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Mobilfunktelefonkauf auf Internet-Auktionsportal – Plagiat

Oberlandesgericht Saarbrücken 8. Zivilsenat – Az.: 8 U 472/09 – 122 – Urteil vom 30.08.2012

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.8.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 75/09 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs-, des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform e. abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz.

Die Beklagte bot auf der Internetplattform e. im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Mobiltelefon zum Verkauf unter der Bezeichnung „V. Weiss Gold“ ab einem Startpreis von 1,– € an (Anlage K 1 = GA 15 ff.). Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot „Zustand: Gebraucht“. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:

„Hallo an alle Liebhaber von V..

Ihr bietet hier auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt)

Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichskeit halber)

Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden.

Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen.

Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und ein Ersatzakku

Privatverkauf, daher keine Rücknahme

Viel Spaß beim Bieten“

Die Firma V. bietet handgefertigte, besonders wertvolle Mobiltelefone an. Der Kläger, der wusste, dass es sich hierbei um wertvolle Mobiltelefone handelt, gab ein Maximalgebot von 1.999,– € ab und erhielt für 782,– € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Mobiltelefons verweigerte der Kläger mit der Begründung, es handele sich um ein Plagiat. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.9.2008 (Anlage K 4 = GA 22 f.) ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 24.9.2008 erfolglos auffordern, ihm ein „Original Handy Signature weiß-gold“ zur Verfügung zu stellen oder den hierfür erforderlichen Geldbetrag in Höhe von 23.218,– € (24.000,– € – 782,– €) zu zahlen.

Der Kläger hat behauptet, bei dem im Übergabetermin angebotenen Mobiltelefon habe es sich um eine billige Imitation der Firma V.2. gehandelt. Ein Original des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons koste im „V. Laden“ 24.000,– €.

Mobilfunktelefonkauf auf Internet-Auktionsportal – Plagiat
Symbolfoto: Von antstang /Shutterstock.com

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 23.218,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.9.2008 und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch genommen. Hilfsweise hat er die Erfüllung des Kaufvertrags sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte im Verzug befinde.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, dass das angebotene Handy ein Plagiat sei. Jedenfalls sei sie davon ausgegangen, dass es sich um ein echtes Handy handele.

Durch das angefochtene Urteil (GA 82 – 91), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der von ihm in erster Linie geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB stehe dem Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu. Zwar sei zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über ein Original V.-Handy weiß-gold zustande gekommen. Unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers sei dieser Vertrag jedoch gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Nach dem Vortrag der Beklagten sei dem Kläger kein Schaden entstanden, weil das verkaufte Original V.-Handy nur einen Wert habe, der dem vereinbarten Kaufpreis entspreche.

Mit seiner Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt. Er hat gemeint, das Landgericht habe den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zu Unrecht als sittenwidrig erachtet.

Mit Urteil vom 26.8.2010 (GA 135 – 157) hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger – nach Zulassung durch den Bundesgerichtshof – Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich des Hauptantrags auf Zahlung von 23.218,– € nebst Zinsen weiterverfolgt hat. Mit Urteil vom 28.3.2012 (VIII ZR 244/10, GA 238 – 244, veröffentlicht u. a. in MDR 2012, 697 f.), auf das Bezug genommen wird, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats vom 26.8.2010 aufgehoben, soweit hinsichtlich des Hauptantrags auf Zahlung von 23.218,– € nebst Zinsen zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger beantragt nunmehr (GA 102 f., 274), die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.218,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.9.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt (GA 114, 274), die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 19.8.2010 (GA 131 – 133) und vom 23.8.2012 (GA 273 f.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB noch gemäß diesen Bestimmungen i. V. mit den §§ 434, 437 Nr. 3, 440 BGB zu.

I. Allerdings ist der zwischen den Parteien auf der Internetplattform e. über ein Mobiltelefon geschlossene Kaufvertrag wirksam. Insbesondere ist er – anders als das Landgericht und der Senat in seinem Urteil vom 26.8.2010 gemeint haben – nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. An diese der Aufhebung des Urteils des Senats vom 26.8.2010 zugrunde liegende rechtliche Beurteilung durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.3.2012 ist der Senat gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO).

