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Montagsspaziergang – Verstoß gegen Corona-Versammlungsverbot

AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4116 Js 8252/22 – Urteil vom 01.09.2022

In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit nach der 29. CoBeLVO RLP hat das Amtsgericht Landstuhl aufgrund der Hauptverhandlung vom 01.09.2022 für Recht erkannt:

1. Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gebot, sich als nichtimmunisierte Person im öffentlichen Raum nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands aufzuhalten, oder wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gebot, sich als geimpfte, genesene oder gleichgestellte Person im öffentlichen Raum nur mit bis höchstens zehn Personen gemeinsam aufzuhalten, zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§ 25 S. 1 Nr. 5 oder 5a i.V.m. § 4 Abs. 1 oder 1a der 29. CoBeLVO RLP i.d.F.d. 1. ÄndVO zur 29. CoBeLVO RLP i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG

Gründe:

1.

Der Betroffene wurde am pp. in pp. geboren, ist verheiratet, deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Diplom-Ingenieur. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

2.

Am frühen Abend des 10.01.2022 fand, nach vorangegangener Ankündigung in den sozialen Medien, ein sog. „Montagsspaziergang“ statt, der seinen Ausgangspunkt am Alten Markt in pp. nahm und aus rund 60, jedenfalls weit überwiegend volljährigen, Teilnehmern verschiedener Hausstände bestand. Das Ziel der Zusammenkunft bestand darin, auf die nach Auffassung der Teilnehmer unangemessenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahren der COVID-19-Pandemie aufmerksam zu machen.

Nachdem sich die Gruppe gegen 19 Uhr zusammengefunden hatte, setzten sich die Teilnehmer zu Fuß in Bewegung, wobei der gesondert verfolgte pp. ‒ nach außen hin erkennbar ‒ die Rolle eines Leiters bzw. Anführers der Gruppe übernahm. Der Aufzug war der Versammlungsbehörde der Kreisverwaltung pp. zuvor weder angezeigt noch von dieser genehmigt worden.

In der Folge begab sich die Gruppe, die als homogene und zusammengehörige Einheit auftrat, vom Alten Markt über die Ludwigstraße, Kanalstraße, Hauptstraße, Kaiserstraße, Lilienstraße, Römerstraße, Nelkenstraße, Kolpingstraße, Austraße, Bahnstraße, Eisenbahnstraße und wiederum über die Kaiserstraße zurück zur Stadthalle in pp., wo sie gegen 19:40 Uhr ankam. Die Gruppe bestand während des gesamten Spaziergangs aus einem Teilnehmerkreis von rund 60 Personen.

Spätestens ab einem Zeitpunkt 20 Minuten vor Rückkehr der Gruppe an die Stadthalle, möglicherweise auch bereits von Beginn an, nahm der Betroffene, der bereits in der Woche zuvor anlässlich des „Montagsspaziergangs“ am 03.01.2022 in pp. von der Polizei aufgrund des einer Teilnahme an diesem einer allgemeinen Personenkontrolle unterzogen und auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden war, an dem „Spaziergang“ teil, wobei er sich während der gesamten Zeit seiner Teilnahme erkennbar in die Gruppe integrierte. Auch während dieser Zeit trat die Gruppe als homogen und zusammengehörig auf; vereinzelt bildeten sich zwar innerhalb der Gruppe verschiedene, in ihrer Besetzung variierende, Kleingruppen, deren Teilnehmer untereinander interagierten, jedoch setzten sich diese nicht erkennbar von den übrigen Teilnehmern ab. Sämtliche Teilnehmer befanden sich durchgängig in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, sodass Gespräche zwischen den Teilnehmern in normaler Lautstärke zwanglos möglich waren.

Nach Rückkunft an die Stadthalle gegen 19:40 Uhr wurden neben dem gesondert verfolgten pp. 10 weitere Teilnehmer des „Spaziergangs“, darunter auch der Betroffene, von der Polizei einer allgemeinen Personenkontrolle unterzogen und gegen diese in der Folge Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die 29. CoBeLVO eingeleitet.

Der Betroffene war sich bei der Teilnahme an dem Aufzug darüber bewusst, dass die aus einer mittleren zweistelligen Personenzahl bestehende Gruppe als zusammengehörige, homogene Einheit auftrat, dass die Teilnehmer, jedenfalls weit überwiegend, volljährig waren und verschiedenen Hausständen angehörten. Ebenso hatte er während der Teilnahme Kenntnis von seinem Immunisierungsstatus im Hinblick auf das SARS-CoV-2-Virus.

