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Fußgänger von Motorrad angefahren – Schmerzensgeld und Schadensersatz


Landgericht Siegen

Az.: 5 O 260/00

Urteil vom 28.09.2000


Tenor

In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2000 für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger, auf dem rechten Ohr von Kindheit an taub, überquerte am 01. Mai 1998 gegen 21.45 bei Dunkelheit und regnerischem Wetter in der Nähe der Gaststätte „Zum Heestal“ die Fahrbahn der Heesstraße in Fellinghausen. Von dem aus Richtung Kreuztal -für den Kläger von rechts heranfahrenden Motorrad des Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, wurde er erfaßt und zu Boden geworfen. Auch der Motorradfahrer stürzte, sein Krad blieb 43 Meter vom Kläger entfernt liegen.

Rund 50 m entfernt befindet sich ein Fußgängerüberweg. Nach dem Unfall wurde beim Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 0,58 Promille festgestellt. Der Kläger erlitt eine offene, komplette Unterschenkelfraktur rechts, eine Gelenksprengung sowie multiple Schürfwunden an Stirn- und Nase, linkem Daumen und Zeigefinger. Am 19.05.1998 erfolgte eine Nachoperation. Insgesamt befand der Kläger sich vom 01. Mai bis zum 04. Juni und vom 16. Juli bis zum 29. Juli 1998 im Krankenhaus. Infolgedessen ist der Unterschenkel bei noch liegendem Material nun vollbelastbar, die Narben sind reizlos, die Schulter zeigt eine Stufenbildung und der rechte Arm ist in seiner Gebrauchsfähigkeit um 1/6 bis 1/5 gemindert. Eine erneute Operation zur Verbesserung der Funktionen der Körperteile ist demnach nicht angezeigt.

Der Nagel muß jedoch noch entfernt werden, in ungefähr einem Jahr.

Der Kläger hält die Beklagten für schadensersatzpflichtig, läßt sich aber ein 25%iges Mitverschulden anrechnen.

Er behauptet:

Der Beklagte zu 1) sei zu schnell und unaufmerksam gefahren. Bei nur 40 gefahrenen Stundenkilometern hätte er den Unfall vermeiden können. Er, der Kläger, sei nämlich nur 50 bis 60 cm vom Gehweg entfernt gewesen, als er von dem Motorrad erfaßt worden sei. Die Unfallstelle sei gut ausgeleuchtet gewesen durch eine Straßenlampe und die Gaststätte.

Seinen gesamten Sachschaden beziffert der Kläger auf 4.804,33 DM. Wegen der Art der Verletzungen und der Dauer der dadurch notwendig gewordenen Behandlungen sowie der fortbestehenden Folgebeeinträchtigungen hält der Kläger ein -ungequoteltesSchmerzensgeld in Höhe von mindestens 39.000,00 DM für angemessen. Dazu behauptet er noch:

Die verbleibende Dauerbehinderung, u.a. eine Beinverkürzung von 8 bis 10 mm, habe seine Möglichkeit zu sportlicher Betätigung beeinträchtigt. Die verbleibenden, schmerzhaften Narben seien ebenfalls zu berücksichtigen. Wegen der Folgeschäden hält er den Feststellungsantrag für gerechtfertigt.

Für die Vermeidbarkeit des Unfalles durch den Beklagten zu 1) bei früherer und angepaßter Reaktion hat er sich auf ein Sachverständigengutachten berufen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 3.603,25 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15. Oktober 1998 sowie ein der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger infolge des Unfalls vom 01. Mai 1998 künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist; die Beklagte zu 2) jedoch. nur bis zur Ausschöpfung der in dem zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer im Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten: Der Beklagte zu 1) sei mit weniger als 50 km/h gefahren, da das Wetter schlecht gewesen sei und die Straße Spurrillen aufgewiesen habe. Der Kläger habe die Straße blindlings überquert, ohne sich darüber zu vergewissern, ob diese „frei“ sei.

