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Motorradunfall – Verdienstausfallschaden unfallbedingt erlittene depressive Störung

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 134/16 – Urteil vom 21.02.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie der Berufung des Klägers – das am 09.12.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 107.709,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf € 15.367,80 seit dem 07.10.2009, auf € 67.047,07 seit dem 05.06.2012 sowie auf € 107.709,80 seit dem 27.10.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.196,43 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab November 2016 bis zum 23. November 2036 25 % seines Verdienstausfallschadens zu ersetzen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 33 % und die Beklagte 67 %. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf weiteren immateriellen Schadenersatz, materiellen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für einen behaupteten Verdienstausfallschaden bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres in Anspruch.

Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 08.08.2004, bei dem der Kläger als Motorradfahrer durch einen bei der Beklagten versicherten Pkw (Halter: L) erheblich verletzt wurde; er erlitt eine mehrfache Oberschenkelfraktur (Femurschaftfraktur rechts), zudem diverse Prellungen und Quetschungen am gesamten rechten Bein.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig; sie hat mit Schreiben vom 15.03.2010 (Anlage K 16) ihre Eintrittspflicht für alle unfallbedingten materiellen und immateriellen Ansprüche des Klägers anerkannt.

Nach dem Unfall wurde der Kläger im X operiert, die stationäre Behandlung dauerte bis zum 26.08.2004. Im Februar 2009 wurde der zur Stabilisierung im Oberschenkel eingesetzte Marknagel entfernt.

Motorradunfall - Verdienstausfallschaden unfallbedingt erlittene depressive Störung
(Symbolfoto: osobystist/Shutterstock.com)

Nach der Krankenhausentlassung war der Kläger längere Zeit auf einen Rollstuhl und auf die Pflege durch seine als Beamtin im X tätige Ehefrau angewiesen. Der Kläger selbst war vor dem Unfall zunächst seit März 2003 in Teilzeit beim Land Schleswig-Holstein beschäftigt (Besoldung nach BAT IX mit netto rund € 677,00). Aufgrund einer befristeten Arbeitszeitanhebung war er seit dem 19.11.2003 bei der Landespolizei vollzeit angestellt. Seit dem 04.03.2004 bezog er im Wege des Tätigkeitsaufstiegs Einkünfte nach BAT Vergütungsgruppe VII.

Der Kläger leidet seit seiner Geburt an einer genetisch bedingten Muskeldystrophie, dadurch bedingt auch an einer Adipositas, zudem ist er Diabetiker. Der schon dadurch gegebene GdB betrug 60 %.

Der Kläger hat einen Hauptschulabschluss und nach Abbruch des Besuchs einer Wirtschaftsfachschule eine Lehre als Bürokaufmann absolviert. Vor seinem Übergang in den Landesdienst war er von 1998 bis 2002 im IT-Bereich bei der Firma M tätig.

Nach der Krankenhausentlassung des Klägers kam es im Herbst 2004 zu gesundheitlichen Komplikationen (Blasenentzündung/Antibiotikaunverträglichkeit) sowie zu depressiven Störungen; nach seinen Angaben unternahm er auch einen Suizidversuch.

Im Juni 2005 nahm der Kläger seine Arbeit (allerdings an einem anderen Platz) wieder auf, wobei er sodann in Vollzeit nach BAT VI b als Verwaltungsfachangestellter beschäftigt war und einen Nettoverdienst von rund € 1.270,00 erzielte. Der entsprechende Änderungsvertrag datiert vom 08.05.2006.

In der Folgezeit entwickelten sich beim Kläger aus streitiger Ursache psychosomatische Beschwerden, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2007 führten. Mit Bescheid vom 09.12.2008 (Anlage K 6) wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.10.2007 hin rückwirkend zum 01.10.2007 eine bis 31.12.2009 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt.

Diese Bewilligung werde mit Bescheid vom 6.10.2009 (Anlage B 1) bis zum 31.12.2012 verlängert.

Mit Bescheid der DRV Bund 2012 (Anlage K 23/Blatt 222 d. A.) wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.06.2012 hin eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zur Einreichung der Regelaltersgrenze am 23.11.2036 bewilligt. Mit Urkunde vom November 2012 (Anlage K 24/Blatt 226 d. A.) wurde der Kläger mit Ablauf des 31.12.2012 aus dem Landesdienst entlassen.

