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Mittelbarer Eigenbesitz an Kraftfahrzeug – Eigentumsvermutung

LG Bonn – Az.: 1 O 61/16 – Urteil vom 30.12.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Unter dem 23.12.2014 erwarb die Zeugin M und damalige Lebensgefährtin des Klägers unter dessen Firma das streitgegenständliche Fahrzeug P (Kaufvertrag Anlage 1 = Bl…. d.A.). Die Zeugin war zeitweise für die Firma des Klägers tätig. Der Kaufvertrag zwischen dem Kläger als Käufer und der Autohaus E GmbH als Verkäuferin wurde von der M3 GmbH vermittelt. Unter dem 23.12.2014 stellte die Autohaus E GmbH dem Kläger unter seiner Firma für die Lieferung des Fahrzeuges einen Betrag von 13.950,00 EUR in Rechnung (Anlage 2 = Bl…. – … d.A.), der von dem Geschäftskonto des Klägers bezahlt wurde.

Mittelbarer Eigenbesitz an Kraftfahrzeug - Eigentumsvermutung
(Symbolfoto: FotoYakov /Shutterstock.com)

Nach Abschluss des Kaufvertrages wurde das Fahrzeug der Zeugin M übergeben, die dieses in der Folgezeit jedenfalls auch benutzte. Der Umfang der Nutzung des Fahrzeuges durch den Kläger einerseits und die Zeugin andererseits ist zwischen den Parteien streitig.

Der für das Fahrzeug ausgestellte Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein wiesen zunächst den Kläger als Fahrzeughalter aus. Der Versicherungsschein für die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Fahrzeuges bei der X AG vom 23.02.2015 (Bl…. – … d.A.) weist die Zeugin M als Versicherungsnehmerin aus, die auch den Versicherungsantrag vom 08.01.2015 (Bl…. – … d.A.) unterzeichnet hat. Die Versicherungsbeiträge wurden von dem Geschäftskonto des Klägers gezahlt.

Unter dem 03.02.2015 stellte der Kläger bei der Staatsanwaltschaft C – … Js …/… – Strafanzeige (Bl…. – … d.A.) gegen die Zeugin M, unter anderem wegen Untreue, Betrug und Unterschlagung.

Am 21.05.2015 ging ein Betrag von 21.000,00 EUR auf dem Privatkonto des Klägers ein (Kontoauszug Bl…. d.A.). Die von dem Konto des Zeugen M2 erfolgte Überweisung enthielt die Zweckangabe „Bekannt/Ident-Nr EG… … u. SONSTIGES“.

Der Kläger und die Zeugin M trennten sich im Juli 2015 sowohl in ihrer persönlichen Beziehung als auch in Bezug auf die gemeinsam bewohnte Wohnung. Mitte August 2015 zog der Kläger in seiner Wohnung unter der im Rubrum benannten Anschrift.

Der Beklagte ist der Vater der Zeugin M. Er ist ab dem 26.08.2016 als Halter des Fahrzeuges in den Fahrzeugbrief (Bl. … d.A.) eingetragen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2015 (Anlage 3 = Bl. … – … d.A.) forderte der Kläger den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeuges auf. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2015 (Anlage 5 = Bl. … – … d.A.) ab und berief sich auf den Erwerb des Eigentums. Dieses Herausgabebegehren sowie die für die Herausgabeaufforderung entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers sind Gegenstand der Klage.

Der Kläger behauptet, im Anschluss an den Kauf im Dezember 2014 habe er das Fahrzeug zur Baustellenbenutzung und zur Ausführung von Reparaturaufträgen genutzt. Die Zeugin M habe das Fahrzeug mit genutzt, dieses aber nach ihrer Trennung absprachewidrig nicht zurückgegeben. Ende November/Anfang Dezember 2015 habe er – der Kläger – festgestellt, dass der Beklagte das Fahrzeug benutze und tagein tagaus damit fahre. Die Zeugin M habe das Fahrzeug ohne seine Zustimmung auf den Beklagten „umgemeldet“.

