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Motorradunfall: Überholen eines Linksabbiegers – Haftungsverteilung

 

OLG Celle

Az.: 14 U 293/01

Urteil vom 15.01.2004

Vorinstanz: Landgericht Hildesheim – Az.: 2 O 284/01


Leitsatz:

Haftungsverteilung bei Kollision eines unter Blinkerbetätigung links abbiegenden Kraftfahrzeugs (1/3) und eines links überholenden Motorrads (2/3).


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2003 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17. September 2002 und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 10. Oktober 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.100,58 EUR (9.975,86 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2000 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR (6.845,41 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 16. August 2000
sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu einem Drittel zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind,
unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von zwei Dritteln sämtliche zukünftigen, zur Zeit nicht hinreichend sicher voraussehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 % mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 17. September 2002 entstandenen Kosten, die der Kläger allein zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist teilweise begründet.

I.

Die Beklagten haften dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 16. August 2000 mit einer Quote von einem Drittel.

1. Aufgrund der überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ####### vom 7. Juli und 22. Oktober 2003, die er im Verhandlungstermin vor dem Senat am 9. Dezember 2003 anhand vergrößerter Unfallskizzen nochmals anschaulich erläutert hat, steht fest, dass der Beklagte zu 1 den Unfall durch einen Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verschuldet hat. Wie die Beklagten darauf kommen, der Senat hätte im Verhandlungstermin am 9. Dezember 2003 eine Verletzung der zweiten Rückschaupflicht verneint, ist unverständlich. Der Senat hat lediglich mit den Parteien und dem Sachverständigen diskutiert, dass die Aufklärung des Sachverhalts auch und gerade zugunsten des Klägers einfacher gewesen wäre, wenn die Polizei die Unfallspuren genau vermessen und aufgenommen hätte. Unter Auswertung der Unfallstelle, der Endlage des Klägers, der fotografierten Unfallschäden an dem Krad und der beschriebenen Schäden an dem Pkw kommt der Sachverständige zu folgenden Ergebnissen:

Die Kollision habe auf der linken Spur, nahe der Mittellinie, stattgefunden (Bl. 31 f. des Gutachtens vom 7. Juli 2003 und Bl. 5 des Gutachtens vom 22. Oktober 2003). Der Beklagte zu 1 habe die Kurve keinesfalls extrem geschnitten, sondern sei einen größeren Bogen gefahren. Die Abbiegegeschwindigkeit habe etwa 50 km/h betragen, die des Krades sei jedenfalls nicht wesentlich höher gewesen (Bl. 32 des Gutachtens vom 7. Juli 2003 und Bl. 3 des Gutachtens vom 22. Oktober 2003). Der Beklagte zu 1 hätte den Kläger bei einer Rückschau unmittelbar vor Beginn des Abbiegens erkennen können, denn dieser habe sich ca. 1 bis 1 ½ Sekunden vor der Kollision bereits auf der linken Fahrspur, wenn auch möglicherweise noch nicht parallel zum Fahrzeug des Beklagten zu 1, befunden (Bl. 34 und 36 des Gutachtens vom 7. Juli 2003 und Bl. 5 f. des Gutachtens vom 22. Oktober 2003). Darauf kommt es im Ergebnis aber auch nicht an. Entscheidend ist, dass der Kläger unmittelbar vor Abbiegebeginn des Beklagten zu 1 nicht mehr hinter ihm auf der rechten Fahrspur gewesen sein kann, während er ihn jedoch bei der ersten Rückschau hinter sich hätte bemerken müssen. Konnte der Beklagte zu 1 den Kläger dann bei der zweiten Rückschau nicht mehr hinter sich auf der rechten Spur sehen, so musste er sich mit besonderer Sorgfalt vergewissern, wo der Kläger, der sich nicht „in Luft aufgelöst“ haben konnte, geblieben war. Selbst wenn der Kläger noch nicht parallel zu ihm auf der linken Fahrspur gefahren wäre, hätte der Beklagte zu 1 ihn doch bei entsprechend sorgfältiger zweiter Rückschau erkennen können und müssen.

