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Anspruch von Wochen- oder Monatsfahrkarte gegenüber Arbeitgeber

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az.: 9/2 Sa 1414/00

Urteil vom 29.06.2001

Vorinstanz: ArbG Frankfurt – Az.: 4 Ca 9747/98 – Urteil vom 20.06.2000


Leitsatz:

Kein Anspruch von Gewerkschaftssekretären/innen auf anteilige Erstattung der Kosten für eine Wochen- oder Monatskarte des RMV, die diese für Fahrten zu Gerichtsterminen einsetzen (Die D verlangt die Vorlage von Einzelfahrscheinen)

Normen: §§ 670, 677, 683, 812 BGB


Das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 9 hat in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 4 Ca 9747/98 – vom 20. Juni 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Auslagenersatz für Dienstfahrten ab dem Jahr 1995 geltend.

Der Kläger war zunächst bei dem Beklagten zu 1) als Rechtssekretär beschäftigt. Bis Mai 1994 zahlte der Beklagte zu 1) an den Kläger wie an die übrigen Mitarbeiter für Fahrtkostenauslagen einen pauschalen Fahrtkostenzusatz gemäß einer Betriebsvereinbarung, welche zum 31.05.1994 gekündigt wurde. Ab dem 01.06.1994 findet auf das Arbeitsverhältnis die „Reisekostenregelung für Beschäftigte des D “ (BI. 23 – 31 d. A) vom 12.06.1994 Anwendung. In dieser Reisekostenregelung heißt es unter Ziff. 5.a (vgl. BI. 27 d. A.):

„Verauslagte Fahrtkosten werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet, jedoch mit der Einschränkung, dass bei der Benutzung der Bundesbahn grundsätzlich die zweite Wagenklasse zu Grunde gelegt wird.“

Zum 01.04.1998 fand ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2) statt.

Bereits mit Schreiben vom 19.08.1994 hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung geltend gemacht und vorgeschlagen, aus Wirtschaftlichkeitsgründen eine Beteiligung des Beklagten zu 1) an den Kosten eines Jahresabonnements für den öffentlichen Personennahverkehr vorzunehmen. Mit Schreiben vom 22.09.1994 teilte der Landesbezirk Hessen des Beklagten zu 1) mit, dass die Kostenerstattung grundsätzlich anerkannt werde, vom Kläger jedoch eine Abrechnung an Hand von Einzelfahrscheinen vorgenommen werden solle. Seit 1995 verfügt der Kläger privat über Monats- oder Wochenkarten für den öffentlichen Personennahverkehr in F Als Rechtssekretär nimmt der Kläger Termine u. a. beim Arbeits- und beim Sozialgericht in F wahr. Zu diesen Terminen Gewerkschaftshaus in F Personennahverkehr unter Wochenkarte reist der Kläger von seinem Arbeitsplatz im mit dem öffentlichen Benutzung seiner privaten Monatskarte an.

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass dem Kläger wegen dieser Terminswahrnehmungen, sofern er jeweils für die Hin- und die Rückfahrt Einzelfahrscheine der öffentlichen Verkehrsmittel gelöst hätte, in der Zeit von 1995 bis zum 31.03.1998 Kosten in Höhe von DM 784,80 und für die Zeit von Juni 1998 bis November 1999 Kosten in Höhe von DM 840,10 entstanden wären. Mit Schreiben vom 26.08.1997 erklärte der Beklagte zu 1), dass er wegen der Reisekostenabrechnungen für November und Dezember 1995 auf die Einrede der Verjährung verzichte.

