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Motorradmängel und altersgerechter Verschleiß

LG Kassel 5. Zivilkammer

Az: 5 O 535/07

Urteil vom 26.02.2009


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages.

Mit Kaufvertrag vom 14. Mai 2005 kaufte der Kläger von der Beklagten zum Preis von 5.400,– € das gebrauchte Motorrad, Marke „…“ Fahrgestellnummer: „…“ Es hatte einen Kilometerstand von 78.500 und drei Vorbesitzer gehabt; Erstzulassung war der 9. Januar 1996 gewesen.

In VII. des Kaufvertrages war niedergelegt, der Verkauf erfolge unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

Am 25. Mai 2005 erfolgten Zahlung durch den Kläger und Auslieferung durch die Beklagte.

In der Folge rügte der Kläger gegenüber der Beklagten, das Fahrzeug weise Mängel auf, wobei der genaue Zeitpunkt und Inhalt von Mängelanzeigen zwischen den Parteien streitig ist.

Der Kläger unternahm mit dem Motorrad vom 3. bis 9. September 2005 eine Tour in den Alpen.

Am 30. September 2005 kam es auf der „…“ kurz vor der Abfahrt „…“ zu einem plötzlichen Leistungsverlust des Motorrads.

Mit Schreiben vom 9. November 2005 wurde der Beklagten eine Frist zur Instandsetzung gesetzt. Mit Schreiben vom 28. November 2005 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag.

Der Kläger behauptet, das Motorrad habe viele Mängel gehabt. Im einzelnen habe es einen zu hohen Ölverbrauch aufgewiesen, die Kupplung habe Geräusche gemacht, das Motorrad habe während des Betriebes starken Qualm entwickelt, die Maschine habe keine volle Leistung erbracht, während des Betriebes hätten sich rappelnde Geräusche eingestellt, die Kompression sei nicht in Ordnung. Bei den genannten Erscheinungen handele es sich auch nicht um normalen, altersbedingten, typischen Verschleiß, sondern um massiven, außergewöhnlichen, atypischen Verschleiß. Diese Mängel bzw. ihre Ursache seien bereits bei Übergabe vorhanden gewesen. Dies sei, insbesondere angesichts des stattlichen Kaufpreises, nicht hinzunehmen.

Der übermäßige Ölverbrauch von zumindest 1 l auf 1.000 km Fahrtstrecke sei bereits am 13. Juni 2005 gegenüber der Gegenseite angezeigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine starke Rauch- bzw. Qualmentwicklung beim Gasgeben feststellbar gewesen, dies sei ein untrügliches Zeichen von starkem Ölverbrauch. Das Fahrzeug habe auch schon unmittelbar nach der Bestellung Öl von mindestens 3 l auf 1.000 km verbraucht (Bl. 85 a d. A.) Der übermäßige Ölverbrauch habe sich insbesondere auf der Motorradtour in den Alpen gezeigt. Hier habe er, der Kläger, an vier Tagen 1.452 km zurückgelegt (Tag 1: 417 km, Tag 2: 304 km, Tag 3: 438 km, Tag 4: 293 km), dabei habe er insgesamt 4 l Öl nachfüllen müssen. Der Ölverbrauch habe sich damit hier auf 3 l/1.000 km bekaufen. Dies sei nicht mehr als normale Verschleißerscheinung anzusehen.

Im übrigen habe der Zustand im Zeitpunkt der Übergabe eine Vielzahl von Mängeln aufgewiesen, nämlich:

– Gabel vorne war defekt.

– Gummilagerung des Lenkers war defekt.

– Kupplung machte beim Anfahren Geräusche.

– Sitzbankscharnier war defekt.

– Dichtung am Tank fehlte.

– Es rappelte und klapperte überall.

– Zeitweise Ausfall des Tachometers.

– Kupplung arbeitete nicht einwandfrei.

Zwar habe die Gegenseite die Gabel, die Sitzbank und die Tankdichtung sowie den Gummilenker, den Tachometer und die Dichtung des Tanks wieder hergestellt; gleichwohl bestätige aber das Gesamtbild des Kaufgegenstandes, dass dieser über und über defekt gewesen sei.

Seit dem 30. September 2005 sei das Motorrad nicht mehr gebrauchsfähig.

Er, der Kläger, sei auch für diesen Zustand – Motorschaden – nicht selbst verantwortlich, wie die Beklagtenseite ihm vorwerfe.

