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Einstweilige Verfügung gegen Mobilfunksendeanlage – wg. mögl. Gesundheitsschäden

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 10207/01

Verkündet am 20.12.2001

Vorinstanz: LG Mönchengladbach – Az.: 14 U 208/01


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2001 für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 9. Juli 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Verfügungsbeklagte zu 1. betreibt ein digitales zelluläres Mobilfunknetz im GSM-Standard in Deutschland. Die Verfügungsbeklagte zu 2. vermietete als Grundstückseigentümerin das Dach eines Feuerwehrsteigerturms an die Verfügungsbeklagte zu 1. zum Zwecke der Errichtung einer Mobilfunksende- und Empfangsanlage. Unter dem 20.03.2001 erteilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine Standortbescheinigung. Die Verfügungsbeklagte zu 1. beabsichtigt, die zwischenzeitlich errichtete Anlage in Betrieb zu nehmen. Es ist unstreitig, dass diese die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) vorgesehenen Grenzwerte nicht überschreiten wird.

Die Verfügungsklägerin wohnt mit ihrer Familie in der Nachbarschaft des Mobilfunksenders. Der Abstand zwischen ihrem Haus und dem Sender beträgt 10 bis 15m.

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, der Betrieb der Mobilfunksendestation werde möglicherweise ihre Gesundheit schädigen und sogar zu ihrem Tod führen können. Im Einzelnen hat dieVerfügungsklägerin infolge des Betriebs der Mobilfunksendeanlage die im landgerichtlichen Urteil aufgeführten gesundheitlichen Langzeitschäden befürchtet (S. 5 des Urteils, Bl. 78 GA).

Die Verfügungsklägerin hat daher die Auffassung vertreten, dass der Betrieb der Mobilfunksendeanlage verboten werden müsse. Ob die von der Sendeanlage ausgehende Strahlung von ihr hingenommen werden müsse, könne nicht nach der 26. BImSchV beurteilt werden, weil diese athermische Strahlungen, wie sie von dem Betrieb der Mobilfunksendeanlage ausgingen, nicht berücksichtige.

Die Verfügungsbeklagten haben behauptet, der Betrieb der Mobilfunksendeanlage gefährde die Gesundheit der in der Umgebung wohnenden Bevölkerung nicht.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil die Verfügungsklägerin weder einen Verfügungsgrund noch einen Verfügungsanspruch hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Sie müsse gemäß § 906 Abs. 1 BGB die Immission dulden. Die Verfügungsklägerin habe nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Betrieb der Sendeanlage trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verursachen werde. Die von der Verfügungsklägerin zitierten Äußerungen verschiedener Personen des öffentlichen Lebens unter anderem einer Reihe von Professoren, seien nicht zur Glaubhaftmachung geeignet. Schon die Herkunft dieser Zitate sei unklar. Darüber hinaus seien die Äußerungen aus dem Zusammenhang gerissen. Hinsichtlich der von der Verfügungsklägerin vorgelegten Studie des E…-Institutes GmbH müsse bereits bezweifelt werden, ob die Studie wissenschaftlichen Anforderungen genüge. Darüber hinaus hätten die Verfügungsbeklagten ihrerseits wissenschaftliche Abhändlungen vorgelegt, die zu gegenteiligen Ergebnissen gelangten.

Der bloße bisher nicht widerlegte Verdacht einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung, der bisher einer wissenschaftlichen Grundlage entbehre, rechtfertige es nicht, die Mobilfunksendeanlage bereits jetzt abzuschalten.

Mit der Berufung erstrebt die Verfügungsklägerin nach wie vor das Verbot des Betriebs bzw. der Ermöglichung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage.

Sie macht geltend, das Landgericht habe ihren Vortrag nicht vollständig gewürdigt, insbesondere die von ihr zitierten Gutachten und Stellungnahmen nebst deren Autoren nicht ordnungsgemäß erfasst. Die Wissenschaftler des E…-Institutes seien unparteilich. Demgegenüber stehe hinter der ICNIRP letztlich die Mobilfunkindustrie. Außerdem habe das Landgericht den Sinn und Zweck einer vorbeugenden Unterlassungsklage im Wege der einstweiligen Verfügung verkannt. Die Anwendung eines solchen Rechtsmittels erfordere keineswegs den absoluten und endgültigen Beweis dafür, dass durch die athermische Strahlung ausgehend von Mobilfunksendeanlagen Menschen und Tiere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden. Wenn dieser Beweis geführt werden könnte, wären die Voraussetzungen der §§ 823, 906, 1004 BGB mit der Folge gegeben, dass Menschen, die in der Nähe von Mobilfunksendeanlagen wohnen oder arbeiten müssen jeden

Rechtsstreit gewinnen würden. Vorliegend gehe es um die Frage der Verpflichtung zur Vorbeugung.

