Skip to content

Mobilfunkvertrag mit Handyvertrag – einheitliches Rechtsgeschäft

AG Bremen, Az.: 5 C 267/16, Urteil vom 09.03.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 38,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 31,92 seit dem 28.10.2014 und weiteren € 7,01 seit dem 28.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 313a, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Mobilfunkvertrag mit Handyvertrag – einheitliches Rechtsgeschäft
Symbolfoto: Wayhome Studio / Bigstock

Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 611 BGB in Verbindung mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten lediglich ein Entgelt von € 38,93 für Telekommunikationsdienstleistungen verlangen. Weitere Ansprüche bestehen nicht, da das Nichtzustandekommen des My-Handy-Vertrages zu einer Nichtigkeit des gleichzeitig geschlossenen streitgegenständlichen Mobilfunkvertrages ab dem Zeitpunkt führt, ab dem dem Beklagten mitgeteilt worden ist, dass er aus Bonitätsgründen kein Handy erhalten werde und dieser deutlich machte, dass er dann auch an dem Fortbestand des früher in Lauf gesetzten Mobilfunkvertrages kein Interesse habe.

Denn es handelt sich bei dem Mobilfunkvertrag und dem My-Handy-Vertrag um ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB. Ein solches liegt dann vor, wenn der Wille auch nur einer Partei erkennbar gegeben ist, dass die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen (Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 139 RN 5 m.w.N.). So liegt es hier. Dem Beklagten kam es erkennbar darauf an, ein i-Phone 5S über den My-Handy-Vertrag, einen Vertrag zum Kauf eines hochwertigen Handys auf Ratenzahlungsbasis, zu erwerben. Wenn in dem Zusammenhang die Klägerin die vertriebliche Entscheidung trifft, dass der Kunde sein Angebot auf Abschluss eines My-Handy-Vertrages in einem Shop nur zusammen mit einem Angebot auf Abschluss eines Mobilfunkvertrages abgegeben kann, können die beiden Verträge nicht losgelöst voneinander gesehen werden, zumal in dem Mobilfunkvertrag darüber hinaus auf die Hardware Handy ein Rabatt von monatlich € 15,00 gewährt wird. Durch diese Konstruktion hat es die Klägerin hingenommen, dass Kunden einen Einheitlichkeitswillen dahin gehend haben, dass der Mobilfunkvertrag für sie nur dann von Interesse ist, wenn sie das begehrte Handy auch erhalten. Nachdem der Beklagte von der Klägerin erfahren hatte, dass diese sein Angebot auf Abschluss des My-Handy-Vertrages, anders als das bereits angenommene Angebot auf Abschluss des Mobilfunkvertrages, nicht annehmen wollten, machte er deutlich, dass er dann auch an dem Fortbestehen des isoliert geschlossenen und bereits in Lauf gesetzten Mobilfunkvertrages kein Interesse habe.

Das löst die Rechtsfolge des § 139 BGB aus, dass nun auch der Mobilfunkvertrag nichtig ist. Da der Beklagte aber bereits den aktivierten Mobilfunkvertrag in geringem Umfang genutzt hat, hat er auch ein Entgelt für die erbrachten Leistungen bis zur Nichtigkeit zu zahlen. Dies betrifft die erste Rechnung für den Zeitraum vom 11.09.2014 bis 14.09.2014 über € 31,92 und die erst in der nachfolgenden Rechnung für den vorgenannten Zeitraum abgerechneten Verbindungsentgelte von € 5,8908 netto, € 7,01 brutto. Daraus errechnet sich der ausgeurteilte Betrag von € 38,93.

Die Zinsforderung hierauf ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Ein Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung steht der Klägerin hingegeben nicht zu, da der Mobilfunkvertrag nichtig ist.

Inkassokosten kann die Klägerin aus Schadensminderungsgesichtspunkten nicht geltend machen (§ 254 Abs. 2 BGB), da sie als geschäftsgewandtes Großunternehmen die geringfügig begründete Forderung selber gegenüber dem Beklagten vorgerichtlich hätte geltend machen müssen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos