Oberlandesgericht Bamberg
Az: 5 U 183/07
Beschluss vom 20.11.2007
Vorinstanz: LG Coburg, Az.: 22 O 188/07
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. Juli 2007 wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Bezugnahme auf die Hinweisverfügung vom 8. Oktober 2007 einstimmig zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.634,31 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO).
Verfügung
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. Juli 2007 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass selbst ein – vom Landgericht zugunsten des Klägers unterstellter – Auftrag zur „Generalüberholung“ des Motors nicht mit einem Auftrag zur „Herstellung“ eines Motors (unter Verwendung der wieder verwendbaren Teile eines vorhandenen Motors) gleichgesetzt werden kann. Vielmehr umfasste die beauftragte Werkleistung der Beklagten, wie die Beklagte auf S. 3 oben der Berufungsbegründung selbst ausführt, (lediglich) die Durchsicht des Motors und die Durchführung danach erforderlicher Reparaturmaßnahmen. Dass der Motor als solcher Gegenstand der Arbeiten war und dass der Motor nach den Reparaturarbeiten funktionstüchtig sein musste, ist kein spezifischer Inhalt eines Auftrags zur Herstellung eines Motors, sondern trifft auch auf jede – mehr oder weniger begrenzte – Reparatur an einem Motor zu.
Der durch Aufschlagen der Ventile auf die Kolben erst 10 Monate nach der „Generalüberholung“ und nach einer Fahrleistung von weiteren 29.000 km eingetretene kapitale Motorschaden lag bei Auftragsausführung unstreitig auch nicht im Ansatz vor, weswegen dessen Beseitigung nicht Inhalt der werkvertraglichen Leistungspflicht war und auch heute nicht Gegenstand einer entsprechenden Nacherfüllungspflicht oder einer diesbezüglichen Schadensersatzpflicht sein kann, die ohne eine zu vertretende Pflichtverletzung der Beklagten gemäß §§ 281, 283, 311 a BGB begründet wären. Es handelt sich zwar bei dem eingetretenen Motorschaden begrifflich wohl um einen sogenannten „engen“ oder „nahen“ und nicht nur um einen „entfernten“ Mangelfolgeschaden im Sinne der Auslegung des alten Gewährleistungs- und Verjährungsrechts. Aber auch solche „engen“ oder „nahen“ Mangelfolgeschäden sind nur nach Maßgabe von § 280 Abs. 1 BGB, also nur bei einer zu vertretenden Pflichtverletzung des Unternehmers zu ersetzen (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., Rdnr. 7 und 8 zu § 634). Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten liegt aber nicht vor, da sie die wohl schadensauslösende Spannrolle unstreitig als Original-Teil ohne Einbaufehler funktionsfähig montiert hat und einen etwa damals schon vorhandenen Materialfehler der Spannrolle nicht erkennen konnte.
Der Widerklage auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung der Vergütung von 129,– EURO für die Teilzerlegung des Motors zur „Schadensanalyse“ gemäß Rechnung vom 28.12.2006 hat das Landgericht zu Recht stattgegeben. Denn für den tatsächlich eingetretenen kapitalen Motorschaden, auf den sich die „Schadensanalyse“ bezog, ist die Beklagte – wie ausgeführt – nicht verantwortlich und nicht ersatzpflichtig. Eine etwaige Ersatzpflicht der Beklagten allein in Bezug auf die nach Behauptung des Klägers von Anfang an fehlerhafte Spannrolle hat das Landgericht entgegen der Darstellung der Berufungsbegründung nicht positiv festgestellt, sondern nur im Rahmen seiner vergleichenden Überlegungen zu den Voraussetzungen und Konsequenzen eines Mangelschadens und eines Mangelfolgeschadens erörtert. Zu einer weiteren Aufklärung war das Landgericht insoweit schon deshalb nicht verpflichtet, da der Kläger, wie das Landgericht zutreffend feststellt, einen diesbezüglichen Gewährleistungsanspruch nicht schlüssig vorgetragen und somit auch nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht hatte.
Aus diesen wesentlichen Gründen wird die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben können. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
Der Senat beabsichtigt außerdem, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen und den Streitwert des Berufungsverfahrens (wie in erster Instanz) auf 5.634,31 EURO festzusetzen.
Auf die bei Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (vgl. KV Nr. 1220, 1222) wird vorsorglich hingewiesen.
2. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ziffer 1. bis spätestens 12. November 2007.
Die Bestimmung einer Berufungserwiderungsfrist für die Beklagte ist derzeit nicht veranlasst.