Der Kläger hat behauptet, seine durch die depressiven Störungen bedingte Erwerbsunfähigkeit sei Unfallfolge. Im Zeitraum Februar 2007 bis einschließlich Oktober 2016 sei ihm ein Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt € 130.446,51 entstanden (Auflistung Blatt 527-530 d. A.). Zudem leide er unfallbedingt unter andauernden Bewegungseinschränkungen des rechten Beines.

Er hat die Auffassung vertreten, über das vorgerichtlich seitens der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von € 30.000,00 hinaus stehe ihm ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von € 20.000,00 zu.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld an ihn zu zahlen, dessen Höhe in das ausdrückliche Ermessen des Gerichts gestellt wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 130.446,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 15.367,80 seit dem 01.10.2009, auf € 4.375,65 seit Rechtshängigkeit der Klage, auf weitere € 47.303,62 seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 11.05.2012, auf weitere € 18.633,75 seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 20.05.2016 und auf restliche € 44.765,68 seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 18.10.2016 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seinen monatlichen Verdienstausfall in Höhe von zurzeit € 1.447,75 zunächst unbefristet bis zum 23.11.2036 zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 2.759,13 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sowohl die unfallbedingten Bewegungseinschränkungen als auch einen Zusammenhang zwischen Unfall, depressiven Störungen und der Jahre später erfolgten Verrentung des Klägers bestritten.

Sie hat behauptet, bei dem Kläger läge vielmehr eine sogenannte Rentenneurose vor, zudem seien maßgeblich für die – im Übrigen bestrittene – volle Erwerbsunfähigkeit des Klägers seine diversen, unfallunabhängigen gesundheitlichen Vorbelastungen, nicht hingegen irgendwelche depressiven Störungen, die im Übrigen auch auf die Vorerkrankungen zurückzuführen seien. Diese depressiven Störungen seien nach den vorliegenden Sachverständigengutachten im Übrigen behandlungsbedürftig und behandelbar.

Weiterhin hat die Beklagte behauptet, aufgrund der Muskeldystrophie wäre der Kläger ohnehin nicht bis zum regulären Renteneintrittsalter erwerbsfähig.

Zudem habe der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage weitgehend stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes von € 10.000,00 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum bis Oktober 2016 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von € 113.613,93 nebst gestaffelter Zinsen zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den vollen monatlichen Verdienstausfall bis zum 23.11.2036 zu zahlen, zurzeit in Höhe von € 1.447,75.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Unfall sei nach den eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S sowie der mündlichen Erläuterung Auslöser der depressiven Störungen des Klägers, die letztlich zu dessen Verrentung wegen voller Erwerbsminderung sowie dem Verlust des Arbeitsplatzes geführt hätten. Eine Begehrensneurose liege nicht vor. Dass auch andere Faktoren für die depressiven Störungen mitbestimmend seien, sei unerheblich.

Nach dem orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. D lägen allerdings darüber hinausgehende fortdauernde Einschränkungen der Physis des Klägers durch den Unfall nicht vor.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich die Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe jedenfalls ein weiteres Schmerzensgeld von € 10.000,00 zu. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb vom Landgericht Abstriche bei dem bezifferten Verdienstausfallschaden gemacht worden seien.

Unter geringfügiger Klageerhöhung hinsichtlich des Verdienstausfallschadens (€ 308,84) beantragt der Kläger,

1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn über das im Urteil vom 09.12.2016 ausgeurteilte Schmerzensgeld hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das ausdrückliche Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen,

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2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die im Urteil des Landgerichts Kiel ausgeurteilten € 113.613,93 hinaus weitere € 17.141,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 15.367,80 seit dem 01.10.2009, auf weitere € 4.375,65 seit Rechtshängigkeit der Klage, auf weitere € 47.303,62 seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 11.05.2012, auf weitere € 18.633,75 seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 20.05.2016 und auf restliche € 44.765,68 seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 18.10.2016 zu zahlen,

3. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 2.759,13 zu zahlen,

sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Kiel vom 09.12.2016 im Hinblick auf

1. den Tenor zu Ziffer 2. (€ 113.613,93) und

2. den Tenor zu 3. (Verdienstausfallschaden von monatlich € 1.447,75 bis 23.11.2036)

aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen,

sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte beanstandet eine mangelhafte erstinstanzliche Beweiserhebung sowohl hinsichtlich der behaupteten Begehrensneurose als auch hinsichtlich der physischen und psychischen Folgen der Muskeldystrophie.