Der Kläger behauptet ferner, die Zeugin M habe bis Ende Mai 2015 auch seine Buchhaltung gefertigt. Den Vermerk auf dem Überweisungsvordruck habe er nicht gesehen, sondern allein die Zeugin M im Rahmen ihrer Buchhaltungsarbeiten. Der Zeuge M2 habe auch nicht über die – unstreitig – von seinem Konto überwiesenen 21.000,00 EUR verfügt. Vielmehr handele sich dabei um einen von dem Beklagten aus einer Lebensversicherung erlösten Betrag, mit dem die Überweisung vollzogen worden sei.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, das Fahrzeug der Marke P, 3-Türer mit der Fahrzeug-Identnummer: …, graphit schwarz und dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen: … nebst dazugehörigem Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein sowie allen Schlüsseln an ihn herauszugeben;

2. den Beklagten zu verurteilen, 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei nach dem Kauf fast ausschließlich durch die Zeugin M für private Zwecke genutzt und zu diesem Zweck angeschafft worden. Die Zeugin habe das Fahrzeug auch seit der Trennung unverändert weiter genutzt, da der Kläger kein Interesse an dem Fahrzeug gehabt habe. Vielmehr habe die Zeugin mit dem Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung ihrer Lebensgemeinschaft im April 2015 vereinbart, dass das Fahrzeug bei der Zeugin verbleibe und diese den Kaufpreis von 13.950,00 EUR sowie einen weiteren Betrag von 7.050,00 EUR an den Kläger zahle, um alle wechselseitigen Verpflichtungen zu beenden. Da die Zeugin nicht über das nötige Kapital verfügt habe, habe sie sich das Geld im Wege eines Privatdarlehens von dem Zeugen M2 geliehen. Dieser habe dann den Betrag von 21.000,00 EUR am 21.05.2015 – auf den ausdrücklichen Wunsch des Klägers auf dessen Privatkonto – überwiesen (Kontoauszug Bl. … d.A.). Aufgrund der finanziellen Situation der Zeugin habe er – der Beklagte – das Fahrzeug gekauft und sich verpflichtet, den Betrag von 13.950,00 EUR an den Zeugen M2 zurückzuzahlen. Er – der Beklagte – sei dadurch Eigentümer und mittelbarer Besitzer des Fahrzeuges geworden, das allein die Zeugin M in unmittelbarem Besitz habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2016 (Bl. … – … d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges nebst Fahrzeugpapieren und Schlüsseln aus § 985 und § 952 Abs. 1 Satz 1 BGB analog (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. 2017, § 952 Rd. 7) sowie aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 246, 266 StGB). Auch den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die deshalb unbegründete Herausgabeaufforderung schuldet der Beklagte nicht.

Gegenüber dem Herausgabeverlangen des Klägers beruft sich der Beklagte mit Erfolg auf die zu seinen Gunsten eingreifende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB.

1. Dem Beklagten ist der ihm obliegende Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen, an die der Gesetzgeber diese Eigentumsvermutung knüpft, gelungen (vgl. Fritzsche in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, 2016, § 1006 Rd. 13; Palandt/Herrler, aaO., § 1006 Rd. 1). Denn § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der gegenwärtige oder frühere unmittelbare Besitzer (§ 854 Abs. 1 BGB) Eigenbesitz (§ 871 BGB) an der Sache erlangt hat (Fritzsche, aaO.; MüKo/Baldus, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1006 Rd. 42; Palandt/Herrler, aaO., § 1006 Rd. 4). Die Erlangung von Fremdbesitz genügt folglich nicht (MüKo/Baldus, aaO., § 1006 Rd. 43; Palandt/Herrler, aaO., § 1006 Rd. 7). § 1006 Abs. 3 BGB erstreckt die Eigentumsvermutung auf den höchststufigen mittelbaren Eigenbesitzer (§ 868 BGB; vgl. Fritzsche, aaO.).

Im Anschluss an die informatorische Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2016 und die dort erteilten Hinweise (S. 5 und S. 6 des Sitzungsprotokolls = Bl. …f. d.A.) hat das Gericht hierzu mit am 09.09.2016 verkündetem Hinweis- und Beweisbeschluss (dort unter I.2.) folgendes ausgeführt:

Der Beklagtenvortrag zum eigenen Erwerb des Fahrzeuges (Seite 3 der Klageerwiderung = Bl. … d.A.: „gekauft“; Seite 3 des Sitzungsprotokolls = Bl. … d.A.: das Fahrzeug gehöre „theoretisch“ ihm) indiziert in Verbindung mit dem dadurch verfolgten Zweck, das Fahrzeug der Zeugin M (weiterhin) zur Nutzung zur Verfügung stellen zu können, und der (bislang) unstreitigen Haltereigenschaft des Beklagten die Voraussetzungen sogenannten mittelbaren Besitzes (§ 868 BGB) des Beklagten an dem Fahrzeug. An die durch diesen mittelbaren Besitz begründeten Vermutungswirkungen des § 1006 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB knüpfen die protokollierten Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung (Bl. … d.A.) an.

Die Widerlegung der hieraus resultierenden Eigentumsvermutung obliegt dem Kläger. Gegenbeweis ist nunmehr (…) angetreten.

