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§ 28 TKV: „Mitteilung war nur ein allgemeiner Hinweis!“


Verfasser: Christian Kotz, Ref. iur., Doktorand der Rechtswissenschaften


I. Die Vorgeschichte:

In der Dezember-Rechnung mit Datum vom 17.01.2001 teilte die Firma „T“ (nachfolgend nur noch „T“ genannt) ihren Kunden unter der Rubrik „T-News“ folgendes mit:

„E-Plus erhöht zum 01.03.2001 die Preise für gesendete SMS in fremde Netze um 0,10 DM. Als E-Plus-Kunde können Sie Ihren Vertrag innerhalb eines Monats kündigen (Amtsblatt RegTP 1/01). Nicht davon betroffen sind die „T“-Aktionstarife…. Bei diesen Tarifen werden SMS in andere Netze bereits mit 0,39 DM pro SMS berechnet“.

Nach fristgerechter Kündigung aufgrund des Sonderkündigungsrecht nach § 28 TKV (vgl. hierzu den Link), bekamen Sie von „T“ folgende Antwort:

Sehr geehrter Herr/Frau XY,

Ihr Schreiben vom XX.XX.2001 ist bei uns eingegangen.

Die Laufzeit Ihres „T“-Servicevertrages beträgt 24 Monate und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf eine schriftliche Kündigung zugeht.

Eine vorzeitige Beendigung des Mobilfunkvertrages ist nicht möglich, da die „T-AG“ die Preiserhöhung nicht an die Bestandskunden weitergibt. Offenbar ist es auf Grund der diesbezüglichen Information, die die „T“ all ihren Kunden – also auch Ihnen – („T“ ist als Service-Provider für die Netze D1, D2 und E-Plus tätig) Anfang des Jahres mit der Telefonrechung zur Verfügung gestellt hat, zu Irritationen gekommen.

Das News-Feld auf der Januarrechnung war eine Information über die Aktivitäten des Netzbetreibers E-Plus und betraf nicht die Tarife und Kunden der „T“ AG. Ziel der Mitteilung war es, unsere Kunden über die bevorstehende Preisveränderung des Netzbetreibers E-Plus zu informieren. Aus der Information, in der „T“ nicht explizit erwähnt wird, läßt sich nicht ableiten, dass „T“-Bestandskunden wegen der E-Plus Preiserhöhung für gesendete SMS ein Sonderkündigungsrecht haben – zumal „T“ die Preiserhöhung an Bestandskunden nicht weitergibt. „T“-Bestandskunden (D1, D2 und E-Plus) profitieren also auch weiterhin von den stabilen „T“-SMS-Preisen. Ihr Vertrag läuft unverändert weiter.

Wenn Sie noch Fragen haben erreichen Sie uns rund um die Uhr unter 0180/50XXXXX (0,24 DM/Min aus dem deutschen Festnetz).

Mit der Bitte um Ihr Verständnis verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

„T“-AG

„T“ buchte im folgenden Monat ganz normal die Grundgebühren für die jeweiligen Verträge ab. In der Februar-Rechnung mit Datum vom 21.03.2001 verkündete „T“ in seiner „T-News“ ganz lapidar: „Die SMS-Preise bei „T“ bleiben stabil! Die Preiserhöhung von E-Plus geben wir nicht an unsere Kunden weiter. Wieder ein Vorteil, bei „T“ Kunde zu sein………..“

II. Die rechtliche Würdigung:

Es stellt sich nun die Frage, wie ist dieser Fall rechtlich zu würdigen?

1. Zunächst muss man sich einmal Gedanken über den Begriff „Service-Provider“ machen.

a. Was ist eigentlich ein „Service-Provider“?

Ein Service-Provider ist ein Unternehmen, welches Telekommunikations-dienstleistungen, insbesondere anderer Netzbetreiber, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt. In der Regel ergänzt der Service-Provider die von ihm vertriebenen Dienste durch eigene Dienste oder „veredelt“ die von ihm vertriebenen Dienste.

In Deutschland vermarkten die Service-Provider in erster Linie die Dienste der GSM-Mobilfunknetze sowie die Online-Dienste und teilweise auch das Festnetzgeschäft.

b. Welchen Schluss kann man aus dieser Feststellung ziehen?

Der Service-Provider hat kein „eigenes“ Produkt, was er vermarktet. Er vermarktet nur fremde Produkte, die er variieren kann. Wird nun der Preis für ein fremdes Produkt durch seinen „Verkäufer“ erhöht, muss er zwangsläufig die erhöhten Kosten an den Endkunden weitergeben. Sonst würde er entweder seine Gewinnspanne einbüßen oder müsste das Geld aus seiner „eigenen Tasche“ bezahlen. Weder das eine noch das andere wird ein Service-Provider machen, da er mit dem Verkauf der Produkte Geld verdienen möchte.