Zudem sei unbeachtet geblieben, dass sowohl nach den Feststellungen des erstinstanzlich tätigen psychiatrischen Sachverständigen Dr. S, aber auch nach denjenigen des vorgerichtlich tätigen Psychiaters Dr. H die depressiven Störungen des Klägers behandlungsbedürftig und auch behandelbar gewesen seien. Dadurch, dass der Kläger diese nicht (adäquat) habe behandeln lassen, habe er seine Schadensminderungspflicht verletzt.

Die vorzeitige Verrentung des Klägers wegen voller Erwerbsunfähigkeit sei nicht unfallbedingt, sondern unfallunabhängig erfolgt.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat ergänzend den Kläger persönlich angehört, zudem Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom 09.11.2017 (Blatt 689-691 d. A.) in Verbindung mit Beschluss vom 14.05.2018 (Blatt 713/714 d. A.).

Wegen des Inhalts der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2017 (Blatt 617-622 d. A.), das schriftliche Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. med. T vom 23.04.2018 (Blatt 721 ff. d. A.), das schriftliche Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom 03.09.2018 (Blatt 746 ff. d. A.), die ergänzende Stellungnahme von Dr. K vom 13.12.2018 (Blatt 852 ff. d. A.) sowie die mündlichen Erläuterungen seiner schriftlichen Ausführungen gemäß der Sitzungsniederschrift vom 22.01.2019 (Blatt 895-903 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, die der Beklagten hingegen hat teilweisen Erfolg.

1. Schmerzensgeld

Das Landgericht hat dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld – über vorgerichtlich gezahlte € 30.000,00 hinaus – von € 10.000,00 zugesprochen.

Damit sind die berechtigten Schmerzensgeldansprüche des Klägers (§§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG i. V. m. § 253 Abs. 1 BGB) erfüllt.

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der erlittenen Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Beeinträchtigungen, gegebenenfalls auch das Verschulden des Schädigers.

Nimmt man allein die vom Kläger durch den Unfall unmittelbar erlittenen körperlichen Schäden (Oberschenkelfraktur, diverse Prellungen und Quetschungen), die Dauer des Krankenhausaufenthaltes und der nachfolgenden Krankschreibung, zudem die Folgeoperation (Marknagelentfernung), würde dies nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von rund € 25.000,00 rechtfertigen.

Soweit der Kläger behauptet hat und auch weiter behaupten will, in Folge der körperlichen Verletzungen nach wie vor beeinträchtigt zu sein, letztlich auf den Rollstuhl angewiesen zu sein, hat dies im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Der Sachverständige Dr. D hat überzeugend – wie auch vom Landgericht zutreffend ausgeführt – ausgeschlossen, dass Bewegungseinschränkungen am rechten Bein bei dem Kläger unfallbedingt seien. Bewegungseinschränkungen des Klägers durch Hüftbeschwerden rechts seien jedenfalls keine Unfallfolge, da weder das Hüftgelenk noch das Knie von den Unfallverletzungen betroffen gewesen seien. Ebenso wenig seien die unmittelbaren Verletzungen durch den Unfall geeignet, die Folgen der Muskeldystrophie zu verstärken. Eine Muskeldystrophie führe – so der Sachverständige D – zu einer Sehnenverkürzung. Die behaupteten Bewegungseinschränkungen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal.

Schmerzensgeldrelevant kann daher nur (noch) sein, dass nach den Ausführungen sowohl des vorgerichtlich tätigen psychiatrischen Sachverständigen Dr. H, als auch nach denjenigen der Sachverständigen Dr. S und Dr. K der Unfall Auslöser der nachfolgenden depressiven Störungen des Klägers gewesen ist.

Selbst wenn man insoweit das Vorbringen des Klägers als insgesamt zutreffend unterstellt, war der Unfall zwar Auslöser der psychischen Beeinträchtigungen, aber bei weitem nicht die einzige Ursache.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vergleiche beispielsweise Urteil vom 18.09.2003, 7 U 107/01) muss es bei der Schmerzensgeldbemessung Berücksichtigung finden, wenn der Verletzte besonders schadenanfällig ist und/oder weitere unfallunabhängige Ursachen das schmerzensgeldrelevante Geschehen beeinflusst haben, dies obgleich kein Schädiger einen Anspruch darauf hat, einen Gesunden zu verletzen.

Dies hat das Landgericht nicht berücksichtigt, obgleich feststeht, dass die depressiven Störungen des Klägers nicht monokausal durch den Unfall bedingt sind.

Jedenfalls rechtfertigt sich keinesfalls ein höheres Schmerzensgeld als (insgesamt) € 40.000,00; die Beklagte hat insoweit ihr Rechtsmittel beschränkt.

2. Verdienstausfallschaden

Hinsichtlich des bezifferten Verdienstausfallschadens für den Zeitraum Juni 2006 bis einschließlich Oktober 2016 (§§ 252 BGB, 287 ZPO) ist grundsätzlich von den Berechnungen des Klägers in der Berufungsbegründung (Blatt 523 ff. d. A.) nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen im Schriftsatz vom 21.01.2019 (Blatt 877 ff. d. A.) auszugehen.

Das darin aufgearbeitete Zahlenwerk – endend mit einem Betrag von € 130.755,35 – ist nicht nur weitgehend durch entsprechende Nachweise belegt, vielmehr und insbesondere ist es auch seitens der Beklagten substantiiert nie bestritten worden. Nicht entscheidungsrelevant ist, dass dem Kläger – zu seinen Lasten – ein geringfügiger Additionsfehler unterlaufen ist. Tatsächlich ergibt sich nämlich ein dargelegter Verdienstausfallschaden in Höhe von € 131.568,81.

Soweit das Landgericht für die Jahre 2007/2008 Abstriche für Urlaubs- und Weihnachtsgeld gemacht hat, hält der Senat dies nicht für zutreffend, ist doch allgemein bekannt, dass Tarifangestellte des Landes Schleswig-Holstein – im Gegensatz zu Richtern und Beamten – derartige Zuwendungen erhielten und erhalten; ebenso wenig hält der Senat es für zutreffend, wenn das Landgericht für den Zeitraum Januar 2009 bis September 2011 die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers unberücksichtigt lässt. Denn es ist unstreitig, dass er auch in diesem Zeitraum zu denselben Konditionen wie davor und danach krankenversichert war. Mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten zur Höhe sind die insoweit geltend gemachten Beträge also ebenfalls zu berücksichtigen.

Allerdings muss sich der Kläger jedenfalls ab Oktober 2014 eine Anspruchskürzung um 50 % und ab Oktober 2015 eine solche von 75 % wegen fehlender ärztlicher Behandlung seiner depressiven Störungen gefallen lassen, denn insoweit liegt ein Mitverschulden des Klägers vor, nämlich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Im Einzelnen:

Wie bereits ausgeführt, steht aufgrund der vorgerichtlich und auch innerhalb des Verfahrens eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten fest (§ 286 ZPO), dass der Unfall vom 08.08.2004 Auslöser der depressiven Störungen des Klägers – auch wenn diese erst Jahre später zu Tage getreten sind – war. Genau lautet die Diagnose: „Rezidivierende depressive Störung nach ICD 10, Ziffer F33.1“.

Dass daneben auch andere Faktoren zur Entstehung der depressiven Störung beigetragen haben, ist für die Frage der Kausalität erst einmal ohne Belang, denn es steht fest, dass es ohne den Unfall nicht zu den depressiven Störungen, die letztlich zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers geführt haben, gekommen wäre. Diese nahm ihren Ausgang bereits im Herbst 2004 (vergleiche Seite 24 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. K vom 03.09.2018).

Trotz ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei Frau Dr. H in den Jahren 2007 bis 2012 sowie eines psychotherapeutischen stationären Krankenhausaufenthaltes in Bad Segeberg im Jahre 2008 (24.1. – 6.3.2008) kam es zur erst zeitlich befristeten (ab 1.10.2007), sodann dauerhaften Verrentung des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit (seit 1.1.2013).

Dass dies nicht Folge der depressiven Störung, sondern vielmehr einer sogenannten Begehrensneurose geschuldet war, hat die Beklagte zwar behauptet, den Beweis hat sie aber nicht führen können.

