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Missratene Haarglättung beim Friseur – Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch

AG Charlottenburg – Az.: 216 C 270/11 – Urteil vom 03.04.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.06.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 441,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.06.2011 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin hat von den Kosten des Rechtsstreits 63 %, die Beklagten haben von den Kosten des Rechtsstreits 37 % als Gesamtschuldner zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

missratene Haarglättung beim Friseur - Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch
Symbolfoto:Von MilanMarkovic78 /Shutterstock.com

Die Klägerin fordert von den Beklagten, welche den Friseursalon … betrieben, Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Haarglättung.

Die Klägerin hatte früher 45 cm langes Haar.

Am 18.10.2010 vereinbarte die Klägerin mit dem Beklagten zu 1) eine durch die Beklagten zu erbringende Haarglättung. Die Beklagten warben für sich selbst als Spezialisten für Haarglättungen.

Als Werklohn war 180 EUR brutto vereinbart. Eine erste Untersuchung des Haares nahm der Beklagte zu 1) vor. Dieser wählte auch das anzuwendende Produkt „… … aus. Sodann wurde die weitere Behandlung der Klägerin der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin …, zugewiesen.

Sodann wurden für die Haarglättung vorgesehene „Behandlungsschritte“ durchgeführt, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, wie lange welche Schritte durchgeführt wurden. Für die vorgesehenen Schritte wird auf die in Kopie eingereichte Gebrauchsanleitung der Fa. … in Anlage K1 Bezug genommen.

Unstreitig ist, dass im Anschluss die Klägerin ihre Haare selbst föhnte. Weiter, dass den Parteien auffiel, dass die Haarenden stärker geschädigt waren als anfangs zumindest einvernehmlich festgestellt. Unstreitig ist weiter, dass die Zeugin … aufgrund Monierung der Klägerin den Beklagten zu 1) um Fortführung der Behandlung bat (Bl. 6 d.A) und es zu Auftrag erneuter Haarkur, Schneiden der Spitzen sowie ununterbrochenen Fönen von 18:15 – 20:30 Uhr unter Zuhilfenahme einer Rundbürste kam (Bl. 6 d.A.).

Die Zeugin … als auch der Beklagte zu 1) entschuldigten sich „für diese unvorhergesehene Belastung der Haare der Klägerin“ (Bl. 67). Zur Zahlung des vereinbarten Werklohns kam es nicht. Der Beklagte zu 1) bot an, dass die Klägerin drei Monate sich regelmäßig kostenlos pflegen und stylen lassen könne; auch ein kostenloser Haarschnitt wurde angeboten (Bl. 67).

Die Klägerin ließ ihr Haar sodann vom Sachverständigen … begutachten, der eine Stellungnahme inkl. Fotos abgab. Für die Einzelheiten wird auf die in Kopie vorliegende Stellungnahme in Anlage K2 verwiesen.

Mit Schreiben vom 16.12.2010 (K5) begehrte die Klägerin, letztlich erfolglos Schadensersatz für Pflegebehandlungen (Bl. 7). Es kam zu Schriftwechsel mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten, die jedoch nur einen Betrag von 500 EUR anbot.

Inzwischen kürzte sich die Klägerin die Haare auf 15 cm. Für den Zustand der Haare bis Mai 2010 verweist die Klägerin auf die Fotos im Anlagenkonvolut K3.

Die Klägerin behauptet, die Zeugin … hätte seinerzeit erst kürzlich angefangen und vor der streitgegenständlichen Haarglättung erst eine Haarglättung durchgeführt (Bl. 3).

Eine Anwendung des Glättungsproduktes der Fa. … entgegen der Gebrauchsanweisung hätte zu schwerer Schädigung ihrer Haare geführt, so dass die Haare letztlich auf 15 cm gekürzt werden mussten. Entgegen der Gebrauchsanweisung wäre versäumt worden, im „Schritt 3“ ein Pre Balance Spray aufzutragen (Bl. 4). Entgegen Gebrauchsanweisung, nach welcher die „Cream“ zügig aufzutragen ist, und die Einwirkzeit „10 bis max. 30 min“, die maximale „Auftrag- und Einwirkzeit höchstens 50 min“ betragen solle, hätte die Auftrag- und Einwirkzeit der „Cream“ insgesamt 1 h und 40 min betragen (Bl. 4f.).

Nach Föhnen hätte das Haar bis auch noch zur Klageerhebung strohig und verbrannt gewirkt. Es sei schwerst geschädigt, kräusele sich stark, Lücken auf der Kopfhaut seien zu erkennen gewesen (Bl. 9 f.). Sie leide sehr unter dem geschädigten und gekürzten Haar.

