Skip to content

Mobilfunktelefon für Dritten aus Auto geholt und beschädigt – Haftung

OLG München, Az.: 17 U 6218/91, Urteil vom 21.09.1992

Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr und Haftungsmaßstab

Gründe

1. Ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht nicht.

Mobilfunktelefon für Dritten aus Auto geholt und beschädigt - Haftung
Symbolfoto: Yastremska/ Bigstock

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er dem LG darin folgt, daß es schon an jeder Fahrlässigkeit des Bekl. fehlt. Unterstellt man das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit – ein Mehr an Fahrlässigkeit liegt in keinem Fall vor – ist die Haftung ausgeschlossen. Die Besonderheit im konkreten Fall liegt darin, daß die Kl. ihren Pkw mit dem Autotelefon unverschlossen zurückgelassen und sich schon in der Wohnung befunden hat. Insofern geht der Senat davon aus, daß das Verhalten des Bekl. unter § 680 BGB fällt; die Beschränkung der Haftung nach dieser Vorschrift erstreckt sich auch auf den Anspruch aus § 823 I BGB (dazu allgemein Palandt/Thomas, BGB, 50. Aufl., § 680 Rn. 1). Die Gefahr, daß ein Autotelefon, das derartig klein und teuer ist, aus einem offenen Pkw gestohlen wird, ist evident. Im Hinblick auf den Wert, der einem solchen Autotelefon zukommt, geht der Senat auch nicht von einer reinen Gefälligkeit aus.

In diesem besonderen Fall neigt das Gericht im übrigen dazu, daß die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit auch dann ausgeschlossen ist, wenn man von einer reinen Gefälligkeit ausgeht. Zwar bejaht die Rspr. eher selten, daß die Haftung insoweit stillschweigend eingeschränkt ist. Für den Fall, daß jemand einem anderen bei einem privaten Umzug hilft, hat das LG Aachen (NJW-RR 1987, 800) die Beschränkung der Haftung auf einen Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz jedoch bejaht. Dieser Entscheidung folgt der Senat und neigt dazu, sie auch auf den Fall zu übertragen, daß ein Bruder seiner Schwester nach einem gemeinsamen Einkauf dabei hilft, den Pkw zu entladen und im Anschluß daran auch das Autotelefon aus dem offenen Wagen in die Wohnung trägt.

2. § 904 BGB ist nicht einschlägig. Nach dem Sachverhalt bezweckt das Einwirken auf das Telefon im konkreten Fall nicht die Gefahrenabwehr (dazu etwa Palandt/Bassenge a.a.O., § 904 Rn. 3). Der Gefahrenabwehr dient nur das Abstützen, bei der zufällig das Telefon in der Hand zwischengeschaltet gewesen ist und im übrigen das Abstützen eher schwerer als leichter gemacht hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos