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Nacherfüllungsansprüche bei Möbeln – Wo? Zuhause?

Amtsgericht Menden

Az: 4 C 26/03


Leitsätze:

Der Verkäufer (Möbelabholmarkt) hat Nacherfüllungsansprüche des Käufers auf Mangelbeseitigung oder Umtausch an dem Ort auf eigene Kosten zu erfüllen, wohin der Käufer die Kaufsache verbracht hat. Grenze ist allein § 439 Abs. 3 BGB


Das Amtsgericht Menden hat auf die mündliche Verhandlung vom XX.XX.2003 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.760,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Couch-Garnitur „Porto“, bestehend aus 1 Rundecke, 1 Hochlehnsessel und 1 Hocker sowie gegen Zahlung eines Wertersatzes für gezogene Nutzungen in Höhe von 560,- EUR.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme vorgenannter Couch-Garnitur in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen A entstandenen Kosten, welche allein die Beklagte trägt, tragen die Klägerin 32 %, die Beklagte 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten in deren Filiale in Dortmund-Aplerbeck am 05.03.2002 die streitgegenständliche Couch-Garnitur. Da es sich bei der Beklagten um einen Möbel-Abholmarkt handelt, hat die Klägerin die Garnitur dann am 11.04.2002 bei der Beklagten abgeholt und zu sich nach Hause gebracht. Dort musste die Klägerin die Couch-Garnitur von draußen mittels eines Hubwagens über den Balkon in ihre im 1. Obergeschoss gelegene Wohnung schaffen, da das Treppenhaus und die Wohnungseingangstür so schmal sind, dass ein Transport auf diesem Wege unmöglich war.

In der Folgezeit zeigten sich diverse Mängel an der Couch-Garnitur. Der von der Beklagten beauftragte Kundendienst hat zweimal vor Ort versucht, die Mängel zu beseitigen. Schließlich einigten sich die Parteien auf eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung und Austausch der Garnitur.

Die von der Beklagten mit dem Austausch der Garnitur beauftragte Spedition kam am 06.09.2002 ohne die erforderlichen Hilfsmittel (Hubwagen o.ä.) bei der Klägerin an und musste deswegen unverrichteter Dinge wieder zurückfahren.

Die Klägerin hat dann mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.09. und 14.10.2002 unter Hinweis auf die örtlichen Gegebenheiten die Beklagte erneut zum Austausch der Couch-Garnitur aufgefordert. Die Beklagte hat dies unter Hinweis auf die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erhöhten Transportkosten (Hubwagen o.ä.) abgelehnt und ihrerseits die Klägerin aufgefordert, die mangelbehaftete Couch-Garnitur bei ihr in Dortmund-Aplerbeck anzuliefern, um dort den Austausch vorzunehmen.

Die Klägerin ist daraufhin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 06.11.2002 vom Vertrag zurückgetreten und hat die Beklagte aufgefordert, die alte Garnitur bis zum 18.11.2002 zurückzuholen und binnen gleicher Frist den Kaufpreis zurückzuzahlen.

Die Klägerin trägt vor, selbstvertständlich habe sie der von der Beklagten beauftragten Spedition vor dem geplanten Austausch der Couch-Garnitur telefonisch mitgeteilt, dass ein Transport durch das Treppenhaus nicht möglich sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.760,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Garnitur „Porto“, bestehend aus 1 Rundecke, zusätzlich 1 Hochlehnersesser und 1 Hocker; festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, da es sich bei ihr um einen Abholmarkt handele, sei Erfüllungsort für die Nacherfüllung der Ort ihrer Niederlassung und nicht der Ort, an welchen die Kaufsache vom Käufer verbracht worden sei. Demgemäß hätte die Klägerin die alte Couch-Garnitur zwecks Austausch zu ihr bringen müssen.

Darüber hinaus behauptet die Beklagte, eine Nacherfüllung bei der Klägerin sei aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB möglich, sodass sie – die Beklagte – auch aus diesem Grunde berechtigt gewesen sei, die Nacherfüllung zu verweigern. Im Übrigen habe sich die Klägerin dadurch selbst vertragsuntreu verhalten, dass sie die beauftragte Spedition nicht über die örtlichen Verhältnisse und die Notwendigkeit des Einsatzes eines Hubwagens o.ä. aufgeklärt habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme von Lichtbildern sowie durch Einholung eines schriftlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Fotos Bl. 41, 42, 56 und 57 d. A. sowie auf das Gutachten vom 03.02.2004 (Bl. 50 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht der Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 1.760,- EUR gem. §§ 346, 348, 437 Nr. 1 u. 2, 439, 440, 323 BGB zu.

Unstreitig hatten sich die Parteien auf eine Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB durch Lieferung einer mangelfreien Sache geeinigt, sodass die weiteren Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 1, 439 BGB nicht gesondert zu prüfen waren.