Ob der Betroffene am 10.01.2022 (vollständig) geimpft oder genesen bzw. einer geimpften oder genesenen Person i.S.d. 29. CoBeLVO gleichgestellt war, hat in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden können.

3.

3.1

Montagsspaziergang – Verstoß gegen Corona-Versammlungsverbot
(Symbolfoto: Jaz_Online /Shutterstock.com)

Die Feststellungen zu 1. beruhen auf den Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung, an denen zu zweifeln das Gericht ‒ insoweit ‒ keinen Anlass hatte. Darüber hinausgehende Angaben zu seiner Person hat der Betroffene nicht gemacht.

3.2 Die Feststellungen zu 2. beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit das Gericht dieser zu folgen vermocht hat, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

3.2.1 Der Betroffene hat sich zur Sache teilweise eingelassen.

Den Umstand, dass er am 10.01.2022 gegen 19:40 Uhr vor der Stadthalle in pp. von der Polizei kontrolliert wurde, hat er eingeräumt. Er hat sich jedoch dahin eingelassen, nicht an dem „Montagsspaziergang“ teilgenommen zu haben, sondern sich zu dieser Zeit „aus privaten Gründen“ im Bereich der Stadthalle aufgehalten zu haben. In die Polizeikontrolle sei er nur zufällig geraten; insoweit müsse es sich um eine Verwechslung durch die Polizei gehandelt haben. Nachfragen des Gerichts zu den Einzelheiten der „privaten Gründe“ hat der Betroffene, ebenso wie weitere Nachfragen, etwa zu seinem Immunisierungsstatus, nicht beantwortet.

Das Gericht hat der Einlassung des Betroffenen indes, soweit diese von den getroffenen Feststellungen abweicht, nicht zu folgen vermocht.

3.2.2 Die äußeren Feststellungen zu den Einzelheiten des „Montagsspaziergangs“, einschließlich der Teilnehmerzahl, dem Alter der Teilnehmer sowie der Zielsetzung des Aufzugs beruhen auf den Aussagen der Zeugen EPHK pp., PHK pp. und PK pp., die insoweit übereinstimmend bekundet haben wie festgestellt. Insbesondere haben sämtliche Zeugen die Teilnehmerzahl während des gesamten „Spaziergangs“ konstant mit rund 60 beschrieben und insbesondere auch bestätigt, dass sich die Teilnehmer durchgängig in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befanden und als zusammengehörige Gruppe auftraten, die organisatorische Strukturen aufwies. Einig sind sich die Zeugen auch darin gewesen, dass die Gruppe von dem gesondert verfolgten pp. angeführt wurde.

3.2.3 Das Gericht ist zudem zur Überzeugung gelangt, dass der Betroffene für einen Zeitraum von mindestens 20 Minuten als Teil der Gruppe an dem „Montagsspaziergang“ teilnahm.

Der Zeuge PHK pp. hat bekundet, sämtliche Personalienfeststellungen im Anschluss an den „Montagsspaziergang“ seien im abfließenden Teilnehmerverkehr erfolgt. Die Teilnehmer seien wahllos ausgesucht worden, wie man gerade Zugriff auf sie erlangt habe. Da weit weniger Polizeibeamte vor Ort gewesen seien als Teilnehmer, haben nicht alle Teilnehmer kontrolliert werden können. Er könne zwar nicht mehr sagen, welcher Beamte den Betroffenen kontrolliert habe, er habe das Gesamtgeschehen jedoch im Blick behalten und sei sich jedenfalls darin sicher, dass ausschließlich Personen kontrolliert worden seien, die zuvor über einen längeren Zeitraum (mindestens 20 Minuten) als Teilnehmer des Aufzugs beobachtet worden seien. Insbesondere sei es auszuschließen, dass sich unter den kontrollierten Personen auch Unbeteiligte, d.h. Personen, die nicht aus dem Aufzug herausgekommen, also insbesondere erst kurz zuvor hinzugeraten seien, befanden. Fehlzuordnungen könne er ausschließen, da von allen Teilnehmern die Personalausweise kontrolliert und die Daten von diesen abgeschrieben worden seien. Aus diesem Grund habe er auch sämtliche Personalbögen der kontrollierten Personen unterschrieben.

