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Motorradfahrersturz wegen auf der Fahrbahn befindlichen Rollsplitts  – Verkehrssicherungspflichtverletzung

LG Flensburg –  Az.: 2 O 225/12 – Urteil vom 19.09.2014

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 7.322,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7.099,16 Euro seit dem 22.10.2010 und auf 124,66 Euro seit dem 15.08.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher Herrn M. St., geboren am …., S. …, … B., aus dem Verkehrsunfall vom 05.08.2010 gegen 20:40 Uhr auf der Straße A… in … H., Höhe Hausnummer 27, erwächst, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

Die Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 zu Händen Herrn Rechtsanwalt H. O., …, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger zu 63 Prozent und die Beklagte zu 1 zu 37 Prozent; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 26 Prozent und die Beklagte zu 1 zu 74 Prozent, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 2 aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Motorradsturzes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Motorradfahrersturz wegen auf der Fahrbahn befindlichen Rollsplitts  - Verkehrssicherungspflichtverletzung
Symbolfoto: Von osobystist /Shutterstock.com

Die Beklagte zu 1 ist Trägerin der Straßenbaulast für die Straße A…. Sie beauftragte die Beklagte zu 2 mit der Durchführung von Straßenausbesserungsarbeiten an der Straße A…. In der Zeit vom 20.-30.07.2010 nahm die Beklagte zu 2 dort Ausbesserungsarbeiten vor und trug unter anderem Rollsplitt auf. Am 05.08.2010 gegen 20:40 Uhr stürzte der Sohn des Klägers, der Zeuge M. St., mit seinem Motorrad auf der Straße A… Höhe Hausnummer 27. Das Motorrad und der Helm des Zeugen St. wurden beschädigt. Ausweislich des Gutachtens vom 01.10.2010 belaufen sich die Kosten der Reparatur des Motorrads auf 2.880,06 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Zeuge M. St. wandte insgesamt nicht versicherte Heilbehandlungskosten in Höhe von 154,66 Euro auf. Bei dem Sturz wurde der Zeuge St. verletzt. Diagnostiziert wurden zunächst eine Prellung beider Handgelenke und beider Daumen mit deutlicher Hämatombildung des linken Daumens, welcher noch fünf Tage nach dem Unfall starke Schmerzen verursachte, ein HWS-Schleudertrauma Typ WAD II, eine leichte Knieprellung links sowie eine Sprunggelenksprellung rechts. Am 27.09.2010 wurde wegen anhaltender Knieschmerzen und des Verdachts auf eine vordere Kreuzbandverletzung ein MRT des linken Kniegelenks durchgeführt, allerdings ohne Befund. Entgegen der ersten Einschätzung stellte sich heraus, dass der Zeuge St. einen Bruch des linken Daumensattelgelenks erlitten hatte, zudem eine Kapselbandläsion sowohl am linken als auch am rechten Daumengrundgelenk. In der Folge wurde der Zeuge St. am 02.05.2011, 28.10.2011 und 10.01.2012 am linken Daumensattelgelenk operiert und wiederholt arbeitsunfähig krankgeschrieben, zuletzt vom 10.01.2012 bis 16.03.2012.

Mit Schreiben vom 21.10.2010 lehnte die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten zu 2 eine Regulierung ab. Mit Vereinbarung vom 07.07.2012 (Anlage K18, Blatt 68 der Akte) trat der Zeuge St. Ansprüche wegen des Unfalls gegen die Beklagten zu 1 und 2 an den Kläger ab.