Ihr seien Behandlungskosten i.H.v. insgesamt 900,55 EUR entstanden (Bl. 12, Bl. 42 d.A.).

Die Klägerin beantragt mit ihrer am 6.06.2011 zugestellten Klage,

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 900,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt die Klägerin gegenüber den Klägervertretern, den Rechtsanwälten …, wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 402,82 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Therapie bzw. Glättungsbehandlung sei wie folgt zeitlich abgelaufen: zunächst ließ die Zeugin … das Produkt der Fa. … ca. 15 min. einwirken, sodann erfolgte die Einarbeitung, sodann eine weitere Einwirkzeit von 20 min. und sodann erfolgte die Ausspülung (Bl. 67 d.A.).

Die Beklagten tragen vor, dass nach der Therapie festgestellt worden sei, dass sich die bereits anfangs der Sitzung festgestellte Schädigung der Haarenden „auf ca. 8 cm ausgeweitet“ hätte (Bl. 67).

Die Beklagten weisen darauf hin, dass der Klägerin Pflegekosten auch ohne den Vorfall entstanden wären.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die behaupteten Pflichtverletzungen gemäß Beweisbeschluss vom 4.10.2011 (Bl. 100 d.A.). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Liebreich v. 11.12.2011 (Bl. 116 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

A)

Die Klägerin kann von den Beklagten 1.441,25 EUR (1.000 EUR + 441,25 EUR) verlangen.

I Schmerzensgeld

Die Klägerin kann von den Beklagten eine billige Entschädigung in Geld, d.h. Schmerzensgeld, wegen der missratenen Haarglättung i.H.v. 1.000 EUR verlangen. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs.1, 634 Nr. 4, 633, 631, 253 Abs. 2 BGB.

1)

Die Haarglättung, deren ordnungsgemäße Herbeiführung von den Beklagten vertraglich geschuldet war, ist mangelhaft, d.h. pflichtwidrig erfolgt.

Insofern ist davon auszugehen, dass das angewendete Mittel der Fa. … zu lange einwirkte, ggfs. auch schon die Auswahl des Mittels und der Behandlung ungeeignet war.

Die Beklagten müssen sich dabei ein zu vermutendes Verschulden (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) der Zeugin …, welcher sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedienten, zurechnen lassen, § 278 S. 1 BGB.

Von einer zu langen Einwirkzeit der „Cream“ der Fa. … ist vorliegend auszugehen. Aus der Gebrauchsanweisung ergibt sich, dass das Produkt insgesamt (Auftragen zzgl. Einwirken) nur 30 bis maximal 50 Minuten mit dem Haar in Berührung kommen darf. Die Klägerin behauptet, dass diese Zeit weit überschritten wurde. Die Beklagten behaupten hingegen zwar, dass die Zeit nicht überschritten wurde. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist allerdings unsubstantiiert und widersprüchlich. So haben sie zwar vorgetragen, dass eine Einwirkzeit von insgesamt 35 min vorlag. Zunächst habe das Produkt nämlich 15 min. eingewirkt, sodann sei es eingearbeitet worden, und sodann habe es wieder 20 min. eingewirkt bis zur Ausspülung (Bl. 67 d.A.). Sie tragen aber nicht vor, wie lange die Einarbeitung dauerte. Der Vortrag ist auch widersprüchlich, weil sie aus der von der Sachverständigen eingesehenen Kundenkartei eine Einwirkzeit von 50 min (Bl. 122, 131 d.A.) ergibt. Die Klägerin hat in der Folge zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einarbeitungs- bzw. Auftragszeit hinzuzurechnen ist (Bl. 135 d.A.).

Daneben haben die Beklagten substantiiert nichts dazu vorgetragen, dass bereits bei der Auswahl der Anwendung das geeignete Mittel bzw. Verfahren gewählt wurde. Aus der Kundenkartei ergibt sich insofern nämlich, dass selbst die Zeugin … von einem diesbezüglichen Fehler offenbar ausging. In der Kundenkartei heißt es ausweislich Bl. 122: „nach dem Selbstföhnen befanden … die Haare in einem strapazierten Zustand, besonders die letzten cm waren völlig …schrott. Mögliche Fehler: ich erkannte nicht im Vorfeld, wie sehr kaputt die Haare waren, hätte die Haare vor der Glättung schneiden müssen oder gar nicht einsetzen dürfen … ich hätte feinere Plassee`s abteilen … sollen beim Glätten + intensiver glätten müssen.“ Vor dem Hintergrund, dass die Beklagten bzw. ihre Mitarbeiterin somit in ihrer Kundenkartei einen Behandlungsfehler aus ihrer Sphäre „eingestehen“, insofern aber im Prozess nichts erklären konnten, ist der Vortrag der Beklagten zur vermeintlich richtigen Anwendung des Haarglättungsmittels widersprüchlich und unsubstantiiert, da sie schon nicht erklären, wie es dann zu der genannten Einschätzung in der Kundenkartei kommen konnte und weshalb sie sich selbst zu stundenlangen „Rettungsversuchen“ im Anschluss an die Haarbehandlung veranlasst sahen.

