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Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio, Vereine, Kita, etc während der Coronakrise

Muss ich weiter zahlen ohne Leistung?

Während der Coronakrise sind viele Menschen verunsichert, was die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für Fitnessstudio, Vereine, Kita, etc. angeht. Muss ich weiter zahlen ohne Leistung? In diesem Artikel klären wir auf, ob Sie weiterhin zahlen müssen und in welchen Fällen Sie Anspruch auf Rückerstattung haben.

Beeinträchtigungen durch Corona-Pandemie

Aufgrund der Coronavirus-Krise, die derzeitig in Deutschland vorherrscht, haben die meisten Anbieter von Dienstleistungen ihre Pforte geschlossen. Dies betrifft jedoch nicht nur private Anbieter, auch die öffentlichen Einrichtungen wie Kitas oder Schulen haben für die Zeit der Kontaktsperre ihren Betrieb eingestellt. Die Nerven unzähliger Eltern werden in diesen Tagen ganz besonders belastet, da die kleinen Schätze ja nunmehr 24 Stunden täglich in den heimischen vier Wänden verbleiben. Keine Frage, die Familie rückt näher zusammen, was durchaus eine Belastungsprobe darstellen kann. Die Frage, welche die meisten Menschen in diesen Tagen sehr stark beschäftigt, geht auch in die finanzielle Richtung. Müssen Gebühren für Kitas oder für Sportvereine bzw. Fitnessstudios auch weiterhin bezahlt werden, auch wenn das Angebot aufgrund der Kontaktsperre derzeitig überhaupt nicht genutzt werden kann? Dies ist eine gute und berechtigte Frage, auf die es jedoch glücklicherweise eine Antwort gibt.

Wie sieht es mit den Kita-Gebühren aus?

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio, Vereine, Kita, etc während der Coronakrise
Symbolfoto: Von aapsky /Shutterstock.com

Im Hinblick auf die Kita-Gebühren kann derzeitig keine abschließende Antwort gegeben werden, da die Antwort von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig gemacht werden muss. Kitas werden in der Regel von einem entsprechenden Träger unterhalten, der jedoch nicht für alle Kitas in Deutschland zuständig sein muss. Es gibt sowohl freie als auch kommunale sowie kirchliche Träger, die ihrerseits wiederum einen eigenen Vertrag mit der Regierung haben. Dieser Vertrag reguliert auch die Gebühr und beinhaltet in der Regel auch entsprechende Klauseln und Voraussetzungen, die ein Träger für den Betrieb einer Kita erfüllen muss. Da die Eltern ja in der Regel in diese Verträge keine Einsicht erhalten ist es in den Tagen der Corona-Krise besonders ratsam, die Kita-Gebühren zunächst erst einmal unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Rückforderung zu überweisen. Ein simpler Vermerk in dem Verwendungszweck des Überweisungsträgers oder beim Online-Banking ist hierfür bereits ausreichend. Es kann jedoch auch zweckdienlich sein, dem Kita-Träger eine separate Information diesbezüglich in Form einer E-Mail oder eines Briefes zu geben.

Wie sieht es mit den Kosten für die Schule aus?

In vielen Schulen werden zwischen den Schülern bzw. deren gesetzlichen Vertretern – den Eltern – Verträge im Hinblick auf die Verpflegung und die sogenannte Spindmiete geschlossen. Hierbei handelt es sich um sogenannte Pauschalverträge, die zumeist für einen Zeitraum von einem Schuljahr abgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass die Verträge auch dann weiterlaufen, wenn die Schüler diese Dienstleistungen überhaupt nicht nutzen. Im Hinblick auf das Schulessen gibt es durchaus verschiedene Vertragsvarianten, sodass ein genauer Blick in den Vertrag erforderlich wird. Es ist möglich, dass das Schulessen vorbestellt werden muss. Dementsprechend kann eine frühzeitige Abbestellung des Essens auch das Geld für das Schulessen einsparen. Sollte das Schulessen jedoch über ein bereits eingezahltes Guthaben von einem entsprechenden Konto abgebucht werden ist die rechtliche Lage überaus unkompliziert. In diesem Fall gilt“ kein Essen – kein Geld“ und das Guthaben bleibt auch in Zeiten der Coronakrise, in welcher der Schüler das Essen in der Schule nicht in Anspruch nimmt, bestehen.

