OLG München, Az.: 17 U 6218/91, Urteil vom 21.09.1992
Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr und Haftungsmaßstab
Gründe
1. Ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht nicht.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er dem LG darin folgt, daß es schon an jeder Fahrlässigkeit des Bekl. fehlt. Unterstellt man das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit – ein Mehr an Fahrlässigkeit liegt in keinem Fall vor – ist die Haftung ausgeschlossen. Die Besonderheit im konkreten Fall liegt darin, daß die Kl. ihren Pkw mit dem Autotelefon unverschlossen zurückgelassen und sich schon in der Wohnung befunden hat. Insofern geht der Senat davon aus, daß das Verhalten des Bekl. unter § 680 BGB fällt; die Beschränkung der Haftung nach dieser Vorschrift erstreckt sich auch auf den Anspruch aus § 823 I BGB (dazu allgemein Palandt/Thomas, BGB, 50. Aufl., § 680 Rn. 1). Die Gefahr, daß ein Autotelefon, das derartig klein und teuer ist, aus einem offenen Pkw gestohlen wird, ist evident. Im Hinblick auf den Wert, der einem solchen Autotelefon zukommt, geht der Senat auch nicht von einer reinen Gefälligkeit aus.
In diesem besonderen Fall neigt das Gericht im übrigen dazu, daß die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit auch dann ausgeschlossen ist, wenn man von einer reinen Gefälligkeit ausgeht. Zwar bejaht die Rspr. eher selten, daß die Haftung insoweit stillschweigend eingeschränkt ist. Für den Fall, daß jemand einem anderen bei einem privaten Umzug hilft, hat das LG Aachen (NJW-RR 1987, 800) die Beschränkung der Haftung auf einen Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz jedoch bejaht. Dieser Entscheidung folgt der Senat und neigt dazu, sie auch auf den Fall zu übertragen, daß ein Bruder seiner Schwester nach einem gemeinsamen Einkauf dabei hilft, den Pkw zu entladen und im Anschluß daran auch das Autotelefon aus dem offenen Wagen in die Wohnung trägt.
2. § 904 BGB ist nicht einschlägig. Nach dem Sachverhalt bezweckt das Einwirken auf das Telefon im konkreten Fall nicht die Gefahrenabwehr (dazu etwa Palandt/Bassenge a.a.O., § 904 Rn. 3). Der Gefahrenabwehr dient nur das Abstützen, bei der zufällig das Telefon in der Hand zwischengeschaltet gewesen ist und im übrigen das Abstützen eher schwerer als leichter gemacht hat.