Der nochmaligen Vernehmung des Zeugen ####### zum Standort des Klägers bei Einleitung des Abbiegevorgangs durch den Beklagten zu 1 bedarf es nicht, weil keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dessen Aussage, der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen habe etwa zehn Meter betragen, als der Pkw begonnen habe, die Mittellinie zu überfahren, der Kradfahrer habe zunächst gebremst und dann seinerseits den Pkw links überholt, widerspricht zwar dem Gutachten. Der Sachverständige ####### führt allerdings nachvollziehbar aus, dass diese Angaben aus Zeit und Weggründen nicht zutreffen können (Bl. 34 und 46 des Gutachtens vom 7. Juli 2003 und Bl. 5 f. des Gutachtens vom 22. Oktober 2003). Zudem habe der Zeuge wegen des bogenförmigen Straßenverlaufs von seinem Standpunkt aus bis zu einer Strecke von etwa 40 Metern das Motorrad überhaupt nicht sehen können, weil es durch den Pkw des Beklagten zu 1 verdeckt worden sei (Bl. 22 des Gutachtens vom 7. Juli 2003). An diesen technischen Feststellungen würde auch eine erneute Anhörung des Zeugen nichts ändern.

2. Der Kläger selbst hat den Unfall dadurch verschuldet, dass er den Beklagten zu 1 entgegen § 5 Abs. 7 StVO, wonach derjenige, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen ist, links zu überholen versucht hat.

a) Aufgrund der Aussage des Zeugen ####### ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 links geblinkt hat, bevor er sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und anschließend den Abbiegevorgang eingeleitet hat. Das Landgericht hat die entsprechenden Angaben des Zeugen für glaubhaft erachtet und der Senat hat keinen Grund, von dieser Beweiswürdigung abzuweichen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken. Er war an dem Unfall nicht beteiligt und hat zu den Parteien keine Verbindungen, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb er zu Lasten des Klägers bewusst falsche Angaben machen sollte. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Aussage des Zeugen zur Fahrweise des Klägers vor Abbiegebeginn – wie ausgeführt – nicht zutreffen kann. Hierbei handelt es sich nach der Überzeugung des Senats keinesfalls um eine wissentlich unrichtige Aussage, sondern lediglich um einen Wahrnehmungsirrtum. Während der Zeuge den Kläger unmittelbar vor dem Abbiegen nicht sehen konnte, hatte er auf den Pkw des Beklagten zu 1 freie Sicht – anders als der Kläger behauptet, behindert der Randstreifenbewuchs die Sicht nach links nicht (Bl. 22 des Gutachtens vom 7. Juli 2003). Da er selbst auf die L 482 nach rechts einfahren wollte, hatte er zudem allen Anlass, den Verkehrs von links genau zu beobachten.

b) Soweit der Kläger im Verhandlungstermin am 9. Dezember 2003 beantragt hat, den Zeugen ####### nochmals zu der Frage zu hören, ob der Beklagte zu 1 den linken Blinker gesetzt hatte, ist dies gemäß § 527 ZPO a. F. verspätet. Der Kläger hätte den entsprechenden Beweisantritt gemäß § 519 Abs. 3 ZPO a. F. bereits in der Berufungsbegründung bringen müssen. Die Berücksichtigung des Beweisantritts würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil er im Übrigen entscheidungsreif ist, insbesondere – wie oben erörtert – die nochmalige Anhörung des Zeugen ####### auch nicht bereits aufgrund des entsprechenden Antrages der Beklagten erforderlich ist. Eine Erklärung für den verspäteten Beweisantritt ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Die nach § 17 Abs. 1 S.2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt dazu, dass der Kläger ein Drittel des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann, weitere zwei Drittel hingegen selbst zu tragen hat. Der eigene Anteil am Zustandekommen des Unfalls ist deutlich höher zu gewichten als der des Beklagten zu 1. Der Kläger hätte die Abbiegeabsicht des Beklagten zu 1 unschwer erkennen und den Unfall durch ein ordnungsgemäßes Fahrverhalten, nämlich Überholen auf der rechten Seite, verhindern können. Demgegenüber ist das in dem Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht liegende Verschulden des Beklagten zu 1 eher gering. Er wollte in die gut ausgebaute und schon im Vorhinein gut erkennbare Kreuzung einbiegen und hat dies rechtzeitig durch Setzen des linken Blinkers und Einordnen zur Fahrbahnmitte hin angekündigt. Ohne dadurch von seiner Verpflichtung zur zweiten Rückschau enthoben zu werden, brauchte er doch keinesfalls in besonderem Maße damit zu rechnen, dass nachfolgender Verkehr noch versuchen würde, ihn seinerseits zu überholen.

