AG Ahrensburg
Az:45 C 279/12
Urteil vom 25.02.2014
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 885,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 335,73 € vom 20.01.2011 – 09.02.2012 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 312,92 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 91 % und der Kläger zu 9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 996,79 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von weiteren 996,70 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad, mit dem amtlichen Kennzeichen …, am 18.07.2011 die Landstraße … von P in Richtung L. Unmittelbar vor der Unterführung der … war die Straße auf seiner Fahrspur wegen einer Baustelle gesperrt. Durch Verkehrszeichen war die Geschwindigkeit zunächst auf 70 km/h, dann auf 50 km/h beschränkt. Beim Passieren des Baustellenbereichs verspürte der Kläger einen heftigen Schlag gegen das Vorder- und Hinterrad seines Motorrades. Auf einem Streifen von ca. 2 m und der gesamten Fahrbahnbreite wurde der Asphalt im Baustellenbereich entfernt und mit Betonschotter wieder aufgefüllt. Am 18.07.2010 bestand dort ein Absatz mit einem Höhenunterschied von bis zu 8 cm (vgl. Polizeibericht vom 18.07.2010, Anlage K2, BI. 33 d. A.).
Die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die … , über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ließ unstreitig Arbeiten in diesem Baustellenbereich ausführen. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die Versicherungsnehmerin der Beklagten die Verkehrssicherungspflicht für den Baustellenbereich am 18.07.2010 innehatte.
Mit der Klage begeht der Kläger 75 % des behaupteten Schadens (fiktive Reparaturkosten + Kostenpauschale) abzüglich bereits gezahlter 335,73 €.
Der Kläger behauptet, er habe wegen des Gegenverkehrs sein Tempo auf deutlich weniger als 50 km/h reduziert und sei mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in den Baustellenbereich eingefahren. Durch den Schlag während des Passierens der Baustelle seien beide Felgen seines Motorrades, die vor dem Unfall poliert gewesen seien, stark eingedellt und die Reifen beschädigt worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 996,79 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 335,73 € vom 20.01.2011 – 09.02.2012 zu zahlen;
2. ihn von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325,41 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, nicht ihre Versicherungsnehmerin, sondern die Firma …. sei für den betroffenen Straßenabschnitt verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Zudem meint sie die Firma … habe für ihre Versicherungsnehmerin Arbeiten durchgeführt, am 18.07.2010 habe sich die Baustelle noch in deren und noch nicht wieder im Verantwortungsbereich ihrer Versicherungsnehmerin befunden. Sie bestreitet, dass das Passieren der Baustelle für den vom Kläger behaupteten Schaden ursächlich gewesen sei. Weiter bestreitet sie den behaupteten Schaden der Höhe nach. Insbesondere meint sie, das Polieren der Felgen sowie der Austausch der Reifen seien nicht erforderlich gewesen, und es sei ein Abzug neu für alt hinsichtlich der Felgen und Reifen zu berücksichtigen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin … sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2014. sowie auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 05.07.2013, BI. 143ft. d. A.). Die Parteien haben sich mit einer Verwertung der Zeugenaussage im Wege des Urkundsbeweises einverstanden er klärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig; sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 885,55 € aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 2 WG zu.
Die Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB liegen vor. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hat ihre Verkehrssicherungspflicht für den Baustellenabschnitt, den der Kläger am 18.07.2010 durchfuhr, verletzt.
Eine Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenlage schafft oder fort dauern lässt, die notwendigen oder zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2011 – Az.: VI ZR 447/00 zit. nach Juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der Auskunft des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 08.10.2012 (vgl. BI. 77 d. A.) dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten für die relevante Baumaßnahme BAB A1 im 6. Bauabschnitt vom km 31,950 bis km 38,030 verkehrssicherungspflichtig i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB war. Auftragnehmerin für die Bauarbeiten war hiernach die Versicherungsnehmerin der Beklagten, insoweit trafen sie auch die diesbezüglichen Verkehrssicherungspflichten. Sie hat diese auch nicht wirksam auf einen Dritten (z. B. die Firma …) übertragen. Für die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten bedarf es klarer Absprachen und der Übertragende muss sicherstellen, dass der Über nehmende bereit und in der Lage ist, die Pflicht zu erfüllen, um die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig zu garantieren (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl.. 2013, § 823 Rn. 50 m. w. Nw.). Trotz Hinweises des Gerichts hat die Beklagte eine Absprache ihrer Versicherungsnehmerin mit der Firma … zur Übertragung der Verkehrssicherungspflichten nicht dargetan, insoweit kann dahinstehen, ob die Baustelle am 18.07.2010 an die Versicherungsnehmerin der Beklagten zu rückgegeben worden war. Die Versicherungsnehmerin trug die Verkehrssicherungspflicht für die ihr übertragenen Bauarbeiten.
Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreich bar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Es reicht jedoch aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH Urteil vom 06.02.2007 – Az.: VI ZR 274/05 zit. nach Juris). Es müssen im Grundsatz diejenigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2003- Az.: VI ZR 155/02; BGH, Urteil vom 08.11.2005 – Az.: VI ZR 332/04 zit. nach Juris). Vorliegend hat die Versicherungsnehmerin der Beklagten ihre Verkehrsicherungspflicht verletzt, denn die Fahrbahn wies im Baustellenbereich einen Höhenunterschied von bis zu 8 cm auf, ohne dass die Geschwindigkeit des Verkehrs durch entsprechende Beschilderung auf 30 km/h beschränkt wurde oder die Verkehrsteilnehmer durch andere Schilder auf einen solchen Höhenunterschied hingewiesen wurden. Die Beklagte trägt keine Sicherungsmaßnahmen ihrer Versicherungsnehmerin vor, Eine entsprechende Beschilderung wäre als Sicherungsvorkehrung ausreichend gewesen. Eine solche war der Versicherungsnehmerin der Beklagten auch zumutbar.
Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger am 18.07.2010 aufgrund des beträchtlichen Höhenunterschiedes von bis zu 8 cm in der Fahrbahn den behaupteten Schaden an seinem Motorrad davontrug. Hierbei stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin Christiansen. Die Zeugin Christiansen hat angegeben, dass sie gemeinsam mit dem Kläger am Abend des 18.07.2010 jeder auf seinem Motorrad von … in Richtung … gefahren sei, wo sich eine Straßensperrung mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h befunden habe. Sie hätten allerdings sowieso runterbremsen und auch stehen bleiben bzw. ausrollen müssen, weil sie noch Gegenverkehr hätten abwarten müssen. Danach seien sie durch die Unterführung gefahren. Es habe plötzlich ein Krachen gegeben. Sie seien dann beide ein Stück weiter angehalten und hätten ihre Motorräder angesehen. Dabei hätten sie festgestellt, dass jeweils die Felgen beschädigt worden seien. Sie seien dann gleich zur Polizei gefahren. Weiter hat die Zeugin bekundet, so eine Situation wie da habe sie noch nie erlebt. Das Motorrad sei vorn nach unten abgetaucht. Die Felgen seien alle unten eingeknickt gewesen. Sie sei später im Motorradgeschäft „Böhmer“ gewesen, da sei ihr gesagt worden, dass die Reifen nicht wieder verwendet werden könnten, auch wenn die Felgen repariert würden. Auf Nachfrage mit welcher Geschwindigkeit die Zeugin und der Kläger über die Stelle gefahren seien, hat die Zeugin erklärt: „Wenn wir mit 50 km/h darüber gefahren wären, dann säße ich jetzt nicht mehr hier.“ Die genaue Geschwindigkeit könne sie aber nicht sagen. Der Kläger sei mit der Situation angepasster Geschwindigkeit über die Stelle gefahren.
Die Zeugin Christiansen hat ihre Erinnerung nachvollziehbar geschildert, mithin ist ihre Aussage glaubhaft. Ihrer Glaubwürdigkeit steht nicht entgegen, dass sie mit dem Kläger bekannt ist. Auch die Verwertung der Zeugenaussage im Wege des Urkundsbeweises war nach Einholung der Zustimmung der Parteien zulässig (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 373, Rn. 9a).