Der Gesetzgeber erfülle mit der 26. BImSchV nicht die ihm obliegende Vorsorgeverpflichtung. Die Grenzwertfestsetzungen der 26. BImSchV genügten dem staatlichen Schutzauftrag nicht, weil sie die athermischen Wirkungen völlig außer Acht ließen. Das Landgericht habe die Beweislastverteilung verkannt. Sie, die Verfügungsklägerin, habe bewiesen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV untauglich seien. Schließlich habe das Landgericht die Bedeutung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit verkannt. Gesundheitsschädigende Wirkungen ständen für die einschlägig tätigen, unbefangenen und seriösen Wissenschaftler nicht nur deutscher Universitäten, sondern aus aller Welt zweifelsfrei fest, soweit diese Anlagen in der Nähe von Menschensiedlungen in Betrieb genommen würden.

Die Verfügungsbeklagte zu 1. weist darauf hin, dass alle Strahlenschutzkommissionen vor Einführung der Grenzwerte übereinstimmend zu der Auffassung gelangt seien, dass athermische Effekte wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden konnten. Die von der Verfügungsklägerin eingeführten Gutachten seien Kraft eigener Aussage nicht geeignet, die Argumentation der Verfügungsklägerin glaubhaft zu machen. Sie seien unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten dazu auch nicht qualifiziert. Vielmehr widersprächen die Behauptungen der Verfügungsklägerin dem wirklichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Auch aus den Ausführungen des E..Anstitutes gehe hervor, dass dieses den wissenschaftlichen nachvollziehbaren Beleg für die Wahrscheinlichkeit gesundheitlicher Gefährdung bei Fortgeltung der bisherigen Grenzwerte nicht beibringen könne. Das Institut stelle im Obrigen auch unbestätigte und nicht reproduzierte Ergebnisse als wissenschaftlich gesichert dar. Die ICNIRP werde als unabhängige Nichtregierungsorganisation von der Weltgesundheitsorganisation als Beratungskommission für Fragen zur Sicherheit von elektromagnetischen Feldern formell anerkannt. Die Empfehlungen der ICNIRP bildeten auch die Grundlage für die Empfehlungen der europäischen Union für europaweite Grenzwerte. Auch das Bundesamt für Strahlenschutz vertrete die Auffassung, in den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) sowie der Deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) spiegele sich der wissenschaftliche Erkenntnisstand wieder.

Die Verfügungsbeklagte zu 2. ist darüber hinaus der Auffassung, dass sie aus Rechtsgründen weder verpflichtet noch im Stande sei, dem Verlangen der Verfügungsklägerin nachzukommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig aber nicht begründet.

Mit Recht hat das Landgericht dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben. Die Voraussetzungen hierfür liegen auch nach dem Inhalt der Verhandlung in zweiter Instanz nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Vorbringen der Verfügungsklägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es ist nicht gemäß §§ 935, 940, 936, 920 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung eines Rechts der Verfügungsklägerin droht bzw. ein Rechtsverhältnis einstweilen zur Abwehr wesentlicher Nachteile für die Verfügungsklägerin geregelt werden muss.

Die Verfügungsklägerin vermag nach wie vor nicht darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung des Betriebs bzw. der Ermöglichung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage hat.

Ein solcher Anspruch hätte, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog als sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch zur Voraussetzung, dass der Verfügungsklägerin ein rechtswidriger Eingriff in ihre geschützte Rechtssphäre droht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei Inbetriebnahme der Mobilfunksendeanlage das von dieser erzeugte elektromagnetische Feld die Wohnung der Verfügungsklägerin erreicht. Die hierin liegende Einwirkung auf die Rechtsgüter der Verfügungsklägerin ist nach dem in diesem Verfahren glaubhaft gemachten Sachverhalt indes nicht rechtswidrig, weil die Verfügungsklägerin die Immission gemäß § 906 Abs. 1 BGB dulden muss. Entsprechend dieser Vorschrift ist der Abwehranspruch ausgeschlossen, wenn die Einwirkung die Grundstücksnutzung nur unwesentlich beeinträchtigt. Gemäß Satz 2 liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.