Eine den Zurechnungszusammenhang für Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, ausschließende Begehrensneurose liegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2012 (VI ZR 127/11) vor, wenn der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen (a. a. O. Juris, Rn. 10). Damit wird kein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten sanktioniert, sondern es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruches als solche eine entscheidende Rolle gespielt hat. Denn es widerspricht dem Normzweck, wenn der Schädiger für Schadensfolgen aufkommen muss, die zwar kausal auf dem Unfallgeschehen beruhen, bei denen aber ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherheit prägend im Vordergrund steht. In solchen Fällen realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko und nicht mehr das vom Schädiger zu tragende Risiko der Folgen einer Körperverletzung (BGH a. a. O. Juris, Rn. 13). Dabei muss die Begehrenshaltung nicht allein maßgeblich sein, vielmehr ist es ausreichend, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt sind.

Schon der erstinstanzlich tätige Sachverständige Dr. S hat – wenn auch eher am Rande – im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens das Vorliegen einer Begehrensneurose verneint.

Auch der Sachverständige K hat beim Kläger das Vorliegen einer Begehrensneurose nicht feststellen können. Dabei war dem Sachverständigen vom Senat die Definition des Bundesgerichtshofs für die Begehrensneurose vorgegeben worden, er hat sich insbesondere in seinem schriftlichen Gutachten (dort Seite 35) auftragsgemäß mit dieser Frage auseinandergesetzt und das Vorliegen einer Begehrensneurose nachvollziehbar verneint.

Eine Zurechnung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität (Reserveursache) verneint werden. Die Beklagte hat nicht beweisen können, dass der Kläger allein schon aufgrund der angeborenen Muskeldystrophie weit vor Erreichen der regulären Altersgrenze von 67 Jahren erwerbsunfähig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden wäre, wobei diese Behauptung den bis einschließlich Oktober 2016 bezifferten Verdienstausfallschaden betreffen kann, jedenfalls aber für das Feststellungsbegehren des Klägers von erheblicher Bedeutung ist. Der Sachverständige Dr. T hat in seinem Gutachten vom 23.04.2018 festgestellt, dass bei dem Kläger zwar eine angeborene Muskeldystrophie eines nicht näher zu klassifizierenden Typs vorliegt, diese aber nach dem klinischen Bild und dem bisherigen Verlauf als eine „mild verlaufende Muskeldystrophie“ (Seite 9 des Gutachtens) einzustufen ist. Prognostisch – so der Sachverständige Dr. T – sei eher mit einem „günstigen Verlauf“ zu rechnen.

Auf dieser Grundlage hält es der Sachverständige nicht für wahrscheinlich, dass der Kläger unfallunabhängig, allein aufgrund der Muskeldystrophie weit vor Erreichen der regulären Altersgrenze erwerbsunfähig würde beziehungsweise geworden wäre. Dies hat die Beklagte ohne Beanstandungen hingenommen.

Allerdings muss der Kläger eine Anspruchskürzung aufgrund seines nicht unerheblichen Mitverschuldens im Sinne des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht, die jedem Geschädigten obliegt (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinnehmen. Dies ganz unabhängig davon, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben jedenfalls seit seinem Ausscheiden aus dem Landesdienst zum 31.12.2012 keinerlei Bemühungen unternommen hat, seine verbliebene Arbeitskraft – und sei es im Rahmen eines Minijobs – schadensmindernd einzusetzen.

Denn der Kläger hat jedenfalls ab diesem Zeitpunkt auch keinerlei Versuche unternommen, die maßgeblichen depressiven Störungen adäquat behandeln zu lassen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 8/14, Urteil vom 10.02.2015), dass von einem Verletzten im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB verlangt werden muss, dass er, soweit er dazu im Stande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet. Er darf in der Regel nicht anders handeln als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (BGH a. a. O. Juris, Rn. 15 m. w. N.; vergleiche auch Palandt – Grüneberg, BGB 78. Auflage, § 254 Rn. 38).

Aus dem Abschlussbericht der S Kliniken (Prof. Dr. K) vom 4.3.2008 (Anlage B 3) folgt, dass bei Fortsetzung der antidepressiven Behandlung mittelfristig eine vollschichtige Leistungsfähigkeit wieder hergestellt werden könnte.

