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Montagefahrten – Fahrtzeiterstattung

Landesarbeitsgericht Hamm

Az: 8 Sa 1576/08

Urteil vom 12.02.2009


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2008 – 6 Ca 530/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob der Kläger, welcher im Unternehmen der Beklagten als Obermonteur im Bereich Anlagenbau beschäftigt ist, zusätzliche Arbeitsvergütung dafür zu beanspruchen hat, dass er auf Wunsch der Beklagten das Firmenfahrzeug vor Arbeitsbeginn vom Betriebssitz B2 zur jeweiligen Einsatzstelle fährt und nach Arbeitsende zum Betrieb zurückbringt. Die Beklagte lehnt eine Vergütung unter Hinweis auf die einschlägige tarifliche Regelung ab, welche bei Einsatz auf Baustellen im Nahbereich allein eine Fahrgelderstattung vorsieht. Dementsprechend stehe dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung der Fahrzeit nur für den Fall zu, dass er bereits am Betriebssitz die Arbeit aufnehme und etwa Be- und Entlade-Tätigkeiten erbringe. Im Übrigen gelte hingegen allein die auf der Einsatzstelle verbrachte Zeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Der einschlägige Lohntarif, welcher kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, enthält – soweit hier von Belang – folgende Regelung:

§ 5

Auswärtige Arbeiten

1. Bei auswärtigen Arbeiten wird Aufwandsentschädigung gezahlt (Auslösung nach § 6 Ziffer 2).

2. – 7. …

§ 6

Reise- und Aufwandsentschädigungen (Auslösung)

1. Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis zu 7 km in der Luftlinie wird nur das tatsächlich aufgewandte Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg vergütet (dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer an Stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sein eigenes Verkehrsmittel benutzt).

Erfolgt die An- und Abreise zur bzw. von der Montagestelle – unter Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle – von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, so berechnet sich das Fahrgeld nach dieser Entfernung. Wird hingegen die Montagestelle vom Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, berechnet sich das Fahrgeld nach der Entfernung „Betriebssitz bis Montagestelle“.

Für die Zone 1 gilt in Orten, in denen die Erreichung der Arbeitsstätte so behindert ist, dass der kürzeste zumutbare Anmarschweg die LuftlinienEntfernung um mehr als 20% überschreitet, der tatsächlich kürzeste Anmarschweg.

2. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor, werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1 bezahlt:

in Zone 1 …

in Zone 6 …

……

Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit.

Fallen beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, sind diese als Arbeitszeit zu vergüten, und es entfällt der Anspruch auf Auslösung.

Fällt nur eine Reisezeit in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, so ist diese Reisezeit wie Arbeitszeit und das Fahrgeld zu vergüten. Außerdem sind 50% Aufwandsentschädigung zu zahlen.

3. …“

Durch Urteil vom 04.09.2008 (Bl. 163 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts und der Klageanträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, in der Sache wie folgt erkannt:

Es wird festgestellt, dass jeder Transport des Montagewagens durch den Kläger als Fahrer vom Betriebssitz der Beklagten zu der jeweiligen Baustelle vergütungspflichtige Arbeitszeit des Klägers darstellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 308,24 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 229,46 EUR brutto zu zahlen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der auf Wunsch der Beklagten durchgeführte Transport des Firmenfahrzeugs vom Betriebssitz zur Einsatzstelle sei als vergütungspflichtige Arbeit anzusehen. Dementsprechend komme es nicht darauf an, ob der Kläger – wie er behaupte – weitere Tätigkeiten am Betriebssitz selbst erledige. Auf dieser Grundlage stünden dem Kläger Vergütungsansprüche für den Zeitraum Juli bis November 2007 in Höhe von 308,24 EUR brutto nebst Zinsen sowie für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2008 in Höhe von 229,46 EUR brutto zu. Der Tarifvertrag selbst sehe zwar für die hier vorliegende Fallgestaltung keine Regelung vor, schließe andererseits jedoch anderweitig begründete Vergütungsansprüche nicht aus.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2008 – 6 Ca 530/08 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung.

I

Dies gilt zunächst für den verfolgten Feststellungsantrag, mit welchem der Kläger die grundsätzliche Klärung der Vergütungspflicht anstrebt.

