LG Coburg
Az.: 32 S 85/08
Urteil vom 17.11.2008
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Beleidigt ein Mieter in einem Mietshaus andere Mitmieter und begeht er zudem nächtliche Ruhestörungen, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, ohne vorher eine Abmahnung aussprechen zu müssen.
Sachverhalt:
Die Beklagten zogen im März 2008 in ein Mehrfamilienhaus, welches nicht in bester sozialer Ortslage gelegen war. Kurz nach dem Einzug der Beklagten kam es zu Auseinandersetzungen mit den übrigen Mietsparteien. Hierbei wurden die übrigen Mieter von den Beklagten beleidigt. Ferner hielten die Beklagten die nächtliche Ruhe nicht ein. Daraufhin wurde ihnen vom Vermieter Ende Mai 2008 fristlos gekündigt. Sie zogen jedoch nicht aus und waren der Auffassung, dass die übrigen Mietsparteien die Auseinandersetzungen angefangen hätten und nächtliche Ruhestörungen aufgrund des sozialen Umfeldes „normal“ seien. Der Vermieter erhob sodann Räumungsklage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht gaben der Klage des Vermieters statt. Das Verhalten der Beklagten musste der Vermieter nicht tolerieren. Die Mietvertragsverletzungen der Beklagten waren derart gravierend, dass der Vermieter den Mietvertrag fristlos, ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung, kündigen konnte.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