Maßgebliche Frage, auf deren Entscheidung es der Beklagten erklärtermaßen auch ankommt, ist daher, ob im Rahmen des § 439 Abs. 2 BGB, wonach der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat, der Erfüllungsort für die Nacherfüllung der ursprüngliche Erfüllungsort oder der momentane Belegenheitsort der Kaufsache ist. Ursprünglicher Erfüllungsort ist bei einem Möbel-Abholmarkt wie der Beklagten das Abhollager, wo dem Käufer die Ware übergeben wird. Momentaner Belegenheitsort der Kaufsache ist jedoch die Wohnung der Klägerin, wohin die Kaufsache von der Klägerin verbracht worden ist.

Das Gericht beantwortet vorstehende Rechtsfrage eindeutig dahin, dass Erfüllungsort für die Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB der momentane Belegenheitsort der Kaufsache ist und den Verkäufer – hier die Beklagte – die Pflicht zur Ersatzlieferung bzw. zur Übergabe der Kaufsache zwecks Reparatur auf jeden Fall als Bringschuld trifft. Die Nacherfüllung ist also am jeweiligen Belegenheitsort der Kaufsache zu erbringen und der Verkäufer muss die Kosten des Transports etc. tragen. Allein diese Auslegung des § 439 Abs. 2 BGB entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und nur diese Auslegung ist mit Artikel 3 Abs. 4 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (vgl. Bamberger/Roth, BGB, 1. Auflage, § 439 Rn. 13 m.w.N.; Huber. Der Nacherfüllungsanspruch im neuen Kaufrecht, NJW 2002, 1006).

Daneben entspricht diese Auslegung Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach der Käufer einer mangelhaften Sache durch die notwendige Nacherfüllung nicht weiter belastet werden soll. Würde man ihm die Rückschaffung der mangelhaften Sache zum Abholmarkt aufbürden, so hätte er in der Regel zusätzliche, grundsätzlich nicht ersatzfähige eigene Mühewaltungen zu erbringen, er trüge das Risiko von Beschädigungen während des Rücktransportes, er wäre ggf. Schuldner von Personen bzw. Unternehmen, derer er sich zum Rücktransport bedient und er müsste schließlich der Bezahlung der Transportkosten etc. durch den Verkäufer hinterherlaufen. All dies kann dem Käufer, der mit einer mangelhaften Kaufsache belastet ist, grundsätzlich nicht zugemutet werden. Auf der anderen Seite würde dem Verkäufer in diesem Fall die Möglichkeit genommen, für ihn kostenmäßig günstigere Möglichkeiten der Nachlieferung (etwa durch eigene Fahrzeuge und Mitarbeiter) in Anspruch zu nehmen. Er hätte grundsätzlich die Kosten für eine vom Käufer beauftragte Spedition zu übernehmen, während er selbst beim Einsatz eigener Fahrzeuge und Mitarbeiter geringere Kosten gehabt hätte. Grundsätzlich muss es dem Verkäufer

– wie auch bei der Beseitigung des Mangels – aber überlassen bleiben, auf welcher Art und Weise er die Nacherfüllung bewerkstelligt.

Der Beklagte war somit grundsätzlich auch als Möbel-Abholmarkt verpflichtet, die Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB am momentanen Belegenheitsort der Kaufsache auf eigene Kosten durchzuführen.

Die Beklagte war von dieser Pflicht auch nicht dadurch freigeworden, dass die Austauschaktion am 06.09.2002 daran gescheitert ist, dass die beauftragte Möbel-Spedition die erforderlichen Gerätschaften (z.B. Hubwagen) nicht mitführte. Zum Einen ist kaum nachvollziehbar, wieso die Klägerin die Speditionsmitarbeiter nicht auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten hingewiesen haben sollte. Im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 16.10.2003, Seite 2 Mitte, wird auch eingeräumt, die Klägerin habe gegenüber den Mitarbeitern der Spedition Michels mitgeteilt, dass es ihr nur gelungen ist, die Couch-Garnitur in ihre Wohnung zu verbringen, indem sie die Garnitur mit einem Hubwagen auf das Garagendach geschafft habe und vom Garagendach danach in die Wohnung.

Daneben war der Kundendienst der Beklagten vor dem 06.09.2002 zwei Mal vor Ort. Der Kundendienst hätte erkennen können und müssen, dass ein Transport durch das Treppenhaus unmöglich ist. Diese Kenntnis muss sich die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen.