Der Kläger behauptet, Ursache des Sturzes sei Rollsplitt gewesen, auf dem das Hinterrad des Motorrads ausgebrochen sei. Hinweise, insbesondere Warnschilder, auf Rollsplitt oder einen neuen Straßenbelag seien nicht vorhanden gewesen. Lediglich in ca. 1 km Entfernung habe ein Verkehrszeichen 274 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h“) gestanden, an diese Geschwindigkeit habe sich der Zeuge gehalten. Andere Warnschilder habe die Beklagte zu 2 bereits zuvor am 04.08.2010 entfernt gehabt, obwohl die Straße A… zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkehrssicher gewesen sei. Sowohl zum Unfallzeitpunkt als auch am Folgetag sei noch diverser Rollsplitt vorhanden gewesen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 2 habe eine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass die ursprünglich aufgestellten Warnschilder zu früh entfernt worden seien. Der Kläger meint weiter, hierfür hafte auch die Beklagte zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung. Durch die Beauftragung der Beklagten zu 2 mit der Durchführung von Straßenausbesserungsarbeiten habe die Beklagte zu 1 ihre öffentlich-rechtlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht wahrgenommen. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 2 sei der Beklagten zu 1 zuzurechnen, weil die Beklagte zu 2 als Werkzeug der Beklagten zu 1 und damit als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sei. Schließlich habe die Beklagte zu 1 auch ihre Auswahl- und Überwachungspflicht verletzt. Hierzu trägt der Kläger vor, mit der Beklagten zu 2 habe die Beklagte zu 1 ein nicht ordnungsgemäß arbeitendes Unternehmen betraut; diese folge daraus, dass es bereits 2007 einen ähnlichen Verkehrsunfall gegeben habe, bei dem die Beklagte zu 2 als ausführendes Straßenbauunternehmen beteiligt und ein Motorradfahrer auf einer nicht gekennzeichneten Rollsplittfläche zu Schaden gekommen sei (LG Flensburg – Az. 2 O 179/08). Die Beklagte zu 1 habe die Arbeiten der Beklagten zu 2 auch nicht hinreichend überwacht: Die Beklagte zu 1 habe die Arbeiten offensichtlich nicht abgenommen; bei einer Abnahme habe der Beklagten zu 1 die Notwendigkeit einer fortdauernden Beschilderung auffallen müssen.

Der Kläger trägt vor, bei dem Sturz sei nicht nur der Helm, sondern auch die übrige Motorradbekleidung des Zeugen St. (Kombi, Handschuhe und Stiefel) beschädigt worden; die Motorradbekleidung habe einen Wert von insgesamt 969,10 Euro gehabt. Der Kläger meint, insoweit sei ein Abzug „neu für alt“ nicht vorzunehmen. Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,00 Euro für angemessen. Hierzu behauptet der Kläger, der Zeuge St. sei unmittelbar nach dem Unfall bis einschließlich 05.11.2010 arbeitsunfähig gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.028,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3.904,16 € seit dem 22.10.2010 und auf weitere 124,66 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2010 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher Herrn M. St., geboren …, S. …, … B. aus dem Verkehrsunfall vom 05.08.2010 gegen 20.40 Uhr auf der Straße A… in … H., Höhe Hausnummer 27, erwächst, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen;

4. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten zu Händen Herrn Rechtsanwalt H. O., …, von 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf die von dem Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Unfall des Zeugen St. durch Rollsplitt verursacht worden sei. Sie tragen vor, die Straße A… sei am 04.08.2010 und am 05.08.2010 und damit zum Unfallzeitpunkt bereits mit einem Besenwagen abgefegt worden. Dabei seien die vor Beginn der Ausbesserungsarbeiten aufgestellten Verkehrszeichen 116 („Splitt“) und 274 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h“) nebst Zusatzschild „Rollsplitt“ entfernt worden. Aufgrund dessen sei der Sturz des Zeugen St. offenbar aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit geschehen, weshalb bestritten werde, dass dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten gehabt habe; auch habe der Zeuge St. gegenüber den Polizeibeamten, die den Unfall aufnahmen, angegeben, von der tief stehenden Sonne geblendet worden zu sein.

Die Beklagten treten weiter dem Begehren des Klägers auf Ersatz der bei dem Sturz beschädigten Motorradbekleidung des Zeugen St. entgegen. Der Kläger lege lediglich einen Anschaffungsbeleg über 189,10 € für den Helm vor, im Übrigen fehle jeder Vortrag und Nachweis. Die Beklagten meinen, auch bei sicherheitsrelevanter Motorradbekleidung sei ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.