Nun zu unserem Beispiel:

Die Firma „T“ hatte wohl geplant, die Preiserhöhung für die Versendung von SMS an den „T“-Endkunden weiterzugeben. Dies kann man aus dem Hinweis in der „T-News“ entnehmen. Denn dort heißt es: „Als E-Plus-Kunde………“ und „Nicht betroffen (von der Preiserhöhung) sind die „T“-Aktionstarife….Bei diesen Tarifen werden SMS in andere Netze bereits mit 0,39 DM pro SMS berechnet.“ Aus dieser Formulierung lässt sich eindeutig entnehmen, dass eine Preiserhöhung durch „T“ geplant war. Dies ist ja auch aus Sicht der T verständlich, da diese sonst selbst die Kosten der Preiserhöhung tragen müsste.

Weiterhin ist festzustellen, dass der Kunde der „T“ auch indirekt ein E-Plus-Kunde ist, da die „T“ unter anderem die Produkte der Firma E-Plus vermarktet. Das die E-Plus-Kunden der „T“ von der Preiserhöhung betroffen sein sollten, ging auch schon aus der Formulierung hervor, dass bestimmte Sonderprodukte der „T“ nicht von der Preiserhöhung betroffen sein sollten, da die „T“ hierfür schon 0,39 DM pro versandter SMS berechnet.

Soweit so gut. Doch nun scheint auch für die „T“ das unfassbare gekommen zu sein. Es haben auf einmal mehr Kunden gekündigt als sich das Management vorgestellt hat. Was sollte man tun? Man dachte sich ganz trickreich, wir geben die Preiserhöhung nicht weiter und folglich gibt es auch kein Sonderkündigungsrecht nach § 28 TKV!

II. Die rechtliche Würdigung:

2. Ist ein Hinweis nicht gleich ein Hinweis?

Dieser Fall unterscheidet sich im Grunde nicht von den Fällen, die ich bisher schon angesprochen habe.

a. zum Vergleich die alten Fälle:

aa. Gebührenerhöhung zurückgenommen – kein Kündigungsrecht nach § 28 TKV?

bb. Gebührenerhöhung nicht veröffentlicht – kein Kündigungsrecht nach § 28 TKV?

cc. Hinweis auf die Gebührenerhöhung war ein Irrtum!

b. Wie sieht die Lage hier aus? Habe ich rechtmäßig den bestehenden Vertrag mit T gekündigt, oder läuft der Vertrag noch weiter?

Auch in diesem Fall hatte der Kunde ein Sonderkündigungsrecht nach § 28 TKV. Für eine außerordentliche Kündigung braucht man:

aa. Einen außerordentlichen Kündigungsgrund:

Im vorliegenden Fall ist dies § 28 TKV (vgl. Ausführungen zum § 28 TKV!) Dieser lag auch bei Abgabe der Kündigungserklärung durch den Kunden vor! „T“ wollte die Preiserhöhung an den Endkunden weitergeben! Dies lässt sich eindeutig aus den Rechnungen entnehmen. Mithin bestand ein Kündigungsgrund nach § 28 TKV!

Das man nun im nachhinein behauptet, dass dies nur eine allgemeine Mitteilung gewesen sei und man nie vorgehabt, hätte die Preise zu erhöhen, ist lediglich eine Schutzbehauptung von „T“. Dies lässt sich auch eindeutig aus den Rechnungen herauslesen:

17.01.2001:

E-Plus erhöht zum 01.03.2001 die Preise für gesendete SMS in fremde Netze um 0,10 DM. Als E-Plus-Kunde können Sie ihren Vertrag innerhalb eines Monats kündigen (Amtsblatt RegTP 1/01). Nicht davon betroffen sind die „T“-Aktionstarife…. Bei diesen Tarifen werden SMS in andere Netze bereits mit 0,39 DM pro SMS berechnet.

Aus der Formulierung: „Als E-Plus-Kunde………“ und „Nicht betroffen (von der Preiserhöhung) sind die „T“-Aktionstarife….Bei diesen Tarifen werden SMS in andere Netze bereits mit 0,39 DM pro SMS berechnet.“ lässt sich eindeutig entnehmen, dass eine Preiserhöhung durch „T“ geplant war. Mithin bestand zum Kündigungszeitpunkt ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 28 TKV!