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Schließlich ist nicht erkennbar, aus welchem anderen Grund der Nacherfüllungsanspruch der Klägerin deswegen entfallen sein sollte. Die Beklagte ist durch die Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 11.09. und 14.10.2002 noch mal ausdrücklich zur Nacherfüllung unter Hinweis auf die örtliche Situation aufgefordert worden. Allenfalls können aus der vergeblichen Austauschaktion vom 06.09.2002 Aufwendungs- bzw. Schadensersatzansprüche der Beklagten erwachsen. Das Gericht hat bereits frühzeitig mit Verfügung vom 30.09.2003 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Gleichwohl ist ein solcher Anspruch erst mit Schriftsatz vom 02.03.2004 beziffert worden. Der Vortrag ist jedoch unsubstantiiert, da kein der Beklagten tatsächlich entstandener Schaden bzw. keine ihr entstandenen Aufwendungen geltend gemacht werden (etwa Kosten, welche die Beklagte an die Spedition Michels für den Auftrag vom 06.09.2002 zu zahlen hätte), sondern lediglich Pauschalkosten auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Dies reicht aber für entsprechende Zahlungsansprüche der Beklagten, welche sie zur Aufrechnung stellen könnte, nicht aus.

Der Beklagten stand auch kein Verweigerungsrecht aus § 439 Abs. 3 BGB zu.

Nach § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer begehrte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn diese unverhältnismäßig ist. § 439 Abs. 3 BGB stellt somit den einzigen Schutz des Verkäufers im Rahmen seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung am derzeitigen Belegenheitsort der Kaufsache dar (vgl. Bamberger/Roth sowie Huber jeweils a.a.O.).

Die zwischen den Parteien vereinbarte Nacherfüllung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich und erfordert keinen Aufwand im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB, auf welchen § 439 Abs. 3 BGB u.a. Bezug nimmt, der unter Beachtung des Inhaltes des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers (Klägerin) steht.

Der Sachverständige A kommt in seinem überzeugenden Gutachten, welchem sich das Gericht aufgrund eigener Meinungsbildung ohne Einschränkungen anschließt und gegen das die Parteien Einwendungen nicht vorgebracht haben, zu dem Ergebnis, dass der Transport der Möbelgarnitur aus der Wohnung der Klägerin über den Balkon keine ungewöhnliche Aufgabe für eine Spedition darstellt und dabei Kosten zwischen 543,46 und 637,42 EUR max. entstehen können. Als Faustregel wird diesbezüglich in der Literatur vorgeschlagen, dass Nacherfüllungskosten bis zu 100 % des Werts der mangelfreien Sache dem Verkäufer zumutbar sind (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 63. Aufl., § 439 Rn. 16; Huber, a.a.O., Seite 1008). Dass diese Grenze bei einem Kaufpreis von 1.760,- EUR und Transportkosten von ca. 600,- EUR überschritten ist, kann nicht erkannt werden. Auch aus anderen Gründen liegt eine Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit nicht vor, sodass die Beklagte zur Nacherfüllung verpflichtet war. Die Klägerin ist nunmehr, nachdem die von ihr mit Schreiben vom 11.09. und 14.10.2002 der Beklagten für die Nacherfüllung gesetzten Fristen abgelaufen waren, zum Rücktritt vom Kaufvertrage gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346, 348 BGB berechtigt. Dabei hat die Beklagte den Kaufpreis, Zug um Zug gegen Rücknahme der Kaufsache zu erstatten. Die Beklagte ist zur Rückholung der Kaufsache aus der Wohnung der Klägerin heraus auf eigene Kosten verpflichtet.

Die Klägerin ist jedoch zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen in Form von Wertersatz gem. § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB verpflichtet. Der entsprechende Anspruch der Beklagten steht im Rückabwicklungsverhältnis des

§ 346 BGB dem Kaufpreis-Rückzahlungsanspruch der Klägerin selbstständig gegenüber. Auch wenn sich auf beiden Seiten Geldleistungen gegenüberstehen, richtet sich allerdings der Anspruch nicht von vornherein nur auf die Differenz. Die Forderungen können vielmehr gegeneinander aufgerechnet werden (vgl. MK-Gaier, BGB, 4. Aufl., § 348 Rn. 4). Eine entsprechende Aufrechnungserklärung hat die Beklagte noch nicht abgegeben, sodass eine Verrechnung durch das Gericht nicht möglich ist.

Der Höhe nach schätzt das Gericht den Wertersatz unter Zugrundelegung der Fotos in dem Sachverständigengutachten (Bl. 57 d. A.), wonach die Polstergarnitur noch keine übermäßigen Abnutzungserscheinungen zeigt, gem. § 287 ZPO für den Zeitraum von 2 Jahren auf 560,- EUR. Dabei geht das Gericht von einer Gesamtlebensdauer dieser im unteren Preis- und Qualitätssegment liegenden Polstergarnitur von 7 – 8 Jahren aus.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 286, 288 BGB. Dabei kann Verzug aber erst mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie dem Ablauf der in dem Schreiben vom 06.11.2002 gesetzten Frist bis zum 18.11.2002 und somit ab dem 19.11.2002 angenommen werden.

Der Feststellungsantrag ist gemäß §§ 756, 765 ZPO, 348, 322, 274 BGB begründet.

Die weitergehende Klage war abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 96, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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