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Mobilfunkvertrag – Hinweispflicht auf zusätzliche Kosten für Internetnutzung

AG Soltau – Az.: 4 C 44/14 – Urteil vom 23.06.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 449,10 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige (§ 29 ZPO) Feststellungsklage ist nicht begründet.

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 12.06.2013 beendet worden. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung liegen nicht vor.

Ob sich die Kündigung eines Mobilfunkvertragsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis nach § 314 BGB oder nach den Regeln über Dienstverträge, mithin nach § 626 BGB richtet, kann letztendlich dahinstehen, weil es in jedem Fall an dem Vorliegen eines wichtigen Grundes als Voraussetzung für die fristlose Kündigung fehlt.

Mobilfunkvertrag - Hinweispflicht auf zusätzliche Kosten für Internetnutzung
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung bzw. bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar ist. Die zukunftsbezogene Kündigung soll den Kündigenden davor bewahren, künftig an einer für ihn unzumutbaren Vertragsbeziehung festgehalten zu werden, die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, erfordert immer die Prognose, wie sich die Vertragsbeziehung künftig darstellen würde, wenn die Kündigung unterbliebe.

Die Unzumutbarkeit des Festhaltens an dem Vertrag bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ist dabei durch eine Interessenabwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse dem Kündigungsadressaten und dem Beendigungsinteresse des Kündigenden zu ermitteln. Die außerordentliche, fristlose Kündigung kommt nur als letztes Mittel in Betracht.

Damit ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob dem Beendigungsinteresse des Kündigenden nicht auch durch eine ordentliche Kündigung oder durch eine Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung Rechnung getragen werden kann. Beide Instrumente wirken milder als eine außerordentliche Kündigung und sind demnach vorrangig.

Aufgrund dieser Umstände muss die fristlose Kündigung darüber hinaus auch zeitnah nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen.

Der Kläger nennt vorliegend als wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung in erster Linie, dass er zum einen die von der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten nicht verursacht habe und er zum anderen bei einem Festhalten an dem Vertrag befürchten müsse, erneut so hohe Rechnungen aufgrund der seiner Meinung nach intransparenten Abrechnungsmethoden der Beklagten zu erhalten.

Zunächst kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Verbindungskosten nicht von ihm verursacht worden sind. Die von der Beklagten ausgestellten Rechnungen mit den anhängenden Verbindungsübersichten sind als ausreichender Nachweis darüber anzusehen, dass die dort aufgeführten Verbindungen tatsächlich zustande gekommen sind.

Auch hätte der Kläger damit rechnen können, dass das Einwählen in das Internet im Netz der Beklagten mit seinem bei der Beklagten neu erworbenen Smartphone Samsung S III mini ohne die Anpassung seines Tarifes hohe Kosten verursachen werde.

Zwar wurde sein Mobilfunkvertrag bereits im Jahre 1998 abgeschlossen, d. h. zu einer Zeit, als die verfügbare Technik noch nicht die Möglichkeiten der Internetnutzung eröffnete. Jedoch konnte der Kläger als Durchschnittskunde davon ausgehen, dass, wenn inzwischen auch eine Benutzung des Internets mit den Mobilfunkgeräten möglich ist, die Beklagte bei entsprechenden Verbindungen diese nach dem Datenvolumen vergütet haben will.

Es bestand auch keine Pflicht auf Seiten der Beklagten, den Kläger im Vorfeld gesondert über die Entstehung von zusätzlichen Kosten bei der Inanspruchnahme des Internetzuganges zu warnen. Der Kläger bestellte bei der Beklagten ausschließlich das internetfähige Mobilfunkgerät, ohne jedoch seinen Tarif anzupassen. Er nutzte demnach den Internetzugang in dem Bewusstsein, keine Datenflatrate zu besitzen. Mithin liegt der hohe Verbrauch seines Datenvolumens in seiner Eigenverantwortung (vgl. dazu LG Duisburg, Urteil vom 13.07.2011, 11 S 25/11).

Des Weiteren wird in der Bedienungsanleitung des von dem Kläger erworbenen Mobilfunkgerätes ausdrücklich auf die Entstehung von erhöhten Kosten durch dessen Nutzung hingewiesen. Wenn der Kläger den Internetdienst der Beklagten in Anspruch nehmen wollte, war ihm somit auch zuzumuten, sich zuvor über die bei der Beklagten für die Internetnutzung geltenden Tarife zu informieren, zumal dies auf der Homepage der Beklagten oder durch die Aushänge in deren Geschäftsräumen leicht möglich gewesen wäre. Von der Beklagten kann hingegen nicht verlangt werden, allen Kunden hinsichtlich der von ihnen gewählten Tarife die jeweiligen Preislisten zu übersenden.

Weiterhin stellt es gerade im Hinblick auf die fortschreitende Entwicklung der Kommunikationstechnik keinen unzumutbaren Nachteil für den Kläger dar, dass die zusätzlichen Leistungen durch die Beklagte ohne zuvor gesondert ergehenden Hinweis zu erbringen sind, weil deren Inanspruchnahme dem Kläger freigestellt war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.03.2012, III ZR 190/11). Insbesondere das selbständige Einwählen in das Internet hätte der Kläger durch sorgfältiges Lesen der Bedienungsanleitung seines Mobilfunkgerätes erkennen können, zumal dieses auch dem gängigen Gebrauch eines Smartphones entspricht.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung muss darüber hinaus verneint werden, weil die Beklagte dem Kläger mittlerweile eine Internetsperre eingerichtet hat. Deshalb kann es in Zukunft nicht nochmal zu derart hohen Verbindungskosten kommen.

Des Weiteren hat die Beklagte dem Kläger nach ihrem Vortrag sämtliche Beträge wieder gut geschrieben, so dass den Kläger keine unzumutbar hohe Kostentragungspflicht trifft.

Abschließend bleibt festzustellen, dass der Kläger auch nach dem Ausspruch der fristlosen Kündigung die Leistungen der Beklagten in Anspruch nahm. In dieser Zeit sind erhöhte Verbindungskosten augenscheinlich nicht erneut aufgetreten. Auch aus einem derartigen Verhalten des Klägers kann geschlussfolgert werden, dass ein Festhalten an dem Mobilfunkvertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für ihn nicht unzumutbar ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung gründet sich auf die §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO, wobei der Monatsbeitrag von 24,95 € auf 18 Monate hochgerechnet worden ist.

 

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