Demnach geht das Gericht davon aus, dass der Kläger aufgrund der Verkehrssicherungspflichtverletzung der Versicherungsnehmerin der Beklagten einen Schaden an den Felgen und Reifen seines Motorrades erlitten hat. Ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB war nicht zu berücksichtigen. Der Kläger macht lediglich 75 % des behaupteten Schadens geltend. Ein Mitverschulden des Klägers, welches über die bereits von diesem berücksichtigen 25 % hinaus geht, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, nicht dargetan (vgl. BGH Urteil vom 11.01.2007 – Az.: 111 ZR 116/06 zit. nach Juris). Entgegen den von der Beklagten zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten, lag hier ein Höhenunterschied von bis zu 8 cm in der Fahrbahn vor und die Geschwindigkeit war nicht auf 30 km/h begrenzt. Auch ein Verstoß des Klägers gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) ist nicht erkennbar.
Der Umfang des materiellen Schadens folgt aus §§ 249ff. BGB. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass zur Wiederherstellung des Schadens die im Kostenvoranschlag vom 21.07.2010 ersichtlichen Leistungen erforderlich waren. Hierbei stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 05.07.2013. Dieser hat bekundet, durch den auf den Reifen ausgeübten Druck beim Über fahren des Fahrbahnabsatzes sei die Verstärkung der Lauffläche mit Sicherheit verformt worden.
Des Weiteren seien die Seitenflanken der Karkasse des Reifens stark verformt worden. Zudem hat der Sachverständige angegeben. Alu-Felgen müssten im Nachhinein poliert werden, da diese Ausführung werkseilig nicht geliefert erde. Die Prüfung der Rechnung der Fa. Böhmer sowie ein Recherche am Markt hätte ergeben, dass die dort aufgeführten Positionen für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlich würden. Der Kostenvoranschlag sei aus Sachverständigen sicht nicht zu beanstanden. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen nicht.
Die geltend gemachten 996,79 € setzen sich zusammen aus 75% der Nettoreparaturkosten von 1.313,77 € und 75 % einer Kostenpauschale von 18,75 € abzüglich gezahlter 335,73 €.
Die anteilig geltend gemachte Kostenpauschale ist in Höhe von 25,00 für 100 % regelmäßig zu zuerkennen (vgl. Palandt-Grünberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 79 m. w. Nw.). Bei den Nettoreparaturkosten ist hinsichtlich der Positionen Reifen und Felgen entgegen der Auffassung des Klägers jedoch ein Abzug neu für alt zu berücksichtigen. Wie bei einem Pkw trägt der Zustand der Reifen und Felgen auch beim Motorrad zu dessen Wertbestimmung bei. Der Abzug neu für alt soll den Vorteil ausgleichen, der dem Geschädigten daraus erwächst, dass er im Zuge der Naturalrestitution für eine schadhafte alte eine neue Sache erhält. Der Geschädigte soll durch die Ersatzleistung nicht ärmer, aber auch nicht reicher werden, was dem Grundsatz der Differenzhypothese im Rahmen des § 249 BGB entspricht (vgl. BGH Urteil vom 24.03.1959 – Az.: VI ZR 90/58 zit. nach Juris.). Die Abzugshöhe erfolgt im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO (vgl. OLG Gelle, Urteil vom 08.02.2007, Az.: 8 U 199/06 zit. nach Juris). Unter der Berücksichtigung, dass die Felgen und Reifen vom Kläger seit dem Jahr 2004 genutzt wurden, schätzt das Gericht den Abzug neu für alt auf 10 %. Unter Anwendung diese Abzugs auf die Positionen 3 bis 6 des Kostenvoranschlags vom 21.07.2010 verbleiben lediglich Nettoreparaturkosten von 1.603,37 €. Hiervon 75 % ergibt einen Betrag von 1.202,53 €. Dieser Betrag zuzüglich der anteiligen Kosten pauschale von 18,75 € abzüglich gezahlter 335,73 € ergibt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 885,55 € (1.202,53 € + 18,75 €- 335,73 € = 885,55 €).
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgen aus §§ 280, 286 BGB. Seit dem 19.07.2010 befindet sich die Beklagte mit der Regulierung des Schadens im Verzug. Soweit Zinsen erst ab einem späteren Zeitpunkt begehrt werden, ist das Gericht an den Klagantrag gebunden (§ 308 ZPO). Hinsichtlich der Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Kläger lediglich die Voraussetzungen für eine 1,5 Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV dargetan. Dies berücksichtigt, ergeben sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 261,21 € zuzüglich mit der Klagerweiterung geltend gemachter vorgerichtlicher Kosten von 51,71 €, insgesamt also Kosten von 312,92 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.