AG Bremen, Az.: 5 C 267/16, Urteil vom 09.03.2017
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 38,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 31,92 seit dem 28.10.2014 und weiteren € 7,01 seit dem 28.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 313a, 511 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 611 BGB in Verbindung mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten lediglich ein Entgelt von € 38,93 für Telekommunikationsdienstleistungen verlangen. Weitere Ansprüche bestehen nicht, da das Nichtzustandekommen des My-Handy-Vertrages zu einer Nichtigkeit des gleichzeitig geschlossenen streitgegenständlichen Mobilfunkvertrages ab dem Zeitpunkt führt, ab dem dem Beklagten mitgeteilt worden ist, dass er aus Bonitätsgründen kein Handy erhalten werde und dieser deutlich machte, dass er dann auch an dem Fortbestand des früher in Lauf gesetzten Mobilfunkvertrages kein Interesse habe.
Denn es handelt sich bei dem Mobilfunkvertrag und dem My-Handy-Vertrag um ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB. Ein solches liegt dann vor, wenn der Wille auch nur einer Partei erkennbar gegeben ist, dass die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen (Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 139 RN 5 m.w.N.). So liegt es hier. Dem Beklagten kam es erkennbar darauf an, ein i-Phone 5S über den My-Handy-Vertrag, einen Vertrag zum Kauf eines hochwertigen Handys auf Ratenzahlungsbasis, zu erwerben. Wenn in dem Zusammenhang die Klägerin die vertriebliche Entscheidung trifft, dass der Kunde sein Angebot auf Abschluss eines My-Handy-Vertrages in einem Shop nur zusammen mit einem Angebot auf Abschluss eines Mobilfunkvertrages abgegeben kann, können die beiden Verträge nicht losgelöst voneinander gesehen werden, zumal in dem Mobilfunkvertrag darüber hinaus auf die Hardware Handy ein Rabatt von monatlich € 15,00 gewährt wird. Durch diese Konstruktion hat es die Klägerin hingenommen, dass Kunden einen Einheitlichkeitswillen dahin gehend haben, dass der Mobilfunkvertrag für sie nur dann von Interesse ist, wenn sie das begehrte Handy auch erhalten. Nachdem der Beklagte von der Klägerin erfahren hatte, dass diese sein Angebot auf Abschluss des My-Handy-Vertrages, anders als das bereits angenommene Angebot auf Abschluss des Mobilfunkvertrages, nicht annehmen wollten, machte er deutlich, dass er dann auch an dem Fortbestehen des isoliert geschlossenen und bereits in Lauf gesetzten Mobilfunkvertrages kein Interesse habe.
Das löst die Rechtsfolge des § 139 BGB aus, dass nun auch der Mobilfunkvertrag nichtig ist. Da der Beklagte aber bereits den aktivierten Mobilfunkvertrag in geringem Umfang genutzt hat, hat er auch ein Entgelt für die erbrachten Leistungen bis zur Nichtigkeit zu zahlen. Dies betrifft die erste Rechnung für den Zeitraum vom 11.09.2014 bis 14.09.2014 über € 31,92 und die erst in der nachfolgenden Rechnung für den vorgenannten Zeitraum abgerechneten Verbindungsentgelte von € 5,8908 netto, € 7,01 brutto. Daraus errechnet sich der ausgeurteilte Betrag von € 38,93.
Die Zinsforderung hierauf ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Ein Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung steht der Klägerin hingegeben nicht zu, da der Mobilfunkvertrag nichtig ist.
Inkassokosten kann die Klägerin aus Schadensminderungsgesichtspunkten nicht geltend machen (§ 254 Abs. 2 BGB), da sie als geschäftsgewandtes Großunternehmen die geringfügig begründete Forderung selber gegenüber dem Beklagten vorgerichtlich hätte geltend machen müssen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.