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Bei sportlichem Motorradfahren die Anordnung einer MPU möglich?

VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG

Az.: 6 L 613/05

BESCHLUSS vom 23.08.2005


In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein, Koblenzer Straße 73, 57072 Siegen, wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis; hier: Regelung der Vollziehung hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg am 23. August 2005 beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. Juli 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2005 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den von ihm einbehaltenen Führerschein vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens an den Antragsteller herauszugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der im Jahre XX geborene Antragsteller ist seit dem 24. März 1987 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, CE, M und L.

Am Nachmittag des 8. Juni 2005 befuhr der Antragsteiler mit seinem Motorrad der Marke Kawasaki mit dem amtlichen Kennzeichen die Bundesstraße B 62 zwischen Afholderbach und Kronprinzeneiche. Wegen ihrer kurvigen Streckenführung wird die B 62 in diesem Bereich seit einigen Jahren – insbesondere an Wochenenden – von Autofahrern und Motorradfahrern aus der näheren und weiteren Umgebung als „Rennstrecke“ benutzt. Im Internet finden sich hierzu einschlägige Webseiten mit Fotos und Anfahrtsskizzen. Die (inoffiziellen) Rennen ziehen auch zahlreiche Zuschauer an, die sich vor allem in der sog. „Applauskurve“ aufhalten. Seit 2001 wurden auf dem genannten Streckenabschnitt drei Motorradfahrer getötet, 26 schwer verletzt und zehn leicht verletzt. Seit Ostern 2004 wird die Strecke von der Polizei ständig überwacht.

Auch am Nachmittag des 8. Juni 2005, als der Antragsteller die Strecke befuhr, waren Polizeibeamte vor Ort. Der Antragsteller fiel den Beamten auf, weil er — so der von ihnen unter dem 9. Juni 2005 gefertigte dienstliche Vermerk – „unter rennsportmäßigen Bedingungen die Strecke mehrfach in kurzen Abständen bergauf und bergab“ befuhr. Als Uhrzeit hielten die Beamten „u.a. 15.52 Uhr, 16.39 Uhr, 16.41 Uhr, 16.46 Uhr, 16.47″ fest. Sie bemerkten: „Kradfahrer steigerte sich von mal zu mal, fuhr extrem liegend in den Kurven und fast ausschließlich Vollgas.“ Die Beamten hielten den Antragsteller schließlich an und erteilten ihm für den Rest des Tages einen Platzverweis für den in Rede stehenden Straßenabschnitt.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Berufung auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf, zum Nachweis seiner Kraftfahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller am 8. Juni 2005 erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und hierbei ein hohes Aggressionspotential gezeigt habe; dadurch seien Bedenken an seiner Kraftfahreignung aufgekommen, die nun aufgeklärt werden müssten.

Unter dem 29. Juni 2005 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht für rechtmäßig halte und deswegen die Teilnahme an einer solchen Untersuchung ablehne.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich abzugeben und drohte für die Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € an. Zur Begründung für die Fahrerlaubnisentziehung führte er an: Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es fehle ihm an der nötigen charakterlichen Eignung. Durch sein riskantes Fahrverhalten am 8. Juni 2005 auf der B 62 habe er sein eigenes Leben und auch Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in erheblichem Maße gefährdet. Der wegen dieses Vorfalls angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung habe er sich nicht gestellt. Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei damit erwiesen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 erhob der Antragsteller gegen die Verfügung vom 30. Juni 2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Am 8. Juli 2005 hat er zudem den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Zur Begründung trägt er vor: Er habe am 8. Juni 2005 die fragliche Strecke mit normaler und zulässiger Geschwindigkeit befahren, ohne andere Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Weise zu gefährden. Gegen Verkehrsvorschriften habe er nicht verstoßen. Er sei dementsprechend von der Polizei auch nicht verwarnt oder mit einem Bußgeld belegt worden. Auch in der Vergangenheit sei er nie verkehrsauffällig geworden. Über ihn existierten keinerlei Eintragungen im Bundesverkehrszentralregister. Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unverhältnismäßig gewesen. Aus der Weigerung, an einer solchen Untersuchung teilzunehmen, könne daher nicht auf mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Juli 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2005 wiederzustellen und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, den Führerschein unverzüglich an ihn, den Antragsteller, herauszugeben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und trägt ergänzend vor; Es könne nicht hingenommen werden, dass der in Rede stehende Streckenabschnitt der B 62 als Rennstrecke missbraucht werde. Seit Mai 2004 gebe es deshalb ein detailliertes polizeiliches Konzept zur Verkehrsüberwachung und Verkehrsunfallbekämpfung in diesem Bereich. Danach werde bei besonders waghalsigen Motorradfahrern wie dem Antragsteller, die durch lebensgefährliche Fahrmanöver die anderen Verkehrsteilnehmer gefährdeten und durch „Kunststücke“, wie z.B. Fahren in extremer Kurvenlage („Knieschleifen“), bei Zuschauern einen Nachahmungs- und Multiplikationseffekt auslösten, zunächst ein Platzverweis erteilt und anschließend die Kraftfahreignung überprüft. Dies sei ein verhältnismäßiges Mittel, um Klarheit darüber zu erlangen, welche Motivation die Fahrer für ihre gefährliche und riskante Fahrweise hätten. Es müsse unterstellt werden, dass sich die auffälligen und risikofreudigen Fahrer nicht nur auf der in Rede stehenden Strecke, sondern auch im sonstigen Straßenverkehr entsprechend verhielten.