Der Zeuge PHK pp. hat zudem bekundet, er könne sich daran erinnern, dass ihm der Betroffene bereits eine Woche zuvor, nämlich am 03.01.2022, im Rahmen allgemeiner Personenkontrollen im Zusammenhang mit einem Montagsspaziergang in pp. aufgefallen sei, da der Betroffene damals seine Kollegin PKin pp. in eine längere Diskussion über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen verwickelt habe, nachdem diese ihn auf sein Fehlverhalten hingewiesen habe.

Das Gericht ist aufgrund dessen zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Einlassung des Betroffenen, er habe an dem „Montagsspaziergang“ nicht teilgenommen und sei nur zufällig in die Polizeikontrolle geraten, um eine Schutzbehauptung handelt. Schon die Tatsache, dass der Betroffene bereits in der Woche vor der Tat im Zusammenhang mit einem „Montagsspaziergang“ einer Polizeikontrolle unterzogen worden war, lässt sich mit einem bloßen Zufall nicht mehr erklären und lässt seine Einlassung, er habe sich zur Tatzeit aus privaten Gründen vor der Stadthalle in pp. aufgehalten und sei zufällig in die Polizeikontrolle geraten, als unglaubhaft erscheinen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Zeugen PHK pp. ausschließlich Teilnehmer der Gruppe kontrolliert worden seien, die sich vor der Kontrolle über einen erheblichen Zeitraum hinweg (mindestens 20 Minuten) an dieser beteiligt hatten und als solche auch beobachtet worden seien, sodass beim Gericht in der Zusammenschau dieser Umstände kein vernünftiger Zweifel daran verblieben ist, dass der Betroffene sich jedenfalls in den letzten 20 Minuten vor Rückkehr an die Stadthalle als Teilnehmer an dem „Montagsspaziergang“ beteiligte.

Anlass zu Zweifeln an der Aussage des Zeugen PHK pp., wie auch an den Aussagen der übrigen Zeugen, haben nicht bestanden. Die Zeugen haben sachlich, unaufgeregt und ohne erkennbare Belastungstendenzen bekundet und insbesondere auch Erinnerungslücken eingeräumt. Für den Fall einer Falschaussage hätten die Zeugen, bei denen es sich jeweils um Polizeibeamte im aktiven Dienst, teilweise in Führungsposition, handelt, gewichtige berufliche Nachteile zu befürchten, die vollkommen außer Verhältnis zur Bedeutung des vorliegenden Ordnungswidrigkeitenvorwurfs stehen. Auch nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung von den Zeugen gewonnen hat, haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass deren Aussagen auch nur teilweise nicht der Wahrheit entsprochen haben könnten.

3.2.4 Das Gericht kann ausschließen, dass die rund 60, jedenfalls weit überwiegend volljährigen, Teilnehmer des Aufzugs nicht mehr als zwei verschiedenen Hausständen angehörten, zumal bereits von den 11 Personen, deren Personalien von der Polizei erhoben wurden und deren Richtigkeit der Zeuge PHK ,,, in der Hauptverhandlung bestätigt hat, 10 Personen an unterschiedlichen Anschriften wohnhaft waren.

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3.2.5 Da sich der Betroffene über eine Dauer von mindestens 20 Minuten hinweg als Teilnehmer an dem Aufzug beteiligte, ist ebenfalls auszuschließen, dass er sich des Umstands, dass er an einem gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als 10 Personen bzw. von mehreren Personen aus mehr als 2 verschiedenen Hausständen teilnahm, nicht bewusst war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er bereits in der Woche zuvor von der Polizei im Zuge eines „Montagsspaziergangs“ auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden war, wodurch bei ihm jedenfalls ein entsprechendes Problembewusstsein geweckt wurde, er aber gleichwohl in der darauffolgenden Woche wieder an einem solchen teilnahm.

