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Mitteilung von Änderungswünschen an Notar kann ein konkludenter Auftrag sein

LG Hamburg, Az.: 321 OH 22/18, Beschluss vom 19.12.2018

1. Auf die Kostenbeschwerde des Antragstellers wird die Kostenrechnung des Notars Dr. M. C. vom 05.12.2017, Nummer … i.H.v. 9.270,10 € aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 05.12.2017, Nummer … i.H.v. 9.270,10 €, mit welcher der Antragsgegner dem Antragsteller Gebühren für die Fertigung eines Vertragsentwurfs in Rechnung stellte.

Der Antragsteller beabsichtigte, ein Grundstück zu verkaufen. Da er nicht selbst Auftraggeber eines Notars werden wollte, bevor die Kaufpreisfinanzierung gesichert war, riet er den potenziellen Kaufinteressenten, sie sollten sich an den Antragsgegner wenden.

Mitteilung von Änderungswünschen an Notar kann ein konkludenter Auftrag sein
Symbolfoto: megaflopp/Bigstock

Am 14.11.2017 beauftragten daher die ersten Kaufinteressenten, die Eheleute D., den Antragsgegner mit der Fertigung eines Entwurfs, der auf deren Veranlassung auch dem Antragsteller zugesandt wurde. Zudem vereinbarten sie bereits einen Beurkundungstermin für den 30.11.2017.

Am 16.11.2017 fertigte eine Mitarbeiterin des Antragsgegners eine Telefonnotiz, nach welcher der Antragsteller angerufen habe, um den Termin auf den 04.12.2017 zu verlegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage AG 1 Bezug genommen.

Mit den Eheleuten D. erfolgte keine Beurkundung.

Stattdessen meldeten sich am 21.11.2017 die sonstigen Beteiligten als weitere Kaufinteressenten per E-Mail durch den sonstigen Beteiligten zu 2) und teilten mit, nun Käufer des Objekts sowie sich mit dem Antragsteller zu einem Kaufpreis von 2.350.000,00 € handelseinig zu sein. Zudem schrieb der sonstige Beteiligte zu 2):

„Der Termin für die Beurkundung bei Ihnen 4. Dezember 14:00 Uhr soll bleiben.

[…]

Erbitte den geänderten Notarvertragsentwurf per email an uns und Hr. S., vielen Dank.“

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail Anlage AG 4 Bezug genommen.

Auch mit den sonstigen Beteiligten erfolgte keine Beurkundung. Vielmehr fand diese bei einem anderen Notar des Notariats mit den dritten Kaufinteressenten statt.

Unter dem 05.12.2017 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller seine Notarkostenrechnung Nummer … i.H.v. 9.270,10 €.

Der Antragsteller ist der Auffassung, nicht Kostenschuldner der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit des Antragsgegners zu sein. Insbesondere habe er den sonstigen Beteiligten nicht mitgeteilt, bei dem Antragsgegner befinde sich bereits ein von ihm beauftragter Entwurf. Vielmehr habe er lediglich erklärt, dass in dem Notariat bereits ein Entwurf vorliegen würde. Auch habe nicht er, sondern die Eheleute D. am 16.11.2017 einen neuen Termin vereinbart.

Der Antragsteller beantragt, die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 05.12.2017, Rechnung-Nr. … i.H.v. brutto 9.270,10 € aufzuheben und dem Antragsgegner die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenrechnung.

Er trägt vor, der Antragsteller habe am 16.11.2017 einen neuen Termin vereinbart. Unter anderem deshalb gehe er davon aus, dass auch der Antragsteller den Auftrag konkludent erteilen wollte und die sonstigen Beteiligten den Auftrag konkludent auch für den Antragsteller erteilt hätten. Außerdem hätten sich die jeweiligen Kaufinteressenten erst nach Absprache mit dem Antragsteller an ihn gewandt. Hingegen habe der Antragssteller sich gegen eine Beurkundung mit den sonstigen Beteiligten entschieden. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 15.11.2017 zu dem Entwurf mit den ersten Kaufinteressenten noch Änderungswünsche mitgeteilt.

Die sonstigen Beteiligten tragen vor, der Antragsteller habe ihnen mitgeteilt, es gäbe schon einen von ihm bei dem Antragsgegner beauftragten Entwurf, und sie gebeten, diesen anzufordern.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Kostenbeschwerde ist gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig und begründet.

Die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 05.12.2017, Nummer … ist unrichtig. Der Antragsteller ist für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit des Antragsgegners nicht Kostenschuldner.

In Betracht kommt vorliegend allenfalls eine Kostenschuld als Auftraggeber gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG.