II.

Dem Kläger ist ein erstattungsfähiger materieller Schaden in Höhe von 29.927,60 DM entstanden. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von einem Drittel beträgt der Schadensersatzanspruch 9.975,86 DM (5.100,58 EUR).

1. Unstreitig sind folgende Schäden:

Wiederbeschaffungswert für das Motorrad abzüglich Restwert = 17.600 DM,
Abschleppkosten in Höhe von 320 DM und eine Kostenpauschale in Höhe von 40 DM.

2. Der erstattungsfähige Schaden für die beschädigte Kleidung (Motorradhelm, Brille und Lederkleidung) beträgt 1.228,42 DM.

a) Der Kläger hat den Motorradhelm unstreitig im August 1999 für 469 DM gekauft (Beleg Bl. 20 d. A.). Er lässt sich einen Wertverlust von 5 % pro Jahr, nach vier Jahren also 20 %, anrechnen und verlangt einen Betrag in Höhe von 351,74 DM. Entgegen der Ansicht der Beklagten, wonach der Kläger nur die Hälfte des Anschaffungspreises verlangen könne, ist dies berechtigt. Die Höhe des Abzugs „neu für alt“ ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei kann die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen und der Abzug prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt werden, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen (Münchener Kommentar/Oetker, 4. Aufl., § 249, Rdn. 334). Zwar mag die von den Beklagten angenommene Nutzungsdauer von acht Jahren eher zutreffen, als die von dem Kläger zugrundegelegten 16 Jahre. Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht aus. Denn der Kläger geht lediglich vom Anschaffungspreis aus, obwohl er das Recht hätte, den in Anbetracht der Preissteigerungen der letzten Jahre sicher spürbar höheren Neupreis zugrunde zu legen.

b) Entsprechendes gilt für die Motorradbrille. Der Kläger hat sie im August 1999 für 168,90 DM erworben (Beleg Bl. 21 d. A.) Der erstattungsfähige Restwert beträgt nach vier Jahren Gebrauch 75 %, also 126,68 DM.

c) Der erstattungsfähige Restwert für die beschädigte Lederbekleidung (Hose, Jacke und Handschuhe) beläuft sich auf 750 DM. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin ####### – der Ehefrau des Klägers – steht fest, dass der Kläger die Kleidungsstücke im Mai 1999 für insgesamt 1.000 DM erworben hat. Da der Kläger das Motorrad im August 1999 zugelassen sowie Helm und Motorradbrille im August 1999 angeschafft hat, ist der Erwerb der Motorradbekleidung im Mai 1999 plausibel. Auch die Anschaffungspreise erscheinen angemessen. Setzt man von dem Anschaffungspreis in Höhe von 1.000 DM 25 % für die Nutzung innerhalb der ersten vier Jahre ab, so verbleibt ein Betrag in Höhe von 750 DM.

3. Der Kläger macht ferner berechtigterweise Abmeldekosten in Höhe von 150 DM geltend, die ihm der „####### MotorradShop“ unter dem 11. Mai 2001 in Rechnung gestellt hat (Bl. 19 d. A.). Anders als die Beklagten meinen, braucht er sich nicht entgegenhalten zu lassen, die Abmeldung selbst kostengünstiger durchgeführt haben zu können. Der Geschädigte hat das Recht, die erforderliche Abmeldung eines Unfallfahrzeuges von einem Kfz.Unternehmen vornehmen zu lassen (Ermann/Kuckuk, BGB, 9. Aufl., § 249, Rdn. 116). Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger aufgrund der schweren Unfallverletzungen ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen des Städtischen Krankenhauses ####### (Bl. 53 ff. d. A.) noch im Mai 2001 nicht in der Lage war, selbst Auto zu fahren.