Auf den Verkehr habe er nicht geachtet. Erst in 10 bis 15 m Entfernung habe der Beklagte zu 1) den Kläger erkannt. Der Kläger habe sich im linken Teil der Fahrbahn des Beklagten zu 1) befunden. Ein Ausweichen bei Vollbremsung hätte nicht mehr geholfen.

Die Straße sei dort nicht gut ausgeleuchtet gewesen. Der Kläger habe zudem dunkle Kleidung getragen.

Die Schadenspositionen bestreiten die Beklagten und halten die Schmerzensgeldforderungen für überzogen, ein Feststellungsinteresse für nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze sowie die Beiakte 38 Js 559/98 Staatsanwaltschaft Siegen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 25. Februar 2000 (B1. 115/116 d.A.) und vom 08. März 2000 (Bl. 124 d.A.).

Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in den mündlichen Verhandlungen vom 09. Mai 2000 (Bl. 139 bis 143 d.A.) und vom 28. September 2000 (B1. 165 R ff. d.A.) wird verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Unfall vom 01. Mai 1998 schon dem Grunde nach nicht zu; §§ 7 Abs. 2, 9 StVG, 25 Abs. 3 StVO, §§ 3 ff. PfVersG.

Eine Unabwendbarkeit des Unfalles im Sinne des § 7 Abs. StVO liegt allerdings für keinen der Beteiligten vor. Bei Anwendung der insoweit geforderten, gesteigerten Sorgfaltsanstrengungen, die deutlich über die für den normalen Verkehr geforderten hinaus gehen, hätte jeder von beiden Beteiligten diesen Unfall auf frei einsehbarer Strecke vermieden haben können auch trotz des schlechten Wetters und der Dunkelheit.

Sind daher hier die beiderseitigen Haftungsbeiträge gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB gegeneinander abzuwägen, so ergibt diese Abwägung im Ergebnis ein solches Überwiegen des schuldhaften Verkehrsverstoßes des Klägers gegen §§ 1, 25 Abs. 3 StVO, daß die Anrechnung einer Mitverursachung seitens des Beklagten zu 1) und damit der Beklagten zu 2) nicht mehr in Betracht kommt. Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Danach hat der Kläger, ohne auf den auch für ihn sichtbar herannahenden Verkehr zu achten, die Heesstraße zu überqueren begonnen und dies auch nicht etwa in der Mitte kurz unterbrochen, um-

den für ihn von rechts kommenden Verkehr bevorrechtigt vorbeifahren zu lassen. So haben es die Zeugen R übereinstimmend geschildert, die in dem hinter dem Motorrad des Beklagten zu 1) fahrenden Auto als Fahrer und Beifahrerin saßen. Wenn der Kläger dazu angegeben hat, nur das Auto R gesehen zu haben, so zeigt schon dies deutlich, daß er den Straßenverkehr nur außerst unsorgfältig beobachtet hat, denn vor diesem PKW fuhr unzweifelhaft -mit eingeschaltetem Licht – das Motorrad des Beklagten zu 1), das also schon dichter an den Kläger herangekommen war, von diesem deshalb hätte bemerkt werden müssen.

Außerdem unterstellt der Kläger gerade diesem eine überöhte Geschwindigkeit, ohne es allerdings demnach selbst gesehen, bemerkt zu haben. Dies wirkt lebensfremd. Wieso er das Motoread gesehen/erkannt haben will, konnte der Kläger nicht erklären. Es ist dies daher seiner erheblichen Unaufmerksamkeit bei der Überquerung der Straße zuzuschreiben.

Weiterhin folgt aus den Aussagen der beiden Zeugen R, daß sie aufgrund der trotz Dunkelheit und schlechten, d.h. regnerischen Wetters, an sich klaren Verkehrslage gerade nicht damit gerechnet hätten, daß der Kläger nun aus dem Bereich der Mittellinie heraus noch weiter vorwärts geht, während sie und vor ihnen das Motorrad herankamen. Diese Einschätzung muß auch für den Beklagten zu 1) gelten.