Die Klage ist den Beklagten am 14.08.2012 zugestellt worden. Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Flensburg – 109 Js 18963/10 sowie des Landgerichts Flensburg – 2 O 179/08 beigezogen. Das Gericht hat die prozessleitend geladenen Zeugen M. St., POK Sch. und POK Z. sowie aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22.11.2013 die Zeugen N. St., N. L., T. L., U. F. und S. F. vernommen sowie den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 N. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2013 (Blatt 88 der Akte) und 02.04.2014 (Blatt 134 der Akte) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist im erkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet und abzuweisen.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.223,82 Euro und auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 4.000,00 € gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. Art. 34 Satz 1 GG, § 398, § 249 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB.

a) Mit den Straßenausbesserungsarbeiten und den damit einhergehenden Verkehrssicherungspflichten nahm die Beklagte zu 2 ihr anvertraute, Dritte schützende Amtspflichten wahr, weshalb die Beklagte zu 1 für ein Fehlverhalten der Beklagten zu 2 einzustehen hat (dazu unter aa). Die ihr anvertraute Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte zu 2 schuldhaft verletzt (dazu unter bb).

aa) Mit den Ausbesserungsarbeiten an der Straße A… nahm die Beklagte zu 2 ihr anvertraute Amtspflichten iSd. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG wahr. Die Unterhaltung von öffentlichen Straßen und die damit einhergehenden Verkehrssicherungspflichten sind in Schleswig-Holstein als Amtspflichten ausgestaltet (§ 10 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein). Zuständig hierfür ist der jeweilige Träger der Straßenbaulast (§ 10 Abs. 1 StrWG SH), für die Straße A… also grundsätzlich die Beklagte zu 1. Unstreitig beauftragte diese die Beklagte zu 2 mit der Durchführung der Ausbesserungsarbeiten an der Straße A…. Hierdurch delegierte die Beklagte zu 1 auch ihre damit einhergehenden Verkehrssicherungspflichten auf die Beklagte zu 2. Bei Vornahme der Ausbesserungsarbeiten und Wahrnehmung der damit verbundenen Verkehrssicherung handelte die Beklagte zu 2 als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn; dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten zu 2 um eine GmbH und damit um eine juristische Person des Privatrechts handelt. Für die Amtshaftung ist allein entscheidend, dass eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird, weshalb Beamter im haftungsrechtlichen Sinn auch ein Privatrechtssubjekt sein kann. Voraussetzung ist nur, dass der Privatperson im Zusammenhang mit ihrer im Übrigen privatrechtlichen Tätigkeit die Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Funktionen anvertraut worden ist (Papier in MünchKommBGB, 6. Auflage 2013, § 839 Rn. 132 und 138). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt – je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den übertragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGH, Urteil vom 14.10.2004 – III ZR 169/04, NJW 2005, 286). Im vorliegenden Fall stellen die – auf die Beklagte zu 2 übertragenen – Aufgaben der Straßenunterhaltung und der Verkehrssicherung zwar keine Maßnahmen der Eingriffsverwaltung dar, sie sind aber mit der in Schleswig-Holstein als hoheitliche Aufgabe ausgestalteten Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen eng verbunden, ohne dass ein relevanter Entscheidungsspielraum der Beklagten zu 2 ersichtlich ist. Nach außen manifestiert sich das Handeln der Beklagten zu 2 als das Handeln der Beklagten zu 1. Werden private Unternehmen in einer solchen Weise mit hoheitlichen Tätigkeiten betraut, sind ihre Mitarbeiter „Beamte“ iSd. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG, deren Handeln der beauftragenden Körperschaft zuzurechnen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2010 – 4 U 949/10, MDR 2011, 226; OLG Celle, Urteil vom 14.05.2009 – 8 U 191/08, VersR 2009, 1508). Anderenfalls würde der einheitliche Vorgang der Erfüllung von Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten aufgespalten, nämlich in Amtspflichten des Straßenbaulastträgers iSd. § 839 Abs. 1 BGB iVm. Art. 34 Satz 1 GG hinsichtlich der grundsätzlichen Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme sowie Auswahl- und Überwachungspflichten einerseits und in rein privatrechtliche Verkehrssicherungspflichten des beauftragten Unternehmens iSd. § 823 Abs. 1 BGB andererseits. Gegen eine solche Aufspaltung spricht, dass hierdurch ein einheitlicher Lebensvorgang künstlich aufgespalten würde – für einen geschädigten Bürger macht es keinen Unterschied, ob der Straßenbaulastträger selbst oder Mitarbeiter eines von ihm beauftragten Unternehmens eine aus der Straßenbaulast folgende Verkehrssicherungspflicht verletzen. Dies gilt umso mehr, als nach der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 StrWG SH die Verkehrssicherungspflicht ausdrücklich hoheitlich ausgestaltet ist und diese Entscheidung nicht dadurch umgangen werden kann, dass der Straßenbaulastträger privatrechtlich organisierte Unternehmen zur Erfüllung dieser ihm obliegenden hoheitlichen Aufgabe einschaltet. Für Pflichtverletzungen des beauftragten Unternehmens trifft deshalb die Verantwortlichkeit den Träger der Straßenbaulast (Art. 34 Satz 1 GG). Die Beklagte zu 1 muss für die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 2 einstehen.