Einen Auftrag erteilt regelmäßig derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet. Ein solcher Auftrag kann auch anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde. So kann die Amtstätigkeit des Notars etwa dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet. Ob im Einzelfall eine Auftragserteilung vorliegt, ist Ergebnis tatrichterlicher Würdigung (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZB 79/16, Rn. 8 nach juris). Folglich ist nicht jeder Kontakt zu einem Notar und ebenso nicht jeder Änderungswunsch als Auftrag zu werten. Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, welche Erklärungen die Beteiligten abgegeben haben (so auch KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 9 W 63/16 – 64/16 -, Rn. 14 nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 1 W 49/17, Rn. 10 nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 2 W 37/15, Rn. 9 nach juris). Nach Auffassung der Kammer sind dabei für die Würdigung des jeweiligen Einzelfalles unter anderem auch die Art und die Qualität der gewünschten Änderungen zu berücksichtigen. Soweit Änderungen nur redaktioneller Art sind oder lediglich Angaben ergänzen oder ersetzen, mit denen quasi ein Blanko-Entwurf formularmäßig ausgefüllt wird (z.B. Kaufpreis, Kontoverbindung, Fälligkeitstermin o.ä.), ohne dass der Entwurf mit einem gewissen Aufwand und einer (insbesondere juristischen) Denkleistung ergänzt oder geändert werden muss, geht damit regelmäßig nicht die konkludente Erklärung der Auftragserteilung einher. Schließlich sind insbesondere notwendige Mitwirkungshandlungen zur Vorbereitung der Beurkundung nicht als eigenständiger Auftrag zu werten (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZB 79/16, Rn. 11 nach juris; so auch OLG Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 1 W 49/17, Rn. 9 nach juris).

Der Antragsteller selbst hat sich nie ausdrücklich mit einem Auftrag an den Antragsgegner gewandt. Und er hat diesem gegenüber auch kein sonstiges Verhalten offenbart, welches der Antragsgegner als konkludente Auftragserteilung hätte werten können. Einzelheiten sind dazu bereits nicht vorgetragen worden oder ersichtlich. Insbesondere sind die Änderungswünsche vom 15.11.2017 nicht näher dargelegt worden, obwohl die Qualität der Änderungswünsche grundsätzlich für die tatrichterliche Beurteilung, ob darin ein Auftrag liegt, von Bedeutung ist. Dies war vorliegend jedoch nicht weiter aufzuklären, da diese Änderungswünsche nur den Entwurf mit den Eheleuten D. betroffen haben und nicht den rechnungsgegenständlichen Entwurf eines Kaufvertrages zwischen dem Antragsteller und den sonstigen Beteiligten.

Zunächst wurde der Antragsgegner unstreitig von den ersten Kaufinteressenten, den Eheleuten D., mit der Beurkundung beauftragt und es wurde ein Termin für den 30.11.2017 vereinbart.

Sodann ist zwar streitig, ob der Antragsteller oder Herr D. den Beurkundungstermin für den 04.12.2017 vereinbart hat. Jedenfalls aber hat auch nach der Terminnotiz vom 16.11.17 (Anlage AG 1) der Antragsteller lediglich gebeten, den schon vereinbarten Termin vom 30.11.2017 auf den 04.12.2017 zu verlegen. Dies stellt keinen selbstständigen Beurkundungsauftrag dar, da es sich bei der Bitte um Verlegung des Termins lediglich um eine notwendige Mitwirkungshandlung zur Vorbereitung der Beurkundung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZB 79/16, Rn. 11 nach Juris).

Anschließend wendeten sich die sonstigen Beteiligten auf Hinweis des Antragstellers an den Antragsgegner mit E-Mail vom 21.11.17 (Anlage AG 4), in der ein neuer Beurkundungsauftrag zu sehen ist. Insbesondere haben die sonstigen Beteiligten darin ausdrücklich einen neuen (“geänderten“) Vertragsentwurf erbeten, diesen mithin beauftragt und nicht nur um Übersendung eines bereits vorliegenden Entwurfs gebeten. Dass die sonstigen Beteiligten diesen Auftrag auch im Namen des Antragstellers erteilt haben, ist der E-Mail allerdings an keiner Stelle zu entnehmen.

Weder aus dem Einverständnis des Antragstellers damit, dass sich die sonstigen Beteiligten an den Antragsgegner wandten und diesen gar beauftragten, noch daraus, dass sich die sonstigen Beteiligten erst nach „Absprache“ mit dem Antragsteller an den Antragsgegner gewandt haben, kann geschlossen werden, dass der Antragsteller auch selbst – kostenpflichtiger – Auftraggeber des rechnungsgegenständlichen Entwurfs werden wollte. Eine vorherige mündliche Einigung auf den Kaufvertrag und/oder auf den mit der Beurkundung zu beauftragenden Notar allein stellt grundsätzlich noch kein Verhalten dar, welches als konkludenter Auftrag i.S.d. § 29 GNotKG zu werten ist. Eine Absprache zwischen dem Antragsteller und den sonstigen Beteiligten, nach welcher die sonstigen Beteiligten den Antragsgegner auch im Namen des Antragstellers beauftragen sollten, haben weder der Antragsgegner, noch die sonstigen Beteiligten behauptet.

Und schließlich ist für eine Kostenschuld nach § 29 GNotKG auch nicht von Bedeutung, wer sich gegen eine Beurkundung des Entwurfs entschieden hat.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Von einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners nach § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i. V. m. § 81 FamFG hat die Kammer – dem Grundsatz des § 81 FamFG entsprechend (vgl. Zöller, § 81 FamFG, Rn. 6) – abgesehen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor.

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