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Mobilfunkvertrag – Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Rechnungshöhe

AG Eisenach – Az.: 54 C 1006/10 – Urteil vom 12.04.2012

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Zahlung für Telekommunikationsleistungen.

Die Parteien standen in vertraglicher Verbindung, wobei die Klägerin die Bereitstellung ihres Mobilfunknetzes gegen Zahlung eines Entgeltes dem Beklagten zur Verfügung zu stellen versprach.

Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Beklagten 2 Mobilfunkverträge mit einer Mindestlaufzeit von jeweils 24 Monaten geschlossen. Diese betreffen die Telefonnummern 0173/4614804 (in Folge nur noch „804“ genannt) und 0173/6589830 (in Folge nur noch „830“ genannt). Der Beklagte habe am 25.07.2008 bzw. 01.08.2008 in den Tarif „Vodafone Mobile Connect“ gewechselt. Anschließend sei er in einen „Vodafone Superflat“-Tarif gewechselt. Hierbei hat es sich um die Rufnummer 804 gehandelt.

Mobilfunkvertrag – Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Rechnungshöhe
Symbolfoto: Von sebra /Shutterstock.com

Mit Vertrag vom 10.07.2009 habe der Beklagte den Tarif „VF Superflat 60/1“ zuzüglich VF Minutenoption 60 und VF Messaging geschlossen. Die insgesamt 7 erstellten Rechnungen in der Zeit vom 23.12.2009 bis 23.06.2009 (vgl. im Einzelnen Bl. 10 d.A., Anlagen K 3 bis K 9) seien von der Klägerin richtig erhoben und hätten den jeweilig vereinbarten Tarif berücksichtigt.

Die Klägerin beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.524,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.08.2010 sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10,00 €, 219,50 € Inkassokosten, 7,00 € Kontoführungsgebühren, 1,30 € Auskunftskosten und 139,70 € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass zu dem Vertrag vom 10.07.2009 der Tarif „VF Minutenoption 60 und VF Messaging“ vereinbart wurde. Es sei lediglich ein Tarif nach Vodafone Superflat 60/1 vereinbart worden. Mehrkosten von monatlich netto 8,4034 und 4,2017 € könnten nicht verlangt werden. Die Rechnungen träfen in ihrer Höhe nicht zu. Die Einzelverbindungen würden nicht stimmen.

Außerdem seien die Klauseln in den Verträgen mehrdeutig. Unklarheiten gingen zu Lasten des Formularverwenders und Benutzers der AGB. Er habe die Abrechnungen jeweils in der Geschäftsstelle der Klägerin vor Ort moniert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Entgelten für Bereitstellung ihres Mobilfunknetzes in Höhe von 1.524,20 €. Die Klägerin hat weder ausreichend darlegen können, dass die Parteien einen Vertrag nach dem Tarif „Vodafone Superflat 60/1 Sim only“ geschlossen haben, noch wurde hierfür der Beweis erbracht.

Der Vortrag der Klägerin im Laufe des Prozesses über den Abschluss des oben genannten Tarifs ist verwirrend und nicht nachvollziehbar. Es wurde kein schriftlicher Vertrag mit diesem vereinbarten Tarif vorgelegt, der möglicherweise hätte hilfreich sein können.

Dem Gericht liegen 2 schriftliche Verträge vor, einmal derjenige, der die Telefonnummer 804 zum Gegenstand hat (Bl. 84 d.A., Anlage K 10). In diesem Vertrag, der offensichtlich ein Vertragswechsel ist und der vom 01.08.2008 stammt, ist der Tarif „Kombi Comfort Wochenende Sim only“ genannt. Weiterhin liegt der später abgeschlossene schriftliche Vertrag vom 10.07.2009 (Bl. 13 ff d.A., Anlage K 1) mit der Telefonnummer 830 vor. Dieser hat die Vereinbarung des Tarifes „Vodafone Superflat 60/1“.

Die von der Klägerin eingereichten streitgegenständlichen Rechnungen wiederum weisen Basispreise aus, einmal zu „Vodafone Superflat 60/1“ und einmal zu „Vodafone Superflat 60/1 Sim only“.