Ein Vergleich zwischen seinem, des Klägers, Rechtsanwalt und dem Beklagten-Rechtsanwalt sei zwar besprochen, aber nicht geschlossen worden; eine inhaltliche Einigung habe nicht erzielt werden können.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades der Marke „…“ Fahrgestellnummer „…“ an ihn 5.400,– € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2005 zu zahlen; festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 219,70 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, das Motorrad habe im Zeitpunkt der Übergabe keine Sachmängel gehabt, sondern nur den typischen und üblichen Verschleiß bei einem Fahrzeug diesen Alters und dieser Laufleistung aufgewiesen. Es handele sich hierbei auch um natürlichen und nicht atypischen, also verfrühten Verschleiß. Dieser normale Verschleiß werde sich innerhalb der vom Kläger zurückgelegten Fahrstrecke von gut 9.000 km zu einem Defekt, wie vom Sachverständigen festgestellt, ausgewirkt haben.

Der Ölverbrauch habe bei Übergabe des Fahrzeugs vom Vorbesitzer Anfang Mai 2005 erheblich unter 1 l/1.000 km gelegen, dies stelle angesichts der Laufleistung einen ausgezeichneten Wert dar. Auch im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und auch noch danach bei Durchführung einer Inspektion hätten sich nicht im geringsten Anzeichen für einen überhöhten Ölverbrauch ergeben. Der vom Kläger angeblich am 13. Juni 2005 angezeigte Verbrauch von 1 l auf 1.000 km sei in Anbetracht des Alters des Fahrzeuges auch nicht ungewöhnlich.

Die Beklagte bestreitet, dass zu dem Zeitpunkt des 13. Juni 2005 eine starke Rauch- bzw. Qualmentwicklung beim Gasgeben feststellbar gewesen sein solle. Die Beklagte bestreitet des weiteren den klägerseits behaupteten Ölverbrauch von 3 l auf 1.000 km. Dieser sei im übrigen technisch wenig nachvollziehbar. Wenn ein Motorrad tatsächlich einen derartigen Ölverbrauch aufweise, würden sich Unmengen an Ölkohle im Brennraum des Motors ansammeln; Folge hiervon wären Frühzündungen, dies wiederum führe zu einer derartig starken Beeinträchtigung der Leistung des Motorrades, dass dieses, besonders in alpinen Bergen, überhaupt keine Leistung mehr bringe und im übrigen ganz übermäßig qualmen würde.

Hilfsweise bezieht sich die Beklagte darauf, dass der Kläger für den von ihm behaupteten Zustand – Motorschaden – selbst verantwortlich sei, da er das Fahrzeug trotz des angeblich von ihm festgestellten hohen Ölverbrauchs weiterhin benutzt und immerhin ca. 9.000 km zurückgelegt habe.

Im übrigen ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger müsse sich für die zurückgelegte Wegstrecke von ca. 9.000 km eine Nutzungsentschädigung gegenrechnen lassen.

Zwischen ihrem, der Beklagten, Rechtsanwalt und dem klägerischen Rechtsanwalt sei telefonisch am 5. Februar 2007 bereits ein Vergleich geschlossen worden, nämlich Zahlung von 200,– € durch die Beklagte an den Kläger. Lediglich aus formalen Gründen sei ein schriftlicher Vergleich ebenfalls unter dem 5. Februar 2007 fixiert worden, rechtlich sei der Vergleich indes bereits vorher geschlossen gewesen.

Die weiteren vom Kläger behaupteten angeblichen Defekte (Gabel vorne defekt, Gummilagerung des Lenkers defekt, Geräusche der Kupplung beim Anfahren, Sitzbankscharnier defekt, fehlende Dichtung am Tank, Rappeln und Klappern überall, zeitweiser Ausfall des Tachometers, nicht einwandfrei arbeitende Kupplung) im Zeitpunkt der Übergabe werden durch die Beklagte bestritten. Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger als Motorradkenner ein derartiges Fahrzeug auch gar nicht übernommen hätte.

Es ist in der Sache ein selbständiges Beweissicherungsverfahren unter dem Az. 434 H 4/06 beim Amtsgericht Kassel durchgeführt worden. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf das schriftlich erstattete Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. „…“ vom 21. November 2006, Bl. 49 ff. der Beweissicherungsakte, das durch den Gutachter im Rahmen des Streitverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2008 mündlich erläutert wurde; diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll des 19. Juni 2008, Bl. 72 ff. d. A., Bezug genommen.

Es ist des weiteren Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen „…“ und „…“ und eine diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens durch den Gutachter Dipl.-Ing. „…“. Wegen des diesbezüglichen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. Februar 2009 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet und war darum abzuweisen.