bb) Die ihr anvertraute Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte zu 2 schuldhaft verletzt. Die Pflicht zur Verkehrssicherung ist verletzt, wenn nach Ausbesserungsarbeiten unter Einsatz von Rollsplitt hierauf nicht hinreichend durch Gefahrenzeichen hingewiesen wird oder Gefahrenzeichen entfernt werden, bevor der Rollsplitt vollständig oder jedenfalls derart beseitigt ist, dass eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer nicht mehr besteht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht iSd. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der von der Beklagten zu 2 eingesetzte Rollsplitt zur Unfallzeit an der Unfallstelle auf der Straße A… nicht so beseitigt war, das eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer nicht mehr bestand, die erforderlichen Gefahrenzeichen hingegen nicht oder nicht mehr aufgestellt waren. Im Einzelnen:

(1) Den Sturz des Zeugen M. St. mit dem Motorrad am 05.08.2010 auf der Straße A… Höhe Hausnummer 27 führt das Gericht auf dort in einer nicht vernachlässigbaren Menge vorhandenen Rollsplitt zurück, mit welchem der Zeuge aufgrund des Fehlens entsprechender Gefahrenzeichen nicht zu rechnen brauchte. Der Zeuge M. St. hat ausführlich geschildert, dass und wie das von ihm geführte Motorrad wegrutschte, insbesondere dass an der Unfallstelle anschließend eine ca. 20 cm breite Verwerfung im vorhandenen Rollsplitt zu sehen gewesen sei. Der Zeuge hat damit bestätigt, dass an der Unfallstelle Rollsplitt in unfallursächlicher Menge vorhanden gewesen sei. Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft. Der Zeuge M. St. war zwar unfallbeteiligt und hat trotz der – prozesstaktisch vorgenommenen – Abtretung seiner Ansprüche ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Trotzdem hat der Zeuge seine Wahrnehmungen recht nüchtern und ohne erkennbare Belastungstendenzen geschildert, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. Hinzu kommt, dass auch die nicht am Unfall beteiligten Zeugen N. St. und N. L. bestätigt haben, dass an der Unfallstelle Rollsplitt vorhanden gewesen sei. Der Zeuge T. L. hat ebenfalls erklärt, er habe Rollsplitt auf der Straße gesehen, auch wenn er sich die Unfallstelle nicht gesondert angesehen gehabt habe. Schließlich werden diese Aussagen durch die vom Zeugen POK Sch. gefertigte Verkehrsunfallanzeige und durch die Aussagen der Zeugen POK Sch. und POK Z. bestätigt. Aus der Verkehrsunfallanzeige geht hervor, dass der Zeuge M. St. bereits unmittelbar nach dem Unfall auf den Rollsplitt als Unfallursache hingewiesen hatte. Weiter geht aus der Verkehrsunfallanzeige hervor, dass die den Unfall aufnehmenden Polizisten POK Sch. und POK Z. die nähere Umgebung – erfolglos – auf Schilder absuchten, die auf den „neuen Straßenbelag“ hinwiesen. Beide Polizisten vermochten sich in ihrer Vernehmung zwar nicht zu erinnern, ob am Unfallort tatsächlich Rollsplitt lag. Beide haben aber übereinstimmend erklärt, sie hätten vermutlich nicht nach entsprechenden Hinweisschildern gesucht, wenn es dazu keinen Anlass gegeben gehabt hätte, wenn also kein Rollsplitt vorhanden gewesen wäre. Der Zeuge POK Z. vermochte sich zudem daran zu erinnern, „dass es in irgendeiner Weise um Rollsplitt ging“. Aufgrund einer Gesamtschau dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass am Unfallort Rollsplitt in einer Menge vorhanden war, auf die durch Gefahrenzeichen hinzuweisen war, und dass der Sturz des Zeugen M. St. mit dem Motorrad auf diesen Rollsplitt zurückzuführen ist.