Der Vortrag der Beklagten, dass die Schädigungen letztlich auf eine Vorschädigung der Haare der Klägerin zurückgehen, ist nicht substantiiert. Die Beklagten tragen selbst vor, dass sich die anfangs der Sitzung festgestellte Schädigung der Haarenden nach der Sitzung „auf ca. 8 cm ausgeweitet“ hätte (Bl. 67 d.A.). Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Schadensursache während der Behandlung gesetzt wurde. Insofern kommt in Betracht, dass die Beklagten nicht nur – was ihnen nicht gelungen ist – substantiiert hätten bestreiten müssen. Sondern dass sie sich ohnehin im Hinblick auf die streitige objektive Pflichtverletzung hätten entlasten müssen. Denn steht fest, dass eine Schadensursache aus dem Obhuts- und Gefahrensbereich des Vertragspartners stammt, dann muss dieser sich auch im Hinblick auf die objektive Pflichtverletzung entlasten (BGH NJW 09, 142, Rdn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 280 Rdn. 37). Aufgrund des oben genannten kann dies letztlich dahin stehen.

2)

Für den geltend gemachten Anspruch musste die Klägerin keine weitere Frist zur Nacherfüllung setzen. Unstreitig haben die Parteien noch Stunden nach der missglückten Haarglättung letztlich erfolglos versucht, die Haare abermals zu glätten. Insofern wäre eine Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen, § 636 BGB. Jedenfalls wären der Klägerin weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar gewesen, § 636 BGB. Ob vorliegend ein sog. Mangelschaden (Nacherfüllung notwendig) oder sog. Mangelfolgeschaden vorliegt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 634 Rdn. 8), kann somit dahin stehen.

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3)

Die Klägerin kann eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

Eine Körperverletzung i.S.v. § 253 Abs. 2 BGB liegt vor. Der Verlust und das Abschneiden von Haaren ist als Körperverletzung anerkannt (MüKoBGB-Wagner, 5. Aufl., § 823 Rdn. 71 m.w.N.). Der natürliche Zustand der Haare ist insofern Teil der körperlichen Integrität, und somit vom Schutzgut „Körper“ in §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB umfasst. Einen Eingriff stellt es daher dar, wenn Haare dauerhaft, jedenfalls über einen längeren Zeitraum entgegen ihrer Natur stark strohig, struppelig und geknickt werden und sich auf normalem Wege gar nicht mehr glätten lassen. Von solcherart Folgen für die Haare der Klägerin ist indes auszugehen. Die Klägerin hat ihren diesbezüglichen Vortrag eindrucksvoll durch Einreichung der inhaltlich nicht bestrittenen Fotos im Anlagenkonvolut K3 substantiiert. Tatsächlich sehen die Haare dort unnatürlich oder besenartig strohig aus. Dies auch noch zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin ihre Haare sodann gekürzt hatte. Auch aus dem Eintrag in der Kundenkartei und dem Verhalten des Beklagten zu 1) nach der Behandlung, wo dieser stundenlang versuchte, die Haare „zu retten“ und eine 3monatige kostenlose Behandlung anbot, sprechen hierfür.

Die Höhe der billigen Entschädigung in Geld kann gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Dabei ist die Schmerzensgeldhöhe unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festzusetzen und muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 253 Rdn. 15). Der Anspruch soll den erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen, dabei einerseits Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden gewähren; andererseits Genugtuung verschaffen für das, was durch den Schädiger angetan wurde (Palandt-Grüneberg, aaO, § 253 Rdn. 4). Die bekannten Schmerzensgeldtabellen sind für die Bemessung ein wichtiges Hilfsmittel, da dem Gedanken Bedeutung zukommt, bei vergleichbaren Verletzungen vergleichbare Beträge zu gewähren (Palandt-Grüneberg, aaO, § 253 Rdn. 15).