Zwischen den Parteien ist gleichfalls unstreitig, dass beim Betrieb der Anlage gemäß Standortbescheinigung vom 20.03.2001 die nach der 26. BImSchV vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden. Diese Verordnung ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin auch für die von ihr befürchteten athermischen Wirkungen des elektromagnetischen Feldes einschlägig. Gemäß § 1 Abs. 1 der 26. BImSchV gilt die Verordnung für Errichtung und Betrieb unter anderem von Hochfrequenzanlagen und enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der. Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder. Damit sind alle schädlichen Umwelteinwirkungen beim Betrieb erfasst. Dass – wie gleichfalls unstreitig- tatsächlich die Grenzwerte auf die schädlichen sogenannten thermischen Wirkungen abgestellt sind, liegt daran, dass hinsichtlich sogenannter athermischer Wirkungen die Einführung eines besonderen Grenzwertes nicht für erforderlich gehalten wurde. Solche Wirkungen wurden vielmehr bereits vor dem Zustandekommen der Verordnung umfänglich diskutiert (vgl. z. B. den Überblick bei Determann Neue gefahr-verdächtige Technologien als Rechtsproblem 1996, S. 70 ff.). Insbesondere sind in den Veröffentlichungen der internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung – ICNIRP und der Weltgesundheitsorganisation – WHO -, auf deren Empfehlungen sich der Verordnungsgeber gestützt hat, die sogenannten athermischen Wirkungen berücksichtigt (vgl. zum Zustandekommen der 26. BImSchV Kutscheidt NJW 97, 2481, 2484). Dies wird in den neuesten Empfehlungen der Strahlenschutzkommissionvom 14.09.2001 (zitiert BI. 168 f. d. GA) bestätigt, wo es heißt: Für die früheren Empfehlungen waren aber letztlich die thermisch bedingten Reaktionen entscheidend, weil sie bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermische Reaktionen. Der zum Teil in der öffentlichen Diskussion erhobene Vorwurf, die bisherigen Empfehlungen schützten die Bevölkerung lediglich vor thermischen Reaktionen, trifft deshalb nicht zu.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der 26. BImSchV bestehen nicht, diese ist vielmehr geeignet, die in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Regelwirkung zu entfalten. Aufgrund der Einhaltung der dort vorgesehenen Grenzwerte ist gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB der Beweis der Unwesentlichkeit der Immission als geführt anzusehen (so auch OLG Frankfurt am Main, 8 U 208/00, Urteil vom 28.11.00, S. 8). Die auf § 906 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit der 26 BImSchV gestützte Beweislast entspricht auch dem Verfassungsrecht (Bundesverfassungsgericht 1 BvR 66/01, 1 BvR 71/01 Beschluss vom 31.01.01 NJW 01 1284 ff., 1483).

Demgegenüber ist es der Verfügungsklägerin nicht gelungen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass entgegen der Regelwirkung die ihr drohende Belastung nichtunwesentlich ist. Mit Recht hat das Landgericht auf der Basis der vorgelegten Nachweise eine drohende Gesundheitsgefährdung von Menschen in der Wohnung der Verfügungsklägerin für nicht hinreichend belegt erachtet. Auch in der Berufungsinstanz gelingt dieser Nachweis der Verfügungsklägerin nicht. Die Verfügungsklägerin bezieht sich maßgeblich auf die Erkenntnisse des Ecolog-Institutes. Die von der Verfügungsklägerin vorgelegte 21-seitige Ausarbeitung des Ecolog-Institutes „aktuelle Forschungsergebnisse„, Stand 27. April 2001, gibt Empfehlungen für Vorsorgegrenzwerte für hochfrequente elektromagnetische Felder, die dazu führen würden, dass die Schutzabstände zu emitierenden Anlagen je nach Art des betriebenen Netzes um den Faktor 15 bis 30 gegenüber den geltenden Grenzwerten vergrößert würden (S. 19 und 20).