(2) Die zur Verkehrssicherung erforderlichen Gefahrenzeichen waren zum Unfallzeitpunkt nicht, jedenfalls nicht ausreichend, vorhanden. Insoweit ist unerheblich, ob solche Gefahrenzeichen von vornherein nicht genügend aufgestellt waren oder diese zu früh entfernt wurden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht iSd. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass am Unfalltag auf der vom Zeugen M. St. gewählten Fahrstrecke lediglich die auf den Lichtbildern 1 und 2 der Anlage K17 (Blatt 54 der Akte) abgebildeten Gefahrenzeichen vorhanden waren, und zwar etwa 1 km vor der Unfallstelle. Diese Gefahrenzeichen genügten zur Verkehrssicherung nicht. Der Zeuge M. St. hat erklärt, die auf den Lichtbildern 1 und 2 der Anlage K17 abgebildeten Gefahrenzeichen (Zeichen 101 „Gefahrstelle“, Zeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h“ und Zusatzzeichen 1006-32 „Rollsplitt“) seien die einzigen gewesen, die auf der von ihm gewählten Fahrstrecke vor der Sturzstelle aufgestellt gewesen seien. Diese Gefahrenzeichen hätten eine Kreuzung vor der Einmündung in die Straße A… gestanden, also durch zwei Kreuzungen von der Unfallstelle getrennt. Lediglich ein weiteres Verkehrszeichen, nämlich das auf dem Lichtbild 8 erkennbare Zeichen 274 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h“), sei in einiger Entfernung zur Unfallstelle vorhanden gewesen. Der Zeuge hat glaubhaft beschrieben, dass er die Strecke nach dem Unfall abgefahren sei und dass dabei die Verkehrszeichen mit den Lichtbildern der Anlage K17 dokumentiert worden seien. Dies stimmt im geschilderten Kerngeschehen mit der Aussage des nicht unfallbeteiligten Zeugen U. F. überein. Dieser hat erklärt, er habe auf der Hinfahrt zum Unfallort ein „ganzes Ende vorher“ lediglich ein Schild gesehen, dass zu 80-90 Prozent eingewachsen gewesen sei. Es ist plausibel, dass der Zeuge die auf den Lichtbildern 1 und 2 der Anlage K17 abgebildeten Verkehrszeichen beschrieben hat, weil diese zu einem Großteil durch Pflanzenwuchs verdeckt sind. Bestätigt wird dies durch die von den Zeugen POK Sch. und POK Z. gefertigte Verkehrsunfallanzeige – hieraus geht hervor, dass die Polizeibeamten die nähere Umgebung erfolglos auf Schilder absuchten, die auf den „neuen Straßenbelag“ hinwiesen, lediglich in etwa 1 km Entfernung das Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h“ vorfanden. Die Erklärungen des persönlich angehörten Geschäftsführers der Beklagten zu 2, Herr N., stehen dieser Überzeugungsbildung nicht entgegen. Herr N. hat erklärt, eine Beschilderung werde jeweils an den Einmündungen aufgestellt. Der Umstand, dass das auf den Lichtbildern 1 und 2 der Anlage K17 abgebildete Schild noch vorhanden gewesen sei, lasse den Schluss zu, dass der Rollsplitt noch nicht abgefegt gewesen sei. Weshalb auf den Lichtbildern der Anlage K17 aber keine weiteren Gefahrenzeichen abgebildet sind und weshalb das auf dem Lichtbild 8 erkennbare Zeichen 274 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h“) nicht abgeklebt war, vermochte der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 nicht nachvollziehbar zu erklären, zumal die Beklagte zu 2 nicht mehr in der Lage war, Unterlagen über die Ausbesserungsarbeiten an der Straße A… und die Beschilderung vorzulegen. Aufgrund einer Gesamtschau dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Unfallort nur so beschildert war, wie dies auf den Lichtbildern der Anlage K17 erkennbar ist. Diese Beschilderung reichte zur Verkehrssicherung nicht aus. Das einzige Schild mit einem konkreten Hinweis auf die Gefahr durch Rollsplitt war danach das auf den Lichtbildern 1 und 2 der Anlage K17 abgebildete Gefahrenzeichen (Zeichen 101 „Gefahrstelle“, Zeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h“ und Zusatzzeichen 1006-32 „Rollsplitt“). Dieses genügte zur Verkehrssicherung bereits deshalb nicht, weil es jedenfalls zur Hälfte zugewachsen war, so dass jedenfalls das Zusatzzeichen 1006-32 „Rollsplitt“ nicht erkennbar war. Die allein erkennbaren Zeichen 101 „Gefahrstelle“ und 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h“ genügten zur Verkehrssicherung nicht, weil der Zusammenhang zur Gefahrenstelle durch das auf der Fahrstrecke nachfolgende, nicht abgeklebte Zeichen 274 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h“) wieder aufgehoben wurde. Darüber hinaus war das Schild durch zwei Kreuzungen von der Unfallstelle getrennt und wies damit keinen konkreten Bezug zur Gefahrenstelle auf.