Demnach gibt es zwischen den behaupteten Verträgen und den Abrechnungstarifen lediglich mit dem Vertrag 830 eine Vereinbarung, der den Tarif „Vodafone Superflat 60/1“ ausweist.

Einen Vertrag für den Tarif „Vodafone Superflat 60/1 Sim only“ hat die Klägerin nicht vorgelegt und damit nicht bewiesen. Der Beklagte hat erfolgreich den Abschluss eines Vertrages mit letztgenanntem Tarif bestritten.

Der Tarif, in den am 01.08.2008 gewechselt wurde, nämlich der Kombi Comfort Wochenende Sim only – Tarif, taucht in keiner der Rechnungen auf.

Über einen Tarif, der nicht vereinbart wurde, kann daher auch nicht wirksam abgerechnet werden. Das gilt unabhängig davon, dass möglicherweise die Einzelverbindungen zutreffen könnten.

Der Beklagte muss als Kunde und Verbraucher die Möglichkeit haben, unabhängig davon, dass die Daten gelöscht sind, dagegen vorgehen zu können, wenn nach einem Tarif abgerechnet wird, der überhaupt nicht vereinbart wurde, auch wenn mittlerweile die Einwendungsfrist abgelaufen ist. Denn schließlich ist, anders als bei falsch abgerechneten Einzelverbindungen, nachvollziehbar, wenn die falsche vertragliche Vereinbarung bei der Abrechnung zugrunde gelegt wird.

Auch wenn der Beklagte bereits mehrere Monate die Rechnung, wie gestellt, akzeptierte, indem er zahlte, bleibt ihm der Weg nicht verschlossen, gegen den falsch abgerechneten Tarif vorzugehen. Schließlich besteht zwischen den Parteien über den letztgenannten Tarif kein Vertrag, so dass der Beklagte schon grundsätzlich nicht verpflichtet ist, auf den von der Klägerin behaupteten Vertrag zu leisten.

Der Beklagte hat jedoch auch hinsichtlich des eindeutig vereinbarten Vertrages vom 10.07.2009 mit der Telefonnummer 830 nicht zu leisten, da der Vortrag zur Höhe der Rechnungen nicht schlüssig ist. So trägt die Klägerin zum Beispiel mit Schriftsatz vom 22.08.2011 (Bl. 129 f d.A.) Rechnungsbeträge vor, die wiederum mit den eingereichten Rechnungsbelegen (Bl. 19 ff d.A., Anlage K 3) nicht übereinstimmen.

So wird zum Beispiel in der Rechnung vom 23.12.2009 für die Telefonnummer 830, d.h. für die „Vodafone Superflat 60/1“, ein Nettobetrag als Basispreis in Höhe von 33,5714 € geltend gemacht, im Gegensatz zu der Aufstellung in dem oben genannten Schriftsatz. Hier findet sich ein Basispreis von 30,86 € und Verwaltungsgebühren in der nächsten Spalte, die insgesamt für beide Verträge berechnet werden und ebenfalls nicht nachvollziehbar sind.

Unschlüssigkeit setzt sich auch mit der nächsten Rechnung vom 22.01.2010 hinsichtlich der oben genannten Rufnummer fort. Dort werden in der Aufstellung 29,37 € als Basispreis zugrunde gelegt, in der als Anlage beigefügten Rechnung (Bl. 24 d.A.) erscheint wiederum der Basispreis von 33,5714 € netto.

Hinsichtlich der weiteren Unklarheiten wird auf Bl. 129 – 130 und 24 – 55 d.A. verwiesen.

Der Anspruch der Klägerin scheitert daran, dass sie offensichtlich nicht in der Lage ist, den Vertrag zu einem Tarif „Vodafone Superflat 60/1 Sim only“ zu beweisen, da für die Handynummer 804 ausweislich des vorgelegten Vertrages ein Tarif „Kombi Comfort Wochenende Sim only“ vereinbart war und im Falle der Handynummer 830 nicht nachvollziehbare Rechnungsbeträge vorgetragen wurden.

Da in der Hauptsache kein Anspruch besteht, kann auch auf Zahlung von Nebenkosten nicht erkannt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708, 711 ZPO.

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