Vergleichbare Entscheidungen sind indes aufgrund des außergewöhnlichen Sachverhaltes relativ selten, können aber einen ungefähren Rahmen abstecken. So sprach das AG Siegen 100 EUR für die psychische Beeinträchtigung infolge missglückter Dauerwellenbehandlung zu (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2012, 30. Aufl., Nr. 7). Das AG Emden sprach 150 EUR zu für übermäßiges Stutzen eines „Kaiser-Wilhelm-Bartes“ bis auf 1cm Bartlänge durch den Friseur (Hacks/Wellner/Häcker, aaO, Nr. 10). Das AG Köln sprach 250 EUR zu bei Abbrechen von vielen Haaren und erhebliche Schädigung der Haarstruktur nach Dauerwellenbehandlung (Hacks/Wellner/Häcker, aaO, Nr. 19). In einem ähnlichen Fall sprach das LG Mönchengladbach 300 EUR zu (Hacks/Wellner/Häcker, aaO, Nr. 32). Das AG Elze sprach 400 EUR zu nach fehlerhafter Dauerwellenbehandlung, welche zu starker optischer Beeinträchtigung über mehrere Wochen führte und dazu zwang, schulterlanges Haar kurz zu schneiden (Hacks/Wellner/Häcker, aaO, Nr. 43). 750 EUR sprach das AG Mannheim zu für unsachgemäße Dauerwellenbehandlung, die zu Ekzemen auf der Kopfhaut und Abbrechen von Haaren führte (Hacks/Wellner/Häcker, aaO, Nr. 113). 1500 EUR sprach das OLG Köln bei fehlerhafter Dauerwellenbehandlung, welche zu nachhaltiger Schädigung des Haares mit Abbrechen an der Wurzel und Zwang zum Tragen einer Perücke über längere Zeit führte (Hacks/Wellner/Häcker, aaO, Nr. 344).

Von Art, Schwere und Dauer der Beeinträchtigung ist die streitgegenständliche Haarschädigung am oberen Ende dieser Entscheidungen einzuordnen, weil die Klägerin durch die eingereichten Fotos, welche inhaltlich als auch im Hinblick auf den Aufnahmezeitpunkt nicht bestritten sind, substantiiert hat, dass die Haare mehrere Monate, letztlich mindestens ein halbes Jahr, stark strohig und unnatürlich aussahen. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass sie es als erforderlich erachten durfte, ihre vormals 45 cm langen Haare zu kürzen. Die Klägerin musste über einen längeren Zeitraum mit dem Makel unnormal strohiger, quasi verunstalteter Haare, den sie auch schlecht verbergen konnte, leben, was besonders für eine Frau eine erhebliche seelische Beeinträchtigung darstellen wird. Das Gericht hält unter Berücksichtigung aller vorgenannter Umstände ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 EUR für angemessen. Gegen einen höheren Betrag spricht, dass hier um fahrlässiges Verhalten geht und nicht ansatzweise eine Vorsatztat im Raum steht, d.h. es geht nur in geringem Maße um Genugtuung für ein besonders vorwerfbares Verhalten.

Von einer weiteren Beweisaufnahme zum Schaden an den Haaren im Einzelnen, konkret die unter Beweis gestellten Behauptungen, dass die Klägerin für das morgendliche Glätten aufgrund des Vorfalls länger benötigte sowie den angeblichen ständigen Juckreiz auf der Kopfhaut in den ersten drei Monaten (Klage, S. 10), sieht das Gericht im Rahmen seines Ermessens im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO ab. Selbst wenn die Klägerin diese Behauptungen beweisen könnte, würden diese das hier maßgebliche Gesamtbild der immateriellen Beeinträchtigungen lediglich in Details konkretisieren und wären nicht geeignet, die mit dem oben Gesagten als angemessen erachtete Entschädigung entscheidend zu beeinflussen. Demgegenüber stünde eine weitere Verfahrensverzögerung und insbesondere weitere Sachverständigenkosten, welche letztlich beide Parteien treffen würden (da mit dem bisher ausgeführten in jedem Fall eine erhebliche Kostenquote für beide Parteien verbleiben würde).

II. Pflegekosten etc.

Die Klägerin kann von den Beklagten Ersatz angemessener Kosten für regelmäßige Glättung, Gutachterkosten und Kosten eines Schneidetermins zur Haarkürzung wegen der missratenen Haarglättung verlangen, insgesamt i.H.v. 441,25 EUR (= 350 + 56,25 + 35 EUR) verlangen. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs.1, 249 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB.