b) Durch die hierfür ursächliche Amtspflichtverletzung ist dem Zeugen M. St. ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von insgesamt 7.322,82 Euro entstanden, den der Kläger aus abgetretenem Recht beanspruchen kann. Wie bereits dargelegt, führt das Gericht den Sturz des Zeugen M. St. mit dem Motorrad auf die Amtspflichtverletzung durch die Beklagte zu 2 zurück. Hierdurch ist dem Zeugen M. St. ein ersatzfähiger materieller Schaden iSd. § 249 Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von 3.223,82 Euro entstanden, zudem kann gemäß § 253 Abs. 2 BGB für die durch den Sturz erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro beansprucht werden:

aa) Als materieller Schaden ersatzfähig sind zunächst die Kosten der Reparatur des Motorrads in Höhe von 2.880,06 Euro sowie die nicht versicherten Heilbehandlungskosten in Höhe von 154,66 Euro; diese Schadenspositionen sind als solche zwischen den Parteien nicht streitig. Ersatzfähig sind zudem die Anschaffungskosten des bei dem Sturz getragenen Motorradhelms in Höhe von 189,10 Euro. Ob der Helm bei dem Sturz tatsächlich beschädigt wurde, ist insoweit unerheblich, denn allein wegen des Risikos nicht erkennbarer Haarrisse darf der Geschädigte die weitere Nutzung eines bei einem nicht nur unerheblichen Sturz getragenen Motorradhelms unterlassen. Insoweit ist auch ein Abzug „neu für alt“ nicht vorzunehmen, weil der Zeuge M. St. den Helm ausweislich der als Anlage K2 (Blatt 12 der Akte) eingereichten Rechnung erst wenige Tage vor dem Unfall erworben hatte. Soweit der Kläger darüber hinaus Schadensersatz in Höhe weiterer 780 Euro für Beschädigungen der Motorradkombi, der Handschuhe und der Stiefel begehrt, vermag das Gericht einen ersatzfähigen Schaden nicht zu erkennen. Der Kläger hat weder die Beschädigungen dieser Gegenstände noch deren Wert substantiiert dargelegt, worauf bereits die Beklagte zu 2 hingewiesen hat. Der ersatzfähige materielle Schaden beziffert sich somit auf insgesamt 3.223,82 Euro.