Der Betroffene war sich bei der Teilnahme an dem Aufzug, jedenfalls im Sinne ständigen Begleitwissens, auch seines Immunisierungsstatus im Hinblick auf das SARS-CoV-2-Virus bewusst. Das für den Tatbestandsvorsatz erforderliche aktuelle Bewusstsein der Tatumstände erfordert dabei insbesondere nicht, dass der Täter über alle Merkmale ständig reflektiert, ihnen also in jedem Augenblick der Tatausführung die volle Aufmerksamkeit seines Bewusstseins zuwendet (BGH, BeckRS 2002, 238 (Rn. 3); BayObLG, NJW 1977, 1974). Vielmehr reicht es, gerade bei Begleitumständen außerhalb der eigentlichen Tathandlung (vgl. BeckOK-StGB/Kudlich, 54. Ed. 2022, § 15 Rn. 15.1), aus, dass die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale bei der Willensbildung (vorliegend also der Entscheidung zur Teilnahme an dem Aufzug) wirksam wird und als „sachgedankliches Mitbewusstsein“ das Vorstellungsbild des Täters begleitet (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 15 Rn. 4; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 51; BeckOK-StGB/Kudlich, 54. Ed. 2022, § 15 Rn. 15). Spätestens nachdem der Betroffene in der Vorwoche von der Polizei auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden war, wurde ein entsprechendes Problembewusstsein bei ihm geweckt, sodass das Gericht keinen Zweifel daran hatte, dass ein entsprechendes Bewusstsein nach Maßgabe des Vorstehenden beim Betroffenen auch im Zeitpunkt der Tatbegehung vorhanden war.

3.3 Der Immunisierungsstatus des Betroffenen im Tatzeitpunkt hat in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden können.

3.3.1 Die entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Betroffene nicht beantwortet, die vernommenen Zeugen haben hierzu keine Angaben machen können.

3.3.2 Das Gericht hat bei der pflichtgemäßen Bestimmung des Umfangs der Beweisaufnahme auch die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen (§ 77 Abs. 1 S. 2 OWiG). Der Aufklärungsgrundsatz zwingt das Gericht insbesondere nicht dazu, „auch bei der geringfügigsten Sache jede nur denkbare Erkenntnisquelle bis auf den letzten Rest auszuschöpfen“ und „jedes Beweismittel über eine entscheidungserhebliche Tatsache heranzuziehen, gleichviel welchen Wert dieses Beweismittel hat und ob es notwendig oder nutzlos ist“ (BT-Drucks. 10/2652, S. 22). Der Umfang der Aufklärungspflicht orientiert sich im Bußgeldverfahren, in dem der Grundsatz einer „bedeutungsabhängigen Aufklärungsintensität“ niedergelegt ist, auch an dem Gewicht dessen, was noch mit zusätzlichen Ermittlungen bewiesen werden könnte; je geringer die Bedeutung einer weiteren Aufklärung für die richterliche Entscheidung ist, desto weniger braucht sich das Gericht gedrängt zu sehen, im Anschluss an eine fehlgeschlagene Beweiserhebung in dem vorliegenden Aktenmaterial nach anderen Ansatzpunkten für eine bislang nicht aufgezeigte Nachweismöglichkeit zu suchen (BGH, NJW 2005, 1381 (1382)).

Nach Maßgabe dessen hat sich das Gericht zu weiteren Beweiserhebungen nicht veranlasst gesehen. Dem Betroffenen wird lediglich eine geringfügige Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 OWiG vorgeworfen; die ‒ auch nach Maßgabe der gerichtlichen Hinweise in der Hauptverhandlung ‒ zu erwartende Sanktion hat sich in einem Rahmen bewegt, der unterhalb der Schwelle des § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG liegt.

Das Gericht hat dabei nicht verkannt, dass eine Beweiserhebung auch in Bagatellfällen grundsätzlich zu erfolgen hat, wenn die Sachlage sie erfordert (BeckOK-OWiG/Graf, 35. Ed. 2022, § 77 Rn. 5). Indes hat das Gericht bei der pflichtgemäßen Bestimmung des Umfangs der Beweisaufnahme auch die Wahrscheinlichkeit, dass von dem Beweismittel ein verwertbarer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, nicht außer Acht zu lassen.

3.3.3 Zwar hätte die Möglichkeit bestanden, Angehörige des Betroffenen zu ermitteln und diese als Zeugen zu vernehmen, jedoch hätte der hierfür erforderliche Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Beweisergebnisses, außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache gestanden. Da der Betroffene selbst seinen Immunisierungsstatus nicht hat preisgeben wollen und seinen Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht (§ 52 StPO), hat das Gericht die Wahrscheinlichkeit dessen, dass von der Vernehmung zunächst noch zu ermittelnder Angehöriger des Betroffenen eine ‒ dessen Willen zur Nichtpreisgabe seines Immunisierungsstatus widersprechende ‒ weitere Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre, als gering eingeschätzt.

