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Mitwohnungseigentümer – Schmerzensgeldanspruch wegen Beleidigungen

AG Büdingen – Az.: 2 C 493/20 – Urteil vom 28.05.2021

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2020 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2020 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 78 %, der Beklagte 22 % zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Geschehen vom 19.4.2019 geltend.

Die Parteien sind Brüder und Sondereigentümer von Wohnungen in einer von ihren Eltern gebauten Wohnungseigentumsanlage pp., wo sie mit ihren Familien und ihrer gemeinsamen Mutter wohnen.

Vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall gab es bereits zwischen den Parteien Streit über wohnungseigentumsrechtliche Ansprüche, die sich auch auf einen Abstellraum bezogen und über die die Parteien außergerichtlich einen Vergleich schlossen. Der Beklagte fertigte im Zusammenhang mit der wohnungseigentumsrechtlichen Auseinandersetzung am 11.3.2018 eine E-Mail an den Kläger. In dieser führt er unter anderem aus:

„Ich habe Dir ja bereits mitgeteilt, falls ich mal an das Motorrad muss und nicht rankomme, wird es richtig blöd!!!! Nimm diese Aussage SEHR ernst!!!!“

„… was Du für ein armseliger Dummschwätzer bist.“

„Falls Du weiter mich oder pp. mit Deinem Scheiß belästigt oder irgendwie doof wirst, wird die nächste Eskalationsstufe eingeleitet!!! Die hier folgenden Konsequenzen werden super hässlich für Dich. Mir wäre das dann auch egal. Ich breche mit Euch allen!!! Ich habe meine Familie… Was hast Du279277 Mach Du Dir lieber mal ernsthafte Gedanken darüber, Du Idiot!!!“

Am Samstag, 20.4.2019 gegen 17:00 Uhr kehrte der Kläger den in seinem Sondernutzungsrecht stehenden Hof, die Zeugin pp. hing vor dem geöffneten Garagentor des Klägers Wäsche auf. Der Beklagte durchquerte den Hof und betrat das Gebäude der Einfachheit halber durch die Garage zwischen dem dort abgestellten Fahrzeug des Klägers und der Wand, um in dem ihm zugewiesenen Abstellraum den dort aufbewahrten Rasenmäher und den Rasentrimmer zu holen, obwohl die Zeugin pp. ihn bereits zuvor aufgefordert hatte, er möge die 2 m neben dem Garageneingang liegende Tür benutzen, um das Auto nicht etwaig zu verkratzen. Ein Verbot des Betretens der Garage besteht nicht, das Fahrzeug des Klägers ist durch das Benutzen des Raums noch nie beschädigt worden. Der Beklagte ging auf dem gleichen Weg durch die Garage wieder zurück, nachdem er den Rasenmäher und den Rasentrimmer geholt hatte, wozu die Zeugin pp. die Wäsche zur Seite tun musste. Der Kläger wandte sich an den Beklagten und wies ihn darauf hin, dass er den Durchgang nutzen solle, für den er schließlich einen Schlüssel habe. Der Beklagte antwortete dem Kläger, ließ den Rasenmäher zu Boden fallen und stieß ihn in Richtung der Füße des 2-3 m entfernten Klägers, der den Rasenmäher zurückstieß: Daraufhin kam es zu einer Auseinandersetzung, deren Ablauf streitig ist. Bei dem Kläger wurden nach dem Vorfall Prellungen mit Hämatomen im Ober-und Unterarm, Taubheits-gefühl bis in die Fingerspitzen und eine Hautirritation am linken Unterarm attestiert. Insoweit wird Bezug genommen auf die ärztlichen Atteste, BI. 8-11 der Akte. Darüber hinaus wurde eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion (BI. 12 und 13 der Akte). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde für den 23.4.2019 ausgestellt.

Der Kläger forderte mit außergerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben zunächst 2000 € Schmerzensgeld, wofür der Klägervertreter eine 1,3 Geschäftsgebühr aus diesem Gegenstandswert berechnete, die dem Kläger in Rechnung gestellt worden ist und von der der Kläger 50 € übernommen hat, den Rest erstattete dessen Rechtsschutzversicherung, die den Kläger beauftragte, den Kostenanteil klageweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Der Kläger behauptet, als die Zeugin pp. dem Beklagten aufgefordert habe, die Tür zu benutzen, dieser geantwortet habe „Halt die Fresse“. Der Beklagte habe den Rasentrimmer erhoben, sei auf den Kläger zugegangen und habe mit großer Gewalt mit dem Trimmer in Richtung des Kopfes des Klägers geschlagen. Dieser habe geistesgegenwärtig den linken Arm zum Schutz nach oben gerissen, so dass der Schlag Ober- und Unterarm des Klägers getroffen habe und nicht, wie es vom Beklagten beabsichtigt gewesen sei, den Kopf des Klägers. Der Schlag sei so heftig gewesen, dass ein Teil des Rasentrimmers abgeflogen sei. Im Anschluss daran habe der Beklagte seinen Bruder aufs übelste beleidigt, er habe ihn einen „Dummkopf“ und „Bettnässer“ genannt, weiter habe er ihn mit den Worten bedroht „beim nächsten Mal mache ich Dich kalt“. Der Kläger behauptet, die attestierten Verletzungen und Erkrankungen seien ursächlich durch den Schlag des Beklagten ausgelöst und verursacht worden. Er leide außerdem unter Angstzuständen und Schlafstörungen, er habe eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, der Kläger werde noch jahrelang an den Folgen des Angriffs seines Bruders und der dort geäußerten Drohung zu leiden haben, es sei mit einer mindestens 2 Jahre währenden Psychotherapie zu rechnen.