1. Der vom Kläger formulierte Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Abweichend vom Wortlaut richtet sich der Antrag des Klägers nicht auf Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage oder eines Anspruchselements, vielmehr soll mit dem Antrag ersichtlich – im Sinne einer Zwischenfeststellungsklage – die Verpflichtung der Beklagten geklärt werden, für die Dauer der aufgewandten Fahrzeit vom Betriebssitz zur Einsatzstelle Arbeitsvergütung zu zahlen. Ohne die begehrte Feststellung wäre auf der Grundlage der bezifferten Zahlungsanträge allein die Vergütungspflicht für die aufgeführten Monate mit den genannten Beträgen ausgeurteilt, ohne dass die Beklagte gehindert wäre, für nachfolgende Monate erneut die Berechtigung derartiger Ansprüche infrage zu stellen.

2. In der Sache erweist sich der verfolgte Feststellungsantrag in Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil als begründet. Beim Transport des Firmenfahrzeugs vom Betriebssitz zur Baustelle durch den Kläger handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit.

a) Zwar sieht der Tarifvertrag eine Bezahlung für diejenigen Zeiten, welche der Arbeitnehmer für den Weg von seiner Wohnung zum Betrieb oder zur Baustelle aufwendet, keine Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers vor, vielmehr erhält der Arbeitnehmer bei einem Einsatz im Nahbereich unter den in § 6 Ziffer 1 genannten Voraussetzungen ein Fahrgeld zur Abgeltung seiner Aufwendungen. Die vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnt danach auf der Einsatzstelle.

b) Das hier verfolgte Klagebegehren betrifft indessen nicht die Frage einer Wegezeitvergütung, vielmehr begehrt der Kläger Bezahlung für den Zeitraum, während dessen er das Firmenfahrzeug vom Betriebssitz zur Einsatzstelle und zurück bewegt. Hierin sieht der Kläger eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung.

(1) In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil trifft der Tarifvertrag insoweit keine Regelung. Unabhängig davon, inwiefern die Tarifparteien bei den Tarifverhandlungen die hier maßgebliche Fragestellung bedacht haben, lässt der Tarifvertrag nach den für die Tarif- und Gesetzesauslegung maßgeblichen Gesichtspunkten auch nicht ansatzweise einen entsprechenden Regelungsgehalt erkennen. Allein die Tatsache, dass in § 6 Ziffer 2 – bei Außenarbeitsstellen in einer Entfernung von mehr als 7 km – die Fallgestaltung angesprochen ist, dass der Arbeitnehmer während seines Einsatzes zur Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt wird und diese Zeit als Arbeitszeit anzusehen ist, lässt keinesfalls den Schluss zu, der im Nahbereich eingesetzte Arbeitnehmer, welcher vor Antritt der Arbeit auf der Einsatzstelle oder nach Arbeitsende Tätigkeiten im betrieblichen Interesse erledige, solle hierfür keine Vergütung beanspruchen können. Auch nach dem Rechtsstandpunkt der Beklagten selbst und der dargestellten tatsächlichen Handhabung erhält der Kläger zusätzliche Arbeitsvergütung für den Fall, dass er auf Verlangen des Arbeitgebers etwa Be- oder Entladetätigkeiten am Betriebssitz vornimmt oder zur Entgegennahme von Weisungen vor Aufsuchen der Arbeitsstelle am Betriebssitz erscheint. Dementsprechend ist hier allein von Belang, ob das Fahren des Montagewagens ebenso wie das Be- und Entladen als Arbeitsleistung zu vergüten ist.

(2) Sieht danach der Tarifvertrag weder positiv noch negativ eine entsprechende Regelung vor, ist das Klagebegehren nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 611, 612 BGB) zu beurteilen. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil handelt es sich bei den auf Wunsch der Beklagten durchgeführten Fahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Betriebssitz zur Baustelle und zurück um vergütungspflichtige Arbeitsleistung.

Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger nicht etwa lediglich gestattet, das Firmenfahrzeug für einen Teil seines Weges zur Einsatzstelle – nämlich für die Strecke vom Betrieb zur Arbeit – in eigenem Interesse zu benutzen, wie dies für das von der Beklagten genannte Beispiel des Kundendienstmonteurs zutreffen mag, welcher das Firmenfahrzeug nach Dienstschluss mit nach Hause nehmen kann. Vielmehr fährt der Kläger im Auftrag und im Interesse der Beklagten das Firmenfahrzeug vom Betrieb zur Einsatzstelle, weil es des nachts nicht außerhalb des Betriebsgeländes abgestellt bleiben soll. Die Fremdnützigkeit der Tätigkeit steht danach ebenso wenig wie die Weisungsgebundenheit des Klägers außer Zweifel.

Wie sich allerdings aus der Vorschrift des § 612 Abs. 1 BGB ergibt, folgt jedoch allein aus der Kennzeichnung der Tätigkeit als Arbeits- oder Dienstleistung nicht zwangsläufig eine Vergütungspflicht. Dementsprechend sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Arbeitsleistung zumindest teilweise unvergütet bleibt (vgl. BAG NZA 1998, 540, betreffend die Reisetätigkeit eines Prüfers mit bundesweitem Einsatz).

Auf dieser Grundlage käme eine Übernahme der Fahrtätigkeit ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung durchaus für den Fall in Betracht, dass hiermit für den Kläger durchweg anderweitige wirtschaftliche Vorteile – z.B. die Ersparnis eigener PKW-Kosten – verbunden wäre. Dies trifft indessen allein für den Fall zu, dass der Weg des Klägers von seiner Wohnung zur Einsatzstelle ohnehin am Betrieb vorbeiführt und der Wechsel des Fahrzeugs zu einer Entlastung von den Kosten der eigenen Fahrzeugnutzung führt. Eine solche Ersparnis scheidet demgegenüber aus, wenn der Weg vom Wohnsitz zur Einsatzstelle nicht am Betrieb vorbeiführt, vielmehr der direkte Weg des Klägers zur Einsatzstelle weniger Zeit in Anspruch nähme, als wenn der Kläger zunächst den Betrieb aufsucht und von dort die Einsatzstelle aufsucht. Unter diesen Umständen kann aber nicht davon ausgegangen werden, das Fahren mit dem Firmenfahrzeug stelle eine unentgeltlich bzw. anderweitig kompensierte Dienstleistung dar. Mangels entsprechender Abreden muss vielmehr von einer vergütungspflichtigen Tätigkeit ausgegangen werden. Dementsprechend erweist sich der verfolgte Feststellungsantrag mit dem eingangs ausgelegten Inhalt im vollen Umfang als begründet.

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II

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stehen dem Kläger auch die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Zahlungsbeträge zu. Gegen die Berechnung des Anspruchs bestehen auch hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Höhe der Vergütung keine Bedenken. Auch wenn es sich bei der hier fraglichen Arbeitsleistung der Fahrt mit dem Firmenfahrzeug nicht um einen untrennbaren Bestandteil der Tätigkeit als Obermonteur handelt, vielmehr von einer zusätzlich übernommenen Aufgabenstellung auszugehen ist, lässt sich keine Grundlage dafür erkennen, hierfür eine andere als die im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenvergütung in Ansatz zu bringen. So wie bei der Tätigkeit eines Kundendienstmonteurs, welcher während der zur Arbeitszeit zu rechnenden Fahrten zwischen den einzelnen Kunden nicht die höher qualifizierteren Montageaufgaben, sondern allein reine Fahrtätigkeit erledigt, eine hierauf bezogene Differenzierung der zu zahlenden Vergütung unüblich ist, ist auch hier keine Grundlage dafür erkennbar, reine Fahrzeiten anders als reguläre Arbeitszeit zu vergüten. Auch soweit der Tarifvertrag im Einzelfall Reisezeiten als Arbeitszeit wertet, lässt dies die Höhe des regulären Vergütungsanspruchs unberührt. Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil bei der Berechnung der zu beanspruchenden Arbeitsvergütung vom arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn auszugehen. Die Anzahl der geleisteten Stunden hat die Beklagte – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht wirksam bestritten. Im Berufungsrechtszuge ist die Beklagte hierauf auch nicht zurückgekommen.

III

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.

IV

Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen.

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