Aus dem Gutachten des auch dem Senat aus verschiedenen Verfahren bekannten Sachverständigen Dr. H vom 27.08.2009 (Anlage K 4) lässt sich entnehmen (Seite 24 und 26 des Gutachtens), dass die depressive Symptomatik des Klägers behandlungsbedürftig aber auch behandelbar ist. Dort ist (Seite 26 des Gutachtens) aufgeführt, dass „bei Ausschöpfung der antidepressiven, psychotherapeutischen und psychopharmakotherapeutischen sowie traumaspezifischen Maßnahmen bei prinzipiell motivierten, gut introspektionsfähigen Patienten trotz der Chronifizierungstendenz der depressiven Spektrumserkrankung eine Heilung beziehungsweise eine Linderung denkbar“ ist. Diese Ausführungen des Sachverständigen H konnte und musste auch der Kläger verstehen.

Nach seinen eigenen Angaben vor dem Senat (Protokoll vom 19.09.2017/Blatt 620 d. A.) befand sich der Kläger zum Zeitpunkt, als das Gutachten des Sachverständigen Dr. H vorlag, schon nicht mehr in adäquater Behandlung, vielmehr erfolgte diese überwiegend durch seinen Hausarzt beziehungsweise die Hausärztin. Anfang 2008 sei er nach Neumünster umgezogen, dort sei es ihm aber nicht gelungen, Termine beim Psychotherapeuten zu bekommen. Der Kläger befand sich zwar offiziell bis 2012 weiterhin bei der Psychotherapeutin Dr. H in Kiel in ambulanter Behandlung (Bescheinigung vom 23.1.2019, Anlage BB 14), Umfang und Intensität dieser Behandlung sind jedoch weder dargelegt noch bewiesen.

Jedenfalls seit Januar 2013 erfolgte aber keinerlei psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung des Klägers mehr. Dies, obgleich ein verständiger Mensch in seiner Situation versucht hätte, die – mittlerweile chronifizierte – rezidivierende depressive Störung nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft behandeln zu lassen.

Welches dieser Stand ist, hat der Sachverständige Dr. K in der mündlichen Erläuterung seiner schriftlichen Ausführungen dargestellt.

Danach stellt die nicht erfolgte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Klägers ab dem Jahre 2013 einen wesentlichen unfallunabhängigen Faktor für die andauernde Chronifizierung der Depressionen dar. Bleiben diese Störungen länger als zwei Jahre unbehandelt, gewinnt der Umstand der unterlassenen Behandlungen sogar dominierenden Einfluss auf die Chronifizierung. Weiter hat der Sachverständige erläutert, dass die depressive Erkrankung des Klägers nicht langfristig und dauerhaft ein unveränderliches Leistungs- und Funktionsniveau zur Folge haben muss, vielmehr es denkbar und immer noch möglich ist, dass zukünftig auch eine positive Veränderung des Leistungsniveaus erzielt werden und der Kläger leichte bis mittelschwere Jobs ohne drückende psychische Faktoren ausüben kann. Eine (notwendig) dauerhafte Erwerbsunfähigkeit hat der Sachverständige hingegen nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen. Dies setzt allerdings eine entsprechende Behandlung des Klägers voraus, wozu sowohl psychiatrische und psychotherapeutische ambulante und stationäre Maßnahmen als auch rehabilitative Behandlungen gehören.

Nichts anders ergibt sich aus den erstinstanzlichen Ausführen des Sachverständigen Dr. S.

Der Sachverständige Dr. K hat die Dauer einer dem Leiden angepassten Behandlung des Klägers wie folgt geschildert: „Die üblichen Wartezeiten für eine entsprechende Therapie sind – insoweit kann ich das nur für Hamburg sagen – wie folgt: Sechs bis neun Monate für eine psychotherapeutische ambulante Behandlung (mindestens einmal die Woche); daneben in Kombination ist eine psychiatrische Behandlung erforderlich, hier bekommt man üblicherweise binnen sechs Wochen einen entsprechenden Arzttermin. Darüber hinaus halte ich drittens eine voll- oder teilstationäre psychiatrische Behandlung in einer Klinik beziehungsweise in einer Tagesklinik für erforderlich. Einen solchen Termin bekommt man üblicherweise binnen weniger Wochen. Über diese vorgenannten Behandlungen informiert normalerweise entweder der Hausarzt oder der psychiatrische Facharzt.“