Zugleich verweist der Kläger mit Schriftsatz vom 22.07.2016 auf Schwachstellen des Tatsachenvortrages (vgl. dazu bereits die Eingangssätze oben) des Beklagten zu dieser Fragestellung. Der Beklagte erhält deshalb Gelegenheit, (…) nähere Angaben zu den Absprachen der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sowie der tatsächlichen Nutzung zwischen ihm und der Zeugin M zu machen. Auf die den Beklagten insoweit treffende sekundäre Behauptungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; vgl. MüKo/Baldus, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1006 Rd. 45 m.w.N. sowie ferner Palandt/Bassenge, aaO., § 1006 Rd. 7) wird hingewiesen.

a) Diese fortgeltenden Erwägungen sowie die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 22.09.2016 dazu ergänzend vorgetragenen Umstände wurden im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt.

Die Zeugin M hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2016 einleuchtend, lebensnah und insgesamt glaubhaft geschildert, dass der Beklagte das Fahrzeug absprachegemäß mit dem von dem Zeugen M2 vorverauslagten Kaufpreis von 13.950,00 EUR von dem Kläger gekauft hat und dem Zeugen M2 den verauslagten Betrag wieder zurückerstattet. Hintergrund dieser Vorgehensweise war die Lebenssituation der Zeugin M, die einerseits wegen ihrer schwerbehinderten Tochter auf die weitere Nutzung des Fahrzeuges angewiesen war, andererseits aber nicht über die erforderlichen Mittel für den Erwerb und den Unterhalt des Fahrzeuges verfügt.

Diese Angaben werden durch die Aussage des Zeugen M2 bestätigt. Dieser hat anschaulich, stimmig und damit ebenso glaubhaft geschildert, in der fraglichen Situation der Zeugin geholfen zu haben, indem er – der Zeuge – einen Kredit aufgenommen hat, um dem Beklagten den Erwerb des Fahrzeuges zu ermöglichen, damit dieser das Fahrzeug „zum Wohle seines Enkelkindes“ (S. 9 des Sitzungsprotokolls) der Zeugin M zur Nutzung überlassen konnte.

Diese Schilderungen überzeugen. Sie sind insbesondere aufgrund der familiären Bindungen der Beteiligten und der Sorge um die Gesundheit des Kindes beziehungsweise Enkelkindes ausgesprochen nachvollziehbar. Dies gilt auch für die konkrete Hilfeleistung des Zeugen M2, der als guter Freund der Familie (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls) in einer von ihm als Notlage erkannten Situation helfen wollte und dem dies in Ermangelung eigener finanzieller Belastungen zumutbar erschien (vgl. S. 11 des Sitzungsprotokolls).

Die Entgegennahme der Überweisung mit der im Tatbestand zitierten Zweckangabe durch den Kläger, die zudem den Zeugen M2 ausdrücklich als diese Überweisung Leistenden ausgewiesen hatte, unterstreicht diese Würdigung. Denn der Kläger hat diese Überweisung mit der Nennung des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeuges vereinnahmt und damit zu erkennen gegeben, dass er diesen Leistungszweck billigt (arg. §§ 363, 366 Abs. 1 BGB; vgl. dazu Palandt/Grüneberg, aaO., § 363 Rd. 1 und Rd. 3 sowie § 366 Rd. 12). Dass diese Zweckbestimmung der Überweisung im Übrigen auch tatsächlich dem Willen des Klägers entsprach, ergibt sich deutlich aus den anschaulichen Aussagen des Zeugen G und der Zeugin M. Denn diese haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger ausdrücklich erklärt hat, an dem streitgegenständlichen Fahrzeug kein Interesse zu haben, sondern nur an dem ihm zurückzuzahlenden Erwerbspreis interessiert zu sein. Diese Äußerung entspricht nicht nur dem vorstehend beschriebenen Erklärungsverhalten des Klägers, sondern auch dem Umstand, dass das streitgegenständlichen Fahrzeug ursprünglich unstreitig jedenfalls zumindest zur Mitbenutzung durch die Zeugin M von dem Kläger erworben worden ist.

b) Die hier nach alledem festzustellenden Absprachen und Nutzungsverhältnisse in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug erfüllen die rechtlichen Voraussetzungen für einen mittelbaren Eigenbesitz des Beklagten im Sinne der §§ 868, 1006 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB.