Die Beiträge der Autoren H…, N… und V… (S. 1 ff.) sowie der Autoren D…, H……, N… und V… (S. 10 ff.) befassen sich mit den Gesichtspunkten des vorsorgenden Gesundheitsschutzes. Die letztgenannten berichten, eine verlässliche Aussage über das Gesundheitsrisiko von Mobilfunknutzern lasse sich derzeit noch nicht machen (S. 12). Die Ausführungen umfassen auch die Gefahren aus dem Gebrauch von Handys. Ob und welche wissenschaftlichen Erkenntnisse zu

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erwiesenen gesundheitsschädlichen Wirkungen der von Mobilfunksendeanlagen erzeugten elektromagnetischen Felder vorliegen, geht daraus nicht zweifelsfrei

hervor. Dr. N… führt in seiner mit der Berufungsbegründung vorgelegten Stellungnahme zu einem Schriftsatz der Rechtsanwälte C…., C…, P… vom 14.06.01 aus, es gebe hinreichende wissenschaftliche Belege aus Untersuchungen an Menschen, an Tieren und Zellsystemen (S. 1), die als deutliche Hinweise auf gesundheitsschädliche Auswirkungen zu werten seien, auch wenn das für den wissenschaftlichen Beweis notwendige Wirkungsmodell fehle (S.,1). Ebenso heißt es in der Anlage 2 dazu, die vorliegenden Befunde stellten bisher noch keine Beweise für gesundheits- und umweltschädliche Wirkungen elektromagnetischer Felder im strengen wissenschaftlichen Sinne dar, sie seien jedoch als deutliche Hinweise auf mögliche Gefahren zu werten (S. 5).

Die Nichterweislichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen bei Einhaltung der gültigen Grenzwerte entspricht momentan auch den Erkenntnissen in der Verwaltungsrechtsprechung; die sich bereits umfänglich mit dieser Problematik befasst hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.01 1 02761/00, ZB NVWZ 01 456 ff. BauR 01, 1250 ff.).

Ist somit selbst nach solchen wissenschaftlichen Äußerungen, die von der Verfügungsklägerin für maßgeblich gehalten werden, der Nachweiseiner gesundheitsschädlichen Wirkung der von den Mobilfunkanlagen ausgehenden Strahlung bei Einhaltung der Grenzwerte derzeit nicht möglich, fehlt es an der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Beeinträchtigung infolge von drohenden Gesundheitsbelastungen, die von den Grenzwerten nicht berücksichtigt werden. Die Glaubhaftmachung stellt zwar eine erleichterte Form der Beweisführung dar, bedeutet aber entgegen der anscheinend von der Verfügungsklägerin vertretenen Meinung nicht, dass Sachverhalte der Anspruchstellung zugrunde gelegt werden können, bei denen feststeht oder bei denen zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie unbeweisbar sind.

Die Verfügungsklägerin beruft sich in der Berufungsinstanz dem entsprechend auch in erster Linie darauf, dass der Vorsorgegedanke es verlange, im Falle – vorläufig – nicht beweisbarer drohender Gesundheitsschäden den Betrieb der potentiell gefährlichen Anlage auf dem ihrer Familienwohnung benachbarten Gebäude zu verbieten. Indes vermag die Verfügungsklägerin durch die von ihr in diesem Verfahren benutzten Mittel auch insoweit keinen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen eine mehr als zu duldende um wesentliche Beeinträchtigung zu bejahen wäre. Bei Erlass der 26. BImSchV ist die Einführung von Vorsorgeanforderungen an Hochfrequenzanlagen etwa zur Berücksichtigung der athermischen Wirkungen in Erwägung gezogen aber letztlich verworfen worden (vgl. Kutscheidt a.a.O., auch OVG Lüneburg a.a.O.). Im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, welche rechtliche Bedeutung evtl. Vorsorgeanforderungen bei der Beurteilung der von § 906 Abs. 1 BGB erfassten Beeinträchtigungen im“ Einzelnen überhaupt haben könnten (vgl. allgemein zum Vorsorgeprinzip etwa Ossenbühl/di Fabio Rechtliche Kontrolle ortsfester Mobilfunkanlagen, Schriftenreihe Recht Technik Wissenschaft Band 74 1995, S. 70 ff.); denn jedenfalls müsste die Verfügungsklägerin in Anbetracht der Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte glaubhaft machen, dass die Verordnung im Hinblick auf den Vorsorgezweck im Ergebnis unrichtig war oder sich zumindest heute als unzureichend erwiesen hätte.

