Besteht auch dann ein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch, wenn der Geschädigte ein Mitverschulden an diesem hat?
a. Ein Schadensersatzanspruch besteht auch bei einer Mitschuld an einem Unfall. Es ist hier dann jedoch die Frage, wie hoch das Mitverschulden prozentual zu werten ist.
Dem Geschädigten wird dann vom seinem Schadensersatzanspruch bzw. Schmerzensgeldanspruch seine eigene prozentuale Mitverschuldensquote abgezogen (z.B. scharfes grundloses Bremsen auf der Autobahn, dadurch Auffahrunfall – Quotenverteilung 20:80 – also 20 % Mitverschulden [OLG Düsseldorf, MDR 1974, 42]; grundloses Abbremsen kurz nach dem Anfahren bei grüner Ampel, dadurch Auffahrunfall – Quotenverteilung 50:50 – also 50 % Mitverschulden [KG Berlin, VM 1982, 88]).
b. In der Praxis gibt es im Verkehrsrecht sog. „Quotentabellen“ (sog. „Münchener“- oder „Hamburger“-Quotentabelle). Hierin sind häufige Verkehrsunfälle mit Mitverschuldensquoten aufgenommen worden: z.B. Anfahren vom Straßenrand, Auffahren, Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Unfall, Kreuzungen/Querverkehr etc..
Aus diesen Tabellen kann man in der Praxis ablesen, wie hoch die Mitverschuldensquote sein kann bzw. könnte.
c. Gesetzlich begründet ist das Mitverschulden in § 254 BGB. Aus § 254 Abs.1 BGB ergibt sich, dass für das jeweilige Mitverschulden immer auf den Einzelfall abzustellen ist.
Ein Mitverschulden gibt es nach § 254 Abs.2 BGB sogar dann, wenn man es unterlassen hat einen „Schuldner“ auf die mögliche Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.
Mitverschulden
Besteht auch dann ein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch, wenn der Geschädigte ein Mitverschulden an diesem hat?
a. Ein Schadensersatzanspruch besteht auch bei einer Mitschuld an einem Unfall. Es ist hier dann jedoch die Frage, wie hoch das Mitverschulden prozentual zu werten ist.
Dem Geschädigten wird dann vom seinem Schadensersatzanspruch bzw. Schmerzensgeldanspruch seine eigene prozentuale Mitverschuldensquote abgezogen (z.B. scharfes grundloses Bremsen auf der Autobahn, dadurch Auffahrunfall – Quotenverteilung 20:80 – also 20 % Mitverschulden [OLG Düsseldorf, MDR 1974, 42]; grundloses Abbremsen kurz nach dem Anfahren bei grüner Ampel, dadurch Auffahrunfall – Quotenverteilung 50:50 – also 50 % Mitverschulden [KG Berlin, VM 1982, 88]).
b. In der Praxis gibt es im Verkehrsrecht sog. „Quotentabellen“ (sog. „Münchener“- oder „Hamburger“-Quotentabelle). Hierin sind häufige Verkehrsunfälle mit Mitverschuldensquoten aufgenommen worden: z.B. Anfahren vom Straßenrand, Auffahren, Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Unfall, Kreuzungen/Querverkehr etc..
Aus diesen Tabellen kann man in der Praxis ablesen, wie hoch die Mitverschuldensquote sein kann bzw. könnte.
c. Gesetzlich begründet ist das Mitverschulden in § 254 BGB. Aus § 254 Abs.1 BGB ergibt sich, dass für das jeweilige Mitverschulden immer auf den Einzelfall abzustellen ist.
Ein Mitverschulden gibt es nach § 254 Abs.2 BGB sogar dann, wenn man es unterlassen hat einen „Schuldner“ auf die mögliche Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.