1. Der Sachmangelausschluss unter VI. der Verkaufsbedingungen der Beklagten für gebrauchte Fahrzeuge ist unwirksam, § 475 Abs. 1 BGB. Die Beklagte beruft sich hierauf auch nicht.

2. Es ist auch nicht zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen, dass die beiden Parteivertreter telefonisch einen Vergleich geschlossen hätten. Zwar behauptet die Beklagte diesbezüglich einen Vergleichsabschluss; der Kläger hat diesen Vergleichsabschluss indes bestritten, der Vergleich ist nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen.

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3. Der Kläger kann nicht Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Sachmangels verlangen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels trägt der Kläger. Ein derartiger Sachmangel ist nicht zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen.

Sachmangel bedeutet das Abweichen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Bei dem Kauf eines gebrauchten Motorrades, wie hier, folgt daraus, dass ein Sachmangel nicht hergeleitet werden kann aus einem typischen, altersgerechten Verschleiß. Ein Sachmangel, d. h. eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn ein über den normalen Verschleiß hinausgehender Zustand vorliegt. Ein solcher ist nicht zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen.

a) Der Kläger bezieht sich zunächst darauf, das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Übergabe mit einer Vielzahl von Mängeln belastet gewesen, im einzelnen:

– Gabel vorne war defekt.

– Gummilagerung des Lenkers war defekt.

– Kupplung machte beim Anfahren Geräusche.

– Sitzbankscharnier war defekt.

– Dichtung am Tank fehlte.

– Es rappelte und klapperte überall.

– Zeitweise Ausfall des Tachometers.

– Kupplung arbeitete nicht einwandfrei.

Indes hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die Beklagte hier die Gabel, die Sitzbank, die Tankdichtung, den Gummilenker, den Tachometer und die Dichtung des Tankes wieder hergestellt hat. Darum liegt diesbezüglich keine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit mehr vor, ein Rücktrittsbegehren kann hierauf nicht gestützt werden. Bei der genannten Liste verbleiben lediglich die – klägerseits behauptete – nicht einwandfrei arbeitende Kupplung sowie das Rappeln und Klappern überall. Dies wird sogleich noch zu erörtern sein.

b) Der Kläger kann einen Rücktritt nicht darauf stützen, dass die Kupplung Geräusche mache, dass das Motorrad während des Betriebes starken Qualm entwickle, dass die Maschine keine volle Leistung erbringe, dass sich während des Betriebes rappelnde Geräusche einstellten. Der Gutachter hat diesbezüglich in seinem schriftlichen Gutachten im Beweissicherungsverfahren, dort S. 8, ausgeführt, er könne diese Punkte derzeit nicht klären.

Was den starken Qualm anbelangt, konnte der Gutachter hier, wie ausgeführt, auch keine Klärung erbringen. Soweit die Zeugen von einer besonderen Rauchentwicklung gesprochen haben, ist diese im Zusammenhang mit dem übermäßigen Ölverbrauch zu sehen, was sowohl Zeugen als auch Gutachter übereinstimmend gesagt haben; dieser Punkt ist darum unter d) zu klären, wo auf den Ölverbrauch eingegangen wird.

c) Der Kläger kann seinen Rücktritt auch nicht erfolgreich auf den Motorschaden stützen.

Der Sachverständige führt diesbezüglich in seinem schriftlichen Gutachten im Beweissicherungsverfahren, dort unter 9., aus, es sei ein Motorschaden eingetreten, der sich durch ein durchgebranntes Auslassventil äußere.

Zwar hat der Gutachter sodann auch noch ausgeführt, dieser Zustand des Motors sei durchaus als Mangel an einem gebrauchten Motorrad zu bezeichnen.

Indes hat der Gutachter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2009 seinen Mangelbegriff dem Gericht erklärt. Für ihn als Techniker ist ein Mangel gleichbedeutend mit einem Zustand, den der Techniker reparieren lassen würde. Es geht damit nicht um den juristischen Mangelbegriff, wer die Kosten der Reparatur zu tragen hat, sondern nur um die Frage, ob in technischer Hinsicht eine Reparatur zu erfolgen hat. Dieser Begriff ist nicht deckungsgleich mit dem juristischen Mangelbegriff.

Damit in Einklang stehend führt der Gutachter auf Bl. 9 seines Gutachtens, dort unter 10., aus, die Ursache für das durchgebrannte Auslassventil sei nicht klar zu definieren. Es sei lediglich klar, dass das Auslassventil stark überhitzt gewesen sei. Ob dies durch ein unzureichendes Schließen des Auslassventils oder durch Mängel an der Einspritz- oder Zündanlage hervorgerufen worden sei, sei im Nachhinein nicht mehr zu klären.