II. Gleichwohl hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers im Ergebnis zu Recht verneint.

1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach dem Leistungsstörungsrecht des allgemeinen Schuldrechts (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) scheidet deshalb aus, weil diesem die – allerdings auf das allgemeine Schuldrecht zurückverweisenden – kaufvertraglichen Sachmängelvorschriften der §§ 434 ff. BGB als Sonderregelung vorgehen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 437 Rdnr. 48).

a) Die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts sind auf einen Kaufvertrag lediglich bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, auf den § 434 BGB für Sachmängel abstellt, anzuwenden. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestimmt sich grundsätzlich nach den §§ 446, 447 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher – abgesehen von den Fällen des hier nicht vorliegenden Versendungskaufs (§ 447 BGB) – regelmäßig die Übergabe der verkauften Sache (§ 446 Satz 1 BGB). Daran fehlt es hier allerdings, weil der Kläger die Annahme des ihm von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons mit der Begründung, es handele sich bei diesem um ein Plagiat, verweigert hat.

b) Gemäß § 446 Satz 3 BGB steht indessen der Annahmeverzug des Käufers der Übergabe gleich. Zwar kann der Käufer die Annahme einer ihm zur Abnahme angebotenen Sache verweigern, ohne in Annahmeverzug (§ 293 BGB) zu geraten, wenn die Sache mangelhaft ist. In diesem Fall ist daher trotz Vorliegens eines Sachmangels wegen des Fehlens des Gefahrübergangs das Leistungsstörungsrecht des allgemeinen Schuldrechts anzuwenden (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 434 Rdnr. 8 a, § 437 Rdnr. 49; MünchKomm.BGB/Westermann, 6. Aufl., § 437 Rdnr. 6; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, § 434 Rdnr. 127 f, § 437 Rdnr. 18). Im Streitfall ist das dem Kläger von der Beklagten verkaufte und ihm anlässlich des später vereinbarten Übergabetermins von dieser zur Abnahme angebotene Mobiltelefon jedoch nicht mit einem Sachmangel i. S. des § 434 BGB behaftet. Dies wäre nach Lage der Dinge nämlich nur dann der Fall, wenn Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags ein Original-V.-Mobiltelefon weiß-gold gewesen wäre. Davon kann indessen entgegen der Auffassung des Landgerichts selbst unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden.

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aa) Zwar kann Gegenstand einer – hier allein in Betracht kommenden – Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch die Echtheit der Kaufsache bzw. ihre Herkunft von einem bestimmten Hersteller sein (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 434 Rdnr. 92; MünchKom.BGB/Westermann, a. a. O., § 434 Rdnr. 72; Staudinger/Matusche-Beckmann, a. a. O., § 434 Rdnr. 49). Dies setzt jedoch eine zumindest stillschweigend zwischen den Parteien getroffene entsprechende Abrede voraus (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 434 Rdnr. 17; MünchKom.BGB/Westermann, a. a. O., § 434 Rdnr. 16; Staudinger/Matusche-Beckmann, a. a. O., § 434 Rdnr. 55). Die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit, für deren Fehlen der Verkäufer nach Maßgabe des § 437 BGB haftet, kommt nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (vgl. BGH NJW 2008, 1517 ff. Rdnr. 13; DAR 2011, 520 f. Rdnr. 4; jeweils zit. nach juris).

bb) Daran fehlt es hier. Eine ausdrückliche Vereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke V. handelt, liegt nicht vor und wird auch von dem Kläger nicht behauptet. Die Parteien haben aber auch keine dahingehende konkludente Vereinbarung getroffen. Allerdings trägt nach der – den Senat ebenfalls gemäß § 563 Abs. 2 ZPO bindenden – Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 28.3.2012 die vom Senat hierfür in seinem Urteil vom 26.8.2010 gegebene Begründung, gegen eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung spreche vor allem der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1,– €, nicht. Gleichwohl kann unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht angenommen werden, dass durch die Angebotsbeschreibung der Beklagten eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke V. handelt, getroffen wurde.

