf dem, Firmengelände der Firma XXX. Weitere Unterweisungen lehnte er mit den Worten ab, er sei doch kein kleines Kind und nicht blöd.

3. Die Beklagte hat auch nicht dadurch eine Nebenpflicht verletzt, dass sie dem Kläger Laderampen mitgegeben hätte, die nicht den gesetzlichen Erfordernissen oder Vorschriften entsprechen, „schlichtweg unzulässig“ oder völlig ungeeignet sind, und dadurch den Unfall „vorprogrammierte“. Nach dem Gutachten des Sachverständigen XXX ist eine Überprüfung durch Sachverständige vor dem. Inverkehrbringen der Transportschienen nicht erforderlich. Die Benutzung von Ladeschienen zum Abladen von Mini-Baggern von einer Lkw-Ladefläche verstoße aus sachverständiger Sicht auch nicht gegen Unfallverhütungsvorschriften. Die Schienen, die die Beklagte dem Kläger mitgab, sind zur Ermöglichung des Abfahrens eines Baggers auch nicht untauglich. Da der in der BG-Richtlinie 233 „Ladebrücken und fahrbare Rampen“ vorgesehene Sollwert von 17 Grad für den Neigungswinklel beim Abfahren überschritten wurde und bei einem der Laufwerksbreite nicht angepassten Abstand zwischen den Schienen ein Überfahren des Schienenrandes möglich und bei nicht paralleler Auflage der Schienen ein Kippen nicht ausgeschlossen ist, sind die Transportschienen für das Abfahren des Mini-Baggers zwar nur bedingt geeignet. Diese Mängel hätten aber durch naheliegende geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden können, z; B. durch Herstellung eines gleichen spurbreiten Abstandes und einer parallelen Aufläge der Schienen auf dem Wiesenboden und/oder auf der Ladefläche. Das Überschreiten der in der BG-Richtlinie vorgesehenen Neigung der Ladeschienen ist zudem wegen der maximalen Steigfähigkeit des Mini-Baggers nicht unfallursächlich.

Angesichts der Tatsachen, dass sie dem Kläger ausdrücklich angeboten hatte, ihm den Bagger zu bringen und vom Lkw zu fahren, und der Kläger dies unter Berufung auf seine eigenen Fähigkeiten aus Zeitgründen abgelehnt hatte, verletzt die Mitgabe der Schienen keine vertragliche Schutzpflicht der Beklagten.

4. Im Übrigen wäre keineswegs nachgewiesen, dass die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ursächlich für den Unfall des Klägers war. Der Kläger schildert den Unfall so, dass der Bagger während des Herunterfahrens plötzlich nach links gekippt sei. Ursache hierfür sei gewesen, dass die linke Planke beim Herabfahren weggerutscht sei (Bl. 4 d. A. ). Hierfür kann ein Fahrfehler des Klägers, insbesondere ein Fahrfehler, vor dessen Begehung er von den Mitarbeitern der Beklagten ausdrücklich gewarnt worden war, ursächlich gewesen sein. Wie der Sachverständige hierzu ausführte; sind die im Beweisbeschluss beispielhaft aufgeführten Fahrfehler, nämlich, ein ungleichmäßiges Betätigen der Ketten, ein Unterlassen der Anhebung des Schildes und des Absenkens der Baggerschaufel beim Abfahren der Ladefläche und eine Bewegung des Pritschenwagens beim Abfahren des Baggers von der Ladefläche, ermöglicht durch Nichtanziehung der Handbremse und Nichteinlegung eines Ganges, nachvollziehbar und nicht auszuschließen.

II.

Da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ebenso wenig nachzuweisen ist wie deren Kausalität für den Unfall hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs .1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB.

B.

Die Widerklage ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

Zwar dürfte die Beklagte gegen den Kläger wegen Verletzung einer Sorgfaltspflicht aus dem Mietvertrag gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 ff sowie wegen Beschädigung ihres Eigentums gem. § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Dieser Anspruch ist jedoch gem. § 548 Abs. 1 S. 1 BGB verjährt. Der Unfall ereignete sich am 13.08.2003. Am gleichen Tag erhielt die Beklagte ihren beschädigten Mini-Bagger zurück.

Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs.1 BGB gilt auch für konkurrierende deliktische Ansprüche (Palandt, BGB, 66. Auflage, § 548 BGB, Rn. 7). Verhandlungen über den Anspruch, die zu einer Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB führen könnten, endeten spätestens im Mai oder Juni 2004. Mit Schriftsatz vom 27.05.2004 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten nämlich mit, dass die Versicherung nicht zahlen werde. Die letzte vom Beklagtenvertreter erwähnte Zahlungsaufforderung seinerseits datiert vom 14.06.2004.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 96 ZPO. Die Beweisaufnahme betraf ausschließlich Angriffsmittel des Klägers, die ohne Erfolg blieben.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

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