Zusammenfassung:
Ein Motorradfahrer stürzt auf einer Fahrbahn wegen fehlender Griffigkeit des Belages. In der Vergangenheit war es im Bereich der Unfallstelle schon häufiger zu Unfällen gekommen. Haftet das Land wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht deshalb, weil ein den technischen Vorgaben entsprechender Straßenbelag nicht an der Unfallstelle vorhanden war?
Landgericht Detmold
Az: 9 O 86/15
Urteil vom 03.02.2016
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.181,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagten zu 73 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Motorradunfalls in Anspruch. Das beklagte Land ist Baulastträgerin für den Abschnitt 13 der L 111 im Bereich der Ortsdurchfahrt X, auf dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignet haben soll.
Der Kläger behauptet, er sei am 14.07.2012 auf der L 123 im Bereich der Ortsdurchfahrt X (Abschnitt 22 der Landesstraße) auf regennasser Straße gegen 9.40 Uhr mit seinem Motorrad Honda CBR 1000 F gestürzt. Er sei mit einer Gruppe von Motorradfahrern unterwegs gewesen. Die zum Unfallzeitpunkt im Abschnitt 13 feuchte L 967 beschreibe kurz hinter der Ortsdurchfahrt X eine leichte Steigung. Der Kläger sei mit ca. 40 – 45 km/h gefahren. Plötzlich und ohne dass dies für ihn in irgendeiner Form beherrschbar gewesen sei, sei das Motorrad weggerutscht, so dass er, der Kläger, mit dem Fahrzeug zu Fall gekommen sei. Auslöser dieses Wegrutschens sei weder eine unbedachte Lenkbewegung noch ein Bremsvorgang gewesen. Vielmehr sei für den Sturz allein die an der Unfallörtlichkeit nicht mehr den technischen Regelwerken entsprechende Griffigkeit des Fahrbahnbelags gewesen. Angesichts dieser Glätte der Fahrbahnoberfläche hätten in dem genannten Bereich Sicherungs- oder fachgerechte Ausbesserungsarbeiten an der Oberfläche des Straßenbelags durchgeführt werden müssen. Insoweit bezieht sich der Kläger auf ein auf seine Veranlassung hin im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht D 9 OH 7/13 eingeholtes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.T vom 20.05.2014 (Bl. 44 ff. der beigezogenen Akten 9 OH 7/13). Danach sei die Griffigkeit der Fahrbahn nach allen Kriterien nicht mehr gegeben gewesen. Dies hätten die Mitarbeiter der Beklagten auch ohne Weiteres erkennen können, zumal es an dieser Stelle bereits häufiger zu Unfällen gekommen sei.
Den ihm entstandenen Schaden beziffert der Kläger mit insgesamt 4.241,46 EUR und begründet diesen wie folgt:
Ausweislich des von ihm eingeholten Schadengutachtens des Ingenieurbüros I2 vom 22.04.2013 habe das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert belaufe sich auf 2.700,- EUR, wobei der Restwert mit 100,- EUR anzusetzen sei. Im Einzelnen wird auf das mit der Klageschrift zu den Akten gereichte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 vom 22.04.2013 Bezug genommen.
Aufgrund des Gutachtens seien dem Kläger Kosten in Höhe von 540,- EUR entstanden. Insoweit nimmt der Kläger auf die von ihm vorgelegte Rechnung des Ingenieurbüros I2 vom 13.05.2013 Bezug. Ausweislich eines von der Fa. S eingeholten Kostenvoranschlags vom 09.08.2012 beliefen sich die Kosten für die Reparatur der Motorradkleidung des Klägers auf 1.008,82 EUR. Ebenso wird auf den mit der Klage in Ablichtung vorgelegten Kostenvoranschlag der Fa. S Bezug genommen.
Durch seine Verletzung seien ihm krankheitsbedingte Aufwendungen in Höhe von 67,64 EUR entstanden, nämlich zum einen eine Quartalszuzahlung in Höhe von 10,- EUR, zwei Zuzahlungen für Physiotherapie von jeweils 18,82 EUR sowie Medikamentenzuzahlung in Höhe von 20,- EUR. Im Einzelnen auf die Darstellung des Klägers auf Seite 5 der Klageschrift Bezug genommen.
Darüber hinaus machte der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes geltend, dessen Höhe er ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts stellt, dieses aber mit zumindest 1.250,- EUR bemessen haben will. Noch am Unfalltag habe er sich im Klinikum in I vorgestellt, wo man eine Prellung der linken Schulter festgestellt habe. Die Beschwerden hätten zunächst nicht nachgelassen, so dass am 09.08.2012 ein MRT veranlasst worden sei. Die eingeschränkte Beweglichkeit des Schultergelenks sei danach auf ein eindeutiges Hämatom zurückzuführen gewesen. Im Einzelnen wird auf die mit der Klageforderung in Ablichtung vorgelegten ärztlichen Berichte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.241,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen;
die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn vorprozessuale Kosten in Höhe von 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2015 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land bestreitet zunächst sowohl die Aktivlegitimation des Klägers als auch den Unfallhergang und die eingetretenen Schäden.