Mit Fax vom 28. Juli 2005 – Eingang bei Gericht um 7.26 Uhr – hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass er die angefochtene Verfügung aufhebe. Noch bevor von Seiten des Gerichts eine Kopie dieses Schreibens an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abgesandt worden war, teilte der Antragsgegner mit weiterem Fax vom 28. Juli 2005 – Eingang bei Gericht um 14.35 Uhr – mit, dass er sein vorheriges Fax für gegenstandslos erkläre; eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei nicht beabsichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der auf § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag hat Erfolg.

Er ist zunächst zulässig, insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht am nötigen Rechtsschutzbedürfnis. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2005 ist nach wie vor rechtswirksam. Sie ist durch das Fax des Antragsgegners vom 28. Juli 2005 nicht aufgehoben worden. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts ist ihrerseits ein Verwaltungsakt. Ein solcher Verwaltungsakt wird nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist (hier: dem Antragsteller), in dem Moment wirksam, in dem er ihm im Sinne des § 41 VwVfG bekannt gegeben wird. Bis zur Bekanntgabe kann die Behörde die beabsichtigte Regelung noch abändern oder auch gänzlich darauf verzichten.

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, Rn. 4 zu § 43

Im vorliegenden Fall ist das Fax des Antragsgegners vom 28. Juli 2005, mit dem die angefochtene Verfügung aufgehoben werden sollte, vom beschließenden Gericht -normalem Geschäftsgang entsprechend – nicht mehr am gleichen Tag an den Antragsteller übermittelt worden. Durch sein nachträgliches, zweites Fax vom 28. Juli 2005 hat der Antragsgegner also rechtzeitig das Wirksamwerden des in dem ersten Fax vom 28. Juli 2005 enthaltenen Aufhebungsbescheides verhindert.

Der Antrag ist auch begründet.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung nach dem Sach- und Streitstand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bei der gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.

Als Rechtsgrundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt vorliegend allein § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Betracht. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Auf die Ungeeignetheit des Betroffenen darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Entsprechend den zu § 15b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a.F. aufgestellten Grundsätzen

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 -, in: Deutsches Autorecht (DAR) 2001, 522 m.w.N.

ist der Schluss auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, rechtmäßig war.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschiuss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 -.

Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung war im vorliegenden Fall jedoch rechtswidrig. Als Ermächtigungsgrundlage kam hier von vornherein nur § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in Betracht. Danach kann eine solche Untersuchung bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift waren hier indes nicht gegeben.