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4. Auch die Unterstellkosten für das Motorrad in der Zeit von September 2000 bis Januar 2001 in Höhe von 30 DM monatlich, insgesamt also 150 DM (Beleg Bl. 19 d. A.), gehören zum ersttattungsfähigen Schaden. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe mit dem Unterstellen des Fahrzeuges für fünf Monate gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, erstattungsfähig seien allenfalls die Unterstellkosten für 1 ½ Monate, trifft nicht zu. Aus Gründen der Beweissicherung konnte der Kläger das Motorrad vor einer Begutachtung durch die Beklagte zu 2 nicht entsorgen. Unbestritten trägt der Kläger vor, die Beklagte zu 2 habe die Besichtigung erst im Februar 2001 veranlasst. Dies hat der Kläger nicht zu verantworten. Er hat im November 2000 erstmals gegenüber der Beklagten zu 2 Ansprüche angemeldet, weil er – ebenfalls unstreitig – vorher gesundheitlich nicht in der Lage war, sich darum zu kümmern. Wenn die Beklagte zu 2 daraufhin bis Februar 2001 mit der Begutachtung des Motorrades zugewartet hat, so hat sie die bis dahin entstandenen weiteren Unterstellkosten selbst zu verantworten.

5. Der Selbstbehalt für ambulante Behandlungskosten in Höhe von 872 DM, wie er sich aus der Bestätigung der ####### vom 18. Mai 2001 (Bl. 22 f. d. A.) ergibt, ist erstattungsfähig. Die Ansicht der Beklagten, die bloße handschriftliche Bestätigung durch einen Sachbearbeiter der ####### reiche als Beleg für die Höhe des Selbstbehaltes nicht aus, ist unverständlich. Unstreitig hat sich der Kläger einer Vielzahl ambulanter Behandlungen unterzogen (Anlagenkonvulut K 8, Bl. 49 ff. d. A.). Dass er dafür als Sozialversicherter Zuzahlungen erbringen musste, ist bereits den einschlägigen Bestimmungen des SGB V (§ 31 für Arznei und Verbandmittel und § 32 für Heilmittel wie Massagen, Bäder, Heilgymnastik etc.) zu entnehmen.

Die von den Beklagten erklärte „Aufrechnung“ mit ersparten häuslichen Aufwendungen geht ins Leere. Es fehlt bereits an einem bezifferten Gegenanspruch. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, welche häuslichen Aufwendungen der Kläger durch ambulante Behandlungen erspart haben soll.

6. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt für die Zeit vom 9. September 2000 bis zum 31. Mai 2001 lediglich ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 360 DM (4 Wochen x 6 Stunden zu 15 DM) in Betracht. Der Kläger behauptet, vor dem Unfall vier Stunden pro Tag im Haushalt tätig gewesen zu sein, wobei er das Staubsaugen, sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, das Rasenmähen und das Ausführen des Hundes übernommen habe. Die Zeugin ####### hat vor dem Landgericht zwar bestätigt, dass der Kläger vor dem Unfall im Haushalt mitgeholfen habe, allerdings lediglich ca. 6 Stunden wöchentlich. Danach besteht lediglich für die Zeit vom 9. September 2000 bis zum 8. Oktober 2000 (4 Wochen) ein Haushaltsführungsschaden. Denn während der Kläger für diesen Zeitraum Schadensersatz für die Dauer von 4 Stunden pro Tag verlangt, macht er ab dem 9. Oktober 2000 lediglich noch 2 Stunden täglich geltend, woraus folgt, dass er wieder 2 Stunden pro Tag helfen konnte. Gemessen an der Aussage der Zeugin #######, wonach der Kläger etwa 6 Stunden pro Woche im Haushalt geholfen habe, war dies sogar mehr als vor dem Unfall.