Unabhängig davon vertritt es die Auffassung, dass ihm keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei. Der von dem Kläger bemühte Sachverständige Dipl.-Ing. T, als Sachverständiger für das Straßenbauhandwerk, habe sich nicht zu der Frage der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht äußern können. Auch die Aussagen des Sachverständigen Prof. Ing. S führten insoweit nicht weiter. Dieser habe im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens 18 OH 2/13 bei dem Landgericht B keine festen Grenzwerte nennen können, ab wann im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht bauliche oder zumindest verkehrsleitende Maßnahmen ergriffen werden müssten.
Im Ergebnis habe an der streitgegenständlichen Stelle keine kritische Griffigkeit des Straßenbelages vorgelegen. Es habe dort auch keine Unfallhäufung und damit keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Unfallrisiko gegeben. Noch im Jahr 2008 sei eine Griffigkeitsprüfung des Fahrbahnbelags vorgenommen worden. Auch eine Streckenkontrolle am 10.07.2012 habe keine Auffälligkeiten ergeben. Selbst wenn eine mangelnde Griffigkeit vorgelegen hätte, hätte diese dem Kläger auffallen müssen, so dass er sein Fahrverhalten angesichts der nassen Fahrbahn nur der Oberfläche habe anpassen müssen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des sachverständigen Zeugen T, durch Anhörung des Sachverständigen Dr. S zur Erläuterung seines selbständigen Beweisverfahrens Landgericht B 18 OH 2/13 erstatteten Gutachtens, durch uneidliche Vernehmung des Zeugen X sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N und R sowie durch Verwertung der beigezogenen Akten im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens 9 OH 7/13 erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 20.05.2014 (Bl. 44 der Beiakten) sowie des Ergänzungsgutachtens vom 22.08.2014 (Bl. 99 d. Beiakten). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 22.07.2013 (Bl. 40 d. A.) und 16.12.2015 (Bl. 163 ff. d. A.) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten LG D 9 OH 7/13 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt im zuerkannten Umfang aus §§ 839 Abs. 1 S. 1, 253 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, §§ 9, 9 a, Straßen- und Wegegesetz NW.
1. Aufgrund des schlüssigen Klägervorbringens steht fest, dass der Kläger am 14.07.2012 gegen 9.40 Uhr mit seinem Motorrad kurz hinter der Ortsdurchfahrt X einen Unfall erlitten hatte, indem sein Motorrad seitlich weggerutscht ist. Die Beklagte ist dem substantiierten und detailliert vorgebrachten Klägervorbringen nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Ihr schlichtes Bestreiten genügt angesichts der mittlerweile beiderseits bekannten Gesamtumstände (Unfall mehrerer Motorradfahrer zum gleichen Zeitpunkt an der Unfallstelle; Vorprozess Landgericht D 9 O 135/14) nicht. Dies gilt auch hinsichtlich des Bestreitens des Eigentums des Klägers an dem beschädigten Motorrad. Dieser Sachverhalt entspricht auch den Feststellungen der Kreispolizeibehörde W.
2. Das Beklagte hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle eine unzureichende Griffigkeit aufgewiesen hatte.
2.1. Das Land trifft die Verpflichtung, die von ihm unterhaltenen Verkehrswege von abhilfebedürftigen Gefahrenstellen freizuhalten. Es muss dabei nicht für alle erdenklichen, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge treffen. Eine absolute Gefahrlosigkeit kann demgemäß nicht gefordert werden. Denn auch der Straßennutzer muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Allerdings muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebend ist die Sicherheitserwartung des Verkehrs, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche, ihrer Verkehrsbedeutung und dem Maß der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer orientiert.
2.2. Diesen Maßgaben hat das beklagte Land nicht entsprochen. Die mündliche Verhandlung sowie die vorliegenden Gutachten haben ergeben, dass der Fahrbahnbelag an der Unfallstelle mindestens seit dem Jahr 2008 eine mangelhafte Griffigkeit aufwies, aufgrund derer nicht mehr gewährleistet war, dass Motorradfahrer trotz Einhaltung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt den streitgegenständlichen Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren konnten. Bereits im Rahmen der Straßenzustandserhebung im Jahr 2008 ist eine Griffigkeit ermittelt worden, die mit einem Seitenkraftbeiwert unterhalb des sogenannten Schwellenwerts des von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellten Merkblattes zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe (MB Griff) lag und zu einer Bewertung mit „mangelhaft“ führte. Die im Jahre 2008 erhobenen Werte korrespondieren mit dem Ergebnis der Messung, die der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. S bei Anfertigung seines Gutachtens vom 18.12.2013 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts B (18 OH 2/13) durchführen ließ. Angesichts dieser Situation wäre der für das Land handelnde Straßenbau NRW dringend zu Abhilfemaßnahmen im Bereich der späteren Unfallstelle gehalten gewesen, so etwa durch Aufstellen entsprechender Warnschilder oder aber durch bauliche Sanierung des entsprechenden Straßenabschnitts.
