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Mitverschulden bei Hundebiss

AG Rheine – Az.: 4 C 92/20 – Urteil vom 01.07.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.190,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2020 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,70 EUR gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei X freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Mitverschulden bei Hundebiss
(Symbolfoto: Fercast/Shutterstock.com)

Die Klägerin ist Taxifahrerin und beförderte am 26.02.2020 die Beklagte und deren Tochter mit einem Taxi . Die Tochter der Beklagten saß auf der Rückbank. Die Beklagte saß auf dem Beifahrersitz neben der Klägerin und hatte einen Hund, einen Jack-Russel-Terrier, auf ihrem Schoß. Vor der Abfahrt musste die Klägerin wegen des Bedienens der Kindersicherung das Auto noch einmal kurz verlassen. Als sie wieder einstieg, wollte sie den Hund der Beklagten begrüßen und streicheln. Dieser biss daraufhin in die rechte Hand der Klägerin.

Wegen des Bisses war die Klägerin vom 26.02. bis 11.03.2020 arbeitsunfähig geschrieben und sie musste eine Woche Antibiotika  und 5 Tage Schmerzmittel nehmen.

Die Klägerin behauptet, dass sie, bevor sie das Fahrzeug noch einmal verlassen habe, sich mit dem Hund der Beklagten angefreundet habe. Sie habe das Display im Taxi bedient und hier habe dann der Hund der Beklagten ihre rechte Hand abgeleckt. Sie habe neun bis zehn Bisswunden an der rechten Hand. Hierdurch würden Narben verbleiben. Sie sei durch den Vorfall auch psychisch beeinträchtigt und habe nun Angst vor Hunden und bereits einen Termin bei einer Psychologin gemacht. Es bestehe darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass weitere Schäden zu Tage treten werden.

Die Klägerin beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2020 zu zahlen;

2.  die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei X freizustellen;

3.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftige Schäden zu ersetzen, die aus dem Hundebiss vom 26.02.2020 resultieren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass ihr Hund dreimal zugeschnappt habe, weil die Klägerin den Hund habe streicheln wollen. Durch den Biss habe die Klägerin eine kleine Bisswunde erlitten. Es würde keine Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass weitere Spätschäden entstehen können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Q vom 22.01.2021.Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie abzuweisen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.190,00 EUR Schmerzensgeld gemäß § 833 BGB. Die Beklagte haftet als Halterin für die Rechtsgutverletzung am Körper der Klägerin durch ihren Hund. Durch den Hundebiss hat sich hier die spezifische Tiergefahr realisiert.

Die Beklagte konnte sich auch nicht entlasten, indem sie eine sorgfältige Beaufsichtigung des Hundes dargelegt hat. Der Hund saß auf ihrem Schoß und eine fremde Person hat sich neben ihn gesetzt. Hier hätte die Beklagte als Halterin dafür Sorge tragen müssen, dass sich die spezifische Tiergefahr des Hundes in Form eines Bisses in Richtung der fremden Person nicht hätte verwirklichen können. Dies ist nicht vorgetragen.

Die Klägerin hat sich jedoch ein Mitverschulden, welches das Gericht mit 30 % ansetzt, anzurechnen. Selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist ihr eine Mithaftung anzulasten. Die Klägerin behauptet insofern, dass der Hund sie zunächst abgeleckt habe, sie das Auto dann verlassen habe und danach von diesem gebissen worden sei, als sie den Hund nochmals habe streicheln wollen. Dieses von der Klägerin behauptete „Anfreunden“ mit dem Hund der Beklagten als Rechtfertigung, den Hund streicheln zu dürfen, ist nicht ausreichend. Die Klägerin war nach wie vor fremd für den Hund. Das einmalige Ablecken der Hand führt nicht dazu, dass die Klägerin ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass sie den Hund streicheln darf. Die Handbewegung in Richtung des Hundes kann von diesem als Angriff gewertet werden, indem eine ihm fremde Person in seien Richtung greift. Dies ist ein völlig typisches Verhalten von Hunden.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin eine Narbe davongetragen hat sowie eine Hundephobie. Die Sachverständige Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Q hat in ihrem Gutachten vom 22.01.2021 nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Klägerin das Vollbild einer spezifischen Phobie vom Tiertyp bestehe. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen an, an deren Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht. Die Sachverständige hat ausführlich dargelegt, dass aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen zu bejahen sei, dass die Klägerin Angst vor Hunden und ein gestörtes Verhältnis zu insbesondere aggressiv auftretenden Hunden habe und ebenso sei zu bejahen, dass bei der Klägerin jedes Mal, wenn sie einem Hund begegnet, infolge der Erregung des sympathischen Nervensystems die Gesundheitsbeeinträchtigungen auftreten. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen seien massive Angstzustände, Schweißausbrüche, Herzklopfen und Erstarren vor Angst. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die bestehende Gesundheitsstörung ohne das Ereignis vom 26.02.2020 nicht entstanden wäre, da andere auch nur annähernd gleichwertige Auslöser nicht bestehen würden.

Das Gericht sieht hier insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.700,00 EUR für angemessen an für die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin. Hier hat sich die Klägerin jedoch, wie bereits erörtert, ein Mitverschulden in Höhe von 30 % anzurechnen, so dass ein Schmerzensgeld von 1.190,00 EUR zu zahlen ist.

Die Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bemisst sich nach vorgenanntem Streitwert von 1.190,- EUR und ist damit in Höhe von 201,70 EUR auszuurteilen.

Im Hinblick auf den Feststellungsantrag war dieser abzuweisen, da von der Klägerin nichts dazu vorgetragen ist, wieso eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen sollte, dass weitere Schäden zutage treten könnten. In ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin hierzu selbst ausgeführt, dass sie mit ihrem Orthopäden nicht einmal über Folgeschäden gesprochen habe.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.

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