Mit am 28.12.1998 bei Gericht eingegangener, dem Beklagten zu 1) am 18.01.1999 zugestellter Klageschrift hat der Kläger die Fahrtkostenerstattung für 1995 bis März 1998 geltend gemacht und mit am 17.05.2000 eingegangener, den Beklagten am 19.05.2000 zugestellter Klageerweiterung die Klage auf die Beklagte zu 2) erstreckt und hinsichtlich der Beklagten zu 2) um die Fahrtkosten für die Monate Juni 1998 bis November 1999 erweitert.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, ihm stünde der Erstattungsanspruch gemäß § 670 BGB zu. Es müsse ausreichen, dass von ihm dargelegt werde, dass die Fahrten zum Gericht tatsächlich durchgeführt worden seien. Der Arbeitgeber könne nicht Verlangen, dass Einzelfahrscheine gekauft und zum Nachweis vorgelegt würden, denn der Arbeitnehmer könne nicht zu unwirtschaftlichem Handeln gezwungen werden. Auch stelle der tägliche Kauf von Einzelfahrkarten eine unzumutbare Mehrbelastung hinsichtlich Zeit, Konzentration, Vorhalten von Münzgeld etc. dar.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 784,80 netto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;

sowie die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn weitere DM 840,10 netto nebst 8,52 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16. Mai 2000 zuzahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Meinung gewesen, eine fiktive Berechnung der Fahrtkosten sei nicht zulässig. Der Kläger müsse entsprechend der Anweisung Einzelfahrscheine lösen und diese den Beklagten vorlegen. Allenfalls schuldeten die Beklagten einen anteiligen Aufwendungsersatz im Verhältnis der Privat- zu den Dienstfahrten.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (BI. 98, 99. d. A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 20. Juni 2000 – 4 Ca 9747/98 – als unbegründet abgewiesen. Es hat angenommen, es sei zwar zutreffend, , dass ein Arbeitnehmer analog § 670 BGB von seinem Arbeitgeber Aufwendungsersatz verlangen könne, wenn er zum Zwecke der Ausführung der geschuldeten Dienstleistung Aufwendungen mache die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehörten auch die Kosten für erforderliche Dienstfahrten. Da der Kläger bei den von ihm aufgelisteten Fahrten keinen Fahrschein gelöst habe, habe er anlässlich der einzelnen Dienstfahrten jedoch keine Aufwendungen gemacht, die erstattungsfähig sein könnten. Er habe vielmehr die von ihm ohnehin privat angeschaffte Monats- oder Wochenkarte als Fahrtausweis anlässlich der Dienstfahrten benutzt. Fiktive Kosten seien nach § 670 BGB nicht zu ersetzen.

Der Kläger könne die von ihm verauslagten Kosten für die Monats- oder Wochenkarten weder ganz oder anteilig verlangen. Die Aufwendungen für die Monats- und Wochenkarten seien nicht durch die Dienstfahrten verursacht worden. Vielmehr habe der Kläger diese Fahrtausweise jedenfalls auch aus privaten Gründen angeschafft. Ein Anspruch des Klägers auf die anteilige Erstattung der von ihm verauslagten Kosten komme bereits deshalb nicht in Betracht, da er entgegen der Auflage des Gerichts vom 04.02.1999, zu den Kosten des Jahresabonnements und zum Anteil der dienstlichen und privaten Kosten vorzutragen, weder zu den Kosten der von ihm benutzten Wochen- und Monatskarten, noch zum Anteil der Dienst- zu den Privatfahrten vorgetragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen (BI. 99 – 101 ff. d. A.).

Gegen das ihm am 4. Aug. 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Sept. 2000 Berufung eingelegt und diese am 4. Okt. 2000 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung seines Vorbringens damit an, ihm stünde ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB zu. Er habe einen Aufwand gehabt, indem er Monats- oder Wochenkarten gelöst habe. Ähnlich einem Pkw habe er dem Arbeitgeber etwas zur Verfügung gestellt, was dieser teilweise nutze.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2000 – 4 Ca 9747/98 – abzuändern und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 784,80 netto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen sowie die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn weitere DM 840,10 netto nebst 8,52 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16. Mai 2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie meinen, Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB seien nicht anzunehmen, weil diese zum Zwecke der Ausführung des Auftrages gemacht werden müssten. Eine anteilige Kostenübernahme sei schon aus steuerlichen Gründen nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29. Juni 2001 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511 ZPO. Sie begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs.2 ArbGG. Bei Streitgenossen (§ 59 ZPO) als Berufungsbeklagten ist es unschädlich, wenn die Berufung gegen einen der Streitgenossen die Berufungssumme nicht erreicht. Die Berufung gegen Streitgenossen schafft einen einheitlichen Beschwerdegegenstand, der als solcher zu bewerten ist (Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 511 a Rz. 18). Die Berufung ist auch formund fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO, und damit insgesamt zulässig.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Fahrtkosten ergibt sich nicht aus der Reiskostenordnung der Beklagten. Diese setzt den Nachweis verauslagter Kosten voraus. Solche hatte der Kläger nicht. Er hat seine ohnehin privat angeschafften Monats- und Wochenkarten eingesetzt. Der Kläger hat nicht behauptet, dass er die Monats- und Wochenkarten über den privaten Zweck hinaus ganz oder teilweise für Dienstfahrten gekauft habe.