Für die Haftung dem Grunde nach kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihr Kosten i.H.v. 900,55 EUR für Gutachten, Pflegemittel, Schneidetermine beim Friseur sowie v.a. Termine zum Haareglätten ab 27.10.2010 bis 20.05.2011 gemäß Aufstellung S. 12 der Klageschrift entstanden sind. Sie hat die Kostenentstehung substantiiert durch Einreichung zahlreicher Zahlungsbelege. Die Beklagte hat die Entstehung dieser Kosten nicht bestritten, allerdings die Notwendigkeit der hochfrequenten Friseurbesuche; weiter hat sie eingewandt, dass die Klägerin diese teilweise bei den Beklagten umsonst hätte haben können und schließlich, dass ein großer Anteil Sowieso-Kosten enthalten sei (Klageerwiderung, S. 7 = Bl. 71 d.A.).

1)

Die Gutachterkosten (35 EUR) durfte die Klägerin als notwendige Rechtsverfolgungskosten als notwendig erachten. Aufgrund des Schadensbildes durfte sie sich zu der unstreitigen Aufwendung herausgefordert fühlen. Obwohl die Belastung mit den Gutachterkosten unmittelbar auf einer eigenen Entscheidung der Klägerin beruht, ist nach allgemeinen Grundsätzen für die Einordnung als Schaden notwendig aber auch ausreichend, dass die Entscheidung hierfür durch die Pflichtverletzung herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt wurde (Palandt-Grüneberg, aaO, Vorb v § 249 Rdn. 41).

2)

Die Klägerin hat keinen Beweis angeboten für die Notwendigkeit der hochfrequenten Friseurbesuche und der Pflegekosten. Hiervon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Es fehlt damit an einem Beweis für den geltend gemachten Schaden.

Nachdem allerdings davon auszugehen ist, dass die Haare der Klägerin bis in Mai 2011 stark strohig und struppig aussahen (s.o.), durfte die Klägerin sich jedenfalls auch zu vermehrten Friseurbesuchen herausgefordert fühlen. Auch insofern kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände (Zustand der Haare nach dem oben genannten) nach freier Überzeugung schätzen, § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO. Insofern ist eine Schätzung möglich, dass jedenfalls 2 Termine im Monat für Glätten und Fönen zusätzlich derart notwendig waren, dass die Klägerin sich hierzu als auch einem zusätzlichen Schneidetermin zur Kürzung der strohigen Haare „herausgefordert“ fühlen durfte. Für die aufgezeigten 7 Monate (11/2010 – 5/2011) bedeutet dies 350 EUR für Glätten und Fönen (7*2*25,00 EUR) zzgl. die Kosten des Schneidetermins am 4.1.2010 (56,25 EUR). Dass die Schätzung ungenau bleibt, nimmt das Gesetz in Kauf. § 287 ZPO führt dazu, dass – wenn wie hier – der Anspruch dem Grunde nach feststeht, auch die Darlegungslast erleichtert wird: auch bei Lücken im Vortrag ist eine Schätzung vorzunehmen, wenn hierfür genügend Anhaltspunkte vorliegen (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 287 Rdn. 5). Lässt sich auf diese Weise zumindest ein Mindestanspruch ermitteln, so ist die Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO sogar geboten.

Soweit es darüber hinaus um Schneide- und Style-Termine geht weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass diese Kosten als sog. Sowieso-Kosten auch ohne ihre Pflichtverletzung angefallen wären, worauf die Klägerin substantiiert nichts erwidert hat, so dass die Kosten als kausaler Schaden nicht nachgewiesen sind. Dasselbe gilt für den Pflegebedarf.

III. RA-Kosten

Die Klägerin kann nicht Freistellung im Hinblick auf ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagten bei Beauftragung ihrer Anwälte bereits in Verzug waren, so dass die Belastung mit entsprechenden Rechtsverfolgungskosten als kausaler Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB) nicht in Betracht kommt.

IV. Zinsen

Die Klägerin kann Zinsen grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit verlangen, §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Frühere Verzugszinsen folgen im Hinblick auf das Schmerzensgeld nicht aus der außergerichtlichen Aufforderung zum Anerkenntnis der Einstandspflicht dem Grund nach, da diese Aufforderung nicht hinreichend bestimmt ist, um Verzug durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) herbeizuführen. Frühere Verzugszinsen kann die Klägerin zwar im Hinblick auf die Gutachterkosten i.H.v. 35 EUR sowie Friseurkosten i.H.v. 56,25 EUR verlangen, da insofern durch das Schreiben vom 16.12.2010 (K5) eine Inverzugsetzung zum 1.1.2011 dargetan ist, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Allerdings ist insofern die Zinsforderung im Antrag auf Rechtshängigkeitszinsen beschränkt.

B)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt ein jeweiliges Teilunterliegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

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