Mittelbarer Eigenbesitz zeichnet sich dadurch aus, dass ein unmittelbarer Besitzer eine Sache nicht als ihm selbst, sondern als einem Dritten gehörend besitzt (vgl. § 871 BGB), und seine Besitzbeziehung zu der Sache aus einem bestimmten Rechtsverhältnis zu dem Dritten ableitet (vgl. § 868 BGB; ferner Palandt/Herrler, aaO., § 868 Rd. 1 und Rd. 6). Dabei muss der unmittelbare Besitzer den Willen haben, seinen insoweit abgeschwächten Besitz von einem konkreten (Rechts-)Verhältnis zu dem Dritten abzuleiten und seine gegenüber dem Dritten als höherstufigem Besitzer bestehenden Herausgabepflichten anzuerkennen (Palandt/Herrler, aaO., § 868 Rd. 6 und 7 m.w.N.).

Der mittelbare Eigenbesitz des Beklagten folgt entsprechend der in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2016 schlagwortartig als „theoretischer Eigentümer“ (S. 3 des Sitzungsprotokolls) skizzierten Rechtsstellung aus seiner Position als Käufer und letztendlicher Finanzierer des Fahrzeuges. Die Zeugin M und der Zeuge M2 haben diese Rechtsstellung des Beklagten nach ihrem juristischen Verständnis der Absprachen aller Beteiligten (oben unter 1.a)) übereinstimmend bestätigt und hieran anknüpfend die einleuchtende Schlussfolgerung gezogen, dass der Beklagte allein über die Nutzung des Fahrzeuges entscheiden dürfe und der Zeugin deren unmittelbaren Besitz auch wieder entziehen könne (S. 3 und S. 10 des Sitzungsprotokolls vom 09.12.2016). Der Umstand, dass der Beklagte als Halter dieses Fahrzeuges eingetragen ist und die Kosten für den Unterhalt des Fahrzeuges trägt, unterstreicht die Würdigung auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

Die unter verständiger Würdigung dieser Nutzungsverhältnisse zwischen dem Beklagten und der Zeugin M schlüssig getroffene Abrede (§§ 133, 157, 242 BGB), das Fahrzeug unter Anerkennung der materiellen Berechtigung des Beklagten an diesem Fahrzeug nutzen zu dürfen, dieses auf entsprechendes Verlangen dem Beklagten wieder selbst zur Verfügung zu stellen und die Nutzungsrechte nicht auf Dritte übertragen zu dürfen, genügt für das erforderliche konkrete Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB (vgl. Palandt/Herrler, aaO., § 868 Rd. 6f.).

2. Der Kläger hat die damit nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB zugunsten des Beklagten streitende Eigentumsvermutung nicht entkräftet (vgl. § 292 ZPO; Palandt/Herrler, aaO., § 1006 Rd. 6f.).

Diese Vermutung knüpft allein an die Begründung von mittelbarem Eigenbesitz des Beklagten an dem streitgegenständlichen Fahrzeug an. Ist diese Anknüpfungstatsache – wie hier – positiv festgestellt, so wird vermutet, dass der mittelbare Besitzer mit dem Eigenbesitzerwerb zugleich das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat (vgl. MüKo/Baldus, aaO., § 1006 Rd. 42; Palandt/Herrler, aaO., § 1006 Rd. 4). Zwar ist diese Vermutung nicht anwendbar, wenn der beklagte Besitzer nach seinem eigenen Vorbringen zunächst nur Fremdbesitz erworben hatte, selbst wenn er später Eigenbesitz zu erworben haben behauptet (vgl. Fritzsche, aaO., § 1006 Rd. 8; MüKo/Baldus, aaO., § 1006 Rd. 43). Eine derartige (nachträgliche) Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz des Beklagten liegt hier indes nicht vor. Vielmehr hat dieser mit dem eingangs dargestellten Tatbestand (1.a) und b)) erstmals und originär mittelbaren Eigenbesitz erworben. In derartigen Konstellationen wirkt sich § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst dann zugunsten des Besitzers aus, wenn der Erwerbsvorgang in seinen Einzelheiten nicht mehr aufklärbar ist (Fritzsche, aaO., § 1006 Rd. 8; Palandt/Herrler, aaO., § 1006 Rd. 1 jeweils m.w.N.).

Anschließend hieran hat der Kläger den beklagtenseits im Wege der sekundären Darlegungslast (vgl. oben unter 1.) vorgetragenen Erwerbstatbestand und damit die Grundlagen der Eigentumsvermutung nicht erschüttert. Vielmehr haben die von dem Gericht vernommenen Zeugen den Vortrag des Beklagten positiv und insgesamt glaubhaft bestätigt. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter 1.a) und b) sinngemäß.

Die in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2016 (S. 6 des Sitzungsprotokolls) und in dem Beschluss vom 09.09.2016 (dort unter I.3.) aufgeworfene Frage nach einem gutgläubigen Eigentumserwerb des Beklagten bedarf deshalb keiner Vertiefung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 12.000,00 EUR.

 

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