Der Kläger hat – wie das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat – gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz analog § 670 BGB. Der Kläger hat für die einzelnen Dienstfahrten keine Aufwendungen gehabt. Er hat bei den von ihm aufgelisteten Fahrten keinen Fahrschein gelöst hat, sondern die von ihm ohnehin privat angeschaffte Monats- oder Wochenkarte als Fahrtausweis für Dienstfahrten benutzt. Fiktive Kosten sind nach § 670 BGB nicht zu ersetzen. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf anteilige Erstattung der Kosten für die Monats- oder Wochenkarte nach §§ 677, 683 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil er für eine Abgrenzung der privaten von den dienstlichen Fahrtkosten nicht genügend vorgetragen hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Einsatz der Wochen- oder Monatskarten wegen abrechnungstechnischer oder steuerlicher Gründe überhaupt dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Lassen sich die Aufwendungen abgrenzen, kommen auch Ansprüche des Geschäftsführers auf Ersatz der durch die Fremdgeschäftsführung entstandenen anteiligen Kosten in Betracht (PalandtSprau, BGB, § 683 Rz. 8). Entgegen der bereits im Gütetermin vom 4. Febr. 1999 (BI. 35 d. A.) erfolgten Auflage, zum Anteil der dienstlichen und privaten Fahrten auf dem Abonnement vorzutragen und entgegen den Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil, es fehle Vortrag des Klägers hierzu (BI. 100 unten d. A.), hat er auch mit der Berufung keine Tatsachen vorgetragen, die eine Aufteilung der Aufwendungen zuließen. Ein Aufteilung läßt sich auch nicht den vorgelegten Aufstellungen entnehmen. Diese nennen zwar die Anzahl der dienstlichen Fahrten. Im Jahre 1995 macht der Kläger zwischen vier und 24 Dienstfahrten im Monat, 1996 in sechs Monaten zwischen vier und 16, 1997 in zehn Monaten zwischen zwei und 24, im Jahre 1998 in zehn Monaten zwischen einer und 13 und 1999 in elf Monaten zwischen vier und 14 Fahrten. Zum Umfang seiner Privatfahrten trägt der Kläger jedoch nichts vor. Da zudem die Anzahl der dienstlichen Fahrten starken Schwankungen unterliegt, hätte der Kläger das monatliche oder repräsentativ-durchschnittliche Verhältnis zwischen Privat- und Dienstfahrten darzulegen gehabt.

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Bereicherungsansprüche scheiden bei berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag als Anspruchsgrundlage aus, weil die berechtigte GoA, solange sich die Geschäftsführung in ihrem Rahmen hält, den rechtlichen Grund für die Leistungen darstellt (Palandt-Sprau, BGB, Einf. § 677 Rz. 10). Abgesehen davon bestehen Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 BGB nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Die Beklagten haben zwar „etwas erlangt“, nämlich ersparte Fahrtkosten für die Dienstfahrten, aber nicht auf Kosten des Klägers, weil die Benutzung der Monats- und Wochenkarten nicht zu einer Vermögensverminderung des Klägers geführt hat. Er hat diese Fahrkarten ohnehin für den privaten Einsatz gekauft. Durch ihren Einsatz für Dienstfahrten wird der Wert der Monats- oder Wochenkarten nicht vermindert.

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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