AG Bingen – Az.: 22 C 225/11 – Beschluss vom 17.12.2012
Gründe
Das Gericht rät der Klägerin zu prüfen, ob die Klage nicht aus Kostengründen zurückgenommen werden sollte.
Zwar beabsichtigt das Gericht nicht, sich der Ansicht des Landgerichts Arnsberg anzuschließen. Es sieht vielmehr die Verbindungsaufstellung in Verbindung mit dem Prüfprotokoll als ausreichend an zum Nachweis, dass die dort aufgeführten Verbindungen zustande gekommen sind. Die Verbindungsaufstellungen zu den Rechnungen vom 31.08.2009 und vom 30.09.2009 hat die beklagte Partei vorgelegt. Soweit die klagende Partei Rechte aus anderen Rechnungen herleiten will, mag sie die vollständigen Rechnungen vorlegen.
Auch sieht das Gericht keine Verletzung vorgerichtlicher Beratungspflichten auf Seiten der Fa. … GmbH. Die diesbezüglichen Entscheidungen sind im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Smartphones ergangen. Smartphones sind Mobiltelefone, die in Konstruktion und Bedienung nicht für das Telefonieren optimiert sind, sondern auf kleinem Raum die Bedienung einer breiten Palette von Anwendungen ermöglichen (Wikipedia). Bevorzugter Anwendungsbereich von Smartphones ist gerade die Nutzung auch des Internets.
Die Beklagte trägt nicht vor, solche Smartphones von der Fa. … GmbH gemietet zu haben. Die Typbezeichnungen der Mobiltelefone in den von der Klägerin vorgelegten Mietverträgen weisen auf herkömmliche Geräte hin. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie hier besonders internet-affine Geräte angemietet habe, liegt bei der Beklagten (Anm.: richtig: Klägerin).
Auch wurde von der Beklagten keine sonstige Hard- oder Software erworben, die die besondere Gefahr eines unkontrollierten Internetzugangs mit sich brachte (Router, Navigationsprogramm).
Näherliegend sind Erwägungen zur Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, da die Fa. … GmbH nicht auf das ungewöhnliche Nutzerverhalten der Beklagten reagierte. Ein solches lag vor, als diese plötzlich Datendienste in einem Umfang in Anspruch nahm, der Kosten in Höhe eines mehrfachen der von der Beklagten (Anm.: richtig: Klägerin) angebotenen Internetflatrates verursachte. Gerade im Hinblick darauf, dass hier keine Abrechnung nach Nutzungszeit, sondern nach Datenvolumen erfolgte, traf die Fa….GmbH eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Denn der Nutzer kann regelmäßig den Umfang der Daten, die er empfängt oder sendet, nicht überschauen.
Es obliegt allerdings der Beklagten darzulegen, dass in dem vertraglichen Zeitraum die technische Möglichkeit für den Netzanbieter bestand, den aktuellen Gebührenanfall mit dem üblichen Entgeltverhalten des Kunden abzugleichen und hierauf zeitnah, z.B. mit einer SMS, zu reagieren, vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2012, III ZR 190/11. An eine Substantiierung wird das Gericht keine hohen Anforderungen stellen, da der Kunde regelmäßig keinen näheren Einblick in die technischen Möglichkeiten des Netzbetreibers hat. Insoweit greift die sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ein, vgl. BGH, ebenda.
Vorrangig erachtet das Gericht den Einwand der Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, als erheblich. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass eine Flatrate eine Pauschalvergütung darstellt, die auch dann anfällt, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden, bleibt ein Vergleich zulässig. Denn die Abrechnungsweise nach 10-Kilobyte-Einheiten signalisiert, dass dies eine übliche Datenmenge bei einem Zugriff auf das Internet wiedergibt. Tatsächlich liegt der Datendurchsatz jedoch bei Internetzugriffen regelmäßig bei einem Vielfachen hiervon, bei Datendownloads oft im Megabyte-Bereich, ohne dass dies für den Nutzer erkennbar ist. Diesem wird durch die unrealistisch geringe Datenmenge pro Preiseinheit vorgegaukelt, dass die Kosten für einen Zugriff auf das Internet vergleichbar sind dem Verschicken einer SMS. Dass dies unrealistisch ist zeigt sich bereits in den eigenen Internetflatrates der Fa. …-GmbH, die für eine Flatrate mit einem Volumen von 150 Megabyte (= 153.600 Kilobyte !) gerade einmal eine Aufpreis von 10 Euro verlangt.
Soweit die Klägerin die Zahlungsbestimmung durch die Beklagte in Frage gestellt, ergibt sich diese nach Ansicht des Gerichts nicht allein aus den Angaben auf dem Überweisungsträger. Vielmehr sind diese im Zusammenhang mit dem Schreiben des Beklagtenvertreters an die Fa. … GmbH vom 12.11.09 zu sehen, wonach die Beklagte die unstreitigen Forderungen aus den Rechnungen vom 31.08.2009 und vom 30.09.2009 zum Ausgleich bringen wollte, d.h. diejenigen, bei denen es sich nicht um Kosten für „Base GPRS/UMTS“ handelte. Nur soweit die Zahlung der Beklagten diesen Anteil überstieg, durfte die Fa. … GmbH den überschießenden Teil gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die Rechnung vom 31.08.2009 verrechnen.
Bezüglich der Rechnung von Oktober bis Dezember 2009 geht das Gericht bislang davon aus, dass diese von der Beklagten ausgeglichen wurden. Damit bestand am 14.12.2009 kein Zahlungsrückstand der Beklagten, der die Fa. … GmbH zu einer Sperrung berechtigt hätte. Da der Beklagte somit für den Zeitraum, der Gegenstand der Rechnungen vom 31.01.2010 und vom 28.02.2010 war, die Nutzung der vertraglich geschuldeten Dienste durch die Fa. … ohne Rechtsgrund entzogen worden war, schuldet sie auch keinen Ausgleich dieser Rechnungen.
Für die Fa. … GmbH bestand auch kein Kündigungsgrund, wobei das Gericht die Aufspaltung des einheitlichen Vertrages in einen aktiven und einen passiven Vertragsteil mit vermeintlich getrennten Kündigungsmöglichkeiten nicht nachzuvollziehen vermag. Forderungen auf Seiten der Klägerin ergeben sich daher weder in Form von Schadensersatzansprüchen noch auf Erfüllung der vertraglichen Zahlungspflichten durch die Beklagte, da die Fa. … GmbH zuvor vertragsuntreu wurde und ihre Leistungen eingestellt hatte.