Anhaltspunkte für das Vorhandensein anderer, nicht in den Personenkreis der Angehörigen des Betroffenen fallender, Zeugen, die Angaben zum Immunisierungsstatus des Betroffenen hätten machen können, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben, zumal die vernommenen Zeugen auch angegeben haben, nicht davon auszugehen, dass ihre Kollegen hierzu weitergehende Erkenntnisse haben. Eine Vernehmung anderer Teilnehmer des „Montagsspaziergangs“ am 10.01.2022 hätte ebenfalls keinen Erfolg versprochen, da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass anderen Teilnehmern der Immunisierungsstatus des Betroffenen zum Tatzeitpunkt bekannt ist, zumal auch es sich bei diesen, da nicht davon auszugehen ist, dass sie über eigene Wahrnehmungen zum Immunisierungsstatus des Betroffenen hätten berichten können, ohnehin allenfalls um Zeugen vom Hörensagen mit entsprechend reduziertem Beweiswert gehandelt hätte.

3.3.4 Weitere Aufklärungsansätze sind ebenfalls nicht Erfolg versprechend gewesen.

Eine körperliche Untersuchung des Betroffenen mit dem Ziel einer Antikörperbestimmung hätte sich angesichts der geringfügigen Bedeutung der Ordnungswidrigkeit als unverhältnismäßig dargestellt. Darüber hinaus wäre von dem Untersuchungsergebnis ohnehin kein valider Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen, da Immunantworten auf Impfungen oder Infektionen sehr individuell ausfallen und nach derzeitigen Erkenntnissen in der Wissenschaft keine Normwerte für eine Antikörperproduktion nach einer erfolgreichen Grundimmunisierung oder Infektion existieren. Insbesondere bei einer schon längere Zeit zurückliegenden Impfung oder Infektion oder bei einer erst nach dem 10.01.2022 erfolgten Impfung oder Infektion hätte das Untersuchungsergebnis daher keinen hinreichend klaren Rückschluss auf den Immunisierungsstatus des Betroffenen zur Tatzeit zugelassen.

3.3.5 Ebenso hätte eine Durchsuchung des Betroffenen oder von dessen Wohnung außer Verhältnis zur Bedeutung der Ordnungswidrigkeit gestanden. Ein derart erheblicher Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 (auch i.V.m. Art. 1 Abs. 1) und Art. 13 GG wäre angesichts der Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt gewesen, zumal das Auffinden eindeutiger Beweismittel auch nicht wahrscheinlich gewesen wäre. Ein Auffinden von Beweismitteln wäre überhaupt nur für den Fall einer tatsächlich erfolgten Impfung oder Genesung, die zudem auch entsprechend dokumentiert wurde, zu erwarten gewesen. Aus dem Nichtauffinden entsprechender Nachweise hätten sich indes keine validen Rückschlüsse auf den Immunisierungsstatus des Betroffenen ziehen lassen, da ein Vorhandensein entsprechender Nachweise an anderen, nicht von der Durchsuchung betroffenen, Orten jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit hätte ausgeschlossen werden können.

Weitere Aufklärungsansätze sind nicht ersichtlich gewesen.

4.

Der Betroffene ist alternativ auf wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 S. 1 Nr. 5 oder 5a i.V.m. § 4 Abs. 1 oder 1a der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung nach Erlass der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2021 i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG zu verurteilen gewesen.

4.1 Die Bußgeldvorschriften des § 25 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 der 29. CoBeLVO sowie des § 25 Abs. 5a i.V.m. § 4 Abs. 1a der 29. CoBeLVO, jeweils i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, sind nach den getroffenen Feststellungen bei Zugrundelegung der jeweiligen Sachverhaltsalternative sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

4.1.1 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, insbesondere der Verfassungsmäßigkeit, der einschlägigen Vorschriften der 29. CoBeLVO i.d.F. d. 1. ÄndVO, bestehen keine Bedenken.