Der Senat sieht es damit im Sinne von § 287 ZPO als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Kläger – trotz der Chronifizierung seiner depressiven Störungen und trotz seiner Vorerkrankungen – bei entsprechender Behandlung spätestens ab Oktober 2014 zu 50 %, sodann ab Oktober 2015 (und fortdauernd) zu 75 % arbeitsfähig gewesen wäre. Denn der Sachverständige Dr. K hat überzeugend ausgeführt: „Nach einer entsprechenden Therapie von zwölf Monaten halte ich den Kläger für mit hoher Wahrscheinlichkeit für vier Stunden täglich und nach weiteren zwölf Monaten für bis zu sechs Stunden täglich für arbeitsfähig.“

Auch auf weitere Nachfragen ist er dabei geblieben, „dass bei entsprechender Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit des Klägers bis zu sechs Stunden täglich (sitzende Tätigkeit ohne drückende psychische Faktoren) wieder hergestellt werden kann.“

Die Beurteilung der medizinischen Fragen erfolgt auf Grundlage der Ausführungen des im zweiten Rechtszug tätigen Sachverständigen Dr. K. Der Sachverständige verfügt über eine langjährige berufliche Erfahrung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Seit 2010 ist er als praktizierender Arzt und seit 2016 sogar als Oberarzt am X in H tätig. Er hat bereits eine Vielzahl fachärztlicher Gutachten gefertigt. Seine Ausführungen sind deshalb eine nachvollziehbare und zuverlässige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Senats.

Entsprechend ist der Verdienstausfallschaden ab Oktober 2014 um 50 % und ab Oktober 2015 um 75 % zu kürzen.

Das ergibt folgendes Zahlenbild:

Der Verdienstausfallschaden bis einschließlich September 2014 beläuft sich auf insgesamt € 93.804,92.

Von Oktober 2014 bis September 2015 beträgt der (ungekürzte) Verdienstausfallschaden € 17.855,64; 50% davon ergeben einen ersatzfähigen Schaden iHv € 8.927,82.

Im darauffolgenden Zeitraum bis Oktober 2016 beträgt der volle Verdienstausfallschaden € 19.908,25; 25 % davon ergeben den ersatzfähigen Schaden mit € 4.977,06.

In der Summe ergibt sich daraus der im Tenor Ziff. 2. ausgeurteilte Betrag (107.709,80 €).

3. Feststellungsbegehren

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig; wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt ist es aber nur teilweise begründet.

Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2010 (Anlage K 16) ihre Eintrittspflicht für alle unfallbedingten materiellen und immateriellen Ansprüche mit der Wirkung eines am 15.03.2010 ergangenen rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkannt; gleichwohl fehlt es dem Kläger für sein Feststellungsbegehren nicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse.

Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 195/98, Urteil vom 28.09.1999) steht ein allgemeiner Feststellungsausspruch hinsichtlich einer umfassenden Schadensersatzverpflichtung – hier in Form des Anerkenntnisses der Beklagten – einem rechtlichen Interesse an der Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, „wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen“ (BGB a. a. O. Juris, Rn. 17 m. w. N.).

So ist es hier. Speziell die Frage eines Verdienstausfallschadens des Klägers – auch und gerade in der Zukunft – ist zwischen den Parteien umstritten. Die Höhe von Erwerbseinkünften ist bekanntermaßen über die Jahre hinweg Änderungen unterworfen, sodass es sinnvoll ist, prozesswirtschaftlich diesen Streitpunkt der Parteien im Wege eines ergänzenden konkreten Feststellungsausspruches zu klären. Dabei kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als Versicherer auch ohne Zahlungstitel aufgrund eines rechtskräftigen, konkreten Feststellungsausspruches Leistungen erbringen wird.

Da – wie oben ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger aufgrund der angeborenen Muskeldystrophie vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre, steht ihm ein Verdienstausfallschaden bis zum regulären Renteneintritt im November 2036 zu. Dies allerdings nur im Umfang von 25 % im Hinblick auf die Verletzung der Schadensminderungspflicht.

4.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur nach den außergerichtlich geltend gemachten Forderungen verlangen kann. Der danach zuerkannte Betrag von € 1.196,43 kann erfolgreich vom Kläger nicht beanstandet werden.

Die Nebenentscheidung beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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