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Motorradkauf – Verschweigen der ursprünglichen Zulassung in Italien – Mangel

LG München I, Az.: 26 O 16507/15, Urteil vom 06.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.477,37 € festgesetzt.

Tatbestand

Motorradkauf - Verschweigen der ursprünglichen Zulassung in Italien - Mangel
Symbolfoto: Somchai20162516/Bigstock

Die Parteien streiten um Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Motorrad. Die Parteien schlossen am 3.3.2015 eine Kaufvertrag über ein gebrauchtes Motorrad Typen Triumph Speed Triple 2, Fahrgestell Nummer …, Erstzulassung am 27.8.2008 zum Preis von 6900 €. Dieses Motorrad wurde durch den Hersteller zunächst nach Italien exportiert und sodann aus Italien nach Deutschland importiert. Der Kaufpreis wurde von dem Kläger vollständig entrichtet, das streitgegenständliche Motorrad durch die Beklagte an den Kläger übergeben und übereignet. Jedenfalls bei Übergabe und Übereignung des Motorrads wurde der Kläger von der Beklagten darauf hingewiesen, dass für das streitgegenständliche Motorrad die Beklagte weder Serviceheft noch Handbuch hat. Ob in diesem Zusammenhang auch über den Import des streitgegenständlichen Motorrads aus Italien gesprochen wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 13. 8. 2015 gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt. Für Einzelheiten hierzu wird auf die Anlagen K 6 bis K8 verwiesen.

Der Kläger trägt vor, er sei berechtigt gewesen, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Die Beklagte habe ihm die Importeigenschaft des gebrauchten Motorrads verschwiegen, dies Stelle ein Verschulden beim Vertragsschluss dar und berechtige zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Nach erfolgten Rücktritt schuldet die Beklagte die Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 6900 €. Darüber hinaus habe er weitere finanzielle Aufwendungen getätigt, er habe das Motorrad in einer anderen Farbe lackieren lassen und hierfür 1051,37 € brutto bezahlt. Für ein erworbenes Handbuch habe er 70,05 €, für eine Inspektion 269,71 € und für einen neuen Reifen 186,25 € bezahlt. Insgesamt schuldet die Beklagte daher neben der Rückerstattung des Kaufpreises Schadensersatz in Höhe von 1577,37 €. Darüber hinaus schulde die Beklagte den Ersatz der ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 fachen Gebühr als Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG bezogen auf eine Gegenstandswert in Höhe von 6900 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 650, 34 €.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8477,37 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29. 8. 2015, nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € brutto Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrads Typen Triumph Speed Triple 2, Fahrgestell Nr. …, amtliches Kennzeichen …, Erstzulassung 27. 8. 2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das streitgegenständliche Motorrad sei als Vorführmaschine nicht zum Kauf präsentiert und erst auf Drängen des Klägers an diesen verkauft worden. Im Zusammenhang mit dem Gespräch darüber, dass für das Motorrad die Beklagte weder Handbuch noch Serviceheft besitze, sei auch der Import des Motorrads aus Italien mit dem Kläger besprochen worden. Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, dass die Rücktrittserklärung unwirksam sei, da diese nicht unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original sondern lediglich einer beglaubigten Kopie derselben erfolgte. Schließlich führt die Beklagte aus, ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel bestehe nicht, da die Eigenschaft als Import aus einem anderen Mitgliedstaat der EU keinen Sachmangel begründe. Im vorliegen Fall sei die Serienausstattung des streitgegenständlichen Motorrads und die Serienausstattung eines entsprechenden Motorrads mit Erstzulassung in Deutschland identisch. Schließlich führt die Beklagte aus, die vom Kläger vorgenommene Neulackierung des Motorrads führe dazu, dass dieses nicht mehr verkäuflich oder nur mehr wesentlich schlechter verkäuflich sei als in dem Zustand, in welchem es dem Kläger übereignet wurde.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.11.2015 mit Ergänzung vom 16.6.2016 durch Einholen eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) S D . Für Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme werden der Beweisbeschluss und das in der Akte befindliche Exemplar des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 6.9.2016 in Bezug genommen. Der Kläger hat zudem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen eine gutachterliche Stellungnahme des TÜV Süd vorgelegt, für Einzelheiten hierzu wird die Anlage K 13 in Bezug genommen. Für weitere Einzelheiten und Ergänzungen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das streitgegenständliche Motorrad hat weder einen Sachmangel, noch hat die Beklagte im Zuge des Abschlusses des Kaufvertrags dieses Motorrades eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt. Im Einzelnen:

I. Die Klage ist zulässig das Landgericht München I ist zur Entscheidung des Rechtsstreits nach §§ 23, 71 GVG sachlich und nach § 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers begründet die zwischen Parteien als solche unstreitige Tatsache, dass das streitgegenständliche Motorrad zunächst nach Italien geliefert, dort erst zugelassen, und sodann aus Italien nach Deutschland importiert wurde keinen Sachmangel.

a) Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass das streitgegenständliche Motorrad ebenso wie alle für den europäischen Markt bestimmten Krafträder der Marke Triumph in Großbritannien produziert wurde. Die für den europäischen Markt – mit Ausnahme Großbritanniens – produzierten Fahrzeuge seien technisch und optisch vollkommen identisch, es bestehe eine einheitliche EG Betriebsgenehmigungsnummer. Ausgehend davon hat der Sachverständige sodann nachvollziehbar dargelegt, dass auch im Handel mit gebrauchten Motorrädern der Marke Triumph die Frage, in welchem EU Mitgliedstaat das Fahrzeug zuvor zugelassen war, für den Preis auf dem Gebrauchtmarkt keine Bedeutung hat. Diese Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen wurden von dem zur Überprüfung dieses Gutachtens von seiten des Klägers herangezogene Parteigutachter ausdrücklich bestätigt, siehe Anlage K 13, dort S. 2 unter Punkt 4. 1.

b) Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB dann nicht vor, wenn die Sache im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung die vereinbarte Beschaffenheit hat oder im Falle des Fehlens einer Beschaffenheitsvereinbarung sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Das streitgegenständliche Motorrad erfüllt diese Voraussetzungen. Zwar kann darüber hinaus ein Mangel auch dann vorliegen wenn eine für den Wert des Gegenstands maßgebliche, für die Verwendung als solche aber unmaßgebliche Eigenschaft des Kaufgegenstandes fehlt. Auch dies trifft auf das hier streitgegenständliche Motorrads aber, wie oben dargelegt, gerade nicht zu denn die Importeigenschaft wirkt sich auf die Preisbildung im Gebrauchtmarkt nach Überzeugung des hierzu sachverständig beratenen Gerichts nicht aus. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von derjenigen Fallkonstellation, die dem Urteil des OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1063 zugrunde lag, denn in dem dortigen Fall waren die ebenfalls sachverständig beratenen Gerichte für den Fall des Handels mit gebrauchten Kraftfahrzeugen zu der Überzeugung gelangt, dass die Eigenschaft als Re-Import mit Blick auf unterschiedliche Serienausstattungen der Fahrzeuge in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der EU eine Auswirkung auf den Preis des Fahrzeugs im Gebrauchtwagenhandel hat. Ob an dieser Rechtsprechung auch nach Vollendung des Binnenmarktes und unter Berücksichtigung einer primärrechtskonformen Auslegung des § 434 BGB festzuhalten wäre – insofern für den Fall des Neuwagenhandels ablehnend OLG Frankfurt/Main 15 U 205/12, Urt. v. 15.5.2013, zitiert als Beck-Rs 2014, 02423 – kann daher vorliegend dahinstehen.

2. Die Beklagte unterlag bei Abschluss des Kaufvertrages auch keiner vertraglichen Nebenpflicht, ungefragt über den Import des Motorrads aus Italien zu informieren. Nebenpflichten dienen dem Schutz der Interessen und Rechtsgüter des Vertragspartners. Mit Blick darauf, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen, die sich das Gericht zu Eigen macht, die Frage, in welchem EU-Mitgliedstaat das Fahrzeug erstzugelassen wurde und ob es von dort nach Deutschland importiert wurde in dem Gebrauchtmarkt keine Rolle spielt und weiterhin mit Blick darauf, dass nach diesen Ausführungen es sich jeweils um vollständig baugleiche Motorräder handelt ist schon nicht ersichtlich, welche Interessen und Rechtsgüter des Käufers durch die Importeigenschaft des Motorrads typischerweise betroffen wären. Es kommt hinzu, dass der freie Warenverkehr nach Art. 26 Abs. 2 AEUV ein wesentliches Element des europäischen Binnenmarktes ist, so dass jedenfalls die Pflicht der primärrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts, s. zu dieser Leible/Domröse in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 3. Aufl. 2015, § 8 Rn. 38 ff., einer Auslegung der §§ 433 ff. BGB in dem Sinne, dass bei Kaufverträgen der Verkäufer einer Ware verpflichtet ist, dem potentiellen Käufer ungefragt mitzuteilen, dass er – der Verkäufer – diese Ware seinerseits aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat importiert hat, entgegen steht.

Soweit die Herkunft des Fahrzeugs im Binnenmarkt für den Kläger von Bedeutung war, hätte es ihm offen gestanden, die Beklagte hierzu zu befragen oder den Ausschluss eines Reimports als Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zu vereinbaren. Dies ist aber auch nach dem Klagevortrag nicht geschehen.

3. Da somit weder ein Sachmangel vorliegt, noch eine vertragliche Nebenpflicht bestand, den Import des streitgegenständlichen Motorrads aus Italien zu offenbaren, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Import im Zuge der Vertragsverhandlungen thematisiert wurde, nicht an, sodass auch der hierzu angebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben war denn unabhängig hiervon bestand vorliegend kein Recht zum Rücktritt von dem Kaufvertrag und der erklärte Rücktritt war daher wirkungslos. Da sich somit weder das kaufvertragliche Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat, noch der Beklagten die Verletzung einer vertraglichen (Neben-)pflicht vorzuwerfen ist, kann die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben.

4. Da die Hauptforderung nicht besteht, schuldet die Beklagte auch weder Zinsen noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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