Da aber diesbezüglich nicht geklärt werden kann, worauf das durchgebrannte Auslassventil – und damit auch der Motorschaden – beruht, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Es ist insbesondere nicht zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen, dass ein übermäßiger Verschleiß zu dem durchgebrannten Auslassventil geführt hat und nicht nur ein normaler, altersbedingter, typischer Verschleiß.

d) Der Kläger kann den Rücktritt auch nicht auf einen hohen Ölverbrauch des Motors stützen.

aa) Soweit diesbezüglich zunächst der Gutachter von einem zu hohen Ölverbrauch ausgegangen ist, aber nicht feststellen konnte, ob der Ölverbrauch bis zu 3 l auf 1.000 km betragen hat, hat der Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten, dort auf Bl. 8, ausgeführt, der hohe Ölverbrauch des Motors sei einerseits auf den erhöhten Verschleiß der Kolbenringe, andererseits auf undichte Ventilschaftdichtungen zurückzuführen (9. auf Bl. 8 d. GA). Er hat dann unter 10. des Gutachtens fortgefahren, die Ursache für den hohen Ölverbrauch sei durch normalen Verschleiß zu erklären. Die Ventilschaftdichtungen seien bestimmten mechanischen Belastungen ausgesetzt und würden zusätzlich thermisch belastet. Die Folge der thermischen Belastung sei, dass diese Gummidichtungen langsam aushärteten und undicht würden. Des weiteren sei auch der Zustand der Kolbenringe ebenfalls durch Verschleiß zu erklären. Die Kolbenringe dichteten den Brennraum nach unten hinten ab und liefen bei jeder Kolbenbewegung an der Zylinderlaufwand hoch und runter. Dabei entstehe Verschleiß, und der äußere Teil der Kolbenringe werde langsam abgetragen. Sei der Verschleiß zu hoch, lasse die Spannung der Kolbenringe nach und die Abdichtung lasse zu wünschen übrig.

Soweit der Gutachter unter 2. auf Bl. 7 f. d. GA ausgeführt hat, die Kolbenringe wiesen einen Verschleißzustand auf, der außerhalb der „…„-Toleranzen liege, so hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2008 erklärt, dass er sämtliche Kolbenringe untersucht habe (pro Kolben seien das 2), allerdings nur bei einem Kolbenring, und zwar bei einem Kolbenring des zweiten Zylinders, ein Stoßspiel habe messen können, das außerhalb der „…„-Toleranzen gelegen habe. Dies habe allerdings zur Folge, dass bei einer Reparatur alle Kolbenringe auszutauschen gewesen wären. Bei einem Motorrad der Marke „…“ mit einer Laufleistung von ca. 80.000 km sei eine Verschleißerscheinung der hier vorliegenden Art indes nicht als ungewöhnlich zu betrachten (Bl. 78 d. A.). Auch sei die von ihm unter 9. auf S. 8 seines Gutachtens benutzte Formulierung, dass der hohe Ölverbrauch des Motors auf den erhöhten Verschleiß der Kolbenringe zurückzuführen sein könnte, nicht so zu verstehen, dass hier ein ungewöhnlicher Verschleiß vorgelegen habe. Es sei vielmehr so zu verstehen, dass bei der genannten Laufleistung und dem genannten Fahrzeugtyp eine Verschleißerscheinung durchaus im Bereich des Üblichen liege (Bl. 78 d. A.).

Das Gericht hat keinerlei Bedenken, die Ausführungen des Sachverständigen seinem Urteil zugrunde zu legen. Sie sind nachvollziehbar, schlüssig und verständlich.

Damit ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen an den Ventilschaftdichtungen und den Kolbenringen festgestellten Verschleißerscheinungen, die zu einem hohen Ölverbrauch des Motors geführt haben, sich im Rahmen des üblichen Verschleißes bewegt haben und für sich betrachtet keine Mängel darstellen.

bb) Was einen höheren Ölverbrauch – 3 l auf 1.000 km – anbelangt, so wäre ein derartig exorbitant hoher Ölverbrauch nicht mehr als Verschleißerscheinung, sondern als Mangel anzusehen. Indes ist ein derartig hoher Ölverbrauch nicht zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen.