Es gibt indes keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzwerte unter Verstoß gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Verfügungsklägerin im Hinblick auf den Vorsorgegedanken zu hoch angesetzt sind. Ebenso wenig gelingt es der Verfügungsklägerin glaubhaft zu machen, dass vorsorgender Gesundheitsschutz jedenfalls zur Wahrung der Unversehrtheit ihrer individuellen Rechtssphäre erforderlich ist. Auch vorsorgliche Schutzanforderungen können nicht Iosgelöst vom wissenschaftlichen Erkenntnisstand beurteilt werden, der eine entsprechende Einschätzung der Besorgnislage erlaubt (vgl. etwa Jarass Bundesimissionsschutzgesetzkommentar 4. Aufl., Rdz. 60 zu § 5). Ein wissenschaftlich begründeter Gefahrenverdachtszustand, der möglicherweise wie eine wesentliche Beeinträchtigung zu behandeln sein könnte, ist von der Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht. Es genügt nicht, dass die Verfügungsklägerin eine Reihe von Stellungnahmen und Äußerungen – zum Teil gutachterlicher Art – vorlegt, die – teilweise vehement – die Einführung wesentlich niedrigerer Grenzwerte als zur Zeit im Bundesgebiet gültig befürworten. Die schriftlichen Belege sind zum Teil aus sich heraus unzureichend, indem sie überwiegend schon keine oder keine nachvollziehbaren Erkenntnisquellen angeben oder sich inhaltlich nicht hinreichend spezifisch auf die hier in Rede stehende Strahlung beziehen, zum Teil werden sie mit guten Gründen angefochten. Soweit von der Verfügungsklägerin Presseberichte und private Schreiben und Meinungsäußerungen herangezogen werden, lässt sich deren wissenschaftlicher Hintergrund und insbesondere deren Verbindlichkeit nicht ausreichend beurteilen.

Dies gilt auch zu einem Bericht der Ärztezeitung vom 01.10.00 sowie weiteren Presseberichten, wonach die Bundesärztekammer ebenso wie der Vorsitzende des Ausschusses Umwelt und Gesundheit der Bundesärztekammer eine drastische Absenkung der bisher geltenden Grenzwerte fordern. Basis dieser Ausführungen sollen offenbar Hinweise aus wenigen Arbeiten vor allem tierexperiementieller Studien sein, wobei es um eine pragmatische Verfahrensweise gehe, um ein Höchstmaß an Vorsorge zu gewährleisten. Zwischenzeitlich sind diese Forderungen offenbar wieder relativiert worden, da Professor E… von der Verfügungsbeklagten zu 1. mit der Äußerung zitiert wird: „Nach den jetzigen Grenzwerten scheint keine Gefahr zu bestehen„ (Rheinische Post vom 05.04.2001, BI. 171 GA).

Die Verfügungsklägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Beitrag in der Zeitschrift EMF von März 2000 berufen, in dem es heißt, es gebe aus epidemologischen und experimentiellen Untersuchungen Hinweise auf erhöhte Risiken für verschiedene Erkrankungen und Beeinflussungen von Hormon- und Nervensystem durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Diese seien im Hochfrequenzbereich für niederfrequent gepulste Felder bei Leistungsflussdichten unter 0,02 W/m2 nachgewiesen. Diese Werte lägen weit unterhalb der zur Zeit gültigen Grenzwerte. Soweit eingangs dieses Artikels Untersuchungen genannt werden, ist der genaue Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Feldern nicht erkennbar.

Ohne Belang sind die von der Verfügungsklägerin berufenen Beiträge in der Zeitschrift Raum und Zeit, in welchen unter der Überschrift „WHO betrügt seit Jahren die Öffentlichkeit„ über die „internationale Konferenz – Situierung von Mobilfunksendern„ in Salzburg sowie unter der Überschrift „WHO = Welthalbwahrheitsorganisation„ berichtet wird, es habe sich herausgestellt, dass die von der WHO zitierten Studien genau das Gegenteil von dem belegen, was behauptet wird. Die dortigen prolemischen Ausführungen sind unsubstantiiert, beleglos und nicht geeignet, das Anliegen der Verfügungsklägerin zu stützen. Weiterhin bezieht sich die Verfügungsklägerin auf einen Auszug aus einer Textfassung des Beitrags über Mobilfunk vom 11.01.01 im zweiten Bayerischen Hörfunk. Dr. CH. W… bestätigt darin, dass in einer Studie unter Einbeziehung von 38 Höfen in Bayern und Hessen ein Zusammenhang zwischen der Strahlung die von Mobilfunksendeanlagen ausgehe und dem Verhalten der Tiere gefunden worden sei. Auch hier lassen sich Verbindlichkeit und wissenschaftlicher Kern der Quelle nicht beurteilen.