Die demgegenüber von dem beklagten Land hervorgehobenen Regelungen des Merkblatts MB Griff stehen dem nicht entgegen. Die dort enthaltenen Voraussetzungen für die Einleitung von sichernden Maßnahmen, nämlich Feststellung einer Unfallhäufung oder einer erhöhten Unfallgefahr, widersprechen den Anforderungen an eine wirksame Verkehrssicherungspflicht. Das Unterlassen entsprechender Überlegungen durch die Bediensteten des beklagten Landes ist dem Land schuldhaft zuzuordnen. Daran ändert auch die im Jahr 2011 durchgeführte Nachbetrachtung zu der Erhebung im Jahr 2008 nichts. Auch insoweit mangelt es an den zielführenden Schlussfolgerungen, die bestehende Gefahrenquelle zu beseitigen.
2.3. Im Rahmen des Unfallgeschehens hat indessen auch die von dem Motorrad ausgehende typische allgemeine Betriebsgefahr mitgewirkt, die sich hier insbesondere aufgrund der relativen Instabilität eines Motorrads, insbesondere bei nasser Fahrbahn, realisiert hat. Diese Betriebsgefahr ist mit 25 % in Ansatz zu bringen.
3. Der Kläger hat den ihm entstandenen Fahrzeugschaden hinreichend nachvollziehbar dargetan. Insoweit hat er das Schadensgutachten des Ingenieurbüros I2 vom 22.04.2013 vorgelegt, aus dem sich ein Schaden für den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 2.600,- EUR ergibt. Erheblichen Einwendungen hat das beklagte Land dagegen nicht vorzubringen vermocht. Dies gilt auch hinsichtlich der für das Gutachten entstandenen Kosten in Höhe von 540,- EUR sowie für die von dem Kläger geltend gemachte Kostenpauschale von 25,- EUR. An einem erheblichen Bestreiten fehlte es auch hinsichtlich der weiteren Position, nämlich Reparatur der Motorradlederkleidung in Höhe von 1.008,82 EUR. Ebenso sind die Behandlungskosten von 10,- EUR Zuzahlung für das Quartal III/12 sowie die Zuzahlungen für Physiotherapie von 2 x 18,82 EUR sowie für verordnete Medikamente von 20,- EUR schlüssig dargelegt, ohne dass das beklagte Land dem in erheblicher Weise entgegengetreten wäre.
Mithin ergibt sich folgender, in die weitere Schadensberechnung einzustellender materieller Gesamtschaden des Klägers:
Fahrzeugschaden 2.600,00 EUR
Gutachtenkosten 540,00 EUR
pauschale Kosten 25,00 EUR
Motorradkleidung 1.008,82 EUR
Quartalszuzahlung 10,00 EUR
Zuzahlung Physiotherapie 37,64 EUR
Medikamentenzahlung 20,00 EUR
Summe 4.241,46 EUR
Unter Anwendung der oben festgestellten Haftungsquote der Beklagten von 75 % folgt daraus ein ersatzfähiger materieller Schaden in Höhe von 3.181,10 EUR.
Das von dem Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld ist in Höhe von 800,- EUR begründet. In der Bemessung dieses Betrags schlägt sich die durch die vorgelegten Unterlagen dokumentierte Verletzung des Klägers nieder, die letzten Endes zu Schmerzen führten, die noch gut drei Wochen über den Unfallzeitpunkt hinaus anhielten und schließlich die Vornahme eines MRT erforderten. Ebenso musste das Regulierungsverhalten des beklagten Landes Berücksichtigung finden, das von vornherein jegliche Verantwortlichkeit von sich gewiesen hatte. Überdies war allerdings auch ein Mitverursachungsanteil des Klägers an dem Zustandekommen des Unfalls mit zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 800,- EUR gerechtfertigt, aber auch ausreichend.
Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 288, 286 BGB begründet.
4. Der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebende gerechtfertigte Streitwert in Höhe von 3.981,10 EUR führt hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu folgender Berechnung:
Grundgebühr 1,3 318,50 EUR
20 % Pauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 338,50 EUR
Umsatzsteuer 19 % 64,32 EUR
Summe 402,82 EUR.
Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ergibt sich der geltend gemachte Zinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
5. Der Ausspruch über die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.