7. Dem Kläger ist für die Zeit vom 28. September 2002 bis zum 31. Mai 2001 ein Verdienstausfall in Höhe von 7.331,98 DM entstanden (Berechnung Bl. 9 der Klage, Bl. 9 d. A., mit Verdienstbescheinigungen, Anlagenkonvolut K 6, Bl. 24 ff. d. A.). Die Einwendungen der Beklagten sind unbegründet:

a) Ohne Erfolg rügen die Beklagten, dass der Kläger eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegt hat. Das Beharren auf der Vorlage einer derartigen Bescheinigung wäre bloße Förmelei. Unstreitig hat der Kläger in der Zeit vom 28. September 2000 bis zum 31. Mai 2000 Krankengeld in Höhe von insgesamt 24.600 DM bezogen. Dies setzt voraus, dass er in diesem Zeitraum auch arbeitsunfähig war. Entsprechendes ergibt sich aus den vorgelegten Krankentagegeldbescheinigungen der ####### (Anlagenkonvolut K 7, Bl. 36 ff. d. A.). Zudem belegen die ärztlichen Berichte von Dr.#######/Dr.####### vom 23. Januar 2001 (Anlage K 11, Bl. 67 f. d. A.) und Dr.####### vom 13. März 2001 (Anlage K 12, Bl. 69 d. A.), dass der Kläger im Januar und März 2001 bis auf weiteres arbeitsunfähig war.

b) Zu Unrecht verlangen die Beklagten, dass der Kläger eine Nettoverdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vorlegen müsse, aus der hervorgehe, was er in dem streitgegenständlichen Zeitraum hätte verdienen können. Aus den Verdienstbescheinigungen des Klägers, der ausweislich der ärztlichen Bescheinigung von Dr. ####### vom 13. März 2001 Bauingenieur ist und vor dem Unfall als technischer Leiter und Prokurist der Firma ####### GmbH & Co. tätig war, geht hervor, dass der Monatsverdienst variierte. Da der Arbeitgeber deshalb über den fiktiven Verdienst keine genauen Angaben machen könnte, ist es sachgerecht, wenn der Kläger aus dem Verdienst der 12 Monate vor dem Unfall den durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst ermittelt.

c) Entgegen der pauschalen Behauptung der Beklagten lassen sich den Verdienstbescheinigungen keine Nebeneinkünfte entnehmen, die bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt bleiben müssen. Um die Ausweisung der privaten PkwNutzung und des Kilometergeldes als Gehaltsbestandteil kann es sich nicht handeln, denn diese Beträge werden bei der Berechnung der Nettobezüge wieder abgezogen (es handelt sich offensichtlich um die Berechnung eines Dienstwagens).

Soweit der Kläger in den Monaten August, September, Oktober, Dezember 1999, April und Juni 2000 Urlaubsgeld in unterschiedlicher Höhe bezogen hat, ist dies bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes zu berücksichtigen. Denn zum entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit gehört auch Urlaubsgeld (BGHZ 59, 109 [111 ff.]).

Schließlich sind auch die „Sonderzahlungen sonal“ – im September 1999 4.000 DM, im November 1999 3.000 DM und im Dezember 1999 4.000 DM – nicht herauszurechnen. Die Verpflichtung, den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit zu erstatten, erstreckt sich nämlich auch auf Zuschläge zum Gehalt, wie Erschwerniszulagen, Auslöse und Tantiemen, wenn diese Vergütungen vom Empfänger tatsächlich als Einkommen und nicht nur wie bei Aufwandsentschädigungen, Fahrtkostenersatz oder Trennungszulagen als Ausgleich für besondere Ausgaben empfunden werden (OLG München, VersR 1986, 69; Palandt/
Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 252, Rn. 9). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer zumindest einen Teil der Zahlungen als Verdienst einbehalten kann, weil keine konkrete Abrechnung erfolgt. Denn bei der Berechnung des Verdienstausfallschaden ist auf den tatsächlichen Einkommensverlust abzustellen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Einkommen im Sinne der arbeits und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen handelt (OLG München, a. a. O.).
Danach bestehen gegen die Einbeziehung der Sonderzahlungen keine Bedenken, denn aus der blossen Bezeichnung ergibt sich, dass sie Verdienst im oben genannten Sinne waren und nicht nur ein konkret abzurechnender Ausgleich für eigene Aufwendungen.

d) Der Kläger braucht sich schließlich keine ersparten berufsbedingten Aufwendungen schadensmindernd anrechnen zu lassen. Grundsätzlich muss sich der Geschädigte zwar Vorteile, die mit dem Erwerbsschaden in einem sachlichen Zusammenhang stehen, anrechnen lassen, so z. B. ersparte Kosten für Arbeitskleidung und Fahrkosten, wobei auch ein pauschalierter Abzug von 10 % des Nettoeinkommens in Betracht kommt (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdn. 50). Hier gibt es jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für derartige Einsparungen. Fahrtkosten hatte der Kläger nicht, weil er ausweislich der Verdienstbescheinigungen – einen Dienstwagen benutzen durfte. Als technischer Leiter und Prokurist wird er auch keine spezielle Arbeitskleidung getragen haben.