4.1.2 Bei unterstellter Nichtimmunisierung des Betroffenen hielt er sich im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichem Straßenland, mit volljährigen ‒ und demnach bei der Zählung nach § 4 Abs. 1 S. 2 der 29. CoBeLVO als Personen über 14 Jahren zu berücksichtigenden ‒ Personen aus jedenfalls mehr als zwei Hausständen einschließlich seines eigenen Hausstands auf. Dabei kommt es bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl gem. § 4 Abs. 1 S. 1 a.E. der 29. CoBeLVO nicht auf den Immunisierungsstatus der übrigen Personen an. Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 S. 3 bis 6 lagen ersichtlich nicht vor. Der über mindestens 20 Minuten andauernde gemeinsame Aufenthalt mit rund 60 Personen auf öffentlichem Straßenland erfüllt das Merkmal „mit“ anderen Personen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 der 20. CoBeLVO. Nach dem Verordnungswortlaut kommt es dabei auch nicht darauf an, ob der Mindestabstand nach § 3 Abs. 1 der 29. CoBeLVO von den Beteiligten eingehalten wurde. Das Gericht hat nicht verkannt, dass in Fällen kleinerer Zusammenkünfte eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 4 Abs. 1 der 29. CoBeLVO jedenfalls dann in Betracht zu ziehen sein könnte, wenn alle Teilnehmer den Mindestabstand durchgängig einhalten und somit eine Verbreitung des Virus äußerst unwahrscheinlich ist. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Da bei einer derartigen Veranstaltung wie der vorliegenden, nicht zuletzt aufgrund der Teilnehmerzahl sowie der wiederholten Bildung wechselnder Kleingruppen innerhalb der gesamten Gruppe, der sozialen Interaktion zwischen den Teilnehmern und aufgrund der Dynamik eines derartigen „Spaziergangs“ die Einhaltung des Mindestabstands bei lebensnaher Betrachtung über eine Zeitspanne von mindestens 20 Minuten nicht durchgängig gewährleistet werden kann, scheidet eine teleologische Reduktion der Vorschrift jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung aus.

4.1.3 Bei unterstellter Immunisierung des Betroffenen i.S.d. § 4 Abs. 1a der 29. CoBeLVO stellt sich der gemeinsame Aufenthalt gemeinsam mit mehr als zehn volljährigen Personen ebenfalls als tatbestandsmäßig dar. Aus den soeben dargestellten Gründen kommt es auch insoweit nicht darauf an, ob die Mindestabstände (zeitweilig) eingehalten wurden; auch insoweit ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift nicht veranlasst.

4.2 Eine (grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige, vgl. etwa BVerfG, NJW 2019, 2837 (2838 ff.)) Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage ist auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts möglich (OLG Rostock, Beschl. v. 01.04.2005, Az. 2 Ss (OWi) 389/04 | 246/04, zit. nach juris, Rn. 20; KK-OWIG/Rogall, 5. Aufl. 2018, Vor § 1 Rn. 30; Göhler/Gürtler, OWiG, 18. Aufl. 2021, Vor § 1, Rn. 38; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 21), wenn die verfahrensrechtlichen Vorbedingungen vorliegen, kein Vorrang zugunsten einer eindeutigen Verurteilung besteht und die in Betracht kommenden Delikte gleichwertig sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

4.2.1 Der Bußgeldbescheid vom 02.05.2022 bildet für die ausgeurteilte alternative Tatbegehung eine ausreichende Verfahrensgrundlage. Beide Sachverhaltsalternativen werden vom Bußgeldbescheid erfasst, da sie keine unterschiedlichen Taten i.S.d. § 264 StPO darstellen.

Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLG, JR 2002, 523 f. m. Anm. Seitz). Er bezeichnet ein konkretes Geschehen, das einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und Merkmale enthält, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidet (BGHSt 22, 375 (385)) und umfasst das gesamte Verhalten des Täters, soweit dieses nach der natürlichen Auffassung des Lebens eine Einheit bildet (BGHSt 23, 141 (145); 35, 60 (62 ff.); 45, 211 (212 f.)). Die Handlungen müssen dabei nach dem Ereignisablauf zeitlich, räumlich und innerlich so miteinander verknüpft sein, dass sich ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges darstellen würde (vgl. auch BGHSt 41, 385 (388)). Insoweit sind der zeitliche Ablauf der einzelnen Handlungen und der zeitliche Abstand zwischen ihnen wesentliche Kriterien für die Beurteilung, ob ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt.

Da vorliegend der äußere Geschehensablauf eindeutig festgestellt ist und Unklarheiten lediglich im Hinblick auf den Immunisierungsstatus des Betroffenen bestehen, ist diese Voraussetzung erfüllt.

4.2.2 Die für die alternative Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage erforderliche umfassende Sachaufklärung ist erfolgt. Das Gericht hat dabei insbesondere im Blick gehabt, dass die Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage kein Instrument zur Relativierung von Aufklärungserfordernissen ist und das Tatgericht insbesondere nicht von der Notwendigkeit einer mangelfreien Überzeugungsbildung entbindet. Zur Wahlfeststellung darf daher erst geschritten werden, wenn eine eindeutige Feststellung trotz Ausschöpfung der vorhandenen Beweismöglichkeiten nicht getroffen werden kann (vgl. etwa BGHSt 12, 386 (388 f.)).