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Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, dass er bis zum 8. Juni 2005 verkehrsrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten sei. Von daher kann von „wiederholten“ Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht die Rede sein. In dem Verhalten des Antragstellers am 8. Juni 2005 kann auch „kein erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften“ oder gar eine „Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht oder bei der ein Anhaltspunkt für ein hohes Aggressionspotential besteht“, gesehen werden. Ein solcher Verstoß gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften muss nach Wortlaut und Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV tatsächlich vorliegen; der bloße Verdacht eines solchen Verstoßes reicht für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht aus. Mit der Prüfung, ob ein solcher Verstoß vorliegt, wird der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung auch nicht etwa vorgegriffen. Prüfungsgegenstand der medizinischpsychologischen Untersuchung ist die Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber auf Grund des (bereits festgestellten) Verstoßes gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen ist. Dementsprechend setzen verkehrsrechtliche Verstöße und Straftaten i. S. d. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV regelmäßig einen Sachverhalt voraus, dessen entscheidungserhebliche Tatsachen festgestellt worden sind. Erst eine solche hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage kann Eignungsbedenken hervorrufen, die eine medizinischpsychologische Begutachtung rechtfertigen können.

Es ist Sache der Fahrerlaubnisbehörde, einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV nachzuweisen.

Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, ßeschluss vom 25. März 2003-19 B 186/03-

Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall zwar hinreichend dokumentiert, dass der in Rede stehende Straßenabschnitt zu gefährlichen Straßenrennen missbraucht wird. Dies ergibt sich insbesondere aus den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 nachgereichten Unterlagen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner hier im Interesse der Verkehrssicherheit tätig werden will. Einen konkreten Verstoß des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV hat der Antragsgegner jedoch nicht belegt. Unstreitig dürfte lediglich sein, dass der Antragsteller am 8. Juni 2005 innerhalb einer Stunde fünfmal die in Rede stehende Strecke auf und ab fuhr. Dass er dabei gegen irgendwelche Vorschriften verstoßen hätte bestreitet der Antragsteller. Der Antragsgegner hat zur Dokumentation des angeblichen gesetzwidrigen Verhaltens des Antragstellers lediglich einen Polizeivermerk vom 9. Juni 2005 vorgelegt (die nachgereichte Videokassette zeigt den Antragsteller nicht). Aus dem Polizeivermerk ergibt sich, dass der Antragsteller unter rennsportmäßigen Bedingungen (extreme Kurvenlage, fast ausschließlich Vollgas) gefahren sein soll. Selbst wenn dieses – vom Antragsteller bestrittene – Verhalten als durch den Polizeibericht erwiesen gelten könnte, ist nicht klar, gegen welche konkreten verkehrsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften der Antragsteller mit diesem Verhalten verstoßen haben sollte. Solche Vorschriften werden vom Antragsgegner nicht benannt. Es ist gegen den Antragsteller wegen seines Fahrverhaltens am 8. Juni 2005 auch kein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Auch von sich aus vermag die Kammer bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keinen Verstoß gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen zu erkennen – mit Ausnahme (möglicherweise) der Auffangvorschrift des § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift dürfte jedoch kaum als „erheblicher“ Verstoß gegen eine verkehrsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV anzusehen sein.

Ist die angefochtene Verfügung somit offensichtlich rechtswidrig, gilt dies auch für die mit Zwangsgeldandrohung versehene Aufforderung an den Antragsteller, den Führerschein umgehend abzuliefern.

Der vom Antragsteller im Wege des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend gemachte Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ist begründet. Der Antragsgegner hat den einbehaltenen Führerschein zunächst an den Antragsteller herauszugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, CE, L und M geht die Kammer entsprechend der Streitwertpraxis des früher für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom zweifachen gesetzlichen Auffangstreitwert aus, den sie sodann wegen des vorläufigen Charakters der getroffenen Entscheidung halbiert. Die neue Rechtsprechung des nunmehr für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Streitwertfestsetzung

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 – 16 B 2615/04 –

ist aus der Sicht der Kammer nicht eindeutig. Während einerseits die Streitwertpraxis des 19. Senats – uneingeschränkt – übernommen worden ist,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2005 – 16 B 242/05 -sowie Beschluss vom 16. März 2005 – 16 B 368/05 –

hat der 16. Senat nunmehr „unter Aufgabe der Streitwertpraxis des früher für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 19. Senats“ (und damit auch seiner eigenen Streitwertpraxis) auf den Streitwertkatalog 2004

in. Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBI) 2005, IV abgestellt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005- 16 B 2615/04 -.

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