8. Die Fahrtkosten der Ehefrau des Klägers für tägliche Krankenhausbesuche über einen Zeitraum von 23 Tagen sind erstattungsfähig. Fahrtkosten für Besuche nächster Anhöriger sind zu ersetzen, sofern sie medizinisch notwendig sind (BGH VersR 1991, 559 [569]). Zum einen liegt es auf der Hand, dass tägliche Besuche des Ehegatten den Heilungsprozess fördern und damit medizinisch indiziert sind. Zum anderen bestreiten die Beklagten die medizinische Notwendigkeit überhaupt nicht, sondern vertreten lediglich die – unzutreffende – Rechtsauffassung, auch bei
schweren Verletzungen seien tägliche Krankenbesuche generell nicht erstattungsfähig.

Die Höhe der zu berücksichtigenden Fahrkosten beträgt allerdings nicht – wie der Kläger beantragt – 883,20 DM, sondern lediglich die Hälfte dieses Betrages, nämlich 441,60 DM. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass nicht von einer Kilometerpauschale in Höhe von 0,80 DM, sondern lediglich in Höhe von 0,40 DM auszugehen ist.

9. Der Kläger kann schließlich auch die Erstattung der Kosten für Fahrten zur Krankengymnastik und zu ärztlichen Behandlungen verlangen, allerdings auch hier nur die Hälfte des geltend gemachten Betrages in Höhe von 2.867,20 DM, nämlich 1.433,60 DM. Denn abzurechnen ist nach einer Kilometerpauschale von 0,40 DM und nicht 0,80 DM.

10. Der erstattungsfähige Betrag berechnet sich nach allem wie folgt:

Schaden Motorrad: 17.600,00 DM
Abschleppkosten: 320,00 DM
Unkostenpauschale: 40,00 DM
Helm: 351,74 DM
Motorradbrille: 126,68 DM
Bekleidung: 750,00 DM
Abmeldekosten: 150,00 DM
Unterstellkosten: 150,00 DM
Selbstbeteiligug für
ambulante Behandlungskosten: 872,00 DM
Haushaltsführungsschaden: 360,00 DM
Verdienstausfall: 7.331,98 DM
Fahrtkosten Ehefrau: 441,60 DM
Fahrtkosten Kläger: 1.433,60 DM
29.927,60 DM

Da die Beklagten dem Kläger mit einer Quote von einem Drittel haften, beträgt der Schadensersatzanspruch 9.975,86 DM (5.100,58 EUR).

III.

Der Kläger hat einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.500 Euro (= 6.845,41 DM) aus §§ 847, 823 BGB. Dabei geht der Senat von der Vorstellung des Klägers zur Höhe des Schmerzensgeldes aus, die die Beklagten auch akzeptiert haben, und hält zum Ausgleich der unfallbedingten Gesundheitsschäden unter Berücksichtigung überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR für angemessen.

IV.

Die Zinsforderung ist aus Verzug gemäß §§ 284 BGB a. F., 288 BGB begründet.

V.

Dem Feststellungsbegehren war unter Berücksichtigung der Haftungsquote stattzugeben, weil der Kläger durch den Unfall unstreitig dauerhafte Gesundheitsschäden erlitten hat.

VI.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 2004 hat keine Veranlassung gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, §§ 296 a, 156 ZPO.

VII.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 ZPO (Kosten) und 708 Ziffer 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO n. F.

VIII.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 22.348,05 EUR (43.775,23 DM), nämlich

für den Antrag zu 1 (materieller Schaden): 14.030,83 EUR (27.441,91 DM)
für den Antrag zu 2 (Schmerzensgeld): 6.817,22 EUR (13.333,32 DM) und
für den Antrag zu 3 (Feststellung materieller
und immaterieller Schaden): 1.500,00 EUR (3.000,00 DM).

 

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