Der Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit sowie weitere

b. 288,85€ nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit (Nebenforderungen wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten)

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger sei mit erhobenem Besen drohend auf ihn zugegangen und habe ihn geschlagen, der Beklagte habe daraufhin ebenfalls den gerade sich in seinen Händen befindlichen Rasentrimmer erhoben, um diesen als Puffer zwischen sich und seinen Bruder zu bringen, er habe diesen weder mit großer Gewalt geschlagen noch dies gewollt, er habe den Kläger mit dem Trimmer auch nicht berührt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Zeugen pp.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat Anspruch gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld gemäß §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB i.H.v. 250 € sowie i.H.v. 750 € aus § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 241 Abs. 1 StGB.

Wer vorsätzlich den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 823 Abs. 2 S. 1 BGB denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt. Ein derartiges den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz ist § 223 Abs. 1 StGB, wonach bestraft wird, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt (Beck’scher Online-Kommentar BGB § 823 Rn. 175 m. w. N.). Dass der Beklagte den Kläger vorsätzlich mit dem Rasentrimmer in Richtung des Kopfes geschlagen hat, dieser den Schlag abgewehrt hat und so an den Unterarmen verletzt wurde und dadurch Hämatome davontrug, ist bewiesen durch das Zeugnis der Zeuginnen pp. Die Zeugin pp. sagte aus, sie habe gesehen, wie der Beklagte mit dem Rasentrimmer in beiden Händen auf den Kläger zugegangen sei mit ein paar Schritten, er habe beide Hände nach oben gehalten mit dem Rasentrimmer, er habe vor dem Kläger gestanden und ihn geschlagen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin oder der Glaubhaftigkeit der Aussage bestehen nicht. Allein die Tatsache, dass es sich dabei um die Mutter des Klägers handelt, vermag nicht, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, zumal sie schließlich auch Mutter des Beklagten ist. Ihre Aussage ist auch glaubhaft. Die Zeugin sagte erlebnisfundiert aus, konnte sich an die Details des Vorgangs erinnern, insbesondere, wie der Beklagte den Schlag ausgeführt hat und dies dem Gericht erläutern. Die Zeugin räumte ein, dass sie sehr aufgeregt war und schilderte in Anbetracht dessen das Geschehen, auf welche sie sich fixiert hatte. Sie räumte ein, dass sie nicht mehr wisse, wie der Kläger den Schlag abgewehrt habe, da Sie das in Ihrer Aufregung nicht wahrgenommen habe. Belastungstendenzen waren ebenso wenig feststellbar. So räumte die Zeugin ebenso ein, dass sie zwar das Teil des Rasentrimmers, welches von diesem abgefallen war, hinterher im Hof gefunden hatte, jedoch nicht gesehen hatte, ob dieses sich während des Schlages vom Rasentrimmer gelöst hatte. Die Aussage wird gestützt durch die Aussage der Frau pp. Diese hat den Vorgang, nachdem sie das Fenster geöffnet hatte von der Wohnung aus beobachten können und den Schlag ähnlich beschrieben. Sie konnte die Örtlichkeiten exakt beschreiben, sie konnte auch beschreiben, dass sie dies aus dem 2. Fenster von rechts oberhalb der Garage sehen konnte. Sie habe oben gestanden und direkt herunterschauen können, pp., den Kläger habe sie als ganze Person sehen können, den Beklagten habe sie sehen können, als dieser unter dem Vorbau herausgekommen sei. Sie sagte darüber hinaus aus, dass der Kläger den Besen, mit dem dieser zuvor den Hof gefegt hatte, in beiden Händen gehalten habe und beide Hände hochgerissen habe, um sich zu schützen, sie hat ebenfalls einen Schlag gesehen. Die Aussagen stützen sich im Wesentlichen, ohne dass sie abgesprochen wirkten, insbesondere, da sie in Details voneinander abwichen, etwa über die Frage, ob der Kläger bei der Abwehr noch etwas in den Händen gehalten habe oder nicht. Beide Aussagen sowie der klägerseitige Vortrag wird weiter gestützt durch die Aussage der Zeugin pp.. Diese konnte bestätigen, dass nach einem lauten Schlag, aufgrund dessen sie auf die Situation aufmerksam geworden sei, der Kläger gegen den Rasenmäher getreten habe, was bereits in der Klageschrift so vorgetragen worden war und zuvor Schreie vernommen habe.