Zwar haben sowohl der Kläger als auch die Zeugen „…„und „…“ im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2009 berichtet, der Kläger habe bei der Alpentour an vier Tagen knapp 1.500 km zurückgelegt (der Kläger berichtete von 1.452 km, der Zeuge „…„ berichtete von etwas über 1.400 km, der Zeuge „…„ berichtete von ca. 4 x 400 km), auf dieser Strecke habe der Kläger insgesamt 4 L Öl nachgefüllt.

Indes ist das Gericht hiervon nicht überzeugt.

Der Sachverständige hat nämlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 überzeugend, verständlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass ein derart exorbitant hoher Ölverbrauch, wie die Zeugen ihn geschildert hätten, mit dem Zustand des Motors, wie er ihn vorgefunden habe, nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Er hat sich hierbei bezogen auf die Brennräume. Insbesondere der Brennraum des vierten Zylinders, Bild 9 auf S. 5 des Gutachtens im Beweissicherungsverfahren (Bl. 64 d. Beweissicherungsverfahrens) sei derart sauber, dass von einem derart hohen Ölverbrauch nicht auszugehen sei. Bei einem derart hohen Ölverbrauch, wie ihn der Kläger und die Zeugin hier behaupteten, müsse dieser Brennraum ganz anders aussehen. Dies sei auch für die anderen Brennräume der Fall.

Der Sachverständige hat des weiteren auch ausgeführt, dass nicht von einem „Auswaschen“ der Brennräume auszugehen sei. Der Kläger hatte zuvor nämlich ausgeführt, er sei mit dem kaputtgegangenen Ventil noch ca. 5 km gefahren. Bei einer derartigen Strecke, so der Gutachter, könne man von einem „Sauberwischen“ jedoch nicht ausgehen, jedenfalls nicht in diesem Maß. Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig, überzeugend und nachvollziehbar, so dass das Gericht keine Bedenken hatte, sie seinem Urteil zugrunde zu legen.

Angesichts dessen ist das Gericht nicht von den Angaben des Klägers und der Zeugen überzeugt, dass auf der Alpentour auf knapp 1.500 km 4 l Öl nachgefüllt worden seien. Ein derartig hoher Ölverbrauch ist damit auch nicht zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen.

e) Ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel kann schließlich nicht hergeleitet werden aus der klägerseits behaupteten fehlerhaften Kompression.

Der Sachverständige hat diesbezüglich in seinem Gutachten im Beweissicherungsverfahren, dort S. 8, 8. ausgeführt, er könne die Kompression des Motors nicht messen, da der Motor hierfür betriebsfähig sein müsse, dies sei nicht der Fall. Er hat weiter ausgeführt, dass aus sachverständiger Sicht davon auszugehen sei, dass zumindest der zweite Zylinder nicht mehr seine volle Kompression aufweise. Dies sei der Zylinder, bei dem das Stoßspiel der Kolbenringe außerhalb der Herstellertoleranz ist.

Damit im Zusammenhang stehend hat er im Rahmen der mündlichen Erörterung bei der Sitzung vom 19. Juni 2008 ausgeführt, dass er sämtliche Kolbenringe untersucht habe (pro Kolben 2), allerdings nur bei einem Kolbenring, und zwar bei einem Kolbenring des zweiten Zylinders, ein Stoßspiel habe messen können, das außerhalb der „…„Toleranzen gelegen habe. Es handelt sich hierbei offensichtlich um den zweiten Zylinder, der unter 8. im Gutachten des Beweissicherungsverfahrens genannt ist. Der Gutachter fuhr im Rahmen der mündlichen Anhörung sodann fort, dass dieses Stoßspiel beim Kolbenring des zweiten Zylinders zur Folge habe, dass bei einer Reparatur alle Kolbenringe auszutauschen wären. Bei einem Motorrad der Marke „…“ mit einer Laufleistung von ca. 80.000 km sei eine Verschleißerscheinung dieser Art indes nicht als ungewöhnlich zu betrachten (Bl. 78 d. A.). Auf die obigen Ausführungen unter I. 3. d) aa) wird Bezug genommen.

Das Gericht hatte wiederum keine Bedenken, die schlüssigen, nachvollziehbaren und verständlichen Ausführungen des Sachverständigen seinem Urteil zugrunde zu legen.

Angesichts dessen ist hier ebenfalls von einer normalen Verschleißerscheinung, nicht aber von einem darüber hinausgehenden Zustand und damit nicht von einem Mangel auszugehen.

Da der Kläger einen Mangel nicht zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen hat, kann er nicht Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Die Klage ist abzuweisen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 5.400,– € festgesetzt.

 

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