Ein weiteres Argument für das Bestehen eines Kündigungsgrundes ist die Februarrechnung mit Datum vom 21.03.2001! Der Satz: „Die SMS-Preise bei „T“ bleiben stabil! Die Preiserhöhung von E-Plus geben wir nicht an unsere Kunden weiter. Wieder ein Vorteil, bei „T“ Kunde zu sein………..“ zeigt ganz eindeutig, dass „T“ die Preise erhöhen wollte und mithin ein Kündigungsrecht nach § 28 TKV bestand.

bb. Eine Kündigungserklärung:

Für eine wirksame Kündigung hätten Sie schriftlich gegenüber „T“ kündigen müssen! Hat „T“ Ihnen mitgeteilt, dass Ihr Vertrag trotz Kündigung weiter besteht, haben Sie insoweit eine Bestätigung für den Zugang Ihrer Kündigung.

cc. Die Wirkung:

Durch die ausgesprochene Kündigung ist das Vertragsverhältnis zum 28.02.2001 beendet worden. Denn eine Kündigung führt zur einseitigen Beendigung des Schuldverhältnisses. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Kündigungsgegners! Eine einmal ausgesprochene Kündigungserklärung kann insoweit von dem Kündigenden höchstens widerrufen werden! Das es sich „T“ im nachhinein anders überlegt hat und nun die Preise doch nicht erhöht hat, tangiert die ausgesprochene Kündigung nicht! Das Vertragsverhältnis ist durch den Ausspruch der Kündigung wirksam beendet worden.

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Die Schutzbehauptung von „T“, dass es nur ein allgemeiner Hinweis gewesen sei, trifft – wie oben aufgezeigt wurde – nicht zu! „T“ wollte die Preise erhöhen, hat es sich dann aber doch anders überlegt. Dies ist alleine das Problem des Managements der „T“-AG.

3. Strafrechtliche Würdigung:

Da die „T“-AG ihren Kunden weiterhin die Grundgebühren einfach abbucht, obwohl das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht, liegt in den Fällen, in denen die Kunden die Mobilfunkkarte seit dem 28.02.2001 nicht mehr benutzen, ein Betrug im Sinne von § 263 Abs.1 StGB vor.

4. Was soll ich tun?

Rechtlich gesehen haben Sie wirksam gekündigt, Ihr Vertragsverhältnis ist zum 28.02.2001 ausgelaufen. Sie müssen insoweit nichts mehr unternehmen, Sie haben das Vertragsverhältnis wirksam beendet, ob es dem Mobilfunkanbieter passt oder nicht. Ratsam ist, dem Mobilfunkanbieter mitzuteilen, dass Sie Ihre Kündigungserklärung aufrechterhalten und Sie Ihm die Einzugsermächtigung für Abbuchungen von Ihrem Konto entziehen.

Sie dürfen Ihre Mobilfunkkarte jetzt nicht weiter benutzen, sonst sagt Ihr Mobilfunkanbieter hinterher, Sie hätten sich durch die Benutzung der Mobilfunkkarte konkludent mit der Weiterführung des Vertragsverhältnisses einverstanden erklärt.

Da Ihr Mobilfunkanbieter von Ihrem Konto die Grundgebühren weiter abbucht, müssen Sie bei Ihrer Bank der Abbuchung widersprechen und diese stornieren lassen.

In der Regel macht Ihr Mobilfunkanbieter dieses „Spielchen“ über 3 bis 4 Monate. Dann kommen 2 bis 3 Mahnungen und zum Schluss wird ein Inkasso-Büro eingeschaltet. Dem Inkasso-Büro antworten Sie insoweit, dass das Vertragsverhältnis seit dem z.B. 01.03.2001 nicht mehr besteht; Sie somit rechtliche Einwände gegen die Forderung Ihres Mobilfunkunternehmers erheben.

Wenn Sie Glück haben, gibt Ihr Mobilfunkanbieter jetzt auf. Oder er beauftragt nun einen Anwalt, der gegen Sie einen Mahnbescheid erlässt. Gegen diesen müssen Sie innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen (Einfach unten „Ich erhebe Widerspruch“ ankreuzen und am besten mit Einschreiben mit Rückschein zurücksenden).

Jetzt müsste der Anwalt Sie im Namen des Mobilfunkunternehmers verklagen – nach Prüfung des Sachverhalts, wird er feststellen, dass die Erfolgsaussichten einer Klage eher schlecht aussehen. In den meisten Fällen haben Sie jetzt Ruhe. Ihr Mobilfunkanbieter schreibt Ihnen daraufhin: „Aus Kulanzgründen heben wir vorzeitig das Vertragsverhältnis auf, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu“.

Doch was ist, wenn Sie verklagt werden? Da der Streitwert unter 10.000,01 DM liegt, ist die Klage vor dem Amtsgericht anhängig. Hier herrscht kein Postulationszwang, d.h. Sie können selbst tätig werden und brauchen keinen Anwalt als Prozeßvertreter. Eine eingehende Beratung durch einen Anwalt bzw. die Vertretung durch einen Anwalt ist natürlich sinnvoller. Wenn Sie den Prozeß gewinnen, muss der Verlierer alle Kosten des Rechtsstreits tragen, somit auch Ihre Anwaltskosten. Die Chancen diesen Prozeß zu gewinnen, stehen gut. Doch aufgepasst: „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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