Ferner bezieht sich die Verfügungsklägerin auf ein Schreiben des Sachverständigen für Baubiologie M… vom 10.02.01 an den Bürgermeister der Gemeide L…, dessen Veranlassung unklar ist und in dem M… auf zahlreiche Stimmen aus Wissenschaft und Organisationen verweist, die die Vernachlässigung biologischer bzw. nichtthermischer Zusammenhänge beklagen. M… gibt in diesem Schreiben zwar Ratschläge zur Einhaltung bestimmter Entfernungen zu Sendeanlagen, eine wissenschaftliche Ableitung dieser Empfehlungen lässt sich jedoch diesem Schreiben nicht entnehmen. Zum Teil beziehen sich die zitierten Äußerungen auf den Gebrauch von Handys.

Die Verfügungsklägerin beruft sich weiter auf das Kapitel 16 aus Warnke, Diesseits und jenseits der Raum-Zeit-Netze, Saarbrücken 2001. Dieser verweist auf weltweit großen Forschungsaufwand (S. 331) und führt aus „Wir brauchen neuerdings nicht mehr über Ergebnisse aus tausenden Untersuchungen im Einzelnen referieren und diskutieren, die als Veröffentlichungen die Facetten Pro-Gefahr und Kontra-Gefahr darstellen, da erstmals offizielle und sogar öffentliche Institutionen Warnungen vor elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern aussprechen.„ Warnke bezieht sich im folgenden auf Äußerungen des Präsidenten des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) „in Zukunft müsse bei der Errichtung von Mobilfunkmasten mehr Transparenz für die Menschen herrschen. Standortentscheidungen dürften sich künftig nicht mehr allein an den ökonomischen Interessen der Industrie ausrichten. Bestimmte Standorte sollten für Sendeanlagen tabu sein. Er halte es für notwendig, Standorte zu vermeiden, die bei Kindergärten, Schulen und Krankenhäusern zu erhöhten Strahlungsfeldern führten. Vor allem bei Kindern bestehe eine besondere Verpflichtung zur Vorsorge. Diese Äußerungen entsprechen dem Inhalt des von der Verfügungsklägerin vorgelegten Interviews in der WZ vom 31.07.2001. Hieraus geht hervor, dass die Warnungen den Gebrauch von Handys betreffen, während die Frage des Standortes für Sendeanlagen unter dem Gesichtspunkt der Transparenz und der Begegnung von Ängsten behandelt wird. Hinsichtlich der von Sendeanlagen ausgehenden Gefahren bezieht Warnke sich im Übrigen auf Gerichtsurteile (S. 377).

Die von der Verfügungsklägerin aufgestellte Behauptung, Warnke gelange zu dem Ergebnis, „dass die von Mobilfunksendeanlagen ausgehende athermische Strahlung sehr wohl mit großer Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Mensch und Tier in dem von der Verfügungsklägerin dargelegten Umfang verursacht„, wird durch den vorgelegten Auszug nicht belegt.

Aber auch mit den von der Verfügungsklägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen bzw. wissenschaftlichen Aufsätzen vermag die Verfügungsklägerin eine reale Gefahr nicht glaubhaft zu machen. In einem von der Verfügungsklägerin mit der Berufung vorgelegten Aufsatz vom 12.02.01 vertritt Lebrecht von Klitzing wie schon in der in Teil I überwiegend wortgleichen gutachterlichen Stellungnahme vom 17.07.2000 die Auffassung, um dem Vorsorgeprinzip zu genügen, dürfe die Installation von Mobilfunkbasen in Wohnbereichen weiträumig nicht erfolgen. Er, stützt sich hierfür auf die Nichtberücksichtigung der Erkenntnisse zu der besonderen biologischen Relevanz periodisch gepulster Felder sowie darauf, dass keine Erfahrungen mit Langzeitexpositionen bestehen. V.. K… bezieht sich hierbei auf Untersuchungen und internationale Literatur, ohne diese indes im Einzelnen aufzuführen.