(1) Zwar wurde nach dem Inhalt des Angebots der Beklagten in der Überschrift ein Mobiltelefon mit der Bezeichnung „V.“ angeboten und dieses Angebot richtete sich darüber hinaus ausdrücklich „an alle Liebhaber von V.“. Auch hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass auf dem Foto, das dem Angebot beigefügt war, ein Mobiltelefon mit einem Original-V.-Logo abgebildet gewesen sei (vgl. Klageschrift vom 28.1.2009, S. 2, vorletzter Absatz = GA 11). Hinzu kommt, dass e. den Verkauf von Repliken und Fälschungen ausdrücklich verbietet, was bei der Auslegung der Willenserklärung des Anbieters zu berücksichtigen ist. Denn der Erklärungsinhalt von Willenserklärungen bei Abschluss eines Kaufvertrags im Rahmen einer bei e. durchgeführten Internetauktion richtet sich auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von e., denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. Bezieht sich das Angebot ausdrücklich auf einen Markennamen, kann und darf der Kunde, soweit sich nicht aus dem Angebot eine Einschränkung ergibt, daher im allgemeinen die berechtigte Erwartung haben, dass das angebotene Produkt diesen Vorgaben entspricht und kein Plagiat ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 28.3.2012, a. a. O., Rdnr. 29).

(2) Das rechtfertigt jedoch unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht die Annahme, das Angebot der Beklagten habe aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke V. zum Gegenstand gehabt. Die Beklagte gab in dem Angebot an, das in Rede stehende Mobiltelefon und ein weiteres V.-Mobiltelefon selbst ersteigert und damit nicht im autorisierten Fachhandel erworben zu haben. Auch wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die Gebrauchsanweisung für das in Rede stehende Mobiltelefon fehle. Zudem enthielt der Angebotstext – für Luxusobjekte ungewöhnlich – keine Modellbezeichnung. Auch aus dem Foto, das dem Angebot beigefügt war, ergibt sich hinsichtlich des angebotenen Modells nichts Näheres. Gegenteiliges behauptet auch der Kläger nicht. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen, dem in dem Angebot der Beklagten beschriebenen und durch das beigefügte Foto wiedergegebenen Mobiltelefon entspreche von den Mobiltelefonen aus dem Original-V.-Sortiment „am ehesten“ das Mobiltelefon „V. Signature“, welches im V.-Laden 24.000,– € koste. Unter diesen Umständen konnte ein verständiger Empfänger des Angebots der Beklagten nicht erwarten, dieses habe ein Original-Mobiltelefon der Marke V. zum Gegenstand und die Beklagte wolle in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit einer solchen Eigenschaft übernehmen. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob der Kläger – anders als ein verständiger Empfänger – das Angebot der Beklagten dahin verstanden hat, dieses betreffe ein Original-Mobiltelefon der Marke V.. Der von dem Kläger für diese – erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.8.2012 aufgestellte – Behauptung angebotene Beweis, ihn als Partei zu vernehmen, war daher unabhängig davon, dass auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO oder § 448 ZPO nicht vorliegen, ebenso wenig zu erheben wie seiner Anregung, ihn als Partei hierzu persönlich anzuhören, nachzukommen war.

c) Liegt demnach kein Sachmangel vor, so war der Kläger zur Verweigerung der Annahme des ihm von der Beklagten tatsächlich angebotenen (§ 294 BGB) Handys nicht berechtigt mit der Folge, dass er durch die Verweigerung der Annahme in Annahmeverzug (§ 293 BGB) geraten ist, die Gefahr auf ihn übergegangen ist (§ 446 Satz 3 BGB) und die Anwendung des Leistungsstörungsrechts des allgemeinen Schuldrechts ausgeschlossen ist.

2. Da es an einem Sachmangel fehlt, kann der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 434, 437 Nr. 4, 440 BGB gestützt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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