Die Dauerkarte für das Stadion – besteht ein Rückerstattungsanspruch?

Die deutschen Fußballligen haben der aktuellen Situation Rechnung getragen und den Wettbewerb erst einmal komplett ausgesetzt. Dementsprechend finden auch keine Spiele in den Stadien statt. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass die Veranstaltungen abgesagt wurden. Dementsprechend kann der Veranstalter seiner Leistungspflicht aktuell nicht nachkommen, wodurch der Inhaber eines Tickets einen Rückerstattungsanspruch erhält. Was sich auf den ersten Blick regelrecht schön anmutet, ist jedoch im Fall einer sogenannten Dauerkarte eher unschön. Da bei einer Dauerkarte kein Einzelticket erworben wird, handelt es sich bei der Dauerkarte um einen Pauschalvertrag. Der Inhaber der Dauerkarte kann sämtliche Spiele im Stadion für einen Pauschalpreis erleben, sodass ein Rückerstattungsanspruch erst einmal nicht besteht. Bedingt durch den Umstand, dass bereits ein Teil der Saison absolviert wurde und der Veranstalter somit einem Teil seiner Leistungspflicht nachgekommen ist sollte jetzt geprüft werden, inwieweit ein Teilrückerstattungsanspruch besteht.

Die Kosten für das Fitnessstudio

Wenn ein Fitnessstudio geschlossen werden muss, so liegt rechtlich gesehen eine Vertragsstörung vor. Der Betreiber ist durch diese Schließung nicht mehr in der Lage, seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner nachzukommen. Dies bedeutet, dass der Vertragspartner auch keine Verpflichtung zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises hat.

Die aktuelle Situation stellt in rechtlicher Hinsicht eine zeitweise Vertragsstörung vor, da ein Ende der Krise zu erwarten ist. Dementsprechend hat der Vertragspartner auch kein Recht darauf, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Aktuell steht Deutschland vor einer Situation, die noch niemals zuvor in dieser Form dagewesen ist. Dieser Umstand erfordert sehr viel Solidarität, da die Dienstleistungsanbieter ihre laufenden Kosten auch weiterhin bedienen müssen. Fitnessstudios schreiben in diesen Tagen sehr viele Gutschriften aus, welche von dem Vertragspartner nach der Wiedereröffnung in Anspruch genommen werden können. Auch Online-Fitnesskurse werden derzeitig angeboten, sodass beide Vertragsparteien sich in einem angemessenen Ton möglichst gütlich begegnen sollten.

Vereinsmitgliedsbeiträge sowie Theater-Abo und Musikunterricht – gibt es Rückerstattungen?

Grundsätzlich muss gesagt werden, dass es im Hinblick auf Mitgliedsbeiträge auch für den Fall von abgesagten Trainingseinheiten oder Veranstaltungen keine gesetzliche Grundlage für eine Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge gibt. Mitgliedsbeiträge werden von dem Gesetz als mitgliedschaftliche Pflichten betrachtet, welche von den Mitgliedern für die Förderung des entsprechenden Vereinszwecks erfüllt werden. Eine festgelegte Gegenleistung des Vereins besteht nicht, sodass auch eine Rückerstattung der Vereinsmitgliedsbeiträge nicht vorgesehen ist.

Bei einem Theater-Abo kommt es in erster Linie darauf an, welche Abonnement-Art bzw. welche Vertragsart zugrunde liegt. Bei den sogenannten unbefristeten Abos gilt die gleiche Regelung wie bei den Fitnessstudios. Auch bei dem Musikunterricht verhält es sich gleichermaßen.

Nicht immer ist zwischen den Vertragspartnern eine gütliche Einigung möglich. In diesem Fall stehen wir sehr gern als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung.

[* Dieser Ratgeber-Text entstand nach bestem Wissen und Gewissen am 01.04.2020. Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit können zu diesem Zeitpunkt nicht garantiert werden, da sich die Situation im ständigen Fluss befindet. Benötigen Sie aktuelle und konkretere Informationen, dann rufen Sie uns bitte an oder nutzen unseren Online Anfrage.]

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