Demgegenüber führt Professor H… in seiner von der Verfügungsbeklagten zu 1. vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 11. 11.2000 zum Teil I des Gutachtens v.. K… aus, die Aussagen des Autors zum Gefährdungspotential von Hochfrequenzfeldern nach Global System Mobile (GSM) Standard seien in weiten Bereichen als persönliche Meinung zu werten, die durch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse gedeckt, teilweise nachweislich falsch seien.

Auch die von der Verfügungsklägerin vorgelegte „Stellungnahme zu Grenzwerten„ vom 12.10.2000 von Professor Dr. Ing. V…, ist nicht geeignet, die Position der Verfügungsklägerin zu belegen. Dieser vertritt zwar die Auffassung, bis zur Festlegung neuer akzeptabler Grenzwerte dürften gegenwärtig keine neuen Sender errichtet werden, als vorläufige Schutzmaßnahme komme auch die Abschaltung in Betracht, die Begründung dieser Auffassung ist jedoch unzureichend belegt. Die Behauptungen V…, bei der Festlegung der Grenzwerte seien nur Forschungsergebnisse abhängiger Auftragsforschung berücksichtigt worden, die Schutzwirkung der Grenzwerte bzw. die Unschädlichkeit der Strahlung werde inzwischen durch zahlreiche absolut seriöse Veröffentlichungen aus der Wissenschaft und beweiskräftige Berichte/Umfragen über Schäden aus der Wirklichkeit widerlegt, werden durch konkrete Fakten nicht untermauert. Darüber hinaus unterscheidet V… nicht immer erkennbar zwischen den von Sendeanlagen ausgehenden und sonstigen Gefahren.

Diplom-Ingenieur H…. bezieht sich in seiner Bewertung der Messergebnisse in einem Haus in 0… auf baubiologische Richtwerte für Schlafplätze, deren Bewertungsmaßstäbe sich auf unterschiedliche Stärkegrade von Anomalien beziehe. Die Basis für diese Ausführungen ist jedoch nicht nachprüfbar.

Einen erkennbaren wissenschaftlichen Ansatz hat das Gutachten von Professor Dr. P… S…. Dieser gelangt in seinem Gutachten nach dem Wissensstand von April 2000 zu dem Ergebnis, dass modulierte elektromagnetische Felder, die unter anderem von Sendeanlagen ausgehen, in biologischen Systemen Reaktionen hervorrufen, die es wahrscheinlich machen, dass es im Falle des Menschen zu gesundheitlichen Störungen kommt. Das Gutachten bezieht sich auf eine größere Anzahl von konkreten Studien. Die Ausführungen von Professor S… werden allerdings von Professor V… in dessen Stellungnahme vom 05.11.00 in Frage gestellt, der insbesondere moniert, dass nicht relevante Sachverhalte fälschlicherweise für Schlussfolgerungen herangezogen werden.

Die Verfügungsklägerin bezieht sich schließlich maßgeblich auf die wissenschaftlichen Forschungsergebnisse des Ecolog-Institutes und der Stellungnahmen Dr. N…., die in der Tat, wie sich bereits aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, aus Vorsorgegründen eine Absenkung der Grenzwerte befürworten. Die Ergebnisse des E…-Institutes, die in diesem Verfahren offenbar in zusammenfassender Form vorgelegt sind, werden von Professor V… in seiner für einen anderen Mobilfunkanbieter gefertigten Stellungnahme vom 31.05.01 bewertet. Professor V…. meint, die gegebenen Grenzwertempfehlungen ergäben sich in keiner Weise aus dem in dem E., Gutachten vorgelegten Daten oder überhaupt aus der Literatur. Professor V… kritisiert im Übrigen Methodik und Bewertungen der Studie.

Es zeigt sich somit insgesamt, dass die von der Verfügungsklägerin vorgebrachten Belege für die Unzulänglichkeit der Grenzwerte entweder nicht überzeugend oder aber wissenschaftlich bestritten sind.

Demgegenüber legt die Verfügungsbeklagte wissenschaftliche Stellungnahmen vor, die zu anderen Ergebnissen gelangen.

Professor V… führt im Anhang seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 5. November 2000 zum gegenwärtigen Stand des Wissens aus, die Befunde zur biologischen Wirkung von im Mobilfunk verwendeten elektromagnetischen Feldern zeigten, dass sich gelegentlich schwache Effekte auf Mensch und Tier nachweisen ließen. Jedoch gebe es keinerlei Studien, die für eine krankmachende Wirkung dieser Felder sprächen.