Hinzu kommt, daß nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen R und Risch die Straßenbeleuchtung -jedenfalls- nicht viel zur Beleuchtung der späteren Unfallstelle beigetragen hat. Auch die Beleuchtung der Gaststätte reichte nicht für besonders günstige Sichtverhältnisse. Da nun der Kläger selbst dunkel gekleidet war, wie die Beweisaufnahme ebenfalls ergeben hat, bestanden für den Beklagten zu 1) als Fahrer die wesentlichen schlechteren Sichtverhältnisse im Verhältnis zum Kläger als Fußgänger, der den herannahenden Verkehr ohne weiteres am Licht erkennen und Entfernungen einschätzen konnte.

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Dies hat der Kläger indessen nur, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, gänzlich unzureichend getan. Er war unaufmerksam, wie letztlich auch noch sein von der Zeugin R geschilderter „monotoner“ Gang erkennen läßt. Zusätzlich hat sodann der Zeuge R bekundet, der Kläger habe beim ersten Schritt auf die Fahrbahn „nicht gekuckt“, also nicht auf den herannahenden Verkehr geachtet, sei vielmehr „einfach weitergegangen“, so der Zeuge wörtlich. Auch in der Nähe des Mittelstreifens hat der Kläger demnach nicht nochmals gekuckt, auf den Verkehr geachtet.

Schließlich folgt aus diesen Zeugenaussagen, daß der Zusammenprall gerade nicht dicht vor dem Gehweg, sondern kurz „hinter“ der Mittellinie aus Gehrichtung des Klägers gesehen, geschah. Die Geschwindigkeit des Motorrades spielte daher nicht die vom Kläger vorgetragene besonders entscheidende Rolle. Außerdem spricht dieses Beweisergebnis klar gegen die Unfallschilderung und -bewertung seitens des Klägers.

Alles dies zeigt, daß der Kläger mit -möglicherweise alkoholbedingter- gänzlicher Sorglosigkeit leichtfertig und unter Verletzung der Sorgfaltspflichten aus §§ 1, 25, 3 StVO hier die Straße überquert hat, in den Querverkehr hineingelaufen ist. Deshalb traf ihn, wie bewiesen, das Motorrad auch mit dessen linker vorderen Seite.

Die Verursachungsquote des Klägers ist deshalb ganz besonders schwer zu gewichten.

Der Beklagte zu 1), der ausweislich der Aussage des Zeugen R noch versucht hat zu bremsen, dieses Bremsen aber nicht mehr ausreichte, hat demgegenüber einen ganz deutlich geringeren Verursachungsbeitrag zu verantworten. Aus seiner Sicht nämlich war zunächst davon auszugehen, daß der Kläger sein, des Beklagten zu 1), Vorbeifahrtsrecht achten und wie im Verkehr häufig üblich und auch von den Zeugen R bekundet, dazu an der Mittellinie anhalten werde. Ein sehr frühes Bremsen war daher dem Beklagten zu 1) nicht geboten, ein Ausweichen noch nicht möglich.

Gegenüber dem schwerwiegenden Vorwurf an den Kläger tritt aber dieser geringere Vorwurf an den Beklagten zu 1) bei der gebotenen Abwägung soweit zurück, daß selbst die Anrechnung der Betriebsgefahr nicht mehr in Betracht kommt. (vgl. dazu noch BGH NJW 2000, 3069, 70).

Eines unfallanalytischen Gutachtens eines Sachverständigen bedurfte es hierzu nicht. Zum einen fehlt es an festen Bezugspunkten für derartige Berechnungen, da keinerlei Spuren gesichert wurden/werden konnten. Allein aus der Sturzweite des Klägers oder auch der Rutschweite des Motorrades können ebenfalls hinreichend sichere Schlüsse nicht gezogen werden, weil die Art des Zusammenpralles nicht feststeht. Zum anderen aber ist auch der Anknüpfungspunkt für den klägerseitigen Vortrag zum Sachverständigengutachten durch die Beweisaufnahme widerlegt worden, der Unfall nämlich nicht 50 oder 60 cm vom Gehweg eingetreten.

Einer Inaugenscheinnahme der dem Gericht gut bekannten Örtlichkeit bedurfte es ebenfalls nicht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.


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