Die Tat i.S.d. § 264 StPO ist vom Gericht aufgeklärt worden. Dabei hat lediglich eine Klärung des Immunisierungsstatus des Betroffen nicht erfolgen können. Das Gericht hat sich hierbei trotz der (so früh wie möglich vorzunehmenden, vgl. BGH, NStZ 2007, 234 (235)) Hinweiserteilung an den Betroffenen nicht vorzeitig auf die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage festgelegt, sondern die hierzu vorhandenen Aufklärungsansätze (Befragung des Betroffenen sowie der in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten) unter Berücksichtigung des Aufklärungsgrundsatzes ausgeschöpft. Weitere Aufklärungsansätze haben aus den unter 3.3 dargestellten Gründen nicht bestanden.

Ebenso ist eine eindeutige anstelle der wahldeutigen Verurteilung, auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes, nicht möglich gewesen, da dem Immunisierungsstatus jeweils konstitutive Funktion für eine Ahndbarkeit zukommt. Für den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 der 29. CoBeLVO in der maßgeblichen Fassung ist die Nichtimmunisierung ahndungskonstitutiv, für den Verstoß gegen § 4 Abs. 1a der 29. CoBeLVO hingegen die Immunisierung. Eine Anwendung des Zweifelssatzes in die eine wie in die andere Richtung hätte jeweils eine Ahndbarkeit aus dem jeweils anderen Bußgeldtatbestand zur Folge gehabt. Eine doppelte Anwendung des Zweifelssatzes hätte indes zwangsläufig zum Freispruch geführt.

4.2.3 Zwischen den Bußgeldtatbeständen besteht demnach auch ein Verhältnis exklusiver Alternativität. Die Verwirklichung des einen Bußgeldtatbestands hat aufgrund der sich gegenseitig ausschließenden Voraussetzungen im Hinblick auf den Immunisierungsstatus zwangsläufig zur Folge, dass der jeweilige andere Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht sein kann.

Zwischen den maßgeblichen Bußgeldtatbeständen besteht auch weder ein begriffslogisches Stufenverhältnis in dem Sinne, dass der eine Tatbestand den anderen notwendig im Sinne eines „mehr oder weniger“ umfasst, sodass in dubio pro reo nach dem leichteren Delikt zu verurteilen wäre, noch ein normativ-ethisches Stufenverhältnis im Sinne eines Verhältnisses „vom Stärkeren zum Schwächeren“ (zu möglichen Fallgruppen vgl. etwa KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, Vor § 1 Rn. 43). Beide Tatbestände beinhalten eigenständige, voneinander abweichende, Anforderungen an die Ahndbarkeit und tragen den verschiedenen, von einem gemeinsamen Aufenthalt von Personen ausgehenden, Risiken in Abhängigkeit vom jeweiligen Immunisierungsstatus durch eine numerisch unterschiedliche Ausgestaltung des Höchstmaßes an Personen, die sich im öffentlichen Raum gemeinsam aufhalten dürfen, Rechnung.

4.2.4 Die maßgeblichen Bußgeldtatbestände sind auch materiell gleichwertig. Beide Tatbestände sind im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut sowie im Hinblick auf den Unrechtsgehalt ihrer Verwirklichung vergleichbar. Dabei kann eine Vergleichbarkeit insbesondere bei Verstößen innerhalb eines wesensverwandten Regelungsbereichs näherliegen als etwa bei verschiedenen Materien des „Nebenstrafrechts“ (KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, Vor § 1 Rn. 46).

Beide hier relevante Tatbestände finden sich innerhalb desselben Regelwerks, sogar innerhalb derselben Bußgeldvorschrift, schützen identische Rechtsgüter und weisen denselben Bußgeldrahmen auf. Sowohl im Handlungs- als auch im Erfolgsunrecht unterscheiden sich beide Tatbestände jedenfalls nicht wesentlich. Dem geringeren abstrakten Gefährdungsgrad, der von einem gemeinsamen Aufenthalt immunisierter oder gleichgestellter Personen ausgeht, tragen die Bußgeldvorschriften der § 25 S. 1 Nr. 5a i.V.m. § 4 Abs. 1a der 29. CoBeLVO durch eine Erhöhung der Anzahl an Personen Rechnung, die sich hieran beteiligen dürfen. Umgekehrt tragen § 25 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 der 29. CoBeLVO der höheren abstrakten Gefährlichkeit bei einem gemeinsamen Aufenthalt nichtimmunisierter Personen durch eine Verringerung der zulässigen Anzahl an Personen Rechnung, die sich hieran beteiligen dürfen.