Professor H… führt in seiner Stellungnahme vom 11.11.2000 zum derzeitigen Kenntnisstand bezüglich möglicher neurophysiologischer Effekte aus, dass bislang keine eindeutigen Befunde hinsichtlich einer Wechselwirkung von GSM Feldern und Neurophysiologie vorliegen. Soweit Änderungen der Hirnaktivität beobachtet worden seien, lägen diese im physiologischen Schwankungsbereich und ließen Schlussfolgerungen hinsichtlich einer gesundheitlichen Relevanz nicht zu.

Soweit die Verfügungsklägerin behauptet, die von der Verfügungsbeklagten zu 1. benannten Wissenschaftler seien öffentlich dafür bekannt, dass sie wissentlich falsche Gutachten abgeben, entbehrt dies jeder Begründung.

Vor allem aber vermögen sich die Verfügungsbeklagten auf die Stellungnahmen berufener Stellen zu beziehen. Die Deutsche Strahlenschutzkommission kommt danach in ihrer Empfehlung vom 14.09.2001 zu dem Schluss, dass auch nach Bewertung der neueren wissenschaftlichen Literatur keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die Zweifel an der wissenschaftlichen Bewertung aufkommen lassen, die den Schutzkonzepten der ICNIRP bzw. der EU-Ratsempfehlung zugrunde liege. Außerdem hat das Bundesamt für Strahlenschutz zum Thema Mobilfunkbasisstationen in den für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen (Stand des Schlusses der mündlichen Verhandlung) verlauten lassen: Werden die Sicherheitsabstände eingehalten, so sind nach dem derzeitigen Stand des Wissens gesundheitsschädliche Wirkungen durch die Hochfrequenzstrahlung nicht zu befürchten, auch nicht bei ganztägigem Aufenthalt. Das gilt auch für Schwangere, Kranke und Kinder.

Der Erkenntnisstand in diesem Verfahren ist hiernach kein anderer, als er bereits vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg in der Entscheidung vom 19. Januar 2001 und vom Oberlandesgericht Frankfurt in der Entscheidung vom 28. November 2000 gesehen wurde. Auch wenn nach wie vor Forschungsbedarf besteht, liegen keine ausreichend wissenschaftlich fundierten Ergebnisse vor, welche es rechtfertigten, die gültigen Grenzwerte für unzureichend zu erachten. Die Erkenntnisse zu den athermischen Wirkungen der Mobilfunksendeanlagen sind noch in einem Umfang bestritten und ungesichert, dass sie der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften nicht zugrundegelegt werden können. Auch die Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit verlangt von den allgemein zuständigen Gerichten nicht, dass sie nicht verifizierte und teils widersprüchliche Befunde bestätigen und so mit den Mitteln des Prozessrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung verhelfen (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 17.02.1997, NJW 97 2509, 2510).

Schließlich könnte der Verfügungsklägerin aber auch – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – der begehrte einstweilige Rechtsschutz bereits deswegen nicht gewährt werden, weil es an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes fehlt. Dieser setzt voraus, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder aber aus sonstigen Gründen die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Verfügungsklägerin macht insoweit geltend, ihr und ihrer Familie drohe ein Gesundheitsschaden. Auch wenn es sich bei den von Wissenschaftlern befürchteten gesundheitlichen Nachteilen um Langzeitschäden handele, sei deren Beginn doch mit dem. ersten Tag der Einwirkung anzusetzen. Die Verfügungsklägerin macht damit aber nicht glaubhaft, dass irgendeine Schädigung bereits bei einer verhältnissmäßig kurzen Strahlenexposition, das heißt in einem Zeitraum bis zum Abschluss eines möglichen Hauptverfahrens droht. Dies folgt nicht bereits daraus, dass ein sogenannter Langzeitschaden mit dem ersten Tag der Einwirkung beginnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung einer – vorläufigen -, Vollstreckbarkeit ist gemäß § 704 Abs. 1 ZPO entbehrlich, da das Urteil gemäß § 545 Abs. 2 sogleich Rechtskraft erlangt.

Wert der Berufung entsprechend der Angabe der Verfügungsklägerin: 100.000 DM.

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