Durch die Handlung des Beklagten kam es zu einer Verletzung in Form von Hämatomen an den Unterarmen des Klägers. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts, welches vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Zeugenaussagen der Zeuginnen pp. und unter Zugrundelegung des ärztlichen Attestes vom 30.10.2019 (BI. 10 der Akte). Die Zeugin pp. sagte aus, dass sie nach dem Vorfall gesehen habe, dass „alles rot war am Arm“ des Klägers und „verfärbt“. Die Zeugin pp. sagte aus, sie habe am nächsten Tag blaue Flecken an den Armen des Klägers gesehen. Das ärztliche Attest bestätigt diesen aufgrund der Zeugenaussagen bereits bewiesenen Zusammenhang.

Auch war die Handlung des Beklagten nicht etwa gerechtfertigt. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei mit dem Besen auf ihn losgegangen, konnte dieser nicht beweisen. Vielmehr hat die Zeugin pp. ausgesagt, sie habe nicht gesehen, dass der Kläger den Besen hochgenommen habe. Diese Aussage wird wiederum gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen pp., die die Aktion zum Schlag auf Beklagtenseite wahrgenommen haben.

In die Bemessung des Schmerzensgeldes hat auch der Grad des Verschuldens des Schädigers miteinzufließen (BGH NJW 1993, 1531 [1532]; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1167 [1168]]). So mindert ein leichtes Verschulden das Schmerzensgeld, ein grobes—vor allem für vorsätzliches Verhalten (OLG Zweibrücken NJW-RR 2014, 33 [34]) — erhöht es (BGHZ 128, 117 [121]; BGH NJW 1995, 1438; OLG München VersR 1993, 987 [988]; OLG Köln VersR 2003, 860 [861]). Insofern musste sich schmerzensgelderhöhend auswirken, dass der Beklagte absichtlich gehandelt und die Auseinandersetzung begonnen hat, ohne dass der Kläger ihm hierzu einen Anlass gegeben hätte. Fest steht zur Überzeugung des Gerichts nämlich auch, dass der Beklagte vor dem Hintergrund der bereits zuvor stattgefundenen Auseinandersetzung über die Nutzung des Abstellraums auf die Aufforderung seiner Mutter, nicht durch die Garage zu gehen aufgrund des geringen Abstandes zwischen dem Auto und der Wand dieser gegenüber in Anwesenheit des Klägers äußerte „Halt die Fresse“. In Zusammenschau mit der bereits am 11. März 2018 verfassten E-Mail gemäß BI. 14 der Akte, die mit den darin enthaltenen Äußerungen

„Ich habe Dir ja bereits mitgeteilt, falls ich mal an das Motorrad muss und nicht rankomme.., wird es richtig blöd!!!! Nimm diese Aussage SEHR ernst!!!!“

„… was Du für ein armseliger Dummschwätzer bist.“

„Falls Du weiter mich oder pp. mit Deinem Scheiß belästigt oder irgendwie doof wirst, wird die nächste Eskalationsstufe eingeleitet!!! Die hier folgenden Konsequenzen werden super hässlich für Dich. Mir wäre das dann auch egal. Ich breche mit Euch allen!!! Ich habe meine Familie… Was hast Du?????? Mach Du Dir lieber mal ernsthafte Gedanken darüber, Du Idiot!!!“

stellt sich das Verhalten des Beklagten als äußerst aggressiv dar und kündigt bereits ausdrücklich über die in der Mail enthaltenen Ankündigungen weitere Eskalationsstufe an. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die „Konsequenzen“ als „super hässlich“ nach dem Bruch mit der gesamten Familie angekündigt werden und für den Fall, dass der Beklagte an sein Motorrad nicht herankäme angekündigt wird, dass es für diesen Fall für den Kläger „richtig blöd“ werde und er diese Aussage sehr ernst nehmen solle, geht hervor, dass es sich bei dem Verhalten des Beklagten um eine absichtliche Gewaltausübung handelt. Die Formulierung ist in ihrer Aggressivität kaum steigerbar, der Beklagte nutzt mehrfache, aufeinanderfolgende Satzzeichen wie Ausrufezeichen, um seiner Aussage noch mehr Endgültigkeit und Ernsthaftigkeit zu verleihen und schreibt die Ankündigung, dieser solle die Aussage sehr ernst nehmen, bezüglich des Wortes „sehr‘ in Großbuchstaben.

Selbst wenn es zuvor keine Auseinandersetzungen zwischen denen Geschwister gegeben hätte, ist das Verhalten, mit erkennbarer Absicht, den Rasenmäher und Rasentrimmer am Auto vorbei in einer Garage zu bugsieren, wo zwangsnotwendig eine mit der Enge  verbundene Beschädigungsgefahr verbunden ist und die Aufforderung der Mutter, außen herum zu gehen – mag es auch bisher nicht zu Beschädigungen gekommen sein – aggressiv-dominant und offensichtlich auf Eskalation ausgelegt. Dass der Beklagte den Rasenmäher anschließend hat fallen lassen und in Richtung des Beklagten getreten hat, ist unstreitig. Dass der Kläger diesen zurückgetreten hat, vermag den dann mit dem rasen, durchgeführten Schlag des Beklagten nicht zu rechtfertigen.

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