4.2.5 Schließlich wurden beide Tatalternativen, abseits der bei einer Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage denknotwendig auftretenden Unsicherheiten, vorliegend volldeliktisch verwirklicht. Andere, nicht bußgeldbewehrte, Tathergänge sind nach den getroffenen Feststellungen auszuschließen.

4.2.6 Auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts gegenüber dem Bußgeldbescheid hat das Gericht den Betroffenen in der Hauptverhandlung frühzeitig hingewiesen.

5.

Bei der Bußgeldbemessung hat das Gericht den Bußgeldrahmen des § 73 Abs. 2 Var. 2 IfSG zugrunde gelegt, der eine Geldbuße bis zu 25.000 € vorsieht und für beide der wahldeutig festgestellten Ordnungswidrigkeiten zur Anwendung gelangt.

In Ausfüllung dieses Bußgeldrahmens hat sich das Gericht an den Auslegungshinweisen für die Bemessung der Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung orientiert. Dabei hat es bedacht, dass es sich bei diesen nicht um das Gericht bindendes Recht, sondern lediglich um eine Auslegungshilfe für die Verwaltungspraxis handelt. Indes ist es dem Gericht, insbesondere vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG, nicht verwehrt gewesen, sich bei der Bußgeldbemessung an den Auslegungshinweisen zu orientieren.

Nach Nr. 5 der Ziffer II. der Auslegungshinweise ist für einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Kontaktbeschränkung für jeden Beteiligten ein Bußgeld i.H.v. 100 € vorgesehen. Zwar ist in insoweit nur die Vorschrift des § 4 Abs. 1 der 29. CoBeLVO benannt, dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass die Auslegungshinweise bereits am 15.12.2021 erlassen wurden und somit der erst im Anschluss erlassene § 4 Abs. 1a der 29. CoBeLVO insoweit noch nicht berücksichtigt werden konnte. Da es sich bei den Verstößen gegen § 4 Abs. 1 sowie gegen § 4 Abs. 1a der 29. CoBeLVO um Ordnungswidrigkeiten handelt, die materiell gleichwertig sind (vgl. oben 4.2.4) und auch die Art und Weise ihrer Verwirklichung im vorliegenden Fall in Ansehung des Erfolgs- und Handlungsunwerts vergleichbar ist, ist nach Auffassung des Gerichts eine Übertragung des Bußgeldvorschlags für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 auch auf einen solchen gegen § 4 Abs. 1a der 29. CoBeLVO sachgerecht, zumal in Nr. 4 pauschal auf die „Nichteinhaltung der Kontaktbeschränkung“ verwiesen wird.

Nach den Ausführungen unter „Allgemeines“ (Ziff. I. der Auslegungshinweise) gehen die dort genannten „Regelsätze“ von gewöhnlichen Tatumständen sowie von fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise aus. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung nach Auffassung des Gerichts um einen Regelfall, jedoch ist bei vorsätzlicher oder wiederholter Verwirklichung des Tatbestands ist eine Verdoppelung des „Regelsatzes“ vorgesehen.

Der Betroffene hat den Bußgeldtatbestand vorsätzlich verwirklicht, sodass der Anwendungsbereich der Verdoppelung des Bußgelds nach Maßgabe der Auslegungshinweise eingreift. Dem steht auch nicht entgegen, dass hinsichtlich des verwirklichten Bußgeldtatbestands etwa (wie z.B. bei Verstößen nach Abschnitt II der Anlage 1 zur BKatV) nur eine vorsätzliche Verwirklichung denkbar wäre. Vielmehr enthält die Bußgeldvorschrift des § 25 der 29. CoBeLVO zahlreiche Tatmodalitäten, bei denen auch eine fahrlässige Begehungsweise möglich ist.

Anlass zu einem Abweichen von dem hiernach ermittelten „Regelsatz“ hat das Gericht nicht zu erkennen vermocht. Nach Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Bußgeldbemessungsgesichtspunkte (§ 17 Abs. 3 OWiG) erscheint das Bußgeld i.H.v. 200 € als angemessen.

Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, ist auch davon auszugehen, dass er die Geldbuße wirtschaftlich tragen kann. Weitere diesbezügliche Feststellungen sind angesichts der Geringfügigkeit der Geldbuße nicht erforderlich gewesen (§ 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 OWiG).

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.

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