bb) Darüber hinaus kann der Kläger aus abgetretenem Recht für die Verletzungen des Zeugen M. St. eine billige Entschädigung in Geld fordern (§ 253 Abs. 2 BGB). Der Zeuge M. St. wurde bei dem Sturz verletzt. Die unfallbedingten Verletzungen sind im Wesentlichen unstreitig. Diagnostiziert wurden zunächst eine Prellung beider Handgelenke und beider Daumen mit deutlicher Hämatombildung des linken Daumens, welcher noch fünf Tage nach dem Unfall starke Schmerzen verursachte, ein HWS-Schleudertrauma Typ WAD II, eine leichte Knieprellung links sowie eine Sprunggelenksprellung rechts. Zudem erlitt der Zeuge St. einen Bruch des linken Daumensattelgelenks und Kapselbandläsionen sowohl am linken als auch am rechten Daumengrundgelenk. In der Folge wurde der Zeuge St. am 02.05.2011, 28.10.2011 und 10.01.2012 am linken Daumensattelgelenk operiert und wiederholt arbeitsunfähig krankgeschrieben, zuletzt vom 10.01.2012 bis 16.03.2012. Diese unstreitigen Verletzungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro. Insoweit bedarf es keiner Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Zeuge St. nach dem Unfall tatsächlich bis einschließlich 05.11.2010 arbeitsunfähig war oder eine kürzere Zeit, weil die taggenaue Dauer der Arbeitsunfähigkeit angesichts der übrigen, unstreitigen Verletzungsfolgen bei der Bemessung des Schmerzensgelds nicht ins Gewicht fällt.

c) Der Ersatzanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines Mitverschuldens des Zeugen M. St. zu kürzen. Anhaltspunkte für die nicht weiter konkretisierte und ins Blaue hinein aufgestellte Annahme der Beklagten, der Zeuge M. St. sei „offenbar“ mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, sind für das Gericht nicht erkennbar.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung einer Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus dem Unfall. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat das hierzu erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Dies ist hier der Fall, weil die Schadensentwicklung aufgrund der Verletzung des Zeugen M. St. nach der Darstellung des Klägers noch nicht abgeschlossen ist. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Ein Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Dies ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aus abgetretenem Recht des Zeugen M. St. gegen die Beklagte zu 1 gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. Art. 34 Satz 1 GG, § 398, § 249 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB vor.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen, nicht auf die Kosten des Rechtsstreits anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. Art. 34 Satz 1 GG, § 398, § 249 Abs. 1 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 291, § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB.

4. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, auf die von ihm eingezahlten Gerichtskosten Zinsen für die Zeit von Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags zu zahlen, war die Klage abzuweisen. Ein solcher Anspruch des Klägers besteht nicht und ist daher auch nicht festzustellen. Die Verzinsung der vom Kläger gezahlten Gerichtskosten kann für die Zeit vor dem Eingang des Festsetzungsantrags (siehe § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gegebenenfalls auf materiell-rechtlicher Grundlage (z.B. aus Verzug) verlangt werden. In jedem Fall bedarf es aber der konkreten Darlegung eines entsprechenden Schadens; auch wenn sich die Beklagte zu 1 mit der Zahlung der eingeklagten Hauptforderung in Verzug befindet, kann ein solcher Zinsanspruch nicht pauschal auf § 288 Abs. 1 BGB gestützt werden, auch dann bedarf es der konkreten Darlegung eines weiteren Schadens im Sinne von § 288 Abs. 4 BGB (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2012 – 8 U 66/11, NJW 2013, 473). Einen solchen weiteren Schaden, etwa konkret entgangene Anlagezinsen oder konkrete Zinsaufwendungen, hat der Kläger hier schon nicht dargelegt.

II. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 bereits dem Grunde nach weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Zahlung eines Schmerzensgelds; aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. Art. 34 Satz 1 GG, § 398, § 249 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 2 ist bereits nicht passivlegitimiert. Wie bereits ausgeführt, trifft gemäß Art. 34 Satz 1 GG die Beklagte zu 1 als Trägerin der Straßenbaulast die Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte zu 2 als beauftragtes Unternehmen. Art. 34 Satz 1 GG normiert eine befreiende, gesetzliche Schuldübernahme – der Verwaltungsträger haftet anstelle des Beamten (statt vieler OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2010 – 4 U 949/10, MDR 2011, 226).

2. Mangels Schadensersatzanspruchs hat der Kläger gegen die Beklagte zu 2 auch weder einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten noch den begehrten Zinsanspruch.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, wegen des unterschiedlichen Obsiegens und Unterliegens der als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten als Streitgenossen nach den Grundsätzen der sog. Baumbach’schen